Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Urteil, 13. Sept. 2017 - 2h C 42/17

ECLI:ECLI:DE:AGLUDWI:2017:0913.2H.C42.17.00
bei uns veröffentlicht am13.09.2017

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 640,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.08.2016 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kosten in Höhe von 159,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.08.2016 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils von der Gegenpartei zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümer und Halter des Pkw ..., Erstzulassung 2004. Der Beklagte betreibt auf dem Wochenmarkt in ... einen Verkaufsstand. Der Markt findet auf der Mittelinsel der ... statt. Am jeweils linken Fahrbahnrand der ... - also an der Mittelinsel - ist ein absolutes Halteverbot mit Ausnahme für Marktbeschicker an Markttagen geregelt. Der Beklagte stellt dort an Markttagen seinen Transporter mit Anhänger ab, wobei er mit mindestens zwei Pylonen einen Ladebereich hinter dem Anhänger absteckt.

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Am 11.06.2016 stellte der Ehemann der Klägerin, der Zeuge A, den Pkw der Klägerin im absoluten Halteverbot hinter dem Beklagtenfahrzeug und dem hintersten der Pylonen ab. Als der Zeuge nach Erledigung von Einkäufen wieder in den Pkw einstieg und losfahren wollte, stellte sich der Beklagte vor oder auf den hintersten Pylon. Der Zeuge fuhr sodann mit dem Pkw auf den Beklagten zu, um diesen dazu zu bringen, den Weg freizumachen; näheres ist streitig. Der Beklagte schlug sodann mit der Faust auf die Motorhaube des Pkw. Der Zeuge A setzte anschließend zurück und fuhr aus der Parkposition heraus. Die von dem Zeugen verständigte Polizei stellte nach Eintreffen um 11:45 Uhr eine Delle auf der Motorhaube des Pkw fest.

3

Die Klägerin ließ im Zeitraum 27.06.-30.06.2016 bei der ... Reparaturen an der „Frontklappe“ des Pkw für brutto 1.079,04 € ausführen. Mit Anwaltsschreiben vom 2.08.2016 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 1.281,04 € nebst Anwaltskosten bis 15.08.2016 auf.

4

Ein bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal unter ... wegen Sachbeschädigung geführtes Ermittlungsverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage von 100 € gemäß § 153a StPO eingestellt. Ein gegen den Zeugen A geführtes Ordnungswidrigkeitsverfahren stellte die Bußgeldbehörde nach § 47 OWiG ein.

5

Die Klägerin trägt vor,
„das kurzzeitige Abstellen von Fahrzeugen am linken Fahrbahnrand an Markttagen von auch Marktbesuchern während der Markteinkäufe ist lokaler Usus und Regel“. Der Beklagte habe bei Eintreffen des Zeugen A hinter seinem Anhänger 5-6 rot-weiße Pylone/Zipfel auf ca. 3-4 m aufgestellt gehabt, der Zeuge habe vor einem anderen dort abgestellten Pkw und hinter den Pylonen geparkt. Als er nach Tätigen der Einkäufe zurückgekommen sei und habe wegfahren wollen, habe der Beklagte „inzwischen die Zipfel/Hüte direkt vor den Pkw der Klägerin mit dem ersten in einer Entfernung von max. 1 Meter aufgestellt und abgestellt“ gehabt. Nach Aufforderung des Ehemanns der Klägerin, diesen wegzunehmen, habe sich der Beklagte „vor diesem letzten Zipfel“ etwa in Fahrzeugmitte aufgestellt, die Arme verschränkt und den Zeugen „provozierend“ angeschaut. Ihr Ehemann sei dann „mit Minimalgeschwindigkeit“ mit dem Pkw maximal 10 cm zum Beklagten vorgerollt und habe „in sicherer Entfernung zu diesem und ohne jede Gefahr oder Gefährdung für ihn sofort wieder angehalten“. Das habe den Beklagten so in Wut und Rage gebracht, dass er auf die Motorhaube eingeschlagen habe, „ca. 3-5 Sekunden nachdem der Pkw der Klägerin wieder stand“. Die Klägerin hat zunächst weiter vorgetragen, ein Ausweichen mit Rücksetzen des Pkw sei nicht möglich gewesen, es sei „der Pkw eines anderen Marktbesuchers hinter dem der Klägerin press mit minimalem Zwischenraum zu diesem abgestellt/geparkt, was der Beklagte gesehen hat und wusste“, gewesen; sie macht sodann geltend, zu dem hinter dem der Klägerin geparkten Pkw habe eine Distanz von „max. 1 Meter“ gelegen, der Zeuge A sei nach dem Schlag vorsichtig zurückgestoßen und dann ohne Beschädigung oder Kontakt mit einem der Hütchen oder dem Beklagten aus der Parklücke herausgefahren. Durch den Schlag sei eine Delle entstanden, zu deren fachgerechten Instandsetzung der Betrag aus der Rechnung vom 4.07.2016 notwendig gewesen sei. Ein Mitverschulden ihres Ehemannes sei nicht zuzurechnen. Die Klägerin verlangt weiter Nutzungsausfall von 177 € (drei Tage zu 59 €) und Vorfall-/Unfallnebenkosten pauschal von 25 € und beantragt:

