Amtsgericht Landstuhl Urteil, 06. Feb. 2017 - 2 OWi 4286 Js 12961/16

ECLI:ECLI:DE:AGLANDS:2017:0206.2OWI4286JS12961.1.0A
06.02.2017

Tenor

1. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Dem verkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Betroffenen war vorgeworfen worden, als Fahrer des PKW Kz … am 19.09.2016 um 14:06 Uhr in Landstuhl, …, ein Mobiltelefon verbotswidrig benutzt zu haben.

2

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat sich dieser Vorwurf nicht feststellen lassen.

3

Der Betroffene hat sich dergestalt eingelassen, dass er angab, an der Ecke Vordere Fröhnstraße/Schulstraße sein in der Frontablage liegendes, mit dem Freisprechsystem verbundenes Handy aufgenommen und in Richtung Mittelkonsole bewegt zu haben, um es dort in die Ladeschale zu stecken. Er habe keine Funktion des Telefons benutzt. Dies habe er auch den Beamten mitgeteilt.

4

Die vernommenen Zeugen PK … und PK … hatten keine Erinnerung an den konkreten Vorfall. Auf dem Datenerfassungsbeleg, welcher den Zeugen vorgehalten wurde, ist vermerkt, dass das Handy mit der rechten Hand „festgehalten“ worden sei (Seite 1/AS4), auf der nächsten Seite, dass der Betroffene das Handy mit der rechten Hand „bedient“ habe (Seite 2/AS5). Was genau der Betroffene mit dem Gerät gemacht haben soll, konnten die Zeugen nicht angeben und ist auch nirgends in der Akte vermerkt. Der Betroffene hat auf dem Datenerfassungsbeleg keine Angaben dazu gemacht, ob er den Verstoß einräumt.

5

Es verbleibt damit einzig bei der Einlassung des Betroffenen. Diese hat das Gericht rechtlich zu würdigen. Das Gericht ist dabei der Ansicht, dass die zugestandene Handlung des Betroffenen kein tatbestandmäßiges Verhalten im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt.

6

Das Gericht hält die anders lautende Entscheidung des OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2015 - 2 Ss OWi 290/15 - juris) für nicht belastbar. Denn die dort vorgenommene Auslegung beinhaltet eine unzulässige Erweiterung des Tatbestands (vgl. auch Krenberger, jurisPR-VerkR 11/2016 Anm. 4).

7

Die mittlerweile variantenreiche Rechtsprechung zum „Benutzen“ im Sinne der Norm kann in den einschlägigen Kommentaren nachvollzogen werden (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 23 StVO Rn. 32; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 23 StVO Rn. 22a; NK-GVR/Krenberger, § 23 StVO Rn. 12 f.). Maßgeblich ist bislang stets der Bezug zu den Telefonfunktionen, auch wenn inzwischen eine Wortlautänderung der Norm („...gehalten werden muss“) in manchem Fall zu abweichenden Ergebnissen führen könnte.

8

Es muss hier zuerst eine Abgrenzung von der Rechtsprechung erfolgen, die die bloße Ortsveränderung des Telefons nicht unter die Norm subsumiert (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2014 – 1 SsRs 1/14 – Krenberger, jurisPR-VerkR 21/2014 Anm. 6). Das OLG Oldenburg setzt das Aufladen des Telefons mit der Nutzung der Funktionen des Telefons gleich. Das ist rechtlich jedoch nicht geboten. Denn mit dem gleichen Argument könnte man auch die Ortsveränderung tatbestandsmäßig erfassen, da ja der neue Ablageort einen einfacheren Zugriff auf das Telefon und seine Funktionen böte. Zudem würde so die Norm zum Einfallstor für gesinnungsstrafrechtliche Tendenzen, da man ja dem Betroffenen unterstellt, er würde das Telefon noch im Fahrzeug benutzen wollen – und das auch noch in widerrechtlicher Weise. Wenn er aber z.B. ein Headset verwendet, darf er telefonieren, ebenso bei Nutzung der Freisprechanlage, dann sogar mit dem Telefon in der Hand, so das OLG Stuttgart (Beschl. v. 25.04.2016 - 4 Ss 212/16 - jurisPR-VerkR 15/2016 Anm. 3). Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von der Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 20.04.2007 - 2 Ss OWi 227/07): das dort thematisierte Verschieben der SIM-Card, um überhaupt ein Funktionieren zu ermöglichen, ist etwas ganz anderes als die hier festgestellten Umstände. Das OLG Oldenburg nimmt mit seiner Entscheidung eine unzulässige Erweiterung des Tatbestands vor, da eine Auslegung gerade nicht durchgeführt wurde, sondern eine am Schutzzweck der Norm angelegte Wortlauterweiterung vorgenommen wird. Das aber ist eine Analogie (vgl. zur Unterscheidung Fischer, StGB, § 1 Rn. 10 ff.), und eine solche ist zum Nachteil des Betroffenen unzulässig.

