Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 11. Jan. 2016 - 3c IK 486/15 Lu

ECLI:ECLI:DE:AGLUDWI:2016:0111.3CIK486.15LU.0A
bei uns veröffentlicht am11.01.2016

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Gründe

I.

1

Der Antragsteller gibt an, dass Forderungen in Höhe von insgesamt 149.767,91 € gegen ihn erhoben werden. Auf Nachfrage des Gerichts teilte er mit, dass mindestens 129.500,00 € davon auf einer von ihm vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nämlich einer gefährlichen Körperverletzung iSd. §§ 223, 224 StGB beruhen. Hinzu kommen weitere 3.000,00 € Anwalts- und mindestens weitere 2.849,07 € und 9.205,82 € Gerichtskosten.

2

Unterhalt zahle er für sein Kind nicht; die Mutter, zu der kein Kontakt bestehe, habe diesen aber auch nicht geltend gemacht.

3

Über ein eigenes Einkommen verfügt der ungelernte Antragsteller nicht, er lebt nach seinen Angaben von der Unterstützung durch seine Mutter.

II.

4

Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist nicht begründet. Die Stundung der Verfahrenskosten ist ausgeschlossen, weil einer möglichen Restschuldbefreiung keine hinreichende Wirkung zukommen kann. Ein erheblicher Teil der gegen den Schuldner geltend gemachten Forderungen ist nach § 302 InsO von der Wirkung der Restschuldbefreiung nicht erfasst und es ist nach den eigenen Angaben des Schuldners nicht zu erwarten, dass er die verbleibenden Verbindlichkeiten auch nur bedienen, geschweige denn tilgen kann.

5

Die Möglichkeit einer Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO soll auch Schuldnern, die diese Kosten aus ihrem Vermögen nicht aufbringen können, den Zugang zur Restschuldbefreiung und damit zu einem wirtschaftlichen Neuanfang eröffnen. Der Einsatz öffentlicher Mittel, der auch bei einer Stundung der Verfahrenskosten erforderlich ist, ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn dieses Ziel erreicht werden kann (BT-Drucks. 14/5680, 11 f., 20). Das ist ua. dann nicht der Fall, wenn die Restschuldbefreiung offensichtlich zu versagen ist.

6

Das gilt allerdings auch dann, wenn bereits bei Antragstellung feststeht, dass ein “erheblicher” oder “wesentlicher” Teil der Verbindlichkeiten des Antragstellers nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird (BGH, Beschluss vom 16.12.2004, Az. IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207; BGH, Beschluss vom 21.9.2006, Az. IX ZB 24/06, ZInsO ZInsO 2006, 1103; Beschluss vom 16.1.2014, Az. IX ZB 64/12, DZWIR 2014, 320; LG Hannover, Beschluss vom 24.4.2015, Az. 20 T 14/15, ZInsO 2015, 1171; AG Siegen, Beschluss vom 24.9.2002, Az. 25 IN 203/01, ZInsO 2003, 478; AG Marburg, Beschluss vom 19.6.2002, Az. 23 IK 1/01, ZVI 2002, 275; AG München, Beschluss vom 16.1.2003, Az. 1502 IN 1870/02, ZVI 2003, 369; AG Düsseldorf, Beschluss vom 20.1.2006, Az. 513 IK 178/05, NZI 2006, 415; LG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2007, Az. 25 T 395/07, NZI 2008, 253; AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.8.2007, Az. 503 IN 301/06, ZInsO 2008, 334; AG Düsseldorf, Beschluss vom 8.8.2012, Az. 513 IK 115/12, ZInsO 2013, 837; AG Göttingen, Beschluss vom 2.5.2008, Az. 74 IN 400/07, ZVI 2008, 1216). Nach der genannten Rechtsprechung des BGH darf die Kostenstundung nicht verweigert werden, wenn die von der Restschuldbefreiung ausgeschlossene Forderung auf andere Weise - im entschiedenen Fall war die Forderung verjährt - nicht durchsetzbar ist; wobei sich der BGH zu der hier interessierenden Frage unmittelbar in keiner der genannten Entscheidungen mit den Voraussetzungen im Einzelnen auseinandersetzen musste und seine Ausführungen jeweils ein obiter dictum blieben. Als weitere Voraussetzung wird in der Rechtsprechung gefordert, dass angesichts seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insb. seines gegenwärtigen und zukünftigen Einkommens, nicht zu erwarten ist, dass der Antragsteller diese Verbindlichkeiten tilgen kann (AG Düsseldorf, Beschluss vom 8.8.2012, Az. 513 IK 115/12, ZInsO 2013, 837; AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.8.2007, Az. 503 IN 301/06, ZInsO 2008, 334).

7

Hieran hat die kürzliche Reform des Insolvenzrechts nach der Auffassung des Gerichts nichts geändert (vgl. Blankenburg, ZVI 2015, 239). Der Wortlaut des § 4a Abs. 1 InsO als äußerste Grenze der Auslegung lässt eine Berücksichtigung der Wirkungen des § 302 InsO zu bzw. schließt sie jedenfalls nicht aus. Da der Gesetzgeber sich zwar ausführlich mit der Sperrfristrechtsprechung des BGH als “Nachwirkung” von Versagungsgründen auseinandergesetzt hat, nicht jedoch mit deren “Vorwirkung”, wird man auf Grund der engen Verknüpfung dieser Fragen davon wird ausgehen dürfen, dass sie dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben sind. Es steht dieser Auslegung also nicht der Wille des Gesetzgebers entgegen. Gegen die Prüfung, ob Forderungen nach § 302 Nr. 1 InsO vorliegen, kann auch nicht angeführt werden, dass der Gesetzgeber selbst lediglich eine Erklärung zum Vorliegend des Versagungsgrundes nach § 290 Nr. 1 InsO verlangt, § 4a Abs. 1 S. 3 InsO. Die Gesetzesbegründung führt an (BT-Drs. 14/5680, S. 20), dass an dieser Stelle im Rahmen der Verfahrenskostenstundung lediglich eine kursorische Prüfung vorzunehmen sei (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3.2.2005, Az. IX ZB 37/04, ZInsO 2005, 264); die Prüfung weiterer Versagungsgründe neben § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO soll unterbleiben, weil diese an dieser Stelle zu aufwändig zu prüfen oder (noch nicht) relevant sind. Ausgeschlossen ist eine weitere Prüfung jedoch nicht. Vielmehr betont die Gesetzesbegründung auch, dass staatliche Mittel (vorzugsweise) sinnvoll zu verwenden sind: “Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel ist eine Stundung nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es letztlich zu einer Restschuldbefreiung kommt.” Dem dient gerade die Auffassung des Gerichts, wonach eine Stundung lediglich dann stattfinden soll, wenn dem Schuldner ein wirtschaftlicher Neustart ermöglicht wird. Letztlich führt der Gesetzgeber gerade die Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens als “gewisses Pendant” an. Eine Ablehnung der Kostenstundung kann von daher nicht erfolgen, wenn unsicher ist, dass ein Neustart erfolgen kann, sondern nur dann, wenn feststeht, dass er nicht erfolgen kann.

