Amtsgericht Mannheim Urteil, 09. Juli 2010 - 3 C 587/09

published on 09.07.2010 00:00
Amtsgericht Mannheim Urteil, 09. Juli 2010 - 3 C 587/09
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2006 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht nach einer erfolgten Insolvenzanfechtung Rückzahlungsansprüche in Höhe von EUR 1.000,00 gegenüber der Beklagten geltend.
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der ... (im Folgenden: Schuldnerin).
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf Antrag der ...vom 28.02.2006, der am 02.03.2006 bei Gericht einging, mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe am 01.06.2006 eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Die Beklagte ist eine ehemalige Auftragnehmerin der Schuldnerin. Nachdem die Schuldnerin bestehende Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten nicht beglichen hatte, beauftragte diese die Gerichtvollzieherin ... mit der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Am 02.02.2006 zahlte die Schuldnerin daraufhin an die Gerichtsvollzieherin EUR 1.000,00 in bar. Mit Schreiben vom 11.11.2009 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf den 30.11.2009 zur Erstattung des erlangten Betrages an die Insolvenzmasse auf. Die Beklagte zahlte daraufhin nicht.
Die Klageschrift ging am 23.12.2009 beim Amtsgericht Mannheim ein. Die Zustellung an die Beklagte erfolgte am 15.02.2010.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Zahlung an die Beklagte bewirke eine inkongruente Deckung, auf die die Beklagte keinen Anspruch habe. Die Zahlung sei auch gläubigerbenachteiligend, da sie die der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse vermindert habe.
Die Verjährung sei gehemmt gewesen, da die Zustellung der Klageschrift alsbald erfolgt sei und somit auf den Zeitpunkt der Einreichung zurückwirke. Insbesondere dürfe die Klägerin die Aufforderung des Gerichts zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses abwarten.
Die Klägerin beantragt zu erkennen:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2006 zu bezahlen.
10 
Die Beklagte beantragt
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagte ist der Auffassung, die Zahlung habe nicht zu einer inkongruenten Deckung geführt, da die Vollstreckung auf Grund eines rechtskräftigen Titels gegen die Schuldnerin eingeleitet worden sei. Zum Zeitpunkt der Überweisung der Gerichtsvollzieherin sei nicht erkennbar gewesen, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei. Die Beklagte ist außerdem der Auffassung, die Zahlung habe die Gläubiger nicht benachteiligt, da das Insolvenzverfahren massearm sei. Eine Benachteiligung könne jedoch nur bejaht werden, wenn tatsächlich Masse vorhanden gewesen wäre und diese durch Zahlung an den Gerichtsvollzieher so verringert worden wäre, dass tatsächlich keine Auszahlung an die Gläubiger erfolgen könne. Sei von vorneherein keine Masse vorhanden, könnten die Gläubiger auch nicht benachteiligt werden.
13 
Des weiteren ist die Beklagte der Ansicht, die Forderung sei verjährt. Der 2006 entstandene Anspruch hätte spätestens 2009 geltend gemacht werden müssen. Die Einreichung der Klageschrift am 23.12.2009 hemme die Verjährung nicht, da die Klageschrift der Beklagten erst im Februar 2010, also nicht alsbald, zugestellt worden sei. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe es zu vertreten, dass die Zustellung der Klageschrift nicht rechtzeitig erfolgt sei, da die Gerichtskosten nicht sofort mit Einreichung der Klageschrift entrichtet worden seien.
14 
Eine mündliche Verhandlung fand im Termin vom 17.06.2010 statt. Auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und in voller Höhe begründet.
16 
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 143 I InsO i.V.m. § 131 I Nr.1 InsO zu.
17 
Die Zahlung der Schuldnerin erfolgte im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 131 I Nr. 1 i.V.m. § 139 InsO. Die Zahlung wurde am 02.02.2006 vorgenommen, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging am 02.03. 2006 beim Insolvenzgericht ein.
18 
Durch die Zahlung von 1.000,00 EUR an die Gerichtsvollzieherin im Rahmen der durchgeführten Zwangsvollstreckung wurde der Beklagten eine inkongruente Deckung gewährt, da sie die Befriedigung nicht in der Art zu beanspruchen hatte.
