Amtsgericht Marl Beschluss, 14. Jan. 2016 - 36 F 329/15
Gericht
Tenor
wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 22.09.2015 zurückgewiesen.
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Gründe:
2Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
3Die Beteiligten leben seit Ende März 2014 räumlich voneinander getrennt. Sie haben einen sieben Jahre alten gemeinsamen Sohn, der bei der Antragsgegnerin lebt.
4Der Antragsteller hat ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1700 €. Er zahlte hiervon der monatlichen Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn i.H.v. 272.
5Die Antragsgegnerin hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 700 €.
6Am 29.08.2013 nahmen die Beteiligten gemeinsam einen Kredit bei der U-Bank in Höhe von 33.192,85 € auf, welchen der Antragsteller seitdem mit monatlichen Raten i.H.v. 560 € zurückzahlt.
7Die Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsteller im Innenverhältnis allein für die Rückzahlung des Darlehens haftet. Gemäß § 446 Abs. 1 S. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Danach kommt es in erster Linie darauf an, ob im Innenverhältnis eine Regelung der Haftungsanteile getroffen worden ist. In einer Ehe ergibt sich der Ausgleichsmaßstab aus den ehelichen Lebensverhältnissen. Wenn nur ein Ehegatte eigenes Einkommen hat, während der andere den Haushalt versorgt, entspricht es dem Eherecht, dass die Raten für einen gemeinsam aufgenommenen Kredit aus dem Einkommen des verdienenden Ehegatten bestritten werden. Geschieht dies einvernehmlich, kann von einer dem Gesetz entsprechenden Vereinbarung der Ehegatten ausgegangen werden. Aufgrund dieser Vereinbarung haftet der allein verdienende Ehegatte auch im Innenverhältnis allein (OLG Hamm, NJW RR, 93,197).
8Eine solche Vereinbarung haben die Beteiligten auch hier getroffen. Die Kreditraten sind einvernehmlich von dem Antragsteller bezahlt worden, weil sein eigenes Einkommen deutlich höher ist als das der nur teilschichtig erwerbstätigen Antragsgegnerin.
9Mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist zwar eine grundlegende Änderung der Verhältnisse eingetreten, die eine Überprüfung des Ausgleichsmaßstabes nahelegt. Bevor auf die Hilfsregel des § 426 BGB zurückgegriffen werden kann, muss geprüft werden, welche Ausgleichsmaßstab nach den geänderten Verhältnissen angemessen ist. Denn der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt nicht zum ersatzlosen Wegfall einer vertraglichen Regelung sondern nur zu deren Anpassung an die veränderten Verhältnisse (vergleiche OLG Hamm A. A. O.)
10Die Beteiligung der Antragsgegnerin an den auch nach der Trennung bezahlten Kreditraten entspricht nicht der Billigkeit. Zwar hat sich das Einkommen des Antragstellers durch die Veränderung der Steuerklasse verringert. Nach wie vor hat die Antragsgegnerin jedoch deutlich geringere Einkünfte, welche allein das Existenzminimum decken. Sie erhält von dem Antragsteller keinen Trennungsunterhalt. Damit sind die entscheidenden wirtschaftlichen Grundlagen auch nach der Trennung unverändert geblieben. Dies rechtfertigt es, den Antragstellerin weiterhin für die Kreditraten allein haften zu lassen. im Übrigen liegt in dem Umstand, dass der Antragsteller die Kreditraten nach der Trennung allein bezahlt und die Antragsgegnerin keinen Trennungsunterhalt verlangt hat, obwohl ihr dieser dem Grunde nach zustünde, eine konkludente stillschweigende Vereinbarung dahingehend, dass der Antragsteller allein für die Kreditraten aufzukommen hat (vgl. BGH NJW 2005, 2307).
11Soweit die Antragsteller vorträgt, er sei zur Zahlung der Kreditraten nicht " leistungsfähig“, betrifft dies allein die Höhe seines pfändbaren Einkommens nach § 850 Buchst. c ZPO im Verhältnis zur U-Bank. Im Verhältnis zur Antragsgegnerin ist dies nur insoweit erheblich, als das Einkommen des Antragstellers auch nach Abzug des Kindesunterhalts deutlich über der Pfändungsfreigrenze liegt, während das Einkommen der Antragsgegnerin diese unterschreitet. Auch letzteres spricht dafür, dass der Antragsteller im Verhältnis zur Antragsgegnerin für die Kreditraten allein haftet.
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
14Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.
15Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht ausschließlich
161. die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder
172. die Zahlung von Raten angeordnet hat.
18Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3 oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53 schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
19Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
20Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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Annotations
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.