Amtsgericht Mannheim Urteil, 13. Feb. 2009 - 3 C 459/08

bei uns veröffentlicht am13.02.2009

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.237,63 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges VW-Bus (Fahrgestell-Nr. ...).

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 446,13 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2008 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeuges VW-Bus (Fahrgestell-Nr. ...) im Verzug befindet.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche aus Schadensersatz statt der Leistung aus Verzug gegenüber dem Beklagten geltend.
Am 09.07.08 schloss der Kläger mit dem Beklagten, einem gewerblichen Fahrzeughändler, einen Kaufvertrag über einen VW-Bus (Fahrgestell-Nr. ...) zum Preis von 1800 EUR. Dabei wurde das Fahrzeug laut Kaufvertrag ausdrücklich als unfallfrei verkauft. Eine Einschränkung - laut Vorbesitzer - gab es nicht.
Nachdem der Kläger 600 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, kamen ihm Zweifel über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs und er beauftragte die Ingenieursgemeinschaft ... in Mannheim mit der Überprüfung seines Fahrzeuges auf Unfallfreiheit. Mit Gutachten vom 13.08.08 stellten diese fest, dass das Fahrzeug des Klägers einen erheblichen und unsachgemäß reparierten Vorschaden iHv 6000 EUR aufwies. Die Kosten des Gutachtens, welche durch den Kläger bereits beglichen worden sind, beliefen sich auf 2612,63 EUR.
Mit Schreiben vom 18.09.08 verlangte der Kläger vom Beklagten die Rückerstattung des Kaufpreises iHv 1800 EUR, die Erstattung der Sachverständigenkosten iHv 2612,63 EUR sowie eine Auslagenpauschale iHv 25 EUR und bot ihm Zug um Zug die Rückgabe des Fahrzeugs an (= großer Schadensersatz). Ferner wurde der Beklagte aufgefordert, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers iHv 446,13 EUR zu tragen.
Am 08.12.08 erkannte der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises iHv 1800 EUR abzüglich einer Nutzungsentschädigung iHv 200 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges dem Grunde nach an und verteidigte sich in der Sache nur noch gegen die Gutachter- und Rechtsanwaltskosten.
Mit Schreiben vom 23.12.08 und vom 22.01.09 hat der Kläger alle eventuellen Schadensersatzansprüche gegen das Ingenieursbüro ... wegen angeblicher überhöhter Rechnungsstellung an die Beklagte abgetreten.
Am 13.01.09 rechnete der Beklagte gegen den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises iHv 1800 EUR mit seinem Anspruch auf Nutzungsersatz iHv 200 EUR auf. Daraufhin nahm der Kläger die Klage iHv 200 EUR zurück.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Verkauf des Fahrzeuges als unfallfrei der Übernahme einer Garantie gleichkomme, so dass es auf die Gutgläubigkeit des Beklagten beim Erwerb gerade nicht ankomme.
Weiterhin habe er auch seine Schadensminderungspflicht nicht verletzt. Es treffe ihn vor allem kein Auswahlverschulden bei der Beauftragung des Ingenieursbüros .... Diese seien öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und er habe keinen Einfluss auf deren Kostenstellung gehabt. Zuletzt ist der Kläger auch der Auffassung, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen sei. Auf das Rückabwicklungsangebot des Beklagten im Sommer 2008 hätte er nicht eingehen müssen, denn dieser wollte vom Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung von 200 EUR abziehen und den Kaufpreis erst nach späterer Weiterveräußerung des Fahrzeuges in zwei Raten zurückzahlen.
10 
Der Kläger beantragte daher zuletzt,
11 
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4237,63 EUR zuzüglich Zinsen hieraus iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges VW-Bus (Fahrgestell-Nr. ...)
12 
2. festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeuges VW-Bus (Fahrgestell-Nr. ...) in Verzug befindet.
13 
3. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten iHv 446,13 EUR zuzüglich Zinsen hieraus iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
14 
Der Beklagte beantragte zuletzt
15 
Klageabweisung.
16 
Er behauptet, dass sein Rückabwicklungsangebot im Sommer 2008 nicht unter der Bedingung von Ratenzahlung oder der vorherigen Weiterveräußerung des Fahrzeuges gestanden habe.
17 
Er ist des Weiteren der Auffassung, dass sein am 08.12.08 abgegebenes Anerkenntnis ein sofortiges im Sinne von § 93 ZPO gewesen sei.
18 