19 
Leistungen / Zahlungen, die innerhalb der Zeiträume des § 131 InsO auf hoheitlichem Zwang beruhen, sind stets als inkongruent anzusehen(für den Dreimonatszeitraum: BGH, Urteil v. 08.12.2005, IX ZR 182/01 m. w. N.) . Daraus folgt, dass gerade Zahlungen, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung geleistet wurden, zu einer inkongruenten Deckung führen, obwohl ein rechtskräftiger Titel erlangt wurde.
20 
Im Rahmen des § 131 I Nr. 1 InsO wird allein auf objektive, nicht auf subjektive Kriterien abgestellt; die Tatsache, dass die Beklagte von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts wusste, steht der Rückforderung daher nicht entgegen.
21 
Die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO, die die Klägerin im Insolvenzverfahren angezeigt hatte, führt nicht zum Ausschluss der Gläubigerbenachteiligung.
22 
Hier führt die Rückabwicklung der angefochtenen Zahlung vordergründig zwar lediglich zu einer Besserstellung der Massegläubiger, woraus gefolgert werden könnte, eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger scheide aus, jedoch dient das Verfahren nach § 208 InsO mittelbar den Interessen aller Gläubiger; die vorrangige Befriedigung der Massegläubiger ist hier nur als Vorstufe zur Befriedigung auch der Insolvenzgläubiger gedacht; diese bleiben wegen eines völligen Ausfalls erst recht benachteiligt (Münchener-Kommentar-InsO - Kirchhof 2. Auflage 2008 § 129 Rdn. 105a). Es widerspricht darüber hinaus auch dem Grundsatz der insolvenzrechtlichen Gleichbehandlung und damit dem Anfechtungszweck, einige Insolvenzgläubiger allein deshalb besser zu stellen, weil das Schuldnervermögen sogar „bis zur Bedeutungslosigkeit“ vermindert worden ist (Uhlenbruck - Hirte 13. Auflage 2010 § 129 Rdn. 10 unter Hinweis auf BGH NJW - RR 2001, 1699, 1701).
23 
Der Anspruch ist auch nicht verjährt.
24 
Er entstand im Jahre 2006 und unterliegt so der regelmäßigen Verjährungspflicht des § 195 BGB. Somit wäre er gem. §§ 199 I Nr.1, 188 II BGB am 31.12.2009 verjährt. Die Verjährung wurde jedoch durch Klageerhebung nach § 204 I Nr.1 BGB gehemmt. Die Klageerhebung erfolgt nach § 253 ZPO durch Zustellung der Klageschrift an den Beklagten, die hier am 15.02.2010 stattfand.
25 
Vorliegend war dies Zustellung noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO, da sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält.
26 
Die Klägerin war nicht gehalten, bereits mit der Klageeinreichung (23.12. durch FAX, 26.12. durch Originalschriftsatz) den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen, sie durfte eine Aufforderung durch das Gericht abwarten (Zöller - Greger § 167 Rdn. 15).
27 
Die Aufforderung erfolgte am 18.01.2009. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch keine Veranlassung für die Klägerin, tätig zu werden und ggfs. von sich aus nachzufragen. Unter Berücksichtigung der zahlreichen Feiertage (Weihnachten, Neujahr, Dreikönig) war die Grenze zur vorzuwerfenden Untätigkeit noch nicht erreicht (ca. 3 Wochen, vgl. Zöller - Greger a.a.O.).
28 
Nach der Aufforderung wurde der Vorschuss am 29.01.2009 eingezahlt, am 04.02.2009 gebucht; dies ist ausreichend - der Vorschuss wurde so nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraumes eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 16.01.2009, V ZR 74/08 , NJW 2009, 999 , 1000 m.w.N.) .
29 
Der Klage war damit in vollem Umfange stattzugeben, die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, 91, 708 Nr.11, 713, 108 ZPO.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und in voller Höhe begründet.
16 
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 143 I InsO i.V.m. § 131 I Nr.1 InsO zu.
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Die Zahlung der Schuldnerin erfolgte im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 131 I Nr. 1 i.V.m. § 139 InsO. Die Zahlung wurde am 02.02.2006 vorgenommen, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging am 02.03. 2006 beim Insolvenzgericht ein.
