Amtsgericht Ludwigslust Beschluss, 10. März 2010 - 5 F 246/09

bei uns veröffentlicht am10.03.2010

Tenor

I. Die am 1984 vor dem Standesbeamten in N. G. zur Heiratsregisternummer 1984 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

II 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers auf dem Konto Nummer xxx bei der D. RV. K.-B.-S RD H. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11,1461 Entgeltpunkten auf das Konto Nummer... bei der D. R. N. bezogen auf den 2009 übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers auf dem Konto Nummer xxx bei der D. RV. K.-B.-S RD H. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,2976 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto Nummer... bei der D. R. N. bezogen auf den 2009 übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin auf dem Konto Nummer... bei der D. R. N. zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,5835 Entgeltpunkten auf das Konto Nummer xxx bei der D. RV. K.-B.-S RD H. bezogen auf den 2009 übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin auf dem Konto Nummer... bei der D. R. N. zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,7884 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto Nummer xxx bei der D. RV. K.-B.-S RD H. bezogen auf den 2009 übertragen.

III. Sind in einer Folgesache außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst; im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Ehescheidung:

2

Einer Begründung zur Ehescheidung bedarf es gemäß § 38 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 FamFG nicht, weil der Beschluss in Gegenwart aller insoweit Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle insoweit Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

3

2. Versorgungsausgleich:

4

1. Die Parteien haben am 1984 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 2009 bei Gericht eingereicht. Eingangs der Antragsschrift beantragte der Antragsteller, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren; nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe bat er um Zustellung der beglaubigten Abschrift und kündigte die Stellung des Scheidungsantrages an. Mit Beschluss vom 2009 wurde der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen; nach anschließend erfolgter Einzahlung des Kostenvorschusses wurde der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin am 2009 zugestellt.

5

a. Der Antragsteller hat in der Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1984 bis zum 2009 gemäß der Mitteilung der D. RV. K.-B.-S RD H. vom 2010 in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht in Höhe von 22,2922 Entgeltpunkten sowie ein weiteres Anrecht in Höhe von 6,5952 Entgeltpunkten (Ost) erworben; der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert in Höhe von 11,1461 Entgeltpunkten und einen korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 68.491,90 € bzw. 3,2976 Entgeltpunkten (Ost) und 17.074,06 € vorgeschlagen.

6

b. Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß der Mitteilung der D. R. N. vom 2009 ein Anrecht in Höhe von 3,1669 Entgeltpunkten sowie ein weiteres Anrecht in Höhe von 13,5768 Entgeltpunkten (Ost) erworben; der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert in Höhe von 1,5835 Entgeltpunkten und einen korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 9.730,48 € bzw. 6,7884 Entgeltpunkten (Ost) und 35.148,45 € vorgeschlagen.

7

2a. Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 FRR-RG sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu dessen Inkrafttreten beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des FamFG geltenden Vorschriften anzuwenden; in der Konsequenz regelt § 48 Abs. 1 VersAusglG, wonach in Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind, das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden ist, dies entsprechend. Danach war das vorliegende Verfahren nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht durchzuführen, nachdem der Scheidungsantrag vor dem 01.09.2009 lediglich unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht worden war.

8

aa. Als Stichtag der Verfahrenseinleitung im Sinne der Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG, § 48 Abs. 1 VersAusglG ist grundsätzlich nicht erst die Zustellung des Scheidungsantrages ausschlaggebend, sondern vielmehr schon auf den Eintritt der Anhängigkeit des betreffenden Verfahrens mit Antragseinreichung bei Gericht abzustellen (vgl. Palandt-Brudermüller, Kommentar zum BGB, 69. Aufl., 2010, § 48 VersAusglG Rn. 2). Bei gleichzeitiger Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs und einer Klage- bzw. Antragsschrift wird neben dem Prozesskostenhilfegesuch aber der Rechtsstreit als solcher lediglich dann mit anhängig, wenn der Antragsteller nicht eindeutig klarstellt, dass er den Antrag nur unter der Voraussetzung der Prozesskostenhilfebewilligung stellen will, etwa indem er dies im Text selbst unmissverständlich kundtut (vgl. zum Ganzen nur BGH NJWE-FER 1996, 65 m. w. N.). Letzteres war hier gegeben, nachdem der Antragsteller zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragte und "[n]ach PKH-Bewilligung (...) um Zustellung der beglaubigten Abschrift [bat] und (...) folgenden Antrag [zur Ehescheidung] an[kündigte]".