6

1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.281,04 € nebst Zinsen hieraus mit 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.08.2016 zu zahlen.

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2) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche RA-Kosten von € 213,71 nebst Zinsen hieraus mit 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.08.2016 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, die rot-weißen „Hütchen“ hätten sich bereits zum Zeitpunkt des Einparkens des Ehemanns der Klägerin dort befunden, er sichere die notwendige Ladefläche hinter seinem Bus mit zwei Pylonen ab. Der Ehemann der Klägerin habe direkt hinter der Absperrung geparkt und habe den Beklagten im Vorbeigehen mit „was soll der Scheiß“ angepöbelt. Als er nach dem Einkaufen zurückgekommen sei, habe er dem Beklagten gesagt, er solle seine Absperrung wegnehmen, da er jetzt wegfahren wolle; der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass er rückwärts problemlos aus der Parklücke fahren könne. Um sein Absperrhütchen zu sichern, habe sich der Beklagte auf diesen Pylon gestellt. Der Ehemann der Klägerin sei grundlos nach vorne und ihm gegen die Beine gefahren, der Beklagte habe die Hand gehoben und gesagt, jetzt reiche es. Trotzdem habe der Ehemann der Klägerin den Beklagten wegschieben bzw. umfahren wollen. Erst als der Beklagte vor Schreck auf die Motorhaube geschlagen habe, um den Ehemann der Klägerin am Weiterfahren zu hindern, habe dieser gestoppt. Dieser habe daraufhin den Rückwärtsgang eingelegt, den Beklagten beschimpft und sei weggefahren. Es sei mehr als 1 m Platz hinter dem Fahrzeug gewesen. Die Delle könne genauso schon vor dem Unfall vorhanden gewesen sein.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, B und C. Der Beklagte wurde als Partei angehört. Die genannte Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft wurde beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet. Der Beklagte haftet für die durch den Schlag auf die Motorhaube des Klägerfahrzeugs verursachten Schäden wegen schuldhafter Beschädigung des Eigentums gemäß § 823 BGB, ein Rechtfertigungsgrund greift nicht ein. Die Klägerin muss sich jedoch eine vorwerfbare hälftige Mitverursachung des Schadens im Rahmen der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zurechnen lassen.