8

Bei der Bestimmung des Anwendungsbereiches des § 302 Nr. 1 InsO, der selbst nicht den Begriff der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung definiert, sondern voraussetzt, ist auf das Deliktsrecht nach den §§ 823 ff BGB zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 21.7.2011, Az. IX ZR 151/10, ZInsO 2011, 1608); dass die - hier gegebenen - Ansprüche aus den § 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 iVm. §§ 223, 224 StGB in den Anwendungsbereich des § 302 Nr. 1 InsO einbezogen sind, hat der BGH in der genannten Entscheidung anerkannt.

9

Wann ein “erheblicher Teil” der Verbindlichkeiten nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird, ist in der Rechtsprechung ebenso umstritten (AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.8.2007: ca. 12 Prozent; AG Düsseldorf, Beschluss vom 8.8.2012: 45 Prozent; LG Hannover, aaO.: mehr als 50 Prozent; LG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2007, Az. 25 T 395/07, NZI 2008, 253: 76,83 Prozent; AG Marburg, aaO.: “sämtlich(e Forderungen)” ) wie in der Literatur (vgl. Blankenburg, ZVI 2015, 239). Ob eine bestimmte Quote (zumindest alleine) maßgeblich sein kann, erscheint aus der Sicht des Gerichts nicht unzweifelhaft (ablehnend: AG Göttingen, Beschluss vom 14.10.2015, Az. 74 IN 181/15, ZInsO 2015, 2341), da auch eine geringe Quote an Forderungen, die nicht an der Restschuldbefreiung teilnehmen, den Schuldner wirtschaftlich überfordern und den Verfahrenszweck eines wirtschaftlichen Neustarts konterkarieren kann (vgl. hierzu die aus der Sicht des Gerichts zutreffenden Rechenexempel bei Blankenburg, ZVI 2015, 239). Diese Frage bedarf jedoch an dieser Stelle keiner Entscheidung, da zum einen ein erheblicher Teil der Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist und zum anderen die übrigen Voraussetzungen einer Versagung der Kostenstundung ebenfalls gegeben sind.

10

Im vorliegenden Fall erreichen die nach den Angaben des Antragstellers sicher nicht von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen einen Anteil von 96,52 Prozent, so dass - wenn man vom Erfordernis einer bestimmten Quote ausgeht - die Festlegung der relevanten Quote hier ebenfalls keiner Entscheidung bedarf, da alle Grenzen, die in der Rechtsprechung ersichtlich sind, im vorliegenden Fall überschritten oder zumindest erreicht werden. Bei der Ermittlung der Quote waren auch Anwalts- und Gerichtskosten zu berücksichtigen, da diese als Kosten der Rechtsverfolgung eine adäquat-kausale Folge der unerlaubten Handlung und damit zugleich auch eine Verbindlichkeit aus dieser sind (Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., 2015, § 302, Rnr. 9-10, mwN.)

