Amtsgericht Magdeburg Urteil, 11. Mai 2018 - 50 OWi 783 Js 5456/18 (105/18), 50 OWi 105/18

ECLI: ECLI:DE:AGMAGDE:2018:0511.50OWI783JS5456.18.00
published on 11/05/2018 00:00
Amtsgericht Magdeburg Urteil, 11. Mai 2018 - 50 OWi 783 Js 5456/18 (105/18), 50 OWi 105/18
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Gericht

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Tenor

Gegen den Betroffenen wird wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit - Teilnahme am Verkehr als Führer eins Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) - eine Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro festgesetzt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 2, Anlage 2, 49 StVO i.V.m. §§ 24, 25 StVG, §§ 1,3 BKat, Nr. 153 der Anlage zum BKat

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 3. November 2017 (Bl. 6 f. d.A.) wird dem Betroffenen vorgeworfen, am 21. September 2017 um 16:56 Uhr in Magdeburg, Breiter Weg vor 175 als Fahrer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen zu haben. Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße von 80,00 Euro verhängt.

2

Gegen den ihm am 08. November 2017 zugestellten Bescheid (Bl. 7 d.A.) hat der Betroffene unter dem 20. November 2017 Einspruch erhoben (Bl. 8 d.A.).

II.

3

Der Einspruch des Betroffenen ist zwar form- und fristgerecht erfolgt, in der Sache bleibt der Einspruch aber ohne Erfolg, weil nach Durchführung der Beweisaufnahme zur vollen richterlichen Überzeugung feststeht, dass der erhobene Vorwurf zutrifft.

4

Das Gericht stützt seine Überzeugung nicht nur auf die vernommenen Zeugen, die in Augenschein genommenen Fotos und den Plan der Umweltzone, sondern vor allem und zu allererst auf die Einlassung des Betroffenen und insbesondere dessen Einlassungsverhalten im Verlauf des Verfahrens.

5

1. Der Betroffene hat sich mehrfach eingelassen und zur Sache erklärt:

6

a) In der Hauptverhandlung am 23. April 2018 hat er zugegeben, mit seinem Fahrzeug am 21. September 2017 in den Breiten Weg vor die Hausnummer 175 gefahren zu sein und das Fahrzeug dort abgeparkt zu haben, wie es die Zeugin S. festgestellt habe. Sein 18 Jahre altes Auto verfüge nicht über eine Ausnahmeerlaubnis, um in eine Umweltzone einfahren zu dürfen. Eine grüne Umweltplakette sei an der Innenseite der Frontscheibe nicht angebracht gewesen. Allerdings habe er nicht gewusst, dass er in eine Umweltzone eingefahren sei. Grund seines Besuchs in Magdeburg sei Urlaub gewesen. Wie er nach Magdeburg reingefahren sei, wisse er nicht mehr. Er sei bei der Einfahrt nach Magdeburg auf dem Parkplatz des Restaurants "Mr. Pan" gelandet. Dann sei er über den Parkplatz des Restaurants "Mr. Pan" in die Ackerstraße gefahren, was er auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts bestätigt hat. Die Verbindung zwischen dem Parkplatz und der Ackerstraße sei nicht durch eine funktionstüchtige Schranke geschlossen gewesen. Bei Ausfahrt vom Parkplatz in die Ackerstraße sei er außerdem nicht an einem Verkehrsschild, das auf den Beginn der Umweltzone hinweise, vorbeigekommen. Am Tag der Verhandlung habe er die Stelle noch einmal aufgesucht und immer noch eine Schranke neben der Ausfahrt liegen sehen.

7

b) Bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde hatte sich der Betroffene eingelassen und mit Schreiben vom 15. Oktober 2017 u.a. erklärt, das Fahrzeug am Tattag geführt zu haben, nicht gewusst zu haben, dass Magdeburg eine Umweltzone habe, und staubedingt früher von der Autobahn abgefahren zu sein, so dass ihn sein Navigationsgerät über kleinere Dörfer - er glaube im Norden oder Westen Magdeburgs - in die Stadt geleitet habe (Bl. 4 d.A.).