18 
Durch die Zahlung von 1.000,00 EUR an die Gerichtsvollzieherin im Rahmen der durchgeführten Zwangsvollstreckung wurde der Beklagten eine inkongruente Deckung gewährt, da sie die Befriedigung nicht in der Art zu beanspruchen hatte.
19 
Leistungen / Zahlungen, die innerhalb der Zeiträume des § 131 InsO auf hoheitlichem Zwang beruhen, sind stets als inkongruent anzusehen(für den Dreimonatszeitraum: BGH, Urteil v. 08.12.2005, IX ZR 182/01 m. w. N.) . Daraus folgt, dass gerade Zahlungen, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung geleistet wurden, zu einer inkongruenten Deckung führen, obwohl ein rechtskräftiger Titel erlangt wurde.
20 
Im Rahmen des § 131 I Nr. 1 InsO wird allein auf objektive, nicht auf subjektive Kriterien abgestellt; die Tatsache, dass die Beklagte von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts wusste, steht der Rückforderung daher nicht entgegen.
21 
Die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO, die die Klägerin im Insolvenzverfahren angezeigt hatte, führt nicht zum Ausschluss der Gläubigerbenachteiligung.
22 
Hier führt die Rückabwicklung der angefochtenen Zahlung vordergründig zwar lediglich zu einer Besserstellung der Massegläubiger, woraus gefolgert werden könnte, eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger scheide aus, jedoch dient das Verfahren nach § 208 InsO mittelbar den Interessen aller Gläubiger; die vorrangige Befriedigung der Massegläubiger ist hier nur als Vorstufe zur Befriedigung auch der Insolvenzgläubiger gedacht; diese bleiben wegen eines völligen Ausfalls erst recht benachteiligt (Münchener-Kommentar-InsO - Kirchhof 2. Auflage 2008 § 129 Rdn. 105a). Es widerspricht darüber hinaus auch dem Grundsatz der insolvenzrechtlichen Gleichbehandlung und damit dem Anfechtungszweck, einige Insolvenzgläubiger allein deshalb besser zu stellen, weil das Schuldnervermögen sogar „bis zur Bedeutungslosigkeit“ vermindert worden ist (Uhlenbruck - Hirte 13. Auflage 2010 § 129 Rdn. 10 unter Hinweis auf BGH NJW - RR 2001, 1699, 1701).
23 
Der Anspruch ist auch nicht verjährt.
24 
Er entstand im Jahre 2006 und unterliegt so der regelmäßigen Verjährungspflicht des § 195 BGB. Somit wäre er gem. §§ 199 I Nr.1, 188 II BGB am 31.12.2009 verjährt. Die Verjährung wurde jedoch durch Klageerhebung nach § 204 I Nr.1 BGB gehemmt. Die Klageerhebung erfolgt nach § 253 ZPO durch Zustellung der Klageschrift an den Beklagten, die hier am 15.02.2010 stattfand.
25 
Vorliegend war dies Zustellung noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO, da sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält.
26 
Die Klägerin war nicht gehalten, bereits mit der Klageeinreichung (23.12. durch FAX, 26.12. durch Originalschriftsatz) den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen, sie durfte eine Aufforderung durch das Gericht abwarten (Zöller - Greger § 167 Rdn. 15).
27 
Die Aufforderung erfolgte am 18.01.2009. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch keine Veranlassung für die Klägerin, tätig zu werden und ggfs. von sich aus nachzufragen. Unter Berücksichtigung der zahlreichen Feiertage (Weihnachten, Neujahr, Dreikönig) war die Grenze zur vorzuwerfenden Untätigkeit noch nicht erreicht (ca. 3 Wochen, vgl. Zöller - Greger a.a.O.).
28 
Nach der Aufforderung wurde der Vorschuss am 29.01.2009 eingezahlt, am 04.02.2009 gebucht; dies ist ausreichend - der Vorschuss wurde so nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraumes eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 16.01.2009, V ZR 74/08 , NJW 2009, 999 , 1000 m.w.N.) .
29 
Der Klage war damit in vollem Umfange stattzugeben, die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, 91, 708 Nr.11, 713, 108 ZPO.
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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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published on 16.01.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 74/08 Verkündet am: 16. Januar 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Annotations

(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.

(2) Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.

(2) Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.