11

Dabei kann es jedoch nach der Auffassung des Gerichts nicht verbleiben, da ansonsten eine Forderung mit einem nur hinreichend hohen prozentualen Anteil an den Gesamtverbindlichkeiten des Antragstellers in der Lage wäre, den Zugang zur Restschuldbefreiung zu versperren, obwohl der Schuldner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Umständen, insb. seinem gegenwärtigen oder zu erwartenden Einkommen, in der Lage wäre, die (restlichen) Verbindlichkeiten nicht nur zu bedienen, sondern auch abzutragen. Dieses Ergebnis stünde dem gesetzgeberischen Ziel, einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen, zusätzlich entgegen. Es bedarf daher immer noch einer Prognose, ob der Antragsteller auch zur Schuldentilgung in der Lage ist. Hiergegen lässt sich nach der Auffassung des Gerichts nicht anführen, dass diese Prognoseentscheidung zu komplex ist. Zutreffend führt Blankenburg (aaO.) zwar aus, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Gründe, die zu einer “Vorwirkung” führen, offenkundig und leicht feststellbar sein sollen, doch steht dies einer weiter gehenden Prüfung nicht entgegen. Der Antragsteller macht in seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Reihe von Angaben, die zu dieser Prognoseentscheidung zu Grunde gelegt werden müssen, insb. zu seinem Familienstand, Unterhaltsverpflichtungen, Ausbildungsstand, Berufstätigkeit, sowie den Einkommensverhältnissen, so dass hier keine ergänzenden Ermittlungen erforderlich sind. Der Ansicht des AG Göttingen (Beschluss vom 14.10.2015, Az. 74 IN 181/15, ZInsO 2015, 2341), dass es von Zufällen oder (fahrlässig) “freimütigen Angaben des Schuldners” abhängt, ob die Kostenstundung gewährt wird oder nicht, vermag das Gericht daher nicht zu teilen. Dass die Erkenntnismöglichkeiten des Insolvenzgerichts eingeschränkt sind, mag zwar zutreffen (vgl. Frind, Das zahnlose Insolvenzgericht, NZI 2010, 749), gilt aber für das Insolvenzverfahren insgesamt und ist nicht geeignet, die hier vorzunehmende Prüfung auszuschließen. Zutreffend ist weiter auch, dass der Antragsteller in dem Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen zwar einen Forderungsgrund angeben muss, sich hieraus allerdings eher selten der Forderungsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergibt und das Gericht in der Regel bei “verdächtigen” Forderungen wird nachfragen müssen; auch wenn dies mehr Aufwand bereitet als die Prüfung, ob eine Erklärung des Schuldners zu einem Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nach § 4a Abs. 1 S. 3 InsO vorliegt, sieht sich das Gericht nicht an einer solchen Nachfrage gehindert, wenn sich aus den Angaben des Schuldners entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Der BGH hat einen (begrenzt nachprüfbaren) Entscheidungsspielraum der Insolvenzgerichte bei der Frage, welche Umstände bei der Frage der Kostenstundung zu prüfen sind, anerkannt (BGH, Beschluss vom 3.2.2005, Az. IX ZB 37/04, ZInsO 2005, 264). Bereits jetzt ergibt sich in der Praxis häufig die Notwendigkeit von Nachfragen, insb. im Anwendungsbereich des § 1360a Abs. 4 BGB, so dass eine weitere Nachfrage im Rahmen der Prüfung, ob vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen vorliegen, nicht systemfremd ist. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass an dieser Stelle lediglich eine kursorische Prüfung durchzuführen ist, die nicht durch übersteigerte Anforderungen den Zugang zu einer Entschuldung unzulässig erschwert (BGH, aaO.) Allerdings hat der BGH auch ausgeführt, dass nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht des Insolvenzgerichts zu weiteren Nachfragen besteht, wenn ein Antrag “Lücken oder Widersprüche” aufweist.

12

Diese Prognose fällt hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Auch bei einer gewährten Restschuldbefreiung stünden hier Verbindlichkeiten von mehr als 140.000,00 € keinem (aktuellen) Einkommen gegenüber; der im Jahr 1991 geborene ledige Antragsteller selbst gibt an, keinen Beruf erlernt zu haben, sondern nur über ein Zertifikat als Schweißer zu verfügen. Dass der Antragsteller selbst langfristig ein Einkommen erzielen wird, dass ihm eine effektive Schuldentilgung - und nicht nur eine Bedienung der Verbindlichkeiten mit der Folge einer lebenslangen Kreditaffinität - ermöglicht, ist nicht ersichtlich. Dem entsprechend hat der Antragsteller dem Gericht im Rahmen der gerichtlichen Schuldenbereinigung auch lediglich einen “flexiblen Nullplan” vorgeschlagen. Die Verwendung staatlicher Mittel zur Durchführung des Insolvenzverfahrens, um zu einer Restschuldbefreiung zu gelangen, die letztlich nur einen unerheblichen Bruchteil der Verbindlichkeiten erfasst, ist daher nicht möglich. Ob und ggf. in welcher Weise von diesen Grundsätzen abgewichen werden muss, wenn der Antragsteller sich in Strafhaft befindet, kann an dieser Stelle letztlich ebenfalls offen bleiben.

13

Schließlich ist es unschädlich, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob die jeweiligen Gläubiger ihre Forderung iSd. § 174 Abs. 2 InsO anmelden und damit erst die Voraussetzungen des § 302 Nr. 1 InsO geschaffen werden. Im Rahmen der wohl überwiegend anerkannten Vorwirkungsrechtsprechung des BGH und der Berücksichtigung des Vorliegens von Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 InsO im Rahmen der Stundungsentscheidung nach § 4a InsO (zuletzt: AG Göttingen, aaO.) ist nicht minder offen, ob ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt. Das Gericht kann hier eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer Forderungsanmeldung zu Lasten des Schuldners treffen, wenn dieser selbst die relevanten Umstände einräumt und nichts dafür spricht, dass der oder die Hauptgläubiger keine entsprechende Forderungsanmeldung vornehmen. Soweit hierdurch die Gläubigerautonomie als beeinträchtigt angesehen wird, weil häufig keine Restschuldbefreiungsversagungsanträge gestellt würden (Blankenburg, aaO., was den Punkt aber nicht ganz trifft: Es geht hier nicht um die Geltendmachung von Versagungsgründen, sondern - wie bereits ausgeführt - um die Frage, ob Gläubiger ihre Forderungen nach § 174 Abs. 2 InsO anmelden), mag das zwar so sein, doch haben es die Gläubiger in der Hand, bspw. bereits im Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung oder sonstiger vergleichsweiser Einigungsversuche ihre Zustimmung zu einer Einigung zu erteilen - sie müssen nicht auf die Wohlverhaltensperiode warten, um von ihren Rechten keinen Gebrauch zu machen. Auch sind weder Gläubiger noch Schuldner gehindert, das Verfahren mit eigenem Geld zu betreiben. Nur weil es Forderungen iSd. § 302 Nr. 1 InsO gibt, bedeutet dies nicht zwangsläufig das Vorhandensein eines Restschuldbefreiungsversagungsgrundes. Es kann aber sehr wohl in machen Fällen bedeuten, dass die Verwendung staatlicher Mittel nicht gerechtfertigt ist.

