Amtsgericht Mönchengladbach Urteil, 29. Okt. 2016 - 92 Ls 46/15
Gericht
Tenor
Die Angeklagten sind des Betruges in 26 Fällen schuldig.
Der Angeklagte Dr. L. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren kostenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte H wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren kostenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB.
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Zur Person der Angeklagten hat die Hauptverhandlung folgendes ergeben:
51.
6Der Angeklagte Dr. L hat nach dem Pharmaziestudium zunächst promoviert. Im Anschluss hat er zunächst in der Apotheke seines Vaters, der T Apotheke in L, gearbeitet. Ab Juni 2010 betrieb er eine eigene Apotheke in L, die T Apotheke am P wall. Diese ist mittlerweile verkauft, die Betriebserlaubnis dazu hat der Angeklagte zurückgegeben. Er arbeitet wieder in der Apotheke seines Vaters, allerdings aufgrund gesundheitlicher (psychischer) Probleme nur halbtags. Hiermit erzielt er Einkünfte von brutto 2.000 Euro. Auf Antrag des Angeklagten Dr. L. ist über sein Vermögen am 06.10.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
7Am 28.03.2014 hat das Amtsgericht L den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt. Die Geldstrafe ist gezahlt.
82.
9Der Angeklagte T H bezieht eine Rente von 19 Euro monatlich. Er lebt mit seiner von ihm geschiedenen Ehefrau sowie mit einem gemeinsamen Sohn zusammen. Die wirtschaftliche Grundlage wird durch Leistungen nach SGB II sichergestellt.
10Strafrechtlich ist der Angeklagte H bislang nicht in Erscheinung getreten.
11II.
12Die Angeklagten lernten sich Anfang 2009 kennen. Sie vereinbarten, dass der Angeklagte H Rezepte über verschreibungspflichtige Medikamente beschafft und diese in der T Apotheke beim Angeklagten Dr. L einreicht. Die Rezepte sollten dann von der Apotheke vereinnahmt und gegenüber der Krankenversicherung abgerechnet werden. Medikamente sollten tatsächlich nicht herausgegeben werden. Das heißt, auf diese Weise sollten Zahlungen der Krankenversicherung erreicht werden, ohne dass dem eine tatsächliche Leistung der Apotheke gegenübersteht. Den Erlös aus dieser Vorgehensweise wollten die Angeklagten teilen. Es ließ sich in der Hauptverhandlung nicht abschließend klären, ob die Angeklagten zu gleichen Teilen an dem Erlös beteiligt werden sollten und wurden oder ob der Angeklagte H einen geringen Anteil, nach seinen Angaben von rund 30 %, erhielt.
13Entsprechend dieser Vereinbarung gingen die Angeklagten im Zeitraum von Januar 2009 bis Februar 2011 vor. Die Einlösung der Rezepte erfolgte zunächst in der T Apotheke, nach dem Wechsel des Angeklagten Dr. L in seine eigene Apotheke in der T Apotheke am P wall in L. Der Angeklagte H beschaffte auf in der Hauptverhandlung nicht aufklärbare Weise Rezepte verschiedener Patienten, dabei handelte es sich weit überwiegend um Familienangehörige des Angeklagten. Mit diesen Rezepten ging er dann in die Apotheke und wandte sich an den Angeklagten Dr. L. Dieser erreichte durch entsprechende Nutzung der Möglichkeiten der in der Apotheke verwendeten Software den für die Abrechnung der Rezepte erforderlichen Aufdruck auf den Rezepten. Er sorgte gleichzeitig dafür, dass eine tatsächliche Verbuchung im System der jeweiligen Apotheke jedoch nicht erfolgte. Den nach der konkret nicht aufklärbaren Teilungsabrede der Angeklagten entsprechenden Anteil am Erlös aus der Abrechnung der Medikamente erhielt der Angeklagte H. unmittelbar durch den Angeklagten Dr. L ausgezahlt.