8

c) Mit Einspruchsschreiben vom 20. November 2017 hat der Betroffene seine von ihm für wahrscheinlich gehaltene Einschätzung mitgeteilt, dass es entlang der Fahrtroute kein Umweltzonenschild gegeben habe oder dieses verdeckt gewesen sei (Bl. 8 d.A.).

9

d) Mit Schreiben vom 19. April 2018 hat der Betroffene mitgeteilt, dass er sich im Rahmen einer Urlaubsreise die Situation vor Ort noch einmal genauer angeschaut und versucht habe, seinen Weg zu rekonstruieren. In diesem Schreiben weist er darauf hin, dass es sehr wohl möglich sei, in die Umweltzone einzufahren, ohne ein Umweltzonenschild zu passieren. Wörtlich heißt es: "Wer bei dem Restaurant Mr. Pan isst (oder parkt) kann in den Parkplatz über die Einfahrt vorne einfahren, ohne dass dort ein Umweltzonen-Schild steht" (Bl. 25 ff. d.A.).

10

e) Im Fortsetzungstermin am 11. Mai 2018 hat der Betroffene angegeben, dass er es für möglich halte, entweder über den Parkplatz des Restaurants "Mr. Pan" oder im Bereich des "Fürstenwalls" in die (ihm nicht bewusste) Umweltzone eingefahren zu sein.

11

2. Die Zeugin S. ist Verkehrsüberwacherin bei der Landeshauptstadt Magdeburg und hat angegeben, dass sich das o.g. Fahrzeug zur Tatzeit abgeparkt auf dem Breiten Weg befunden habe. Sie, die Zeugin, habe auch Fotos davon gefertigt, auf denen das Fahrzeug zu sehen sei. Auf Nachfrage gab die Zeugin an, dass ihr die Beschilderung zur Umweltzone grundsätzlich bekannt sei. An allen Zufahrtsstraßen zur Umweltzone seien Schilder angebracht. Da sie ausschließlich im Innenstadtbereich tätig sei, könne sie nur zu dieser Seite der Umweltzoneneinfahrten eine Auskunft geben. Die dortigen Schilder der Umweltzone würden täglich im Rahmen ihrer originären Tätigkeit mitkontrolliert. Fehler würden ihr auffallen, ihr sei aber nichts aufgefallen. Sie sei täglich unterwegs, Privatgrundstücke und deren Zu- und Abfahrten kontrolliere sie nicht.

12

3. Die Zeugin C. ist Sachbearbeiterin in der Bußgeldstelle der Landeshauptstadt Magdeburg und hat angegeben, dass es seit 2012 die "grüne" Umweltzone gebe. Es finde eine kontinuierliche Verkehrsüberwachung statt, auch die Beschilderung zu der Zone sei geprüft worden und werde geprüft. Seit dieser Zeit finde halbjährlich eine Prüfung der gut sichtbaren und großen Schilder statt. Ob aktuelle Schilder fehlten, wisse sie nicht. Da seit 2016 mit der Ahndung von Verstößen gegen die Plakettenpflicht begonnen worden sei, habe es in diesem Jahr noch einmal eine Kontrolle der gesamten Beschilderung gegeben. Alle Schilder seien vorhanden gewesen, alle Zufahrten seien erfasst gewesen. Der Magdeburger Ring sei aber von der Zone ausgenommen. Da es den Damaschkeplatz (baustellenbedingt) als Zufahrt in die Umweltzone nicht mehr gebe, habe sich die Beschilderung dort insoweit erübrigt. Die Beschilderung im Norden sei in jedem Fall ordnungsgemäß. Hierbei handele es sich um ihre "Einflugschneise" auf den Weg zur und von der Arbeit, so dass sie das beurteilen könne.

13

Im September 2017 habe es auf Höhe des Restaurants "Mr. Pan" eine Baustelle gegeben. Um in den "Am Fuchsberg" zu gelangen, habe man über die (dort ansässige) Zentrale Bußgeldstelle fahren müssen. Über die Straße habe man vom Magdeburger Ring aus nicht fahren können, von der Leipziger Straße aus sei es aber möglich gewesen. Die Umweltzone habe dort aber schon bestanden, wie es auf der Karte abgebildet sei. Der Parkplatz von "Mr. Pan" sei Privatgelände, auch gebe es dort eine Schranke zur Ackerstraße. In welchem Zustand diese Schranke sei, wisse sie nicht.