14

Dem Antragsteller war daher nicht die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu gewähren.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Insolvenzordnung - InsO | § 290 Versagung der Restschuldbefreiung


(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen


(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die

Insolvenzordnung - InsO | § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtli

Insolvenzordnung - InsO | § 302 Ausgenommene Forderungen


Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gew

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(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhal

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2011 - IX ZR 151/10

bei uns veröffentlicht am 21.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 151/10 Verkündet am: 21. Juli 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - IX ZB 64/12

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 64/12 vom 16. Januar 2014 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 4a Abs. 1 Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen rechtfertigen es nicht,

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(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 64/12
vom
16. Januar 2014
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen rechtfertigen es nicht,
die Stundung der Verfahrenskosten zu verweigern, wenn sie aus anderen Gründen
nicht durchsetzbar sind.
BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - IX ZB 64/12 - LG Gera
AG Gera
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 16. Januar 2014

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 16. Mai 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 2. Februar 2012 aufgehoben.
Dem Schuldner werden die Kosten des Insolvenzeröffnungs- und des Insolvenzverfahrens gestundet.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € fest- gesetzt.

Gründe:


I.


1
Der in Strafhaft befindliche Schuldner hat am 23. Januar 2012 die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung von Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Er hat ein Verzeichnis seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorgelegt, in dem 50 Gläubiger aufgeführt sind. Die Höhe der Forderungen der Gläubiger Nr. 39 bis 48 ist als unbekannt angegeben, die Summe der Forde- rungen der übrigen Gläubiger mit rund 2,1 Mio €.Als Hauptgläubigerin ist die S. AG (fortan auch: Bank) mit einer Forderung von 1.747.277,60 € einschließlich Zinsen genannt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Schuldner vorgebracht, die Forderung der Bank beruhe zwar zu einem Teil von 758.569,73 € auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Jedoch sei diese Forderung verjährt. Die Verjährungsfrist habe im Januar 2008 zu laufen begonnen, weil die Bank damals umfassende Kenntnis über den Täter und die Tatumstände gehabt habe. Die Verjährung sei durch die Erwirkung eines Mahnbescheids im Dezember 2011 nicht gehemmt worden, weil die Hauptforderung dort als Forderung auf Darlehensrückzahlung angegeben sei. Darlehensnehmerin sei aber die F. GmbH gewesen, nicht der Schuldner.
2
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Stundungsantrag weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 4d Abs. 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die in § 4a InsO genannten Voraussetzungen für eine Stundung der Verfahrenskosten lägen grundsätzlich vor. Die Verfahrenskosten könnten gleichwohl nicht gestundet werden, wenn die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen seien. Dies sei hier bezüglich der Forderung der S. AG in Höhe des Teilbetrags von 758.569,73 € der Fall. Diese Forderung sei auch nicht offensichtlich verjährt (§ 199 Abs. 3 BGB). Im Blick auf die nominale Höhe der Forderung und die persönlichen Verhältnisse des Schuldners könne das Ziel der Stundung, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, nicht erreicht werden.
5
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen für die beantragte Stundung der Verfahrenskosten sind gegeben.
6
a) Die Möglichkeit einer Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens soll auch Schuldnern, die diese Kosten aus ihrem Vermögen nicht aufbringen können, den Zugang zur Restschuldbefreiung und damit zu einem wirtschaftlichen Neuanfang eröffnen. Der Einsatz öffentlicher Mittel, der auch bei einer Stundung der Verfahrenskosten erforderlich ist, ist nur gerechtfertigt, wenn dieses Ziel erreicht werden kann (BT-Drucks. 14/5680 S. 11 f, 20). Das ist nicht der Fall, wenn die Restschuldbefreiung offensichtlich zu versagen ist. Um die Entscheidung über die Stundung an leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche Tatsachen zu knüpfen und komplizierte Prüfungen zu vermeiden , hat der Gesetzgeber einen Ausschluss der Stundung nur bei Vorliegen der Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO vorgesehen (§ 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO; BT-Drucks. 14/5680 S. 20 f). Diese Regelung ist jedoch nicht abschließend. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Stundung der Verfahrenskosten auch dann ausgeschlossen, wenn andere der in § 290 Abs. 1 InsO genannten Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung bereits in diesem Verfahrensstadium zweifelsfrei feststehen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 3 mwN). Darüber hinaus braucht eine Stundung dann nicht gewährt zu werden, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen offensichtlich nicht erreicht werden kann, etwa weil der Schuldnerantrag unzulässig ist oder die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, WM 2005, 472, 473; vom 21. September 2006 - IX ZB 24/06, WM 2006, 2310 Rn. 10).
7
b) Nach diesen Grundsätzen kann die beantragte Stundung der Verfahrenskosten nicht wegen des Umstands verweigert werden, dass nach dem eigenen Bekunden des Schuldners die Forderung der S. AG in Höhe eines Teilbetrags von 758.569,73 € auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruht und deshalb von einer späteren Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen ist.
8
aa) Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung im Sinne der genannten Rechtsprechung den wesentlichen Teil der am Verfahren teilnehmenden Forderungen darstellt und ob bei dieser Beurteilung auf das Verhältnis der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung zur Gesamthöhe der am Verfahren teilnehmenden Forderungen abzustellen ist oder - wie das Beschwerdegericht meint - darauf, ob die nominale Höhe der ausgenommenen Forderung einen wirtschaftlichen Neuanfang des Schuldners verhindert.
9
Denn von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen rechtfertigen es nicht, die Stundung der Verfahrenskosten zu verweigern, wenn sie aus anderen Gründen nicht durchsetzbar sind. Das Gelingen eines wirtschaftlichen Neuanfangs hängt dann davon ab, dass bezüglich der übrigen Forderungen Restschuldbefreiung erlangt wird, was durch die Stundung der Verfahrenskosten ermöglicht werden kann.
10
bb) So liegt der Fall hier. Nach dem Vorbringen des Schuldners kommt ernsthaft in Betracht, dass die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhende Schadensersatzforderung der Bank über 758.569,73 € verjährt ist. Die Forderung geht nach dem zur Akte genommenen Strafurteil des Landgerichts Mühlhausen vom 25. August 2011 auf Handlungen des Schuldners in den Jahren 2006 bis Januar 2008 zurück. Nach Darstellung des Schuldners wurde die Bank im Januar 2008 umfassend über die Tatumstände und die Tatbeteiligung des Schuldners informiert. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) begann dann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2008 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Ob die Zustellung des von der Bank erwirkten Mahnbescheids am 31. Dezember 2011 die Verjährung der Schadensersatzforderung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmte, erscheint fraglich. Gehemmt wird nur die Verjährung des im Mahnbescheid individualisiert bezeichneten Anspruchs. Der Anspruch muss so gegenüber anderen Ansprüchen abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, NJW-RR 2006, 275, 276 mwN). Jedenfalls an der zweiten Voraussetzung kann es hier fehlen. Der vom Schuldner in Fotokopie vorgelegte Mahnbescheid bezeichnet den Grund der geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von 1.666.944,65 € mit "Darlehensrückzahlung gem. HF DARLEHENSRUECKZHLG vom 24.11.10". Dass gegen den Schuldner Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollten und worauf diese gestützt werden sollten, ergibt sich aus dem Mahnbescheid nicht.
11
cc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bleibt eine auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhende Forderung bei der Beurteilung, ob die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, nicht erst dann außer Betracht, wenn sie offensichtlich verjährt ist. Die Stundung kann, wenn ihre übrigen Voraussetzungen vorliegen, nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Restschuldbefreiung erlangt werden kann. Eine solche klare und eindeutige Beurteilung scheidet bereits dann aus, wenn - wie hier - eine Verjährung der ausgenommenen Forderung ernsthaft in Betracht kommt. Kann die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB abgelaufen sein, kommt es auf die vom Beschwerdegericht erwähnte Höchstfrist des § 199 Abs. 3 BGB nicht an.
12
3. Da die Voraussetzungen einer Stundung der Verfahrenskostennach § 4a InsO nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im Übrigen vorliegen , hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
13
Über den bereits gestellten Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten für die Wohlverhaltensphase wird das Insolvenzgericht zu gegebener Zeit zu entscheiden haben.
14
4. Über die Kosten war nicht zu entscheiden. Gerichtsgebühren sind weder im Beschwerde- noch im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallen, weil die Rechtsmittel des Schuldners Erfolg hatten (Nr. 2361, 2364 KV GKG).
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 02.02.2012 - 8 IN 63/12 -
LG Gera, Entscheidung vom 16.05.2012 - 5 T 137/12 -