14Der Angeklagte Dr. L führte auch bereits in der Apotheke seines Vaters die Geschäfte weitgehend selbständig. So war es ihm möglich, auch die auf diese Weise erzeugten „Luftrezepte“ bei dem Apothekenabrechnungszentrum B-Service GmbH einzureichen. Dieses Abrechnungszentrum besorgte aufgrund eines entsprechenden Vertrages für die Apotheke die Abrechnung der Rezepte gegenüber der Krankenversicherung. Bei den hier fraglichen Rezepten handelte es sich sämtlich um Patienten, die bei der B S I versichert waren. Das Abrechnungszentrum sammelte die Rezepte ein und reichte diese nach Aufbereitung der darin angeführten Daten an die B zur Bezahlung weiter. Die Weiterleitung erfolgte sowohl digital durch Übermittlung der entsprechenden Datensätze als auch tatsächlich durch Übersendung der bedruckten Rezepte. Bei der B erfolgte dann die Abrechnung der Rezepte und schließlich die Freigabe der entsprechenden Auszahlungen jeweils an das Abrechnungszentrum. Das Abrechnungszentrum seinerseits leitete die von der Krankenversicherung bezahlten Beträge an die Apotheken weiter, hier zunächst an die T Apotheke in L, ab Juni 2010 dann an die T Apotheke am P wall des Angeklagten Dr. L. Die Zahlung erfolgte dabei teilweise dergestalt, dass das Abrechnungszentrum Abschlagszahlungen an die Apotheken leistete und seinerseits regelmäßige Abschlagszahlungen der B erhielt. Die konkrete Abrechnung erfolgte dann jeweils nachträglich.
15Die Auszahlungen durch die B an das Abrechnungszentrum und von dort aus an die Apotheke erfolgten in der Annahme, dass die auf den Rezepten angeführten Medikamente tatsächlich auch an die Patienten jeweils ausgegeben worden waren.
16Auf diese Weise verschafften sich die Angeklagten regelmäßige Einkünfte, die sie für ihre eigenen Zwecke verwandten.
17Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:
18Tatzeit |
beteiligte Rezeptinhaber |
Anzahl Rezepte/ Medikamente |
Gesamt – Netto – Wert |
01/2009 |
• T H • C H • S H |
11 Rezepte/27 Medikamente |
1.948,06 € |
02/2009 |
• T H • C H • S H |
10 Rezepte/22 Medikamente |
1.491,94 € |
03/2009 |
• T H • C H • S H |
13 Rezepte/23 Medikamente |
1.699,82 € |
04/2009 |
• T H • C H • S H |
4 Rezepte/9 Medikamente |
926,48 € |
05/2009 |
• T H • C H • S H |
12 Rezepte/ 29 Medikamente |
3.003,40 € |
06/2009 |
• T H • C H • S H |
4 Rezepte/ 9 Medikamente |
293,69 € |
07/2009 |
• T H • C H • S H • X H • L E |
13 Rezepte/ 24 Medikamente |
4.346,08 € |
08/2009 |
• T H • C H • S H • X H |
21 Rezepte/ 42 Medikamente |
4.680,23 € |
09/2009 |
• T H • C H • S H • X H • L E |
15 Rezepte/ 33 Medikamente |
5.161,51 € |
10/2009 |
• T H • C H • S H • X H • L E |
16 Rezepte/ 35 Medikamente |
4.257,69 € |
11/2009 |
• T H • C H • S H • X H |
11 Rezepte/21 Medikamente |
3.227,95 € |
12/2009 |
T H • C H • S H • X H |
14 Rezepte/ 25 Medikamente |
3.802,80 € |
01/2010 |
T H • C H • S H • X H |
17 Rezepte/ 31 Medikamente |
4.369,19 € |
02/2010 |
• S H • C H • S H |
11 Rezepte/ 24 Medikamente |
3.564,65 € |
03/2010 |
• T H • C H • S H • X H |
12 Rezepte/ 23 Medikamente |
4.905,30 € |
04/2010 |
• T H • C H • S H • X H |
19 Rezepte/ 42 Medikamente |
6.705,93 € |
05/2010 |
• T H • C H • S H • X H |
13 Rezepte/ 22 Medikamente |
3.800,06 € |
06/2010 |
• T H • C H • S H • X H • L E |
14 Rezepte/ 28 Medikamente |
4.544,78 € |
07/2010 |
• T H • C H • S H • X H • L E• I N |
26 Rezepte/ 53 Medikamente |
7.382,96 € |
08/2010 |
• T H • C H • S H • X H • L E |
15 Rezepte/ 31 Medikamente |
4.472,95 € |
09/2010 |
• T H • C H • S H • X H • L E • I N• K N |
26 Rezepte/ 51 Medikamente |
8.987,77 € |
10/2010 |
• T H • C H • S H • X H • L E • G H • I N • K N |
12 Rezepte/ 27 Medikamente |
5.930,84 € |
11/2010 |
• T H • C H • S H • G H • L E • K N |
15 Rezepte/ 32 Medikamente |
7.488,06 € |
12/2010 |
• T H • C H • S H • G H • I N • K N |
14 Rezepte/ 28 Medikamente |
6.222,07 € |
01/2011 |
• T H • C H • S H • L E • G H |
16 Rezepte/ 31 Medikamente |
6.782,00 € |
02/2011 |
• I N |
1 Rezept/ 2 Medikamente |
417,30 € |
110.413,56 € |
Die angeführten Beträge wurden durch das Abrechnungszentrum an die beiden Apotheken ausgezahlt.
