Amtsgericht Mannheim Urteil, 27. Sept. 2007 - 9 C 162/07

bei uns veröffentlicht am27.09.2007

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2185,60 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 5.05.2007 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Motors Audi/VW TDI 1,9 (Motor-Nummer: 000, Motorkennbuchstabe) zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin EUR 143,22 an außergerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 5.05.2007 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Vertrag.
Der Kläger kaufte vom Beklagten über die Internetplattform eBay am 8.11.2006 zum Preis von EUR 2000 einen Motor Audi/VW TDI 1,9 , den er sich für EUR 185,60 von einer Drittfirma nach Hause liefern ließ. Der Beklagte verweigerte dem Kläger die Möglichkeit, sich die Kaufsache vor der Lieferung anzusehen. Am 11.01.2007 setzte der Kläger dem Beklagten eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung bis zum 26.01.2007, die ergebnislos verstrich. Am 5.02.2007 trat der Kläger vom Vertrag zurück.
Der Kläger behauptet, der mitgelieferte Kabelbaum stamme von einem Pumpen-Düsen-System und passe weder zum Motor noch zum Steuergerät. Der Beklagte habe am 17.01.2007 die Nacherfüllung abgelehnt.
Der Kläger beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2185,60 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Motors Audi/VW TDI 1,9 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 143,22 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
10 
Er trägt vor, es sei nie der Originalkabelbaum versprochen worden. Zudem habe der Kläger auf Anforderung von Informationen, in welches Fahrzeug der Motor eingebaut werden solle und auf die Bitte der Übersendung von Fotos der Schnittstellen lediglich handschriftliche Daten des Steuergerätes und des Kabelbaums geschickt.
11 
Der Beklagte ist daher der Ansicht, der Rücktritt sei wegen unterlassener Mitwirkungshandlungen des Klägers unwirksam, da dieser zumindest die VW-Teile-Nr. des gewünschten Kabelbaums hätte mitteilen müssen.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
13 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl. Ing. …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
14 
Die zulässige Klage ist begründet.
15 
Der Kläger hat aus §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 Satz 1, 446, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348, 322 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 2000 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Motors.
16 
1. Der mit Vertrag vom 8.11.2006 durch die Klägerin gekaufte Motor war nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB mangelhaft, da er bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies.
17 
In der bei der Internetplattform eBay durch den Beklagten eingestellten Artikelbeschreibung fand sich folgende Passage:
18 
„Audi/VW TDI Motor 1,9 AHF 110 PS BJ. 1997 erst 9150km!!!!! Aus Golf IV Komplett mit allen Aggregaten (inkl. Klima!!!) + Steuergerät + Kabelbaum […] mit Motorkabelbaum mit original Steuergerät […] bei diesem Motor ist wirklich alles vorhanden […] einfach einbauen, Stecker zusammenstecken, Wegfahrsperre codieren und losfahren!!! […]!
19 
Damit war vom objektiven Empfängerhorizont für einen Durchschnittskäufer klar, dass der Motor inklusive aller für einen normalen Betrieb notwendigen Zusatzaggregate und Anschlüsse geliefert wird. Zwar wurde - wie der Beklagte richtig einwendet - kein Originalkabelbaum versprochen, allerdings musste die Klägerin aufgrund der Beschaffenheitsangaben „+ Kabelbaum“ davon ausgehen, dass damit zumindest ein solcher gemeint war, der zu dem mitverkauften Motor passt. Gerade der als Verkaufsargument benutzte weitere Hinweis, man müsse nicht mehr tun als die vorhandenen Stecker zusammenführen, weckte in der Klägerin die berechtigte Erwartung, nach dem Einbau des Motors in ihr Fahrzeug könne er ohne Weiteres betrieben werden.
20 
Dem war - wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausführte - nicht so. Bei dem Motor handelte es sich um ein mit einer Verteilereinspritzpumpe versehenes Fabrikat, welches bis 1997 von VW verwendet wurde. Das mitgelieferte Steuergerät trug das Datum 30.05.1997 und konnte noch problemlos an den mit dem Motor verbundenen und montierten Kabelsatz angeschlossen werden. Der mitversandte Kabelsatz stammte jedoch nach dem Fertigungsschild (25.August 2000) aus einer Zeit, als VW bereits ein weiterentwickeltes Einspritzsystem mit dem Namen PDS (Pumpen-Düsen-System) herstellte. Demgemäß war ein Anschluss dieses für den Betrieb des Motors essentiellen Kabelsatzes an das noch zum Motor passende Steuergerät unmöglich. Der Kabelsatz gehört vielmehr zu einem ab dem Herstellungsjahr 1998 gefertigten Motor, dessen Kraftstoffversorgung mit der Einspritzung des PDS bedient wurde und war für die Kaufsache untauglich.
