Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 30. Sept. 2014 - 3a IN 354/14 Sp


Gericht
Gründe
- 1
Der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist unzulässig. Der Antragsteller hat seine Antragsberechtigung als Erbe nach § 317 Abs. 1 InsO nicht durch die Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen. Das Gericht hat mit seiner Verfügung vom 10.9.2014 auf entsprechende Zweifel an der Zulässigkeit des Eröffnungsantrages hingewiesen. Der Antragsteller macht in seiner Erwiderung geltend, dass ein Erbscheinverfahren bislang nicht durchgeführt wurde, der Antragsteller als Ehemann der Erblasserin nach § 1931, 1371 BGB Erbe geworden, der Kreis der Erben allerdings bislang noch nicht hinreichend bestimmbar sei und keiner der Beteiligten das Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen geltend gemacht habe.
- 2
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.05.2011, Az. IX ZB 74/10, ZInsO 2011, 1352, die Frage, ob es der Vorlage eines Erbscheins bedarf, oder ob die Glaubhaftmachung der Erbenstellung ausreicht, offen gelassen, da im dort entschiedenen Fall der Antragsteller geltend machte, er habe die Erbschaft wirksam ausgeschlagen und damit, dass er bereits nicht Erbe geworden sei.
- 3
Die Rechtsprechung und Literatur gibt wohl überwiegend davon aus, dass zum Nachweis der Erbenstellung die Vorlage eines Erbscheins erforderlich ist (LG Köln, Beschluss vom 24.06.2003, Az. 19 T 84/03, ZInsO 2003, 720; LG Wuppertal, Beschluss vom 10.08.1999, Az. 6 T 630/99; Uhlenbruck-Lüer, 13. Aufl., § 317 Rnr. 2; HambKomm-Böhm, 4. Aufl. 2012, § 317 Rnr. 2, ggf. soll auch ein öffentliches Testament nebst Niederschrift über die Eröffnung ausreichen, §§ 2232 BGB, 348 FamFG). Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der InsO sowie der ZPO seien nachzuweisen, eine Glaubhaftmachung genüge nicht (FK-InsO-Schmerbach, 7. Aufl. 2013, § 14, Rnr. 5); die Amtsermittlung nach § 5 Abs. 1 S. 1 InsO setze erst mit dem Vorliegen eines zulässigen Antrages ein (vgl. allg. hierzu Beth, NZI 2014, 487). Das Eilverfahren der Nachlassinsolvenz soll nicht mit der Erbenermittlung belastet werden soll; die Möglichkeit, nach § 10 InsO von der Anhörung (möglicher) Erben abzusehen, ist keine wirkliche Lösung, da sie lediglich eine Verzögerung des gesamten Verfahrens durch das Anhörungserfordernis nach § 317 Abs. 2 S. 2 InsO, nicht aber die nach wie vor erforderliche Sachaufklärung ersetzt.
- 4
Nach einer anderen Auffassung ist die Glaubhaftmachung der Erbenstellung ausreichend (MüKomm-Siegmann, 3. Aufl. 2014, § 317 InsO, Rnr. 2; „unter Umständen“ soll die bloße Glaubhaftmachung genügen, HK-Marotzke, 7. Aufl. 2014, § 317, Rnr. 3; BGH, Urteil vom 10.12.2004, Az. V ZR 120/04, NJW-RR 2005, 599), da der Erbe bis auf wenige Ausnahmefälle nicht gezwungen ist, seine Erbenstellung durch die Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen (wie in § 35 Abs. 1 S. 1 GBO) und der Erbschein nach § 2365 BGB lediglich eine Möglichkeit zum Nachweis darstellt (MüKomm-Mayer, 6. Aufl. 2013, § 2365, Rnr. 32).
- 5
Das Gericht schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Zutreffend ist zwar, dass der Erbschein nicht die einzige Möglichkeit des Nachweises der Erbenstellung und dass seine Vorlage nur im Einzelfall gesetzlich zwingend ausdrücklich vorgeschrieben ist. Allerdings ist hinsichtlich der allgemeinen Zulässigkeitsvoraus-setzungen der volle Beweis zu führen (FK-InsO-Schmerbach, aaO.), was zumindest in aller Regel die Vorlage des Erbscheins voraussetzt. Gerade im vorliegenden Fall führt der Antragsteller selbst aus, dass der Kreis der möglichen Erben „derzeit noch gar nicht bestimmbar“ sei. Auch wenn bislang von „keinem der Beteiligten“ das Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen behauptet werde, ist - zumindest theoretisch - nicht ausgeschlossen, dass eine solche vorliegt (vgl. LG Köln, aaO). Hier im Vorprüfungsverfahren eine Klärung herbeizuführen, ist dem dazu bestimmten Erbscheinverfahren vorbehalten, auch wenn der Erbschein als solcher nicht in Rechtskraft erwächst. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es durch das Festhalten am Erfordernis des Erbscheins zu Verzögerungen bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens kommen kann, die geeignet sind, dem Sicherungszweck zuwiderzulaufen; das ist im Grunde jedoch allen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemein und reicht alleine nicht aus, um davon Abstand zu nehmen.
- 6
Dass der vorläufige Erbe - der Erbe vor der endgültigen Annahme nach § 1943 BGB - noch keinen Erbschein erhalten und somit seine Antragsbefugnis nicht nachweisen kann, ist hier unschädlich; der vorläufige Erbe ist einer Haftung nach § 1980 Abs. 1 zu BGB nicht ausgesetzt. Selbst wenn es danach zu einem zeitaufwändigen Erbscheinverfahren kommen sollte, muss der dann endgültige Erbe keine Haftung befürchten, da er lediglich „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen muss. Auch dass ein Erbschaftskäufer seine Stellung nicht durch einen Erbschein nachweisen kann, steht der erstgenannten Auffassung nicht entgegen; der Nachweis kann hier durch die Vorlage des notariell beurkundeten Erbschaftskaufvertrages geführt werden.

moreResultsText

Annotations
(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt.
(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.
(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.
(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.
(1) Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden.
(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die Anhörung von Personen, die zur Vertretung des Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind. Ist der Schuldner eine juristische Person und hat diese keinen organschaftlichen Vertreter (Führungslosigkeit), so können die an ihm beteiligten Personen gehört werden; Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt.
(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.
(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.