Amtsgericht Lemgo Beschluss, 28. Apr. 2015 - 9 F 262/14
Gericht
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte F. nicht der Vater des Kindes D. ist. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte A. der Vater des Kindes D. ist.
II. Die gerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten - mit Ausnahme des minderjährigen Kindes - zu gleichen Teilen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
III. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 2.000 EUR.
1
I.
3Alle beteiligten Personen sind deutsche Staatsangehörige.
4Das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
5Die Antragstellerin und der Beteiligte F. sind und waren nicht verheiratet. Die Vaterschaft wurde von ihm durch Erklärung vom 04.05.2012 anerkannt.
6Die Antragstellerin trägt vor, der Beteiligte A. sei der biologische Vater des Kindes.
7Die Antragstellerin und der Beteiligte A. beantragen festzustellen, dass der Beteiligte F. nicht der Vater des Kindes ist, sondern der Beteiligte A. der Vater des Kindes ist. Sie beantragen weiter, den Beteiligten A. als Vater festzustellen.
8Der beteiligte F. beantragt,
9die Anträge zurückzuweisen.
10Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
11Das Gericht hat die Antragstellerin, den Beteiligten F. und den Zeugen A. angehört. Außerdem hat das Gericht ein Abstammungsgutachten eingeholt.
12II.
13Die Anträge sind begründet.
14Der Beteiligte F. gilt gemäß §§ 1592 Nr.2, 1600c Abs. 1 BGB als Vater des Kindes, weil er die Vaterschaft gemäß §§ 1594 bis 1598 BGB wirksam anerkannt hat.
15Die Antragstellerin ist als Mutter gemäß § 1600 Abs. 1 Nr.3 BGB anfechtungsberechtigt. Sie ist auch berechtigt, einen Feststellungsantrag zu stellen (vgl. Palandt/Brudermüller § 1600d BGB Rn.3).
16Die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB ist gewahrt. Durch das Vaterschaftsanfechtungsverfahren xx vor dem Amtsgericht Lemgo (Antragseingang am 24.10.2013) wurde die Anfechtungsfrist nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 14, 1600 b Abs. 5 Satz 3 BGB gehemmt. Die Hemmung endete erst nach Ablauf von 6 Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Das vorliegende Verfahren wurde jedoch bereits am 11.11.2014 eingeleitet. Selbst wenn man auf die „Erledigungserklärung der Kindesmutter“ in dem Verfahren xx am 26.06.2014 abstellt, war die Hemmung der Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen.
17Die gemäß § 1600c Abs.1 BGB bestehende Vaterschaftsvermutung ist aufgrund der Beweisaufnahme widerlegt.
18Der Zeuge A. hat angegeben, dass auch er in der Empfängniszeit vom 29.06.2011 bis zum 26.10.2011 Geschlechtsverkehr mit der Antragstellerin hatte. Er hat sich zur Vaterschaft bekannt.
19In dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W. heißt es u.a.:
20Die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beteiligten A. beträgt 99,99999998 %.
21"Vaterschaft praktisch erwiesen"
22In dem Gutachten vom 03.06.2014 im Verfahren des Amtsgerichts Lemgo mit dem Az. xx wurde zudem bereits festgestellt, dass die Vaterschaft des Beteiligten F. „ausgeschlossen“ ist.
23Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass nicht der Beteiligte F., sondern der Beteiligte A. der Vater des Kindes ist.
24III.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 47 FamGKG.
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Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
- 1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, - 2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, - 3.
die Mutter und - 4.
das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.
(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.
(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.
(1a) (weggefallen)
(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.
(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.
(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1 000 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.