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 151/10 Verkündet am:
21. Juli 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Hat der Schuldner eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen, bestimmt
sich der Kreis der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen
danach, welche Rechtsfolgen das materielle Schadensrecht an die unerlaubte
Handlung knüpft.

b) Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch kann auch aus vorsätzlicher unerlaubter
Handlung begründet sein, sofern zugleich ein materiell-rechtlicher deliktischer
Erstattungsanspruch besteht.

c) Der Anspruch des Geschädigten einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, welcher
im Strafverfahren gegen den Schädiger als Nebenkläger aufgetreten ist, auf
Erstattung der Kosten der Nebenklage ist allein prozessualer Natur und daher
nicht aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 151/10 - OLG Dresden
LG Dresden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter
Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger (fortan auch Schuldner) wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. April 2006 wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Vergewaltigung und wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Verurteilung wurden ihm die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt. Am 30. April 2008 wurde auf den Eigenantrag des Klägers das vereinfachte Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, in welchem er Restschuldbefreiung beantragte. In diesem Verfahren meldete der beklagte Freistaat die Forderung auf Erstattung der Gerichtskosten des vorangegangenen Strafverfahren einschließlich der aus der Staatskasse verauslagten Rechtsanwaltsvergütung des Nebenklägervertreters in Höhe von insgesamt 63.753,47 € als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Tabelle an. Der Kläger hat dieser Anmeldung widersprochen, soweit der Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend gemacht wird.
2
Die Klage des Schuldners auf Feststellung, dass die angemeldeten Kostenforderungen nicht aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet sind, ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die vom Schuldner begehrte Feststellung getroffen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I.


4
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZVI 2010, 429 veröffentlicht ist, meint, die von dem Beklagten angemeldeten Gerichtskosten des Strafverfahrens stellten keine auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhenden Verbindlichkeiten dar, die nach § 302 Nr. 1 InsO von einer eventuellen Restschuldbefreiung ausgenommen seien. Durch ihre Entstehung werde kein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut erfasst. Die materiellen Kostenvorschriften der §§ 464 ff StPO, auf denen die Forderungen basierten, seien auch keine Schutzvorschriften im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Mit den von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Kosten des Geschädigten aus der privatrechtlichen Durchsetzung eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung seien die aufgrund der Durchsetzung des staatlichen Strafan- spruchs entstandenen Kosten nicht vergleichbar. Diese Betrachtungsweise stehe in Einklang mit der herrschenden Meinung zu § 393 BGB, nach der sich das Verbot der Aufrechnung nicht auf Ansprüche erstrecke, die in keinem inneren Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung stünden. Gegen eine ausgenommene Forderung spreche zudem, dass der Gesetzgeber in § 302 Nr. 2 InsO zwar Geldstrafen von der Restschuldbefreiung ausgenommen habe, nicht aber die Kosten des Strafverfahrens.

II.