21 
Damit wich der Kaufgegenstand für die Klägerin nachteilig von der vereinbarten Beschaffenheit ab und war entgegen der den Beklagten nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB treffenden Pflicht zur mangelfreien Leistung mit einem Sachmangel behaftet.
22 
Daran ändert auch die Tatsache, dass der Beklagte die Artikelbeschreibung selbst von seinem Vorverkäufer so wie bei eBay eingestellt übernommen hat, nichts.
23 
2. Die Klägerin hat den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.01.2007 von dem Mangel unterrichtet und ihm gem. § 323 Abs. 1 BGB eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung gesetzt, die dieser ungenutzt verstreichen ließ, woraufhin mit Schreiben vom 5.02.2007 gem. § 349 BGB der Rücktritt erklärt wurde.
24 
3. Der Rücktritt ist auch nicht ausgeschlossen bzw. der Klägerin eine Berufung auf das erklärte Gestaltungsrecht nicht nach § 242 BGB verwehrt, da sie keine Mitwirkungspflichten verletzt hat.
25 
Zwar verlangte der Beklagte über seinen Anwalt nach Mangelanzeige von der Klägerin die Übersendung einer Kopie des Fahrzeugscheines sowie von Fotos der Schnittstellen und kam dem die Klägerin nur unzureichend nach, da sie lediglich handschriftlich notierte Daten des Steuergerätes und des Kabelbaumes lieferte. Allerdings schließt dies die wegen der Mangelhaftigkeit der Sache gegebene Rücktrittsmöglichkeit nicht aus.
26 
Zum einen sind Daten des Fahrzeugs, in das der Motor eingebaut werden sollte, für die Mangelhaftigkeit des Motors irrelevant, da der mitgelieferte Kabelsatz schon nicht zu dem Motor passte. Zum anderen hätte der Beklagte - wie der Gutachter auch - schon anhand der mitgeteilten Daten (Baujahr) des Steuergerätes und des Kabelbaums erkennen können, dass die Komponenten nicht kompatibel sind.
27 
4. Nach Umwandlung des Kaufvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis steht der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der Kaufsache zu.
28 
Der Kläger kann darüber hinaus aus §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 Satz 1, 446, 323 Abs. 1, 325, 284 BGB vom Beklagten Rückerstattung der Kosten der Lieferung des Motors in Höhe von EUR 185,60 verlangen.
29 
1. Da auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB vorlagen, insbesondere für ein fehlendes Verschulden des Beklagten an der Pflichtverletzung keine Anhaltspunkte ersichtlich sind und die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs bzw. eines an seine Stelle tretenden Aufwendungsersatzanspruches gem. 325 BGB nicht am gleichzeitig erklärten Rücktritt scheitern, ist § 284 BGB anwendbar (BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 275/04 - NJW 2005, 2848).
30 
2. Die nach dieser Vorschrift zu ersetzenden vergeblichen Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als nutzlos erweisen. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft herausstellt, sind demnach in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind (BGH a.a.O.).
31 
Hierzu zählen auch die sog. Vertragskosten, insbesondere die für die Lieferung vergeblich aufgewandten Kosten des Transports (Palandt/ Heinrichs , BGB, 66.Aufl. 2007, § 284 Rn. 5 m.w.N.), die im hier zu entscheidenden Fall schon deshalb nicht angefallen wären, wenn der Beklagte nicht die von der Klägerin gewünschte Besichtigung des Motors nach dem Kauf verweigert hätte.
32 
Die Kosten wurden durch die Rechnung vom 15.12.2006 nachgewiesen.
33 
Da der Beklagte mit klägerischem Schreiben vom 5.02.2007 zur Rücknahme des Motors aufgefordert wurde, dem aber nicht nachkam, befand er sich nach §§ 293, 295 BGB in Annahmeverzug.
34 
Die Verpflichtung zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288, 249 BGB, da der Beklagte spätestens mit Ablauf der im Schreiben vom 11.01.2007 gesetzten Nachfrist mit der Nacherfüllung in Verzug war.
35 
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
II.
36 
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709, 108 ZPO.