13

1. Indem der Zeuge A mit dem Kraftfahrzeug auf den Beklagten zugefahren ist, um diesen zum Weggehen zu zwingen, hat er - auch ausgehend vom Vortrag der Klägerin - durch Einsatz des Fahrzeugs als körperliche Gewalt die Straftat der Nötigung (§ 240 StGB) verwirklicht, insbesondere war die Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Zwecks im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB verwerflich. Verwerflichkeit in diesem Sinne ist ein erhöhter Grad sozialethischer Missbilligung der für den erstrebten Zweck angewandten Mittel, was auf Grund einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und einer darauf aufbauenden Gesamtwürdigung des Wertverhältnisses und des sachlichen Zusammenhangs von Zweck und Mittel zu beurteilen ist (Schönke/Schröder-Eser/Eisele StGB § 240 Rn. 17). Bei der Nötigung eines Fußgängers mittels eine Kraftfahrzeugs, um diesen zum Beiseitetreten zu bringen, kann es zwar an der Verwerflichkeit in Fällen fehlen, in denen der Fußgänger rechtswidrig eine Parklücke blockiert und es nicht zu einer ernsthaften Gefährdung kommt (vgl. hierzu OLG Hamm Urt. v. 15.08.1969 - 1 Ss 603/69; OLG Köln NJW 1979, 2056; OLG Sachsen-Anhalt NZV 1998, 163; BayObLG NZV 1998, 163). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die Klägerin trägt zuletzt selbst vor, dass hinter dem Klägerfahrzeug ein Platz von bis zu einem Meter gewesen sei, so dass es dem Zeugen A nach den von einem Kraftfahrer zu erwartenden Fähigkeiten und bei zumutbaren Anstrengungen - gerade wenn man sein Fahrzeug im absoluten Halteverbot abstellt - ein Ausparken durch Rücksetzen ohne weiteres möglich gewesen wäre (aus der Aussage des Zeugen A, wonach der Abstand hinten vielleicht etwa 50 cm gewesen sei, ergibt sich auch nichts anderes). Dass dies tatsächlich ohne nennenswerte Schwierigkeiten möglich war, belegt der Umstand, dass auch nach dem Klagevortrag der Zeuge nach dem Schlag mittels Rücksetzen „ohne Beschädigung oder Kontakt mit einem der Hütchen oder dem Beklagten“ ausgeparkt ist, obwohl der Beklagte nicht zur Seite gegangen war. Das Zufahren auf den Zeugen A diente daher keinem billigenswerten Zweck und war den Umständen nach völlig unangemessen; der Zeuge A hat auch nicht versucht, die Situation zunächst durch ein Gespräch mit dem Beklagten zu klären. Wenn zudem der Beklagte dort nicht gestanden hätte, hätte dort oder jedenfalls unmittelbar dahinter ein Pylon gestanden, den der Zeuge A nicht einfach hätte umfahren dürfen; letztlich diente somit das Fahrverhalten auch dem Zweck, eine Gefährdung fremden Eigentums zu ermöglichen. Für diese Beurteilung ist nicht von wesentlicher Bedeutung, wie weit der Zeuge A tatsächlich an den Beklagten herangefahren ist, denn auch wenn er nur „ein ganz kleines Stückchen, 5 cm“ vorgefahren sei (so Aussage des Zeugen), erfolgte dies gleichwohl, um den Beklagten durch Drohung mit einer körperlichen Verletzung oder aber einem gewaltsamen Wegschieben durch das Kraftfahrzeug zu einer Handlung zu nötigen. Unerheblich ist auch, ob der Beklagte erst nach dem Abstellen des Klägerfahrzeugs Pylone umgestellt habe, zumal anschließend der erste Pylon noch immer in einem großzügigen Abstand von bis zu einem Meter zu dem Fahrzeug gestanden haben soll.