5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in vollem Umfang Stand.
6
1. Nach § 302 Nr. 1 InsO werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat. Die Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO regelt nicht näher, welche Forderungen als Ansprüche aus Vorsatzdelikt von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden, sondern setzt eine solche Begriffsbestimmung voraus. Auch soweit Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch andere Vorschriften privilegiert werden, fehlt jeweils eine nähere Bestimmung der damit erfassten Ansprüche (vgl. § 89 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 InsO, § 850 f Abs. 2 ZPO, § 393 BGB; ferner § 273 Abs. 2, § 1000 Satz 2 BGB). Im Ausgangspunkt besteht im Hinblick auf sämtliche genannten Bestimmungen Einigkeit , dass der Begriff der vorsätzlichen unerlaubten Handlung auf das Deliktsrecht der §§ 823 ff BGB Bezug nimmt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 - IX ZR 40/76, LM Nr. 6 zu § 393 BGB; vom 16. November 2010 - VI ZR 17/10, ZInsO 2011, 430 Rn. 7 [zu § 302 Nr. 1 InsO]; Pape/Schaltke in Kübler /Prütting/Bork, InsO, 2010, § 184 Rn. 47; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 302 Rn. 1a; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 302 Rn. 2; HambKomm-InsO/Streck, 3. Aufl., § 302 Rn. 2; Hess, Insolvenzrecht, § 302 InsO Rn. 2; GrafSchlicker /Kexel, InsO, 2. Aufl., § 302 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl., § 850 f Rn. 14; Staudinger/Gursky, BGB, 2006, § 393 Rn. 5; Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 393 Rn. 1; Erman/Wagner, BGB, 12. Aufl., § 393 Rn. 2). Die Frage, ob über die Deliktstatbestände der §§ 823 ff BGB hinaus auch spezialgesetzlich geregelte Vorschriften des außervertraglichen Schadensersatzrechts zum Recht der unerlaubten Handlungen zählen (so Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850 f Rn. 25; Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., § 850f Rn. 9; Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 850 f Rn. 37; MünchKommBGB /Schlüter, 5. Aufl., § 393 Rn. 2; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 2. Aufl., § 393 Rn. 5; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 393 Rn. 3; Pfeiffer in Prütting /Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl., § 393 Rn. 3), kann vorliegend dahinstehen , weil der Schuldner eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB sowie gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 177 Abs. 1 und 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 StGB begangen hat.
7
2. Liegt eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vor, so bestimmt sich der Kreis der gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 Fall 2, § 302 Nr. 1 InsO, § 850 f Abs. 2 ZPO, § 393 BGB privilegierten Forderungen einheitlich danach, welche Rechtsfolgen das materielle Schadensrecht an die begangene unerlaubte Handlung knüpft.
8
a) Für einen Verzicht auf gesonderte Bestimmung des Begriffs der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Sinne des jeweili- gen Privilegierungstatbestandes spricht zunächst der Umstand, dass diese Tatbestände ihren Anwendungsbereich nicht eigenständig regeln, sondern auf das Recht der unerlaubten Handlungen Bezug nehmen. Es erscheint daher nicht angebracht, einem Gläubiger den Genuss des Privilegs von Deliktsforderungen auch dann zuzugestehen, wenn die mit der Forderung geltend gemachte Vermögenseinbuße nach materiellem Schadensrecht nicht ersatzfähig ist, mag auch ein anderweitig begründeter Ersatzanspruch in tatsächlichem Zusammenhang mit dem begangenen Delikt stehen. Gewährt hingegen das Recht der unerlaubten Handlungen Ersatz für eine bestimmte Vermögensposition, so ist kein Sachgrund ersichtlich, die Privilegierung von Ansprüchen aus Delikt demgegenüber enger zu fassen.
9
b) Für die Auslegung des Begriffs der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach den Maßstäben des Deliktsrechts spricht ferner , dass auf diese Weise eine einheitliche Reichweite dieses Tatbestandsmerkmals im Sinne sämtlicher Privilegierungsvorschriften erreicht werden kann.
10
Würde der Kreis der Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Sinne dieser Privilegierungstatbestände jeweils eigenständig ausgelegt, so folgte daraus, dass die Rechtskraft eines zu einer dieser Bestimmungen ergangenen Feststellungsurteils keine Wirkung für die Parallelvorschriften entfaltete, weil dann wegen der fehlenden Übereinstimmung des festgestellten Rechtsverhältnisses ein anderer Streitgegenstand vorläge. Ein Gläubiger, der beispielsweise aufgrund des Widerspruchs des Schuldners gegen die rechtliche Qualifikation der zur Tabelle angemeldeten Forderung die Feststellung erstritten hat, dass dieser Anspruch aus Vorsatzdelikt begründet sei, könnte sich dann nicht auf die Rechtskraft dieses Feststellungsurteils berufen, wenn er die Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags nach § 850 f Abs. 2 ZPO beantragte. Die vom Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit erstrebte einheitliche Auslegung der Privilegierungsvorschriften für Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2010 - VI ZR 17/10, ZInsO 2011, 430 Rn. 8 f; vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, ZInsO 2011, 102 Rn. 16 f; Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08, WM 2011, 944 Rn. 15 f) erscheint daher auch geboten, um die in der Sache nahe liegende Identität des festzustellenden Rechtsverhältnisses im Sinne der jeweiligen Tatbestände herzustellen und mehrfache Feststellungsklagen entbehrlich zu machen. In diesem Sinne hat der Senat in der Vergangenheit in solchen Fällen, in welchen der Gläubiger nach einem Widerspruch des Schuldners die Feststellung begehrte, dass die zur Tabelle angemeldete Forderung aus Vorsatzdelikt begründet sei, eine Urteilsformel gebilligt, durch welche die Eigenschaft als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung festgestellt wird, ohne dies im Tenor ausdrücklich auf die Ausnahme von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO zu beschränken (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, ZInsO 2006, 704 Rn. 3, 12; vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZInsO 2007, 265 Rn. 2, 7 ff; vom 12. Juni 2008 - IX ZR 100/07, ZInsO 2008, 809 Rn. 2, 4 ff; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, ZInsO 2009, 278 Rn. 2, 5 ff; vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 2; vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, ZInsO 2011, 41 Rn. 3).
11
3. Nach materiellem Schadensrecht stellt die vom beklagten Freistaat zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung keine Verbindlichkeit aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung dar, weil dem Kläger zwar ein Vorsatzdelikt anzulasten ist, der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten jedoch nicht aus Deliktsrecht begründet ist.
12
a) Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, stellt der Anspruch der Staatskasse gegen einen verurteilten Straftäter auf Ersatz der Kosten des Strafverfahrens gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO keine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung dar (BGH, Urteil vom 16. November 2010 - VI ZR 17/10, ZInsO 2011, 430 Rn. 7). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
13
Ein Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung setzt nicht nur voraus , dass der Schuldner eine unerlaubte Handlung begangen hat, sondern auch, dass der Gläubiger seine Forderung gerade aus dem Recht der unerlaubten Handlungen herleiten kann. Die Staatskasse ist aber nicht allein aus dem Grund Geschädigter einer unerlaubten Handlung, weil diese zugleich einen Straftatbestand erfüllt hat. Richten sich Straftaten gegen Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, so stehen diese dem Staat nur in Ausnahmefällen wie etwa dem Diebstahl von Staatseigentum zu. Die materiellen Strafgesetze und die strafprozessualen Kostenerstattungsvorschriften stellen auch keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zur Verschonung der Staatskasse vor der Belastung mit den Kosten des Strafverfahrens dar, weil nur auf den Schutz von Individualinteressen zugeschnittene Bestimmungen Schutzgesetzcharakter haben können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1987 - VI ZR 32/86, BGHZ 100, 13, 14 f, st.Rspr.). Die Schaffung von Strafgesetzen dient auch nicht dem Schutz der Allgemeinheit vor der Belastung mit den Kosten des Strafverfahrens, sondern zieht diese Kosten erst nach sich.