14

4. Der Zeuge G. ist Leiter des Tiefbauamts der Landeshauptstadt Magdeburg und hat angegeben, dass die Einführung der Umweltzone öffentlich bekannt gemacht worden sei. Die Umweltzone sei ordnungsgemäß an allen Zufahrtsstraßen beschildert worden. Ohnehin würden alle Schilder bei Bedarf auch regelmäßig ausgetauscht bzw. repariert werden. Mit Blick auf die generelle Beschilderung in der Stadt gab der Zeuge an, dass umgekippte Verkehrsschilder selten seien, aber dann auch zeitnah, spätestens am Folgetag, erneuert oder wieder hergerichtet werden würden. Es beträfe nur mobile Schilder. Zwei bis dreimal im Jahr komme so etwas insgesamt vor. Alle halbe Jahr würden die Schilder zur Umweltzone turnusmäßig geprüft. Alle Mitarbeiter seines Amtes würden ohnehin Beschilderungen und Markierungen beobachten und anschauen. Fehler würden sofort auffallen.

15

5. Die Fotos der Zeugin S. und des Betroffenen wurden in Augenschein genommen (Bl. 12 bis 14, Bl. 26 f. d.A.), ebenfalls die Karte/der Plan von der Umweltzone (Bl. 19 d.A.).

III.

16

Der Betroffene ist anhand der Beweise überführt. Das Gericht hält die anderslautende Einlassung des Betroffenen für widerlegt.

17

Zutreffend ist nur der Teil der Einlassung, mit welchem der Betroffene einräumt, das nicht plakettentaugliche Fahrzeug in die Umweltzone gefahren und dort abgeparkt zu haben, ohne dass das Fahrzeug hierzu berechtigt gewesen war. Dieser Teil der Einlassung wird durch die Bekundung der Zeugin S. sowie die von ihr gefertigten Fotos gestützt. Ein Leugnen wäre für den Betroffenen aber auch sinnlos gewesen, weil diese Umstände objektiv nachzuweisen sind. Danach fehlte dem Fahrzeug des Betroffenen zweifelsfrei die grüne Plakette, die sichtbar so an der Innenseite der Frontscheibe angebracht sein musste, dass sie sich nur unter Zerstörung entfernen lässt. Da das Fahrzeug keine anderweitige Befreiung von der Plakettenpflicht besaß, sogar nicht einmal plakettentauglich war, war dem Fahrzeug die Zufahrt zur grünen Umweltzone versagt.

18

Im Übrigen handelt es sich bei den Erklärungen des Betroffenen um reine Schutzbehauptungen, denen das Gericht nicht glaubt. Dass den Behauptungen nicht zu glauben ist, ergibt sich vor allem aus dem Erklärungsverhalten des Betroffenen. Zwar mag es sein, dass der Betroffene in Magdeburg nicht sonderlich ortskundig war, als er am 21. September 2017 in die Innenstadt fuhr. Es konnte bis zum Schluss nicht aufgeklärt werden, welchen Weg der Betroffene in die Innenstadt genommen hat. Das war aber auch nicht notwendig. Denn das Gericht hat sich davon überzeugt, dass der Betroffene es unterlassen hat, sich über die Existenz der ausgeschilderten Umweltzone in Kenntnis zu setzen, als er den Breiten Weg befuhr und sein Fahrzeug dort abparkte. Dass der Betroffene diese Position nur über den Landweg erreicht hat, liegt auf der Hand. An allen öffentlichen Zufahrtsstraßen zur Umweltzone war allerdings eine ordnungsgemäße Beschilderung angebracht. Deshalb hätte der Betroffene ein entsprechendes "Zonenbewusstsein" entwickeln können, wenn er seiner Pflicht als Kraftfahrzeugführer nachgekommen wäre und auf die Beschilderung geachtet hätte.