9

Der Betroffene war deshalb aus tatsächlichen Gründen mit der entsprechenden Kostenfolge freizusprechen.

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Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden


(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass da

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Apr. 2016 - 4 Ss 212/16

bei uns veröffentlicht am 25.04.2016

Tenor 1. Auf die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 2. Dezember 2015 a u f g e h o b e n . 2. Der Betroffene wird f r e i g e s p r o c h e n . 3. Die Ko

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(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.

Tenor

1. Auf die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 2. Dezember 2015

a u f g e h o b e n .

2. Der Betroffene wird

f r e i g e s p r o c h e n .

3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2015 hat das Amtsgericht Backnang gegen den Betroffenen wegen „fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons mittels Halten des Mobiltelefons während der Fahrt“ eine Geldbuße von 60 Euro festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der „Rechtsbeschwerde“, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel wurde von der Einzelrichterin des Bußgeldsenats als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgelegt, zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) und auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG).
II.
Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zum Freispruch, weil die Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen.
1. Nach den getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene mit einem Pkw im Straßenverkehr und hielt sein Mobiltelefon in der rechten Hand, während er über die Freisprechanlage telefonierte. Nach seiner unwiderlegten Einlassung hatte er das Telefonat bereits vor Fahrtantritt begonnen. Nach dem Start des Motors hatte sein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass das Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden war. Nach der Verbindung mit der Freisprechanlage hatte der Betroffene vergessen, das Gerät abzulegen.
Das Amtsgericht bewertet dieses Verhalten als fahrlässigen Verstoß gegen das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 22, § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO. Es hat zwar gesehen, dass das Halten des Mobiltelefons für die Durchführung des Telefonats nicht erforderlich ist und ein bloßes Aufnehmen oder Halten des Geräts ohne Nutzung seiner Funktionen zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht ausreicht. Die konkrete Verwendung des Mobiltelefons durch den Betroffenen sei aber, so das Amtsgericht, nicht anders zu werten, als hätte er nur die Lautsprecherfunktion seines Mobiltelefons genutzt und das Telefon dabei in der Hand gehalten. Durch § 23 Abs. 1a StVO solle sichergestellt werden, dass die Ablenkungen durch das Mobiltelefon auf ein Minimum reduziert werden, damit der Fahrer beide Hände zum Führen des Kraftfahrzeuges frei habe. Diese Reduzierung sei beim dauerhaften Halten des Mobiltelefons während eines Telefonats über die Freisprechanlage aber gerade nicht gewährleistet. Durch das dauerhafte Halten des Mobiltelefons seien nicht beide Hände des Betroffenen zur Bewältigung der Fahraufgabe bereit, was durch § 23 Abs. 1a StVO gerade sichergestellt werden solle.
2. Diese Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Sachrüge hat Erfolg, soweit das Amtsgericht das Mobiltelefon unter den konkreten Umständen als ein Gerät angesehen hat, das zur Benutzung in die Hand genommen werden muss.
a) Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt. Eine solche Auslegung gebietet bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und entspricht zudem deren Zweck.
aa) Der strenge Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG verbietet es