Amtsgericht Lüdenscheid Urteil, 07. Jan. 2016 - 72 Ls-304 Js 225/15-35/15
Gericht
Tenor
Der Angeklagte wird wegen veruntreuender Unterschlagung in 16 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 Euro verurteilt.Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
§§ 246 Abs. 1 und Abs. 2, 53 StGB.
1
Gründe:
2(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Der am 18.09.1975 in X. geborene Angeklagte wuchs in I. auf und beendete die Schulzeit mit dem Hauptschulabschluss. Er machte dann in Fortsetzung der Familientradition, die Familie G. betrieb damals in der 4. Generation Landwirtschaft, eine 3-jährige Ausbildung zum Landwirt, auch in einem Fremdbetrieb und nicht nur in der Landwirtschaft seines Vaters. Danach arbeitete er für 2 Jahre bei seinem Vater, um dann für ein Jahr eine Schule zu besuchen, in der er die Befähigung zur Ausbildung von Landwirten hätte erreichen können. Allerdings brach er diese Fortbildungsmaßnahme ab. Im Jahre 2004, nach dem Tod seines Vaters, übernahm er in 5. Generation dessen Hof und bewirtschaftet ihn bis heute.
5Der Angeklagte hat Geschwister, die allerdings in anderen Berufen ausgebildet wurden.
6Der Angeklagte ist nicht verheiratet. Er hat zwei Kinder, eines der beiden Kinder wohnt bei der Mutter, das andere bei ihm. Die Kinder sind 5 und 6 Jahre alt.
7Als Verdienst gibt der Angeklagte ein monatliches Nettoeinkommen von 1.260,00 € an. Ihm verbleiben wegen seiner Schulden bei der Volksbank in Höhe von etwa 700.000,00 € bis 800.000,00 €, die er sukzessive abzahlt, monatlich nur etwa knapp 1.000,00 €. Im Übrigen verfügt er über ein Pfändungsschutzkonto, um den Hof weiter bewirtschaften zu können.
8Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
91.
10Entscheidung des Amtsgerichts M. vom 13.12.2011:
11Wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 58 Lebensmittel- und Futtermittelgesetz wurde eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,00 € gegen ihn verhängt.
122.
13Entscheidung des Amtsgerichts M. vom 24.02.2015:
14Wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr wurde eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 € gegen ihn verhängt und ein Fahrverbot von 3 Monaten angeordnet.
15II.
16Der Angeklagte ist Milchbauer. Mit Verträgen vom 05.04.2013 (15 Milchkühe), 16.06.2013 (58 Milchkühe) und 10.07.2013 (17 Milchkühe) leaste er von der Firma I. Leasing GmbH mit Sitz in X. insgesamt 90 Milchkühe. Die Leasingverträge verpflichteten den Angeklagten, neben der Zahlung der Leasingraten zur pfleglichen Behandlung der Milchkühe, untersagten ihm jede Verfügung über sie und jeden Standortwechsel der Kühe.
17Die Kühe wurden ihm in der Folge zu seinem Hof in I. geliefert. Die Firma I. Leasing GmbH blieb als Leasinggeberin Eigentümerin der auf dem Hof des Angeklagten gehaltenen Milchkühe.
18Entgegen seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag, die ihm Informationspflichten des Leasinggebers auferlegten und ihm untersagten, den Standort der Kühe zu wechseln, entschied er sich dazu, im Folgenden 23 der geleasten Milchkühe zu schlachten, ohne die Leasinggeberin hiervon zu informieren.
19Zwischen dem 30.04.2013 und dem 20.02.2015 brachte er an 16 Tagen jeweils ein oder mehrere Tiere zum Schlachten und ließ sich pro Tier etwa 450,00 € auszahlen. An sechs der vorgenannten Tage, an denen er Schlachtungen durchführte, wurden nicht nur eine, sondern zwei oder drei Kühe geschlachtet. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anklage vom 31.08.2015 Bezug genommen.
20Wie bereits ausgeführt machte der Angeklagte gegenüber der Leasinggeberin keinerlei Meldung über diese Schlachtungen und strich die Vergütungen dafür ein. Insgesamt erhielt er hierfür zwischen 8.000,00 € bis 10.000,00 €.