14
b) Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers gegen einen verurteilten Straftäter, welchem diese Kosten gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO auferlegt worden sind. Auch dieser Anspruch ist nicht aus vorsätzlich begangener unerlaubter Hand- lung begründet, weil die Nebenklagekosten außerhalb des Schutzbereichs der Deliktstatbestände liegen und daher schadensrechtlich nicht erstattungsfähig sind (ebenso LG Hannover, RPfleger 1982, 232 [zu § 850 f Abs. 2 ZPO]; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 302 Rn. 8; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl. § 302 Rn. 11; HambKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 302 Rn. 7; Wieczorek/ Schütze/Lüke, aaO, § 850 f Rn. 26; Brei, Entschuldung Straffälliger, 2005, S. 117 ff, 137; Kolbe, Deliktische Forderungen und Restschuldbefreiung, 2009, S. 43; a.A. Hess, InsO, § 302 Rn. 4; Kiesbye in Leonhard/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 302 Rn. 7; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850 f Rn. 14).
15
aa) Der Umstand, dass ein aufgrund einer Kostenentscheidung bestehender Erstattungsanspruch prozessrechtlicher Natur ist, hindert dessen Qualifikation als Anspruch aus Vorsatzdelikt nicht, wenn daneben ein Erstattungsanspruch nach materiellem Schadensrecht besteht.
16
(1) Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch kann zugleich aus materiellem Recht begründet sein. Nach materiellem Schadensrecht erfasst der Schadensersatzanspruch aus §§ 823 ff, §§ 249 ff BGB auch die den Umständen nach erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 mwN). Dieser materiellrechtliche Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten wird überlagert , wenn der Geschädigte im Prozess obsiegt und hierdurch einen durchsetzbaren prozessualen Erstattungsanspruch erlangt (BGH, Urteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 124; Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 251 Rn. 115). Der Geschädigte kann seinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung der aufgewandten Prozesskosten dann regelmäßig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht im Wege einer Leistungsklage geltend machen, weil ihm mit dem Kostenfestsetzungsverfahren ein schnellerer und einfacherer Weg zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 235). Ein gleichermaßen prozessual wie materiell -rechtlich begründeter Kostenerstattungsanspruch besitzt damit eine Doppelnatur (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 178; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., Vor §§ 91 ff Rn. 14, 16).
17
(2) Ist der prozessuale Erstattungsanspruch zugleich aus materiellem Recht begründet, so muss er auch die Qualifikation als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung teilen (vgl. Brei, Entschuldung Straffälliger , 2005, S. 104 f; Kolbe, Deliktische Forderungen und Restschuldbefreiung, 2009, S. 43). Der Anspruch auf Erstattung der zur Verfolgung von Ansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung aufgewandten Prozesskosten unterfällt daher ebenfalls denjenigen Bestimmungen, welche Forderungen aus Vorsatzdelikt privilegieren (BGH, Urteil vom 18. November 2011 - IX ZR 67/10, ZInsO 2011, 102 Rn. 15 ff [zu § 302 Nr. 1 InsO]; Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08, WM 2011, 944 Rn. 14 ff [zu § 850 f Abs. 2 ZPO]).
18
bb) Der strafprozessuale Anspruch auf Erstattung der Kosten einer erhobenen Nebenklage gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO ist hingegen allein prozessualer Natur und nicht auch aus materiellem Recht begründet.
19
(1) Der Geschädigte einer unerlaubten Handlung kann diese Kosten nach allgemeiner Auffassung nicht im Zivilrechtswege geltend machen, wenn ihm nach den strafprozessrechtlichen Kostenvorschriften kein Erstattungsanspruch zugesprochen worden ist. Wird der Angeklagte im Strafprozess freigesprochen , so mag der Geschädigte zwar aufgrund desselben Tatvorwurfs im Zivilprozess eine Verurteilung auf Schadensersatz erreichen, die im Strafprozess angefallenen Nebenklagekosten kann er dabei aber nicht als Schaden beanspruchen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 63/56, BGHZ 24, 263, 266 ff; vom 18. Mai 1966 - I ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257). Dasselbe gilt, wenn das Strafverfahren eingestellt wird und das Strafgericht im Rahmen einer Ermessenentscheidung (vgl. § 472 Abs. 2 StPO) davon absieht, dem Angeklagten die Kosten der Nebenklage aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 24. September 1957 - VI ZR 300/56, NJW 1957, 1878; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 127/57, NJW 1958, 1044). Im Ergebnis kann der Geschädigte einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung damit die Erstattung der Kosten seiner im Strafverfahren erhobenen Nebenklage nur aus einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach Maßgabe der Strafprozessordnung verlangen.
20
(2) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie trifft zu.
21
(a) Ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch des Geschädigten einer unerlaubten Handlung auf Ersatz der Vergütung des Nebenklagevertreters scheidet von vornherein aus, soweit der Geschädigte selbst seinem anwaltlichen Vertreter keine Vergütung schuldet.
22
Wird zur Vertretung des Nebenklägers ein Rechtsanwalt gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt oder gemäß § 397a Abs. 2 StPO im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet, so kann dieser seine Vergütung gemäß § 45 Abs. 1 RVG gegenüber der Staatskasse abrechnen. Aus § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 126 ZPO steht dem Nebenklägervertreter zudem ein Anspruch gegen den Verurteilten zu, welchem die Auslagen des Nebenklägers auferlegt worden sind (AnwK-RVG/Schneider, 5. Aufl., § 53 Rn. 7; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., § 53 Rn. 10; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, § 53 Rn. 14, 21). Der Nebenkläger selbst haftet hingegen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Verbindung mit § 397a Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht für die Vergütung seines gerichtlich bestellten oder beigeordneten anwaltlichen Vertreters (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Teil C § 53 RVG Rn. 2 f; Hartung in Hartung/Schons/Enders, aaO, § 53 Rn. 9 f, 17). Ein materiell-rechtlicher Ersatzanspruch kann daher hier im Hinblick auf die Kosten der Nebenklage schon deshalb nicht bestehen, weil der Nebenkläger insoweit keinen Schaden erlitten hat. Soweit die Staatskasse für die aufgewandte Rechtsanwaltsvergütung beim Verurteilten Regress nimmt, wenn diesem die Kosten der Nebenklage auferlegt worden sind (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 59 RVG) oder der Nebenklägervertreter seine Vergütung unmittelbar vom Verurteilten fordert, sind diese Erstattungsansprüche rein prozessualer Natur, weil die Staatskasse und der Nebenklägervertreter nicht Geschädigte der unerlaubten Handlung sind (vgl. zur Prozesskostenhilfe Brei, Entschuldung Straffälliger, 2005, S. 114 f).
23
(b) Auch soweit der Nebenkläger selbst die Vergütung seines anwaltlichen Vertreters schuldet, ist dessen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verurteilten aus § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht zugleich aus materiellem Recht begründet.