19

Wie der Betroffene in die Innenstadt gelangt ist, kann dahinstehen. Das Gericht hat sich davon überzeugt, dass alle Zugänge zur Umweltzone am Tattag ordnungsgemäß beschildert waren und der Betroffene bei Beachtung der Beschilderung diese Beschilderung einfach und ohne großen Aufwand hätte erkennen und beachten können. Die Zeugin C. und vor allem der Zeuge G. haben belastbare Angaben zur Beschilderung und zu etwaigen Fehlern in der Beschilderung gemacht. Die Zeugin S. konnte Angaben zu einer Seite der Beschilderung der Umweltzone machen.

20

Die Zeugen C. und G. haben den in Augenschein genommenen Plan bestätigt, wonach an allen öffentlichen Zufahrten zur Umweltzone eine Beschilderung angebracht gewesen sei. Sie haben auch eine umfassende (2016) und eine regelmäßige (alle halbe Jahr) Kontrolle der Beschilderung zur Umweltzone bestätigt. Das Gericht glaubt den Zeugen. Anhaltspunkte für unwahre Angaben sind nicht vorhanden. Die Zeugin C. hat die Kontrollabläufe seit Einführung der Zone skizziert, der Zeuge G. hat Ausführungen zur Häufigkeit beschädigter oder entwendeter Verkehrsschilder gemacht. In Zusammenschau dieser Angaben und der ohnehin eingerichteten Kontrolldichte bestehen nicht die geringsten Zweifel, dass die Beschilderung der Umweltzone am Tattag vollständig vorhanden war und der Betroffene - egal, von welcher Seite er in die Innenstadt gelangt ist - an einer Beschilderung mit den Schildern 270.1/270.2 vorbeigefahren ist.

21

Die statistischen Ausführungen und Erklärungen des Betroffenen, mit welcher Häufigkeit es tatsächlich vorkomme, dass Schilder gestohlen oder anderweitig abhandenkommen würden, gehen dagegen fehl. Schon die Ausgangsbasis des Betroffenen ist eine unzutreffende. Es gibt keine verlässliche Basis, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsschild entwendet wird und deshalb an seinem vorgesehenen Platz fehlen muss. Darin liegt ein beträchtlicher Denkfehler des Betroffenen. Zwar mag es sein, dass Schilder verstellt oder gestohlen werden, so dass sie nicht den Appell auslösen können, zu dessen Zweck sie errichtet worden sind. Die Zeugen C. und G. haben aber bestätigt, dass die Zonenbeschilderung in Magdeburg fest installiert sei und es sich bei den verstellten oder verschwundenen Schildern stets um mobile Schilder handle (der Zeuge G.). Überdies hat der Zeuge G. für die gesamte Beschilderung in der Landeshauptstadt Magdeburg nur von höchstens zwei bis drei Fällen im Jahr berichtet, was dann aber bis zum Ablauf des Folgetages auch zu einer umgehenden Beseitigung des Fehlers führe. Das Gericht hält es daher mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit für erwiesen, dass die Beschilderung der Umweltzone am Tattag vollständig vorhanden gewesen war und der Betroffene vor Einfahrt in den Bereich der Umweltzone die Gelegenheit hatte, sich über die Beschilderung und die Bedeutung der Beschilderung im Klaren zu werden ("Zonenbewusstsein"). Einen vernünftigen Grund, die ordnungsgemäße Beschilderung in Frage zu stellen, gibt es nicht. Das Fehlen eines Verkehrsschildes lässt sich zwar naturgesetzlich nicht völlig ausschließen. Es handelt sich im konkreten Fall aber um eine absolut fernliegende und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossene Fehlerquelle. Sollte dieser Umstand dennoch Anlass zu einem Zweifel sein, wäre diesem Zweifel Schweigen geboten.

22

Aus diesem Grund war es auch nicht erforderlich, den am 11. Mai 2018 gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Zur Erforschung der Wahrheit war die Einholung dieser Beweise nicht erforderlich (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Insbesondere war es nicht geboten, ein Sachverständigengutachten zur statistischen Wahrscheinlichkeit einzuholen, dass die Umweltzone im Tatzeitpunkt nicht abgeschlossen beschildert gewesen sei. Der Sachverhalt ist durch die Beweisaufnahme vollständig aufgeklärt. Auf naturgesetzliche Gewissheit kommt es nicht an.