20Der Vater des Angeklagten Dr. L, der die E Apotheke in L betrieb und betreibt, zahlte aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der B an diese zur Erstattung des Schadens 50.000 Euro. Nach Entdeckung der vorstehenden Taten rechnete die B gegenüber der Vergütungsforderung des Angeklagten Dr. L, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorlag, mit insgesamt 32.571,96 Euro gegenüber dem Abrechnungszentrum auf. Im normalen Verlauf hätte das Abrechnungszentrum diese Aufrechnung an die Apotheke bei der nächsten Einreichung von Rezepten wiederum weitergeben. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, da der Angeklagte Dr. L seine Apotheke aufgab, bevor das Abrechnungszentrum hierzu eine Gelegenheit gehabt hätte. Auf den beim Abrechnungszentrum verbliebenen Schaden von 32.571,96 Euro hat die B-Service GmbH noch keine Leistungen erhalten.
21III.
22Die vorstehenden Feststellungen zur Sache beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, den Bekundungen der Zeugen F, M, I und Q, der Verlesung von drei Protokollen über die Durchsuchungen in den Apotheken, der Einführung der Rezepte als Urkunden im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO sowie auf der Inaugenscheinnahme von Fotos, die bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten H gefertigt worden sind sowie der bei einer Wahllichtbildvorlage gezeigten Fotos.
23IV.
24Die Angeklagten haben sich bei dem festgestellten Sachverhalt des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in mittelbarer Täterschaft in 26 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig gemacht. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Betrug durch die Einreichung der Rezepte bei der B und der von dort aus erfolgten monatlichen Weiterleitung an die B jeweils vollendet wurde.
25Der Strafrahmen beträgt für jede dieser 26 Taten gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
26Für die Taten aus Januar, Februar, März, April und Juni 2009 sowie Februar 2011 hat das Gericht jeweils eine Freiheitsstrafe von 8 Monate und für die übrigen Taten eine Freiheitsstrafe von jeweils 10 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Hieraus hat das Gericht gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe von 10 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe für jeden der beiden Angeklagten von jeweils 2 Jahren gebildet.
27Bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der sich daran anschließenden Bildung der Gesamtstrafe hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
281.
29Das Gericht hat zu Gunsten des Angeklagten Dr. L berücksichtigt, dass er sich bereits im Ermittlungsverfahren geständig eingelassen hat. Auch wenn der Angeklagte nicht alle Hintergrunde erhellt und Fragen des Gerichtes zum Teil nicht beantwortet hat, hat er doch durch dieses Geständnis erheblich zur Verfahrensvereinfachung und Aufklärung beigetragen. Ohne die geständige Mitwirkung des Angeklagten wäre die Ermittlung schwieriger gewesen, welcher der auf den Rezepten aufgedruckten Patienten die Rezepte tatsächlich eingereicht hat.
30Zu Gunsten des Angeklagten hat das Gericht weiter berücksichtigt, dass er im hier fraglichen Tatzeitraum noch strafrechtlich unbelastet war.
31Der Angeklagte legte gemeinsam mit dem Angeklagten H eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Er nutzte die ihm durch das Gesundheitssystem eingeräumte besondere Vertrauensposition dazu aus, die Rezepte ohne Ausgabe von Medikamenten abzurechnen. Er verursachte gemeinsam mit dem Angeklagten H einen großen Schaden zu Lasten der Solidargemeinschaft der Versicherten, die letztlich den Schaden bei der B tragen müssen. Immerhin hat die Familie des Angeklagten allerdings auch einen großen Teil des Schadens wiedergutgemacht. Leistungen des Angeklagten auf den Schaden sind dabei allerdings nicht festzustellen.
