Amtsgericht Moers Urteil, 28. Jan. 2015 - 561 C 259/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger vertrat im Asylverfahren den georgischen Staatsangehörigen U, der unter dem Aliasnamen V zunächst einen Asylantrag gestellt hatte, der sodann zurückgewiesen wurde. Die Beklagte fungierte als Dolmetscherin für diesen Asylbewerber.
3Eine von dem Kläger vorgelegte auf den 30.04.2013 datierte Vergütungsvereinbarung über einen Betrag von 800,00 EUR für den Asylfolgeantrag unterzeichnete die Beklagte mit dem Familiennamen ihres Ehemannes W. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte eingereichte Kopie (Bl. 15 ff.d.GA.) verwiesen.
4Der Kläger behauptet:
5Die Beklagte habe in seiner Kanzlei nach Belehrung über die von ihm für das nachfolgende Asylfolgeverfahren für seine Vergütung geforderte Sicherheitsleistung als weitere Schuldnerin unter Angabe eines falschen Namens, den ihrer damals 13-jährigen Tochter Lolita W, unterschrieben und zwecks Unterzeichnung durch seinen Mandanten U mitgenommen und später mit dessen Unterschrift ihm zurückgesandt.
6Der Kläger ist der Auffassung, damit habe die Beklagte sich neben seinem Mandanten zur Zahlung dieses Vergütungsbeitrags an ihn verpflichtet.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie behauptet:
12Die Vergütungsvereinbarung vom 30.04.2013 habe sie im Hafthaus in Büren unterschrieben, wo sie U besucht habe. Dieser habe ihr erklärt, nach Angaben des Klägers müsse sie die Vergütungsvereinbarung mit unterschreiben. Sie habe in Eile und in rechtlicher Unkenntnis sodann das Schriftstück unterschrieben.
13Die Vergütungsvereinbarung sei von ihrem Wortlaut her zwischen dem Kläger und dessen Mandaten geschlossen worden, lediglich am Ende unter Ziff. 10 sei ihre gesamtschuldnerische Mithaft aufgeführt.
14Die Beklagte ist der Ansicht, allein aus der Mitunterzeichnung der Urkunde könne der Kläger ihr gegenüber Ansprüche herleiten.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist begründet.
18Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 800,00 EUR gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 611 Abs. 1, 414 BGB zu.
19Unstreitig hat die Beklagte die Vergütungsvereinbarung vom 30.04.2013 mit dem falschen Namen W unterzeichnet. Damit hat sie nach dem eindeutigen Wortlaut des Schriftstücks als weitere Schuldnerin neben U sich zur Zahlung der Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit des Klägers in Höhe von 800,00 EUR verpflichtet.
20Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es unerheblich, dass sie nicht mit ihren zutreffenden Personalien bereits bei der Bezeichnung der Vertragsparteien in dieser Funktion aufgeführt worden ist.
21Die Angabe des falschen Vor- und Zunamens hat die Beklagte selbst zu vertreten, da sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen anstelle ihres sehr kurzen und auch für einen Westeuropäer ohne Weiteres korrekt auszusprechende Vornamen X den ihrer minderjährigen Tochter Lolita angegeben hat und anstelle ihres Familiennamens Q, der zwar relativ lang, aber durchaus leicht wenn auch möglicherweise falsch wiederzugeben ist, den ihres Ehemannes „W“ verwendet hat. Für den mit der Unterzeichnung des Schriftstücks erfolgten Schuldbeitritt der Beklagten ist es unerheblich, dass sie nicht bereits zu Anfang bei der Wiedergabe der Vertragsparteien in der Urkunde aufgeführt worden ist.
22Auch die nach der Behauptung der Beklagten fehlende Zeit zum grundlegenden Studium des Vertragstextes ändert nichts an dem mit der Unterschriftsleistung erfolgten Schuldbeitritt. Sie hat nach ihrem Vorbringen den Asylbewerber U im Hafthaus in Büren besucht und hätte entweder bei Zweifeln im Hinblick auf die von ihr geforderte Unterschriftsleistung verbundenen Verpflichtung die Unterzeichnung ablehnen, oder aber sie hätte das Schriftstück mit nach Hause nehmen müssen, um sich dort in Ruhe darüber klar zu werden, welche vertragliche Verpflichtung sie mit der Unterschriftsleitung eingeht und ob sie dazu bereit ist.
23Mit der Rückgabe des Schriftstücks an den Kläger ist der Vertrag zwischen den Parteien über den Schuldbeitritt zustande gekommen. Die von der Beklagten abgegebene vertragliche Willenserklärung ist auch nicht durch Anfechtung der Beklagten gemäß § 142 BGB rückwirkend unwirksam geworden. Aus dem Anwaltsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14.01.2014 ist eine derartige Anfechtung nicht zu entnehmen.
24Zwar ist die Vergütungsvereinbarung vom 30.04.2013 im Hinblick auf die unter Nr. 7 getroffene Regelung unwirksam, weil dieses Klausel in dem von dem Kläger gestellten Vertragsvordruck als allgemeine Geschäftsbedingung gemäß §§ 308 Nr. 7 a, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Dies hat jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung insgesamt geführt, vielmehr ist diese gemäß § 206 Abs. 1 und Abs. 2 BGB mit Ausnahme der vorbezeichneten Bestimmung in Nr. 7 des Vertragsvordrucks wirksam geblieben; lediglich die unwirksame Klausel ist durch die gesetzliche Regelung des § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB ersetzt worden, weil von einer unzumutbaren Härte gemäß § 306 Abs. 3 BGB bei einem Festhalten an dem Vertrag für die Beklagte nicht auszugehen ist (vgl. dazu Urteil des OLG Köln vom 17.10.2012, Az.: I-17 U 7/12, 17 U).
25Die Unwirksamkeit nur der in Nr. 7 des Vertrags vom 30.04.2013 getroffenen Vereinbarung der Parteien – Regelung für die Vergütungshöhe bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags – hat sich anders als in dem der vorbezeichneten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht auf den Honoraranspruch des Klägers ausgewirkt, weil entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts in dem Beschluss vom 31.10.2014 eine vorzeitige Beendigung des Auftrags des Klägers nicht eingetreten ist, vielmehr hat der Kläger seinen Mandanten U bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag vertreten, was aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Bielefeld vom 23.05.2013 (Geschäftszeichen: 5630409-430) hervorgeht.
26Eine Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung insgesamt aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel in Ziff. 7 des Vertrags ist in der auch von dem Beschwerdegericht zitierten Entscheidung des OLG Köln nicht eingetreten. Vielmehr ist für den Vergütungsanspruch des Klägers von der mit Ausnahme der Ziff. 7 wirksamen Honorarvereinbarung auszugehen.
27Für die bis zum Schluss erfolgte anwaltliche Vertretung des U steht dem Kläger das vereinbarte Honorar danach in voller Höhe zu.
28Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt. Die Beklagte befindet sich aufgrund der Mahnung des Klägers vom 13.12.2013 in Verzug.
29Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 280 BGB beanspruchen. Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit ebenfalls aus dem Verzug der Beklagten gemäß § 280 BGB.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
31Rechtsbehelfsbelehrung:
32Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
33a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
34b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
35Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
36Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen.
37Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
38Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.