23

Die weitergehende Einlassung des Betroffenen steht der obigen Würdigung keineswegs entgegen. Denn diese Einlassung ist eine "frei erfundene Geschichte", die ihm das Gericht nicht glaubt.

24

Die Angaben, wie er in die Innenstadt gelangt sein könne, hat der Betroffene im Laufe des Verfahrens mehrfach geändert oder relativiert, was diese unglaubhaft macht und eher dafür spricht, dass der Betroffene mittlerweile sehr gut weiß, wie er am Tattag in die Stadt gelangt ist.

25

Gegenüber der Verwaltungsbehörde hatte der Betroffene noch angegeben, über das Navigationsgerät in die Stadt geleitet worden zu sein. Diese Angabe hat er später mit keiner Silbe wiederholt, auch nicht auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, welchen Weg er in die Stadt genommen habe und ob er dem Gericht diesen Weg beschreiben könne. In seiner ersten Antwort in der Hauptverhandlung am 23. April 2018 gab er an, diesen Weg nicht mehr zu erinnern. Das ist mehr als merkwürdig, wäre es doch ein Leichtes gewesen, sich von vornherein auf das Navigationsgerät und dessen Streckenwahl zu berufen, spätestens bei der Nachfrage des Gerichts. Die Erinnerungslücke wäre dann nachvollziehbar geworden. Das spricht dafür, dass der Betroffene mittlerweile - und zwar durch seine eigenen Ortstermine - genau weiß, wo er entlang gefahren ist, er es aber aus nachvollziehbarem Grund nicht offenbaren wollte.

26

Als das Gericht die Karte/den Plan zur Umweltzone in Augenschein genommen hat, begab sich der Betroffene zur Richterbank und sah sich die in seine Blickrichtung umgedrehte Gerichtsakte mit diesem Plan sehr genau an. Hierbei unternahm der Betroffene den Versuch, seinen Weg in die Innenstadt zu finden und zu beschreiben. Das dabei zutage getretene Verhalten wies eher auf gespieltes und vorgegebenes Unwissen als auf tatsächliche Unwissenheit hin. Der Betroffene zeigte mit dem Finger zwischen den drei Elbbrücken hin und her, entschied sich letztlich aber für die südlichste der drei Brücken und gab an, dass es wohl diese gewesen sein müsse, über die er in die Innenstadt gekommen sei. Hierbei handelt es sich aber um die Sternbrücke, die allgemeinbekannt beidseitig mit Pollern gesichert ist, als Radfahrer- und Fußgängerbrücke dient und nur mit einer elektronischen Zugangsberechtigung für berechtigte Straßenfahrzeuge wie Busse, Taxen und die Fahrzeuge der Müllabfuhr befahrbar ist. Wäre er - was das Gericht für sehr wahrscheinlich hält - mit einem Navigationsgerät in die Innenstadt gefahren, ist es ausgeschlossen, dass ihn das Gerät über die seit Jahren für den öffentlichen Straßenverkehr gesperrte Brücke geleitet hätte. Allgemeinbekannt ist außerdem, dass der Weg über die Sternbrücke nicht der kürzeste Weg von der Autobahn A 2 in die Innenstadt ist, erst recht nicht von der Autobahn A 14. Einen nachvollziehbaren Anlass, in die zu dieser Brücke führenden Straße einzubiegen, gab es außerdem nicht.

27

Bei Augenscheinsnahme der Karte fuhr der Betroffene mit seinem Finger auf der Karte weiter entlang, und zwar auf der südlichen Grenze der Umweltzone. Hierbei wirkte er sehr unsicher, zur Überzeugung des Gerichts aber nicht aus tatsächlicher Unsicherheit, sondern weil diese Unsicherheit bloß gespielt war, um den Eindruck zu wecken, die Erinnerung an die Fahrtroute komme erst jetzt - durch Blick auf die ihm bis dahin unbekannte Karte in der Gerichtsakte - zurück. Das Gericht nimmt dem Betroffenen diese Ahnungslosigkeit aber nicht ab. Auch wenn er dem Gericht nun beschrieb, wie er aus Richtung dieser Brücke (der Sternbrücke) gekommen und auf den Parkplatz des Restaurants "Mr. Pan" - gelegen in der Straße Am Fuchsberg - gefahren sei und dort geparkt habe, ist diese Erklärung unglaubhaft, denn bis zum Beginn des Gerichtsverfahrens und auch auf vorherige Nachfrage des Gerichts war von dieser Route nicht im Geringsten die Rede.