Weiterhin sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich gewesen, denn bereits im Sommer 2008 habe ein Rückabwicklungsangebot vorgelegen. Es habe lediglich Uneinigkeit über die Höhe der Nutzungsentschädigung bestanden.
19 
Ferner habe der Kläger auch seine Schadensminderungspflicht verletzt. So hätte er sich vor Einholung eines Gutachtens an den Beklagten wenden müssen, damit dieser ein weiteres Rücknahmeangebot hätte abgeben können. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Gutachterkosten deutlich über dem Verkehrswert des Fahrzeuges lägen.
20 
Zuletzt seien auch die Kosten für das Gutachten insgesamt zu hoch. Zum einen seien Schäden diagnostiziert worden, die bereits im Kaufvertrag festgehalten wurden, zum anderen entsprächen die Kosten des Gutachtens nicht dessen tatsächlichem Wert. Gutachten zur Feststellung von unfallbedingten Vorschäden gäbe es bei anderen Anbietern bereits ab 100 EUR.
21 
Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 22.01.09. Auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen. Bezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist auch begründet.
23 
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 1600 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges, auf Ersatz der Gutachterkosten iHv 2612,63 EUR und der Rechtsanwaltskosten iHv 446,13 EUR gemäß §§ 437 Nr. 3, 311 a BGB.
24 
Der Schadensersatzanspruch des Klägers war vom Beklagten bereits dem Grunde nach anerkannt worden.
25 
Aber auch in der Höhe war der geltend gemachte Anspruch berechtigt. Es liegt vor allem kein Auswahlverschulden des Klägers oder ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vor.
26 
Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (Palandt, § 249 Rn. 40, BGH NJW-RR 1989, 953; VersR 2007, 560).
27 
Ob und in welchem Umfang Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH VersR 2007, 560).
28 
Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH VersR 2007, 560). Dabei ist die spezielle Situation des Geschädigten zu berücksichtigen. Es sind insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu beachten. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (OLG Naumburg NZV 2006, 546). Die vom Beklagten zitierte Gegenmeinung (AG Hagen, NZV 2003, 144) berücksichtigt insoweit nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten an Vergleichsmöglichkeiten fehlt, so dass er vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung nicht beurteilen kann. Denn im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts gibt es bei Sachverständigengutachten keine einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und keine allgemein zugänglichen Preislisten. Deshalb kann der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Damit kann der Geschädigte auch die übersetzten Kosten eines Gutachtens ersetzt verlangen (Palandt, § 249 Rn. 40). Denn der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen. Vorliegend hat der Kläger einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeuges beauftragt. Dass er hierbei nur ein Angebot eingeholt hat, ist nach dem oben Gesagten unschädlich, denn er war nicht zur Markterforschung verpflichtet. Zwar erscheinen auch dem Gericht die Kosten für das Gutachten überhöht. Allerdings liegt noch kein derart auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor, dass es auch für den Kläger als Laien erkennbar hätte sein müssen, dass ein überteuertes Gutachten vorliegt. Die Kosten hierfür waren also dem Beklagten aufzuerlegen. Die Ersatzpflicht des Beklagten erlischt auch nicht deshalb, weil der Kläger vor Beauftragung des Gutachters kein weiteres Rücknahmeangebot des Beklagten eingeholt hat. Hierzu war er aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet. So gehören Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß §249 BGB auszugleichenden Nachteilen, weil die Begutachtung in der Regel die Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Schädiger ist (BGH NJW-RR 1989, 956). Die Kosten eines vor dem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens sind dann erstattungsfähig, wenn eine ausreichende Grundlage für die Klage nur durch einen Sachverständigen beschafft werden konnte, das Gutachten also zur Durchsetzung des mit der Klage verfolgten Anspruchs erforderlich war (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 255 ). Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens wusste der Kläger vorliegend noch nicht, ob überhaupt ein Sachmangel in Form eines Vorunfalls gegeben war. Es war somit noch ungeklärt, ob den Beklagten eine Einstandspflicht trifft. Ein Rücknahmeangebot wäre somit aus bloßer Kulanz ergangen. Darauf musste sich der Kläger aber nicht einlassen.