9

bb. Wenn danach das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren in einem solchen Falle noch nicht das Scheidungsverfahren mit der Folgesache Versorgungsausgleich selbst einleiten würde, soll nach einer Auffassung doch etwas anderes aus der Überlegung abzuleiten sein, dass die Anwendung des ab dem 01.09.2009 geltenden Rechtes dann von dem für die Beteiligten nicht vorhersehbaren Zeitpunkt des gerichtlichen Bewilligungsbeschlusses abhängig sei (vgl. Holzwarth, Die Übergangsbestimmungen in §§ 48-54 VersAusglG, FamRZ 2009, 1884/1885).

10

cc. Im Falle der Einreichung des Hauptsacheantrages unter der Bedingung der Prozesskostenhilfebewilligung wird aber zunächst nur die Frage der staatlichen Kostenübernahme für das beabsichtigte Verfahren geklärt, sodass die antragstellende Partei bei einer ablehnenden Entscheidung noch einmal prüfen kann, ob sie das Verfahren möglicherweise auch auf eigene Kosten durchführen möchte; nur die Herbeiführung einer solchen Überlegungsmöglichkeit kann eigentlich der Einreichung eines Hauptsachebegehrens, dessen Erhebung durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedingt sein soll, überhaupt zugrundeliegen. Wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dann sogar wie hier abgelehnt, so ist das Prozesskostenhilfeverfahren bezüglich des unter einer entsprechenden Bedingung eingereichten Hauptsacheantrages beendet; bis zu der gegebenenfalls erfolgenden Einzahlung eines Gebührenvorschusses durch die mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag gescheiterte Partei tritt eine Zäsur ein, sodass schon aus diesem Grunde die Klageeinreichung unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung nicht als Einleitung des beabsichtigten Hauptsacheverfahrens angesehen werden kann. Man kann vor diesem Hintergrund das zuvor genannte Argument für die Maßgeblichkeit des Einganges schon eines Prozesskostenhilfegesuches für die Einleitung des Hauptsacheverfahrens auch im umgekehrten Sinne dahingehend formulieren, dass es für die Bestimmung des anzuwendenden Rechtes nicht darauf ankommen kann, ob der Antragsteller die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat oder nicht.

11

Im Übrigen liegt es angesichts dieser Gesichtspunkte hinsichtlich der Wahrung ihrer Interessen doch vorrangig in der Sphäre jeder Partei selbst, ob sie den Hauptsacheantrag mit der Bedingung der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ohne eine solche einreicht. Wollte sich eine Partei auf jeden Fall die Anwendung des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtes sichern, ist eine Schutzwürdigkeit nicht erkennbar, wenn sie zunächst nur einen durch die Prozesskostenhilfegewährung bedingten Hauptsacheantrag einreicht. Denn liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor, hat sie eben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen; will sich die Partei für diesen Fall durch die Einreichung des bedingten Antrages eine erneute Entscheidung vorbehalten, muss sie die sich hieraus ergebenden Konsequenzen bezüglich einer zeitlich verzögerten Einleitung des Hauptsacheverfahrens tragen.

12

Letztlich greift der Gedanke, das ab dem 01.09.2009 geltende Recht auch bei einem vor diesem Datum unter der Bedingung einer Prozesskostenhilfegewährung eingereichten Hauptsacheantrag anzuwenden, weil sich der Zeitpunkt der gerichtlichen Bewilligungsentscheidung nicht vorhersehen lasse, ohnehin zu kurz. Denn abhängig von ihrem konkreten Vorgehen kann auch die Partei selbst zu Verzögerungen beitragen. Hat sie etwa mit dem Prozesskostenhilfegesuch nur einen Antragsentwurf eingereicht und das Gericht der Partei seine diesbezüglich positive Prozesskostenhilfeentscheidung am 01.08.2009 bekannt gemacht, reicht die Partei den dann noch erforderlichen Originalantrag mit den zuzustellenden Abschriften aber dennoch erst nach dem 01.09.2009 ein, wäre eine Ursächlichkeit der Dauer der gerichtlichen Tätigkeit für die Beurteilung des anzuwendenden Rechtes wohl kaum begründbar (vgl. Kemper, Die Übergangsregelungen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, FPR 2009, 227/228; im Ergebnis so auch Friederici/Kemper-Friederici, Familienverfahrensrecht, 2009, Einl. Rn. 20).