28

Genauso, wie der Betroffene im späteren Verfahrensstadium das Navigationsgerät unerwähnt ließ, sah er auffällig davon ab, sich schon in einem frühen Verfahrensstadium auf den Privatparkplatz des Restaurants "Mr. Pan" zu berufen, welches sich an der Kreuzung der Ackerstraße mit Am Fuchsberg befindet und das zwischen beiden zulaufenden Straßen über einen nahezu dreieckigen Pkw-Parkplatz verfügt. In der Hauptverhandlung am 23. April 2018 hat der Betroffene auf Nachfrage sogar bestätigt, von dem Parkplatz in die Ackerstraße den Weg in die Umweltzone hineingefahren zu sein. Die späte Angabe lässt sich nicht mit dem bis dahin abgegebenen Erklärungen des Betroffenen vereinbaren. Denn wäre es so gewesen, hätte es näher gelegen, die Ausführungen zum Privatparkplatz und zur Beschilderung der Ackerstraße früher, und zwar schon gegenüber der Verwaltungsbehörde, zu offenbaren. Doch davon fehlt jeder Ansatz. Es gibt auch nur einen nachvollziehbaren Grund für die späte Erklärung: Der Betroffene war mittlerweile auf die Idee gekommen, eine Möglichkeit plausibel zu machen, wie er in die Innenstadt gelangt ist, ohne die Beschilderung zur Umweltzone zu passieren. Der Zeitpunkt der Bekundung lässt den Teil der Einlassung aber äußerst unglaubhaft erscheinen.

29

Diese Möglichkeit zur Einfahrt in die Umweltzone offenbarte der Betroffene ohnehin erstmalig in seinem Schreiben vom 19. April 2018 (Bl. 25 ff. d.A.), allerdings noch in einer auffällig zurückhaltenden Darstellung. Denn mit keinem Federstrich behauptet der Betroffene darin, den Parkplatz tatsächlich auch selbst angefahren oder gar benutzt zu haben. Das Schreiben vom 19. April 2018 skizziert unter Verwendung von Passivsatzkonstruktionen und des Wortes "man" nur sehr abstrakt, was passiere, wenn ein Fahrzeug die rückwärtige Abfahrt von diesem Parkplatz zur Ackerstraße nutze. Wer diese Abfahrt nutzte, könne auf den Breiten Weg gelangen (Bl. 26 d.A.). Dass der Betroffene die Route tatsächlich gefahren ist, trägt er unmittelbar vor der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich vor, was sehr inkonsistent ist.

30

Noch merkwürdiger wird es mit Blick auf die Ausführungen des Betroffenen im Fortsetzungstermin, in welchem er von seiner ursprünglichen Behauptung in der Hauptverhandlung am 23. April 2018, über den Privatparkplatz des Restaurants "Mr. Pan" in die Ackerstraße gefahren zu sein, sogar Abstand nimmt und plötzlich davon spricht, dass die Möglichkeit bestehe, entweder über diese Strecke oder im Bereich des "Fürstenwall" - eine ganze andere Stelle im Stadtgebiet - in die Umweltzone gelangt zu sein. Das ist deutliches Zeichen für Unwahres.

