Amtsgericht Landstuhl Urteil, 07. März 2016 - 2 OWi 4286 Js 981/16

ECLI:ECLI:DE:AGLANDS:2016:0307.2OWI4286JS981.16.0A
bei uns veröffentlicht am07.03.2016

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Tenor

1. Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands zu einer Geldbuße von 195 EUR verurteilt.

2. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

A.V.: §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG, 12.7.2 BKat

Gründe

I.

1

Die Betroffene ist in der Versicherungsbranche selbständig tätig und verheiratet. Weitere Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wurden nicht gemacht.

2

Verkehrsrechtlich ist die Betroffene bislang wie folgt in Erscheinung getreten, sofern die Voreintragungen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch verwertbar waren:

3

- Am 29.07.2014 überschritt die Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h (Bußgeldbehörde Kreis Helmstedt, Entscheidung vom 10.09.2014, Rechtskraft 04.11.2014, Geldbuße 130 EUR, 1 Monat Fahrverbot).

4

- Am 23.06.2015 verstieß die Betroffene gegen § 23 Abs. 1a StVO (Bußgeldbehörde Stadt Bielefeld, Entscheidung vom 07.07.2015, Rechtskraft 25.07.2015, Geldbuße 80 EUR).

II.

5

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat sich folgender Sachverhalt feststellen lassen:

6

Die Betroffene befuhr am 08.10.2015 um 10:25 Uhr mit einem PKW der Marke Audi, amtl. Kennzeichen …, die BAB6 zwischen Miesau und Waldmohr in Fahrtrichtung Saarbrücken und hielt in der Gemarkung Bruchmühlbach, bei km 645,7, den erforderlichen Abstand zum Vorausfahrenden nicht ein.

7

Der zeitliche Abstand an der Messlinie bei 100m zwischen den Fahrzeugen betrug 0,64 Sekunden: der Vorausfahrer war bei Zeitindex 33,93 Sekunden an der Messlinie, die Betroffene bei 34,55 Sekunden. Hinzu kommen die Toleranz von 0,0106 Sekunden und die Aufrundung auf die nächste Hundertstelsekunde. Bei einer gemessenen Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 181 km/h zwischen Beginn und Ende der Messstrecke von 50,5m (inklusive der Messlinienbreite) betrug der gemessene Abstand zum Vorausfahrenden am Ende 32,18m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowerts. ((181: 3,6) m/Sekunde x 0,64 Sekunden = 32,18m)

8

Gemessen wurde mit dem Brückenabstandsmesssystem mit dem Charaktergenerator und Timer JVC/Piller, Typ CG-P50-E, der bis zum 31.12.2015 gültig geeicht war. Das Messgerät wurde vom diesbezüglich geschulten Messbeamten POK … ordnungsgemäß aufgebaut und bedient.

9

Die Messung mit diesem Gerätetyp wird bisweilen auch als VAMA-Messverfahren (Video-Abstands-Messverfahren) bezeichnet, wobei es nur auf den genannten Generator ankommt. Die notwendigen Toleranzen wurden abgezogen, u.a. berücksichtigt die Stoppuhr des Timers eine Toleranz von 0,1%, sodass der gemessenen Zeit 0,0106 Sekunden hinzugefügt werden. Bei der Wegstrecke, die der Messung zugrunde lag, wurden nicht 50m, sondern 50,5m (+1%) zugunsten des Betroffenen in die Berechnung eingestellt. Bei der Messung bleiben Fahrzeugüberhänge unberücksichtigt. Zugunsten der Betroffenen wurde die ermittelte Geschwindigkeit auf die nächste ganze Zahl abgerundet (181,64 km/h auf 181 km/h).

10

Es handelt sich bei diesem Abstandsmesssystem um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren (vgl. zuletzt OLG Bamberg. NJW 2015, 1320).

III.

11

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme.

12

Die Betroffene hat die Fahrereigenschaft eingeräumt. Die Videoprints Bl. 10 d.A. wurden in Augenschein genommen und verlesen, um die Übereinstimmung der Zeitwerte mit den ausgewerteten Daten zu verifizieren. Der Videofilm Nr. 25/15 wurde in Augenschein genommen. Das Messprotokoll Bl. 5 d.A. und das Auswerteprotokoll Bl. 8-11 d.A. wurden verlesen, darunter u.a. die Berechnungsformeln, die unter II. erläutert wurden. Der FAER-Auszug wurde verlesen. Der Zeuge POK … wurde einvernommen, erläuterte das Messverfahren und den Aufbau des Geräts. Insbesondere erläuterte er die Funktion der verschiedenen Kameras und die anlassbezogene Auslösung des Aufzeichnungsvorgangs mit der Identifikationskamera.