13

Nicht zuletzt schon um die entsprechenden Fälle einheitlich handhaben zu können, ist daher wie hier im Weiteren geschehen vorzugehen.

14

b. Nach dem Halbteilungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 VersAusglG sind bezogen auf die Anrechte des Antragstellers bei der D. RV. K.-B.-S RD H. im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG für die Antragsgegnerin als ausgleichsberechtigte Person zu Lasten der Anrechte des Antragstellers als ausgleichspflichtiger Person Anrechte in Höhe der vorgeschlagenen Ausgleichswerte bezogen auf das Ehezeitende bei dessen Versorgungsträger zu übertragen.

15

c. Entsprechend sind nach dem Halbteilungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 VersAusglG umgekehrt bezogen auf die Anrechte der Antragsgegnerin bei der D. R. N. im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG für den Antragsteller als ausgleichsberechtigte Person zu Lasten der Anrechte der Antragsgegnerin als ausgleichspflichtiger Person Anrechte in Höhe der vorgeschlagenen Ausgleichswerte bezogen auf das Ehezeitende bei deren Versorgungsträger zu übertragen.

16

d. Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung; dies gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen. Das Familiengericht hat die Verrechnung nicht selbst vorzunehmen (vgl. Borth, Der Wertausgleich von Versorgungsanrechten, FamRZ 2009, 1361/1362).

17

e. Der Versorgungsausgleich ist hinsichtlich der ausgleichsreifen Anrechte vollumfänglich durchzuführen, weil weder bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist noch im Sinne von § 18 Abs.2 VersAusglG einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert vorliegen. Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG ist ein Wertunterschied oder ein Ausgleichswert gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens ein Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt; die betreffenden Beträge belaufen sich aktuell auf 25,20 € bzw. 3.024,00 €. Die Ausgleichswerte der Anwartschaften der Parteien bzw. deren Differenz, bezüglich derer in diesem Zusammenhang auf den korrespondierenden Kapitalwert abzustellen ist, liegen jeweils über dem letztgenannten Betrag.

II.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 und 3 FamFG.

III.

19

Der Verfahrenswert war gemäß §§ 43, 50 Abs. 1 FamGKG auf bis zu 13.000,00 € festzusetzen.

20

1. Ausschlaggebend war für den Streitwert hinsichtlich der Scheidung das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Parteien. Dieses war für den Antragsteller in Höhe von monatlich 1.750,00 € anzusetzen, für die Antragsgegnerin in einer Höhe von monatlich 472,00 €. Dabei war auch der Bezug von Arbeitslosengeld II als für die Streitwertberechnung relevantes Einkommen anzusehen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2006, 632). Es ergibt sich danach ein dreifacher Monatsbetrag in Höhe von 6.666,00 €. Dem hinzuzurechnen war ein Betrag in Höhe von 2.000,00 € unter Berücksichtigung der weiteren Vermögensverhältnisse der Parteien. Von dem Wert des vorhandenen Eigenheimes in Höhe von 70.000,00 € waren Freibeträge in Höhe von jeweils 15.000,00 € für beide Parteien abzuziehen und der Restbetrag von 40.000,00 € mit einem Anteil von 5 % zugrundezulegen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 2050).

21

2. Hinzukam ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich in Höhe von 2.666,60 €. In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000,00 €; danach ergaben sich hier (6.666,00 € dreifaches monatliches Nettoeinkommen x 10 % = 666,60 € x 4 Anrechte =) 2.666,40.

22

3. Der sich ergebende Gesamtverfahrenswert fiel in die festgesetzte Gebührenstufe.

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Gesetz über den Versorgungsausgleich


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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 1 Halbteilung der Anrechte


(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 48 Allgemeine Übergangsvorschrift


(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 43 Ehesachen


(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.