31

Nach allem steht für das Gericht fest, dass der Betroffene gelogen und dem Gericht eine "erfundene Geschichte" aufgetischt hat. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich der Betroffene nach Einleitung des Bußgeldverfahrens sehr genau bewusst wurde, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf zutrifft. Der erneute Besuch in Magdeburg mit einer Anreise aus Berlin (!), der späte Vortrag zum Privatparkplatz "Mr. Pan" sowie das Einlassungsverhalten des Betroffenen zur Fahrtroute geben Anlass zu der Annahme, dass sich nach Bekanntwerden des bußgeldwürdigen Fehlverhaltens vielmehr Folgendes zugetragen hat:

32

Um sich in dem bevorstehenden Bußgeldverfahren zu verteidigen, begab sich der Betroffene nach Magdeburg, fuhr die Beschilderung zur gesamten Umweltzone ab, stellte hierbei fest, dass die Beschilderung zur Umweltzone nicht lückenhaft war, so dass er sich nicht anders zu helfen wusste, als für das Gericht den Privatparkplatz des Restaurants "aus dem Hut zu zaubern". Die offensichtlich beschädigte Schrankenanlage mit einer durch Mülltonnen und Blumenkübel verstellten Ausfahrt kam ihm nun zu Pass. Das Gericht konnte unterstellen, dass es an der Ausfahrt dieses Parkplatzes zur Ackerstraße kein Umweltzonenschild gibt. Darauf kommt es nicht an. Der Weg des Betroffenen ließ sich zwar nicht rekonstruieren. Es ist aber ausgeschlossen, dass der Betroffene mit oder ohne Navigationsgerät über eine private Fläche in die Umweltzone einfuhr. Dass er das Navigationsgerät genutzt hat, hatte er anfangs noch vorgetragen. Das ist für Ortsfremde auch nicht fernliegend. Es ist aber allgemeinbekannt, dass die Hersteller von Straßenkarten, die die Grundlage für Navigationssysteme bilden, nur öffentliche Straßen berücksichtigen und einen Verkehrsteilnehmer nicht über Privatgrundstücke leiten. Dass es sich bei dem Parkplatz "Mr. Pan" um einen Privatparkplatz handelt, ergibt sich aus der Beschilderung. Das Foto des Betroffenen (Bl. 26 d.A.) zeigt beidseitig gut sichtbare Hinweise auf die Privatheit des Parkplatzes. Einen konkreten Anlass, ausgerechnet das Restaurant "Mr. Pan" aufzusuchen, hat der Betroffene nicht angegeben. Der einzige plausible Grund für ihn, dieses Restaurant aufzusuchen, entstand ohnehin erst viel später, und zwar zu einer Zeit, als der Betroffene bei der "Absuche" der Zone eine Stelle ausfindig machen wollte und auch gemacht hat, die ihm eine Verteidigungsstrategie eröffnete.

33

Außerdem gilt nach Überzeugung des Gerichts das Folgende: Wer sich aus dem öffentlichen Verkehrsraum auf einen Privatparkplatz begibt und diesen Parkplatz ohne Not über eine andere Verbindung in den öffentlichen Verkehrsraum wieder verlässt, trägt als Kraftfahrzeugführer die Verantwortung dafür, dass er sich mit dem Fahrzeug fortan zulässig in diesen Bereich des öffentlichen Verkehrsraums bewegen darf. Der Kraftfahrzeugführer hat eine Erkundigungspflicht. Die Situation ist nicht anders zu bewerten als das auf bloße Nachlässigkeit beruhende Übersehen eines Verkehrsschildes.

IV.

34

Das Verhalten des Betroffenen erfüllt den Bußgeldtatbestand aus §§ 41 Abs. 2, Anlage 2, 49 StVO i.V.m. §§ 24, 25 StVG, §§ 1, 3 BKat, Nr. 153 der Anlage zum BKat. Die Regelgeldbuße liegt bei 80,00 Euro. Das Gericht geht von einer fahrlässigen Begehung aus, weil der Betroffene die Beschilderung aus Nachlässigkeit übersehen haben kann. Anhaltspunkte für vorsätzliches Handeln gibt es nicht. Zwar kann unterstellt werden, dass der Betroffene als Halter eines 18 Jahre alten Autos die Umweltzone in seiner Heimatstadt Berlin kennt. Da nicht in jeder Stadt eine Umweltzone eingerichtet ist, kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte angenommen werden, dass der Betroffene die Umweltzone in Magdeburg bewusst ignoriert hat. Anhaltspunkte, von der Regelgeldbuße abzuweichen, gibt es nicht.

V.

35

Die Kostenfolge resultiert aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 465 StPO.


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(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.

(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn

1.
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder
2.
nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.

(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.