29 
Demgegenüber ist der Ersatzpflichtige nicht rechtlos gestellt. Hält er die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen (LG Saarbrücken vom 29.08.2008, 13 S 108/08). Vorliegend hat der Kläger dem Beklagten bereits alle eventuellen Ansprüche gegen den Gutachter wegen überhöhter Rechnungsstellung abgetreten. Dem Anspruch des Klägers kann somit auch nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegengehalten werden.
30 
Die Ersatzpflicht gemäß §§ 311 a, 249 BGB erstreckt sich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs entstehenden Rechtsanwaltskosten, sofern diese aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2006, 1065). Es besteht insoweit ein unselbstständiger materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch (Palandt, § 249 Rn. 38). Vorliegend durfte der Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechte die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten, denn es musste eine rechtliche Prüfung schwieriger Fragen des Kaufrechts und allgemeinen Schadensrechts stattfinden.
31 
Mit Schreiben vom 18.09.08 kam der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug (das genaue Datum ist nach bisherigem Akteninhalt - die entsprechende Seite des Schriftsatzes fehlt - nicht feststellbar). Somit war der hierauf gerichtete Feststellungsantrag auch begründet.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 269 Abs. 3 S.2 und §§ 91 Abs.1, 92 ZPO, nicht aber aus § 93 ZPO. Selbst für den Fall, dass man in der Klageerwiderung des Beklagten vom 08.12.08 ein Anerkenntnis sehen würde, so hat der Beklagte doch die gesamten Verfahrenskosten abzüglich des Teils der Klagerücknahme zu tragen, denn er hat auf jeden Fall Anlass zur Klage gegeben. Diese Voraussetzung liegt immer dann vor, wenn der Kläger davon ausgehen durfte, sein Ziel nur durch eine Klage erreichen zu können (BGH NJW 1979, 2040). Mit Schreiben vom 24.09.08 und vom 27.09.08 hat der Beklagte den Anspruch gänzlich bestritten, die Leistung verweigert bzw. unberechtigterweise nur eine Teilleistung angeboten. Mithin war ihm die gesamte Kostenlast aufzuerlegen.
33 
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288, 291 BGB, 709 ZPO.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist auch begründet.
23 
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 1600 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges, auf Ersatz der Gutachterkosten iHv 2612,63 EUR und der Rechtsanwaltskosten iHv 446,13 EUR gemäß §§ 437 Nr. 3, 311 a BGB.
24 
Der Schadensersatzanspruch des Klägers war vom Beklagten bereits dem Grunde nach anerkannt worden.
25 
Aber auch in der Höhe war der geltend gemachte Anspruch berechtigt. Es liegt vor allem kein Auswahlverschulden des Klägers oder ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vor.
26 
Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (Palandt, § 249 Rn. 40, BGH NJW-RR 1989, 953; VersR 2007, 560).
27 
Ob und in welchem Umfang Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH VersR 2007, 560).
28 
Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH VersR 2007, 560). Dabei ist die spezielle Situation des Geschädigten zu berücksichtigen. Es sind insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu beachten. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (OLG Naumburg NZV 2006, 546). Die vom Beklagten zitierte Gegenmeinung (AG Hagen, NZV 2003, 144) berücksichtigt insoweit nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten an Vergleichsmöglichkeiten fehlt, so dass er vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung nicht beurteilen kann. Denn im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts gibt es bei Sachverständigengutachten keine einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und keine allgemein zugänglichen Preislisten. Deshalb kann der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Damit kann der Geschädigte auch die übersetzten Kosten eines Gutachtens ersetzt verlangen (Palandt, § 249 Rn. 40). Denn der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen. Vorliegend hat der Kläger einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeuges beauftragt. Dass er hierbei nur ein Angebot eingeholt hat, ist nach dem oben Gesagten unschädlich, denn er war nicht zur Markterforschung verpflichtet. Zwar erscheinen auch dem Gericht die Kosten für das Gutachten überhöht. Allerdings liegt noch kein derart auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor, dass es auch für den Kläger als Laien erkennbar hätte sein müssen, dass ein überteuertes Gutachten vorliegt. Die Kosten hierfür waren also dem Beklagten aufzuerlegen. Die Ersatzpflicht des Beklagten erlischt auch nicht deshalb, weil der Kläger vor Beauftragung des Gutachters kein weiteres Rücknahmeangebot des Beklagten eingeholt hat. Hierzu war er aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet. So gehören Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß §249 BGB auszugleichenden Nachteilen, weil die Begutachtung in der Regel die Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Schädiger ist (BGH NJW-RR 1989, 956). Die Kosten eines vor dem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens sind dann erstattungsfähig, wenn eine ausreichende Grundlage für die Klage nur durch einen Sachverständigen beschafft werden konnte, das Gutachten also zur Durchsetzung des mit der Klage verfolgten Anspruchs erforderlich war (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 255 ). Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens wusste der Kläger vorliegend noch nicht, ob überhaupt ein Sachmangel in Form eines Vorunfalls gegeben war. Es war somit noch ungeklärt, ob den Beklagten eine Einstandspflicht trifft. Ein Rücknahmeangebot wäre somit aus bloßer Kulanz ergangen. Darauf musste sich der Kläger aber nicht einlassen.
29 
Demgegenüber ist der Ersatzpflichtige nicht rechtlos gestellt. Hält er die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen (LG Saarbrücken vom 29.08.2008, 13 S 108/08). Vorliegend hat der Kläger dem Beklagten bereits alle eventuellen Ansprüche gegen den Gutachter wegen überhöhter Rechnungsstellung abgetreten. Dem Anspruch des Klägers kann somit auch nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegengehalten werden.
30 
Die Ersatzpflicht gemäß §§ 311 a, 249 BGB erstreckt sich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs entstehenden Rechtsanwaltskosten, sofern diese aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2006, 1065). Es besteht insoweit ein unselbstständiger materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch (Palandt, § 249 Rn. 38). Vorliegend durfte der Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechte die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten, denn es musste eine rechtliche Prüfung schwieriger Fragen des Kaufrechts und allgemeinen Schadensrechts stattfinden.
31 
Mit Schreiben vom 18.09.08 kam der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug (das genaue Datum ist nach bisherigem Akteninhalt - die entsprechende Seite des Schriftsatzes fehlt - nicht feststellbar). Somit war der hierauf gerichtete Feststellungsantrag auch begründet.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 269 Abs. 3 S.2 und §§ 91 Abs.1, 92 ZPO, nicht aber aus § 93 ZPO. Selbst für den Fall, dass man in der Klageerwiderung des Beklagten vom 08.12.08 ein Anerkenntnis sehen würde, so hat der Beklagte doch die gesamten Verfahrenskosten abzüglich des Teils der Klagerücknahme zu tragen, denn er hat auf jeden Fall Anlass zur Klage gegeben. Diese Voraussetzung liegt immer dann vor, wenn der Kläger davon ausgehen durfte, sein Ziel nur durch eine Klage erreichen zu können (BGH NJW 1979, 2040). Mit Schreiben vom 24.09.08 und vom 27.09.08 hat der Beklagte den Anspruch gänzlich bestritten, die Leistung verweigert bzw. unberechtigterweise nur eine Teilleistung angeboten. Mithin war ihm die gesamte Kostenlast aufzuerlegen.
33 
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288, 291 BGB, 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Mannheim Urteil, 13. Feb. 2009 - 3 C 459/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Mannheim Urteil, 13. Feb. 2009 - 3 C 459/08

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Mannheim Urteil, 13. Feb. 2009 - 3 C 459/08 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 255 Abtretung der Ersatzansprüche


Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zus

Referenzen

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.