32Bei der Festsetzung der Einzelstrafen hat das Gericht dies an der jeweiligen Schadenshöhe ausgerichtet. Eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten erschien dem Gericht bei den Monaten angemessen, in denen Rezepte im Wert von weniger als 2.000 Euro eingereicht wurden, im Übrigen hielt das Gericht 10 Monate für angemessen.
33Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren hier als tat- und schuldangemessen und die vorstehenden Gesichtspunkte nochmals hinreichend berücksichtigend. Einbezogen hat das Gericht dabei auch, dass die Taten deutlich mehr als 5 Jahre zurückliegen. Zwar dauerte das Verfahren nicht derart lange, dass deswegen bereits eine Berücksichtigung im Rahmen der Vollstreckung der Strafe angemessen erschien. Aber die Tatsache, dass die Taten bereits derart lange zurückliegen und es auch von den Ermittlungen bis zum Urteil länger als 5 Jahre dauerte, war bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
34Das Gericht hat die Vollstreckung der Strafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
35Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte Dr. L sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und sich auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges künftig straffrei führen wird. Er war zurzeit der hier fraglichen Taten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Die nachfolgende Verurteilung betraf eine Tat mit eher geringem kriminellen Gehalt. Der Angeklagte arbeitet. Soweit für das Gericht erkennbar, wird er weiterhin in der familiären Struktur gehalten. Er arbeitet in der Apotheke seines Vaters. All dies sind neben den bereits angeführten Gesichtspunkten besondere Umstände, die die Strafaussetzung hier auch bei einem Strafmaß als angezeigt erscheinen lassen, dass am obersten Rand der noch bewährungsfähigen Strafe liegt.
362.
37Auch beim Angeklagten H war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat. Anders als der Angeklagte Dr. L gestand der Angeklagte H seine Taten erst in der Hauptverhandlung zu, hier auch erst am zweiten Verhandlungstermin. Gleichwohl hat auch er durch sein Verhalten zur Vereinfachung des Verfahrens beigetragen. Mit der geständigen Einlassung zeigte der Angeklagte H auch Unrechtseinsicht, die vorher noch nicht erkennbar war. Das ist ihm ebenso zu Gute zu halten wie die Tatsache, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist.
38Auch bei ihm ist andererseits aber die erhebliche kriminelle Energie zu berücksichtigen, die dazu gehört, in dieser Weise die Krankenversicherung zu betrügen. Schließlich muss auch für den Angeklagten H berücksichtigt werden, dass das Verfahren sich über mehr als 5 Jahre insgesamt hinzog. Andererseits ist ein erheblicher Schaden entstanden, der nur zu einem Teil und gänzlich ohne Zutun des Angeklagten H getilgt worden ist.
39Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erschienen auch für ihn die Einzelstrafen von 8 Monaten bzw. 10 Monaten für tat- und schuldangemessen und eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren in Anwendung von § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände als angemessen.
40Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat sich abgesehen von den hier zu beurteilenden Taten straffrei geführt. Die von ihm in der Hauptverhandlung gezeigte Unrechtseinsicht spricht ebenfalls dafür, dass schon die Verhängung der Strafe hinreichend auf ihn einwirkt. Seit der hier letzten Tat sind mehr als 5 Jahre vergangen, ohne dass der Angeklagte erneut straffällig geworden wäre. Insgesamt rechtfertigen diese besonderen Umstände die Strafaussetzung zur Bewährung auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die höchste noch bewährungsfähige Strafe verhängt worden ist.
413.
42Bei den Bewährungsauflagen hat das Gericht berücksichtigt, dass sich der Angeklagte Dr. L im laufenden Insolvenzverfahren befindet. Trotz der von ihm angeführten psychischen Belastung, die ihn derzeit hindert, vollschichtig zu arbeiten, erscheint es ihm durchaus möglich, die ihm auferlegten Arbeitsstunden zu leisten. Bei der Auflage an den Angeklagten H hat das Gericht dessen beengte wirtschaftliche Verhältnisse berücksichtigt.
43V.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
45T
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.
(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.