Gründe

 
I.
14 
Die zulässige Klage ist begründet.
15 
Der Kläger hat aus §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 Satz 1, 446, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348, 322 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 2000 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Motors.
16 
1. Der mit Vertrag vom 8.11.2006 durch die Klägerin gekaufte Motor war nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB mangelhaft, da er bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies.
17 
In der bei der Internetplattform eBay durch den Beklagten eingestellten Artikelbeschreibung fand sich folgende Passage:
18 
„Audi/VW TDI Motor 1,9 AHF 110 PS BJ. 1997 erst 9150km!!!!! Aus Golf IV Komplett mit allen Aggregaten (inkl. Klima!!!) + Steuergerät + Kabelbaum […] mit Motorkabelbaum mit original Steuergerät […] bei diesem Motor ist wirklich alles vorhanden […] einfach einbauen, Stecker zusammenstecken, Wegfahrsperre codieren und losfahren!!! […]!
19 
Damit war vom objektiven Empfängerhorizont für einen Durchschnittskäufer klar, dass der Motor inklusive aller für einen normalen Betrieb notwendigen Zusatzaggregate und Anschlüsse geliefert wird. Zwar wurde - wie der Beklagte richtig einwendet - kein Originalkabelbaum versprochen, allerdings musste die Klägerin aufgrund der Beschaffenheitsangaben „+ Kabelbaum“ davon ausgehen, dass damit zumindest ein solcher gemeint war, der zu dem mitverkauften Motor passt. Gerade der als Verkaufsargument benutzte weitere Hinweis, man müsse nicht mehr tun als die vorhandenen Stecker zusammenführen, weckte in der Klägerin die berechtigte Erwartung, nach dem Einbau des Motors in ihr Fahrzeug könne er ohne Weiteres betrieben werden.
20 
Dem war - wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausführte - nicht so. Bei dem Motor handelte es sich um ein mit einer Verteilereinspritzpumpe versehenes Fabrikat, welches bis 1997 von VW verwendet wurde. Das mitgelieferte Steuergerät trug das Datum 30.05.1997 und konnte noch problemlos an den mit dem Motor verbundenen und montierten Kabelsatz angeschlossen werden. Der mitversandte Kabelsatz stammte jedoch nach dem Fertigungsschild (25.August 2000) aus einer Zeit, als VW bereits ein weiterentwickeltes Einspritzsystem mit dem Namen PDS (Pumpen-Düsen-System) herstellte. Demgemäß war ein Anschluss dieses für den Betrieb des Motors essentiellen Kabelsatzes an das noch zum Motor passende Steuergerät unmöglich. Der Kabelsatz gehört vielmehr zu einem ab dem Herstellungsjahr 1998 gefertigten Motor, dessen Kraftstoffversorgung mit der Einspritzung des PDS bedient wurde und war für die Kaufsache untauglich.
21 
Damit wich der Kaufgegenstand für die Klägerin nachteilig von der vereinbarten Beschaffenheit ab und war entgegen der den Beklagten nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB treffenden Pflicht zur mangelfreien Leistung mit einem Sachmangel behaftet.
22 
Daran ändert auch die Tatsache, dass der Beklagte die Artikelbeschreibung selbst von seinem Vorverkäufer so wie bei eBay eingestellt übernommen hat, nichts.
23 
2. Die Klägerin hat den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.01.2007 von dem Mangel unterrichtet und ihm gem. § 323 Abs. 1 BGB eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung gesetzt, die dieser ungenutzt verstreichen ließ, woraufhin mit Schreiben vom 5.02.2007 gem. § 349 BGB der Rücktritt erklärt wurde.
24 
3. Der Rücktritt ist auch nicht ausgeschlossen bzw. der Klägerin eine Berufung auf das erklärte Gestaltungsrecht nicht nach § 242 BGB verwehrt, da sie keine Mitwirkungspflichten verletzt hat.
25 