21Ende des Jahres 2014/Anfang des Jahres 2015 war der Angeklagte nicht mehr in der Lage, die vollen Leasingraten an die Leasinggeberin, die Firma I. Leasing, zu zahlen. Diese schickte deshalb ihre Mitarbeiter T. und L. am 14.04.2015 zum Hof des Angeklagten, um den weiteren Fortgang zu klären. Der Angeklagte, der nicht darüber vollständig informiert war, wie viel Tiere der Leasingfirma zwischenzeitlich verstorben, getötet oder geschlachtet waren, gab den Mitarbeitern der Firma I. eine Bestandsliste mit, auf der vermerkt waren, dass 33 der geleasten Tiere zwischenzeitlich gestorben und abgedeckt sowie geschlachtet waren. Das Gleiche ermittelten die Mitarbeiter der Firma I. bei einem Besuch des Viehhändlers I., von dem die Tiere zum Großteil ursprünglich stammten. Als sie von diesem erfuhren, dass der Angeklagte möglicherweise seinen ganzen Viehbestand verkaufen wollte, entschied die Firma I. Leasing, alle drei Leasingverträge mit dem Angeklagten am 16.04.2015 zu kündigen, und verlangte die Herausgabe aller Tiere bis zum 23.04.2015. Nachdem die Firma I. Leasing die Herausgabe ihrer auf dem Hof des Angeklagten noch verbliebenen Milchkühe im Wege der einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht I. erwirkt hatte, wurden 44 der Tiere am 06.05.2015 sichergestellt.
22Dem Angeklagten war im Hinblick auf die von ihm zur Schlachtung gegebenen geleasten Milchkühe bewusst, dass diese der Firma I. Leasing GmbH gehörten und er nicht befugt war, ohne deren Zustimmung eine Schlachtung zu veranlassen und den Erlös für sich zu behalten. Zumindest nahm er billigend in Kauf, dass es sich bei den geschlachteten Tieren um solche der Firma I. Leasing handelte. Dem Angeklagten war klar, dass ihm die Tiere von der Firma I. Leasing anvertraut waren und er diese ohne deren Zustimmung nicht schlachten und den Schlachterlös für sich vereinnahmen durfte.
23III.
24Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.
25Der Angeklagte hat die Tat glaubhaft gestanden. Dieses Geständnis beruht zwar auf einer zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht durchgeführten Verständigung. Das Gericht ist allerdings aufgrund der Beweisaufnahme von der Richtigkeit dieses Geständnisses überzeugt.
26IV.
27Hiernach hat sich der Angeklagte der veruntreuenden Unterschlagung in 16 Fällen schuldig gemacht. An 16 Tagen hat der Angeklagte jeweils 1 oder mehrere geleaste Milchkühe einer Schlachtung zugeführt. Er hat jeweils die Vergütung für die geschlachteten Tiere vereinnahmt und damit eine veruntreuende Unterschlagung nach den §§ 246 Abs. 1 und Abs. 2 StGB begangen.
28Soweit die Anklage noch weitere 10 Fälle (Fälle 17 bis 26 der Anklageschrift) enthält, ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Strafe insbesondere deshalb eingestellt worden, weil der Angeklagte für diese Kühe keine Vergütung erhalten hat, sondern für die Abdeckung noch selbst Geld bezahlen musste. Auch der Vorwurf (Ziffer 27 der Anklageschrift), eine Unterschlagung dadurch versucht zu haben, dass er seinen gesamten Milchkühebestand verkaufen wollte, wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt einen deutlich höheren Milchkühebestand als nur 363 bzw. 369 Kühe, so dass nicht geklärt werden konnte, ob es sich bei den restlichen Kühen, die er nicht verkaufen wollte, möglicherweise um die geleasten Kühe gehandelt haben könnte.
29V.
30Bei der Strafzumessung hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten letztlich gestanden hat. Auch wenn dieses Geständnis auf einer Verständigung beruhte, hat das Gericht die verhängten Einzel- und die verhängte Gesamtgeldstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet.
31Unter Berücksichtigung des vorgenannten Geständnisses einerseits, andererseits aber auch der langen Dauer des strafrechtlich relevanten Verhaltens, der Höhe des Schadens und der Vorstrafen des Angeklagten, erschien für jede Unterschlagung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen tat- und schuldangemessen, soweit es sich jeweils nur um eine Kuh handelte, die geschlachtet wurde. An den sechs Tagen, an denen mehr als nur eine Milchkuh geschlachtet wurde, erschienen jeweils 40 Tagessätze Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
32Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten erschien ein Tagessatz von 25,00 € angemessen.
33Aus den Einzelstrafen hat das Gericht unter Erhöhung der höchsten Einzelgeldstrafe eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 Euro gebildet. Diese Gesamtgeldstrafe erschien tat- und schuldangemessen.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Annotations
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.