13

Nach der Inaugenscheinnahme des Videofilms war für das Gericht auch auszuschließen, dass es sich hier nur um ein kurzfristiges Unterschreiten des Sicherheitsabstands handelte. Zudem ergab sich aus der als Anlage 1 zu Protokoll genommenen Messwertübersicht, die verlesen wurde, dass der Abstand der Betroffenen zum Vorausfahrenden zwischen der Beobachtungslinie bei 400m mit 32,97m und der Messlinie bei 100m mit 31,95m vor Toleranzabzug nahezu gleich blieb. Ein Dazwischentreten dritter Fahrzeuge war nicht zu beobachten.

IV.

14

Die Betroffene hat sich demnach wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands zu verantworten, §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG. Sie hielt bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von etwa 181 km/h einen Abstand von weniger als 4/10 des halben Tachowerts ein. Eine besondere Länge der Messstrecke ist nicht erforderlich (OLG Hamm, zfs 2015, 711).

15

Die Abstandsmessung mit dem genannten Generator- und Timertyp ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Höhere Toleranzabzüge sind weder tatsächlich noch rechtlich erforderlich (vgl. AG Lüdinghausen, NZV 2008, 109).

16

Positive Feststellungen zur subjektiven Tatseite konnten nicht erhoben werden. Ein besonders kleiner Abstand oder gar eine Gefährdungssituation als Indizien konnten nicht herangezogen werden, um daraus eine vorsätzliche Begehungsweise des Betroffenen zu schlussfolgern. Es bestanden aber auch keine Hinweise darauf, dass die Betroffene den deutlichen Abstandsverstoß nicht hätte bemerken und verhindern können, sodass ihr wenigstens einfache Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.

17

Im Gegensatz zur Rechtsansicht der Betroffenen liegt auch kein Beweisverwertungsverbot vor. Die anlassbezogene Brückenabstandsmessung ist durch das BVerfG legitimiert worden (BVerfG NJW 2009, 3293; NJW 2011, 2783). Wenn hier zusätzlich gerügt wird, dass die durchlaufende Übersichtskamera rechtswidrig sei, dann ist dies nicht zutreffend. Zum einen ist durch die obergerichtliche Rechtsprechung diese Problematik hinreichend und längst entschieden (OLG Rostock, VRS 118, 359) und ebenfalls durch das BVerfG legitimiert (DAR 2010, 574). Zum anderen ist auf dem in Augenschein genommenen Bildmaterial klar ersichtlich, dass weder Kennzeichen noch Identitätsdetails erkennbar sind. Ob bei Extrahierung und Vergrößerung des Datenrohmaterials vor dem (automatischen) Transport in den Bildmischer vielleicht doch erkennbare Details zu Tage treten würden, ist eine rein hypothetische Fragestellung, denn der Messbeamte, der auch die Auswertung der Verstöße vornimmt, hat keinerlei Zugriff auf diese potentiellen Rohdaten, sondern sieht nur den Ausschnitt, den auch das Gericht zur Prüfung des Verstoßes zur Verfügung hat.

V.

18

Die Höhe des Bußgelds richtet sich indiziell nach lfd. Nr. 12.7.2 der Anlage zur BKatV und ist mit 180 EUR auch angemessen. Die auch für Gerichte als Zumessungsrichtlinie maßgebliche BKatV samt Anlage (Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Auflage, 2010, Kap. C, §1, Rn. 12) hat mit der genannten Höhe des Bußgeldes einen dem Verstoß entsprechenden Regelahmen gesetzt, den das Gericht nach Abwägung der den Fall betreffenden Umstände hier nicht abändern muss.

19

Der Regelsatz war angesichts der zwei Voreintragungen maßvoll zu erhöhen. Durch die beiden Voreintragungen hat die Betroffene gezeigt, dass sie die verkehrsrechtlichen Gebote nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit verfolgt, was sich auch vorliegend manifestiert hat, zumal sie auch hier mit erheblicher (wenngleich erlaubter) Geschwindigkeit unterwegs war.

20

Bei Bußgeldern in dieser Höhe besteht keine Verpflichtung zur Aufklärung der Einkommensverhältnisse, § 17 Abs. 3 OWiG.

VI.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 17 Höhe der Geldbuße


(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässi

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 4 Abstand


(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. (2) Wer ein Kra

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden


(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass da

Referenzen

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.

(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.