24
Der Bundesgerichtshof hat einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs des Nebenklägers nach einem Freispruch im Strafverfahren zwar im Wesentlichen mit der Spezialität der strafprozessualen Kostenerstattungsvorschriften begründet, zugleich aber auch auf den unterschiedlichen Schutzzweck des Strafverfahrens gegenüber dem auf Wiedergutmachung zielenden Zivilprozess hingewiesen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 63/56, BGHZ 24, 263, 267). Anknüpfend an diese zuletzt genannte Erwägung wird in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum überwiegend angenommen, Nebenklagekosten seien deshalb nicht als Schadensersatz aus unerlaubter Handlung ersatzfähig, weil diese außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Deliktsnorm lägen (OLG Schleswig, VersR 1994, 831; LG Frankfurt/Main, VersR 1975, 1111, 1112; LG Wuppertal, Urteil vom 25. August 1976 - 8 S 154/76, juris; LG Aachen, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 3 S 231/80, juris; LG Münster, NJW-RR 1989, 1369; MünchKomm-BGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 182; Bamberger /Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 78; Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl., Vor §§ 249-254 Rn. 32; Brei, Entschuldung Straffälliger, 2005, S. 125 ff; differenzierend Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 251 Rn. 119; a.A. LG Augsburg, NJW-RR 1988, 1434 f). Diese Auffassung trifft zu. Der Verletzte einer Straftat kann keinen Ersatz für die Auslagen verlangen, welche durch die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Straftäter entstanden sind. So erstreckt sich etwa der Eigentumsschutz des Verletzten eines Diebstahls nicht auf die Verwirklichung des Strafanspruchs; der Ersatzanspruch wird durch die Aufgabe der verletzten Haftungsnorm begrenzt (BGH, Urteil vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 235). Liegt das Interesse des Geschädigten an der Bestrafung des Schädigers damit außerhalb des Schutzbereichs der zivilrechtlichen Haftungsnorm, so ist der Kostenerstattungsanspruch des als Nebenkläger aufgetretenen Geschädigten nach den Regelungen der Strafprozessordnung allein prozessualer Natur und nicht zugleich aus materiellem Recht begründet.
25
c) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Nebenklage auch dann keine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung darstellt, wenn der anwaltliche Vertreter des Nebenklägers für diesen im Strafprozess zugleich einen Schadensersatzanspruch im Wege des Adhäsionsverfahrens gemäß § 403 ff StPO geltend gemacht hat. Zwar liegen nach materiellem Recht ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten vor, soweit die Aufwendungen für das Adhäsionsverfahren zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich waren. Dem Kostenerstattungsanspruch des Geschädigten aus § 472a Abs. 1 StPO kommt damit ebenso wie einem zivilprozessualen Kostenerstattungsanspruch eine Doppelnatur zu, so dass dieser Anspruch die Qualifikation des Schadensersatzanspruchs als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung teilt. Diese rechtliche Qualifikation beschränkt sich jedoch stets auf die Kosten des Adhäsionsverfahrens (vgl. dazu Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Teil C, Nr. 4143 VV RVG Rn. 13 ff) und erstreckt sich nicht auf den Anspruch aus § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Erstattung der Nebenklagekosten. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Nr. 1 InsO) wären in einem solchen Fall nur die durch das Adhäsionsverfahren verursachten Kosten. Auch in diesem Fall sind die Strafverfolgungskosten der Befriedigung des persönlichen Strafbedürfnisses des Opfers zuzuordnen und fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 302 Nr. 1 InsO. Eine Lücke hinsichtlich des Schutzes des Geschädigten bei der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche entsteht deshalb nicht. Das Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Schadensverursacher reicht auch in diesem Sonderfall nicht aus, um zu einer Aufwertung der Forderung hinsichtlich der Auslagen des Geschädigten im Strafverfahren zu gelangen.
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 18.03.2010 - 9 O 2815/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.07.2010 - 13 U 539/10 -

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.