Zwar verlangte der Beklagte über seinen Anwalt nach Mangelanzeige von der Klägerin die Übersendung einer Kopie des Fahrzeugscheines sowie von Fotos der Schnittstellen und kam dem die Klägerin nur unzureichend nach, da sie lediglich handschriftlich notierte Daten des Steuergerätes und des Kabelbaumes lieferte. Allerdings schließt dies die wegen der Mangelhaftigkeit der Sache gegebene Rücktrittsmöglichkeit nicht aus.
26 
Zum einen sind Daten des Fahrzeugs, in das der Motor eingebaut werden sollte, für die Mangelhaftigkeit des Motors irrelevant, da der mitgelieferte Kabelsatz schon nicht zu dem Motor passte. Zum anderen hätte der Beklagte - wie der Gutachter auch - schon anhand der mitgeteilten Daten (Baujahr) des Steuergerätes und des Kabelbaums erkennen können, dass die Komponenten nicht kompatibel sind.
27 
4. Nach Umwandlung des Kaufvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis steht der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der Kaufsache zu.
28 
Der Kläger kann darüber hinaus aus §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 Satz 1, 446, 323 Abs. 1, 325, 284 BGB vom Beklagten Rückerstattung der Kosten der Lieferung des Motors in Höhe von EUR 185,60 verlangen.
29 
1. Da auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB vorlagen, insbesondere für ein fehlendes Verschulden des Beklagten an der Pflichtverletzung keine Anhaltspunkte ersichtlich sind und die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs bzw. eines an seine Stelle tretenden Aufwendungsersatzanspruches gem. 325 BGB nicht am gleichzeitig erklärten Rücktritt scheitern, ist § 284 BGB anwendbar (BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 275/04 - NJW 2005, 2848).
30 
2. Die nach dieser Vorschrift zu ersetzenden vergeblichen Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als nutzlos erweisen. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft herausstellt, sind demnach in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind (BGH a.a.O.).
31 
Hierzu zählen auch die sog. Vertragskosten, insbesondere die für die Lieferung vergeblich aufgewandten Kosten des Transports (Palandt/ Heinrichs , BGB, 66.Aufl. 2007, § 284 Rn. 5 m.w.N.), die im hier zu entscheidenden Fall schon deshalb nicht angefallen wären, wenn der Beklagte nicht die von der Klägerin gewünschte Besichtigung des Motors nach dem Kauf verweigert hätte.
32 
Die Kosten wurden durch die Rechnung vom 15.12.2006 nachgewiesen.
33 
Da der Beklagte mit klägerischem Schreiben vom 5.02.2007 zur Rücknahme des Motors aufgefordert wurde, dem aber nicht nachkam, befand er sich nach §§ 293, 295 BGB in Annahmeverzug.
34 
Die Verpflichtung zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288, 249 BGB, da der Beklagte spätestens mit Ablauf der im Schreiben vom 11.01.2007 gesetzten Nachfrist mit der Nacherfüllung in Verzug war.
35 
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
II.
36 
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709, 108 ZPO.

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Amtsgericht Mannheim Urteil, 27. Sept. 2007 - 9 C 162/07 zitiert 16 §§.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 293 Annahmeverzug


Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 295 Wörtliches Angebot


Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die gesch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 108 Art und Höhe der Sicherheit


(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 349 Erklärung des Rücktritts


Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

Referenzen

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.