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2. Gleichwohl war der Beklagte nicht berechtigt, das Fahrzeug durch einen Schlag auf die Motorhaube zu beschädigen, um das Heranfahren zu stoppen, das Handeln ist nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Notwehr ist gemäß § 227 BGB (entspricht § 32 StGB) diejenige gebotene Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Ein rechtswidriger Angriff lag zwar vor. Ob der Schlag im gesetzlichen Sinne erforderlich war, also das mildeste Erfolg versprechende Gegenmittel darstellte (vgl. MüKo-BGB-Grothe § 227 Rn. 12-13), ist jedoch fraglich, wenn nicht abschließend geklärt ist, wo sich zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug befand und inwieweit es zuvor in Bewegung war. Jedenfalls fehlt es an der Gebotenheit der Verteidigungshandlung. Bei der Voraussetzung der Gebotenheit geht es um sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts, die letztlich in dem Verbot des Rechtsmissbrauchs begründet sind; danach kann im Einzelfall dem Angegriffenen ein Ausweichen oder sogar die Duldung des Angriffs zumutbar sein, wenn das Rechtsbewährungsinteresse des Notwehrrechts nicht oder nur wenig betroffen ist. Typische Fälle sind schuldlose oder unerhebliche Angriffe oder eine sog. Notwehrprovokation (Staudinger-Repgen BGB § 227 Rn. 65 ff.; MüKo-BGB-Grothe § 227 Rn. 19 ff.). Wer schuldhaft einen Angriff auf sich provoziert, darf auch dann, wenn er insoweit nicht vorsätzlich gehandelt hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen; die Notwehreinschränkung in solchen Fällen hängt davon ab, ob er dem Angriff ausweichen kann oder ob er über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen kann (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 130 m.w.N.). Hier hat der Beklagte vorwerfbar die Notwehrlage mitverursacht, indem er sich auf oder vor den Pylon gestellt und damit demonstrativ (wenn auch nur unwesentlich) die Fahrt des Zeugen A blockiert hat, obwohl es zum Schutz des Pylons vor Verlust oder Beschädigung ohne weiteres ausgereicht hätte, diesen kurz wegzunehmen, bis das Fahrzeug weggefahren war. Da der Zeuge A den Beklagten nach dessen Vortrag schon vorher „angepöbelt“ hatte (was auch der Zeuge in seiner Aussage nicht ausschließen wollte), war vorhersehbar, dass es hierdurch zu einer Eskalation gerade in der stattgefundenen Weise kommen könnte. Wenn es dem Beklagten nur um einen Schutz des Pylons ging, war ihm zumutbar, anstelle auf den Angriff mit einer Beschädigung des Fahrzeugs zu reagieren dem Auto auszuweichen und erforderlichenfalls den Pylon kurz auf die Seite zu stellen. Ging es ihm dagegen, was nicht fernliegt, zumindest auch um eine Maßregelung des Zeugen A für das Falschparken und ein beleidigendes Auftreten, hat der Beklagte sich erst recht vorwerfbar in eine Gefahrenlage gebracht, indem er sich in einer Weise, die als provozierend empfunden werden konnte, vor ein losfahrendes Auto stellte.

15

Die Vernehmung der Zeugen B und C hat demgegenüber nicht ergeben, dass nach der konkreten Situation im Zeitpunkt des Schlages der Beklagte von einer erheblichen Gefährdung ausgehen durfte, die nur noch durch einen solchen Schlag hätte abgewendet werden können, etwa weil das Fahrzeug bereits - und nicht nur im Sinne einer leichten Berührung - gegen seine Beine gestoßen gewesen wäre. Die beklagtenseits benannten Zeugen B und C haben zu dem eigentlichen Geschehen keine Wahrnehmungen gemacht. Die Zeugin B hat angegeben, der Beklagte habe sich auf das „Hütchen“ gestellt, sie habe dann nicht mehr hingeschaut, aber dann gesehen wie die Zeugin C im Verkaufsstand gegenüber aufgeregt auf einen Zettel etwas aufschreibe, sie habe dann zum Beklagten laufen wollen und in dem Moment einen Schlag gehört, sie habe dann gesehen, dass das Auto direkt an seinen Beinen dran gewesen sei. Die Zeugin C hat das so nicht bestätigt, sondern konnte lediglich angeben, der Beklagte habe sich „in dem Bereich vor dem Auto aufgehalten“ und mit dem Herrn diskutiert, sie habe zwar gesehen, dass das Auto auf ihn zugefahren sei, aber nicht gesehen oder gehört, dass der Beklagte geschlagen habe, man habe sich das hinterher erzählt. Soweit der Beklagte in seiner Anhörung angegeben hat, das Fahrzeug sei bereits gegen seine Beine gefahren, sind etwaige Verletzungen oder Beschwerden, die dann grundsätzlich zu erwarten wären, nicht dokumentiert oder geltend gemacht worden.

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3. Der Schlag ist zurechenbar durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs mitverursacht worden. Gemäß § 7 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs, wenn bei dessen Betrieb ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, zum Schadensersatz verpflichtet, auf ein Verschulden kommt es nicht an. Der Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeugs ist weit zu fassen. Ausreichend ist, dass ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht und bei wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden ist, es muß sich um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handeln, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll (BGH NZV 2015, 327; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht § 7 StVG Rn. 7 ff.; jeweils m.w.N.). Eine Fahrzeugberührung ist nicht erforderlich, zurechenbar sind danach auch Schäden, die durch eine objektiv nicht erforderliche Ausweichreaktion ausgelöst werden, selbst wenn die Ausweichreaktion aus Sicht des Geschädigten nicht subjektiv erforderlich war oder sich als einzige Möglichkeit zur Vermeidung einer Kollision dargestellt hat (BGH NJW 2010, 3713; BGH NJW 2005, 2081). Auch sonst ist die Zurechnung zur Betriebsgefahr regelmäßig nicht unterbrochen, wenn der Schaden erst durch ein gefahrträchtiges oder aber rechtswidriges und sogar vorsätzliches Verhalten des Geschädigten selbst oder Dritter eingetreten ist (vgl. BGHZ 58, 162: Schäden durch nachfolgende Kraftfahrer, die zur Umgehung der Unfallstelle über den Radweg und Fußweg fahren; BGH NJW 2013, 1679: Sturz eines Unfallbeteiligten bei eisglatter Fahrbahn nach Verlassen des Fahrzeugs; OLG Celle MDR 2005, 1345: Sturz auf Straße aufgrund von Enge und Gedränge an Haltestellen als typisches Betriebsrisiko des Busverkehrs, ebs. OLG Karlsruhe NZV 2011, 141); die vorsätzliche Benutzung des Kraftfahrzeugs durch den Fahrer zur Begehung einer Straftat schließt die Haftung des Halters ebenfalls nicht notwendig aus (BGHZ 37, 311: Vorsätzliche Tötung eines Menschen durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs). Wird umgekehrt ein Kraftfahrzeug bei dessen Betrieb schuldhaft durch einen anderen (jedoch nicht durch ein anderes Kraftfahrzeug) beschädigt, ist die gegebenenfalls durch ein schuldhaftes Fehlverhalten des Fahrers erhöhte Betriebsgefahr gegen das Verschulden des Schädigers nach §§ 823, 254 BGB abzuwägen.

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Danach ist der Schaden am Pkw der Betriebsgefahr zuzurechnen. Die Schadensentstehung erfolgte unmittelbar beim technischen Betrieb des Fahrzeugs bei laufendem Motor und begonnenem Ausparkvorgang. Bei wertender Betrachtung ist der Schaden durch den Betrieb des Fahrzeugs mitgeprägt worden, es ist hierzu nur deshalb gekommen, weil der Zeuge A es unternahm, den Beklagten durch Zufahren mit dem Fahrzeug von seinem Standort wegzudrängen. Dass derjenige, der in solcher Weise durch ein Fahrzeug genötigt und jedenfalls potentiell erheblich gefährdet wird, mit einem Schlag gegen das Fahrzeug reagiert, war nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar, keinesfalls unwahrscheinlich und insoweit direkte Folge des Fahrverhaltens des Klägerfahrzeugs. Ebenso wie der Beklagte damit rechnen musste, dass sein Verhalten den Zeugen A dazu provozieren könnte zu versuchen, ihn durch Zufahren mit dem Fahrzeug wegzudrängen, musste der Zeuge damit rechnen, dass der Beklagte diesem Verhalten handgreiflich begegnen, also der Einsatz des Kraftfahrzeugs als Mittel der Gewaltanwendung sozusagen „nach hinten losgehen“ könnte.

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4. Bei Abwägung des Verschuldens des Beklagten einerseits und des der Klägerin im Rahmen der Betriebsgefahr zuzurechnenden Verschuldens des Zeugen A andererseits ist eine hälftige Teilung der Haftung angemessen. Weder tritt, insbesondere im Hinblick auf die (potentielle) Gefährlichkeit des Fahrverhaltens des Klägerfahrzeugs dessen Betriebsgefahr hinter ein überwiegendes Verschulden der Beklagtenseite zurück, noch ist ein Zurücktreten des Verschuldens des Beklagten, der vorsätzlich auf das Fahrzeug eingeschlagen hat, gerechtfertigt. Bei wertender Betrachtung beruhte der Vorfall vielmehr auf beiderseits ungefähr in gleichem Maße vorwerfbarem Verhalten. Eine Haftung des Beklagten für den Schaden zu 50 % ist danach angemessen und ausreichend. Wäre das Mitverschulden des Zeugen A im übrigen nicht der Klägerin zurechenbar, wäre der Zeuge in entsprechendem Umfang dem Beklagten gemäß §§ 840, 426 BGB zur Erstattung beziehungsweise zur Freistellung von der Klageforderung, gegebenenfalls nebst anteiliger Prozesskosten, verpflichtet.

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5. Zur Höhe des Schadens ist die Klägerin nicht mehr zu weiterem Beweis gehalten. Unstreitig hat die kurze Zeit nach dem Vorfall eingetroffene Polizei an der Motorhaube des Klägerfahrzeugs eine „kleine Delle“ festgestellt und hat die Klägerin zeitnah eine Reparatur der „Frontklappe“ bei der Firma ... vornehmen lassen, ausweislich der Rechnung erfolgte die Anlieferung am 27.06.2017, also 16 Tage nach dem Vorfall. Insoweit bedarf es keines weiteren Beweises, dass die Reparaturen sich auf die Delle bezogen und diese bei dem Schlag entstanden ist. Für die Höhe der Reparaturkosten trägt der Beklagte das sog. Werkstattrisiko; die tatsächlich entstandenen Kosten sind damit auch dann zu ersetzen, falls sie ohne eigenes Verschulden der Klägerin höher als der an sich nach § 249 Abs. 2 BGB erforderliche Geldbetrag sind.

20

Ebenfalls zur Hälfte steht der Klägerin der Nutzungsausfall von drei Tagen zu je 59 € und eine allgemeine Unkostenpauschale von 25 € zu. Der Satz von 59 € ist für das Fahrzeug ... Erstzulassung 2004 nach Herabstufung um zwei Klassen bei einem Fahrzeugalter von über 10 Jahren (Gruppe G) zutreffend (vgl. etwa Nutzungsausfalltabellen NJW-Beil. 2008, 3; NJW 2007, 1640). Eine pauschale Unkostenentschädigung ist noch gerechtfertigt, da es sich im weiteren Sinne um einen Verkehrsunfall gehandelt hat (vgl. hierzu BGH NJW 2012, 2267).

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind aus dem zutreffenden Streitwert bis 1.000 € in der geltend gemachten Höhe einer 1,3-Gebühr nebst Postpauschale und Mehrwertsteuer sowie 12 € Akteneinsichtsgebühr ersatzfähig. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288.

22

6. Die Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Strafgesetzbuch - StGB | § 240 Nötigung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 840 Haftung mehrerer


(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Sch

Strafgesetzbuch - StGB | § 32 Notwehr


(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten


(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. (2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht fü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 227 Notwehr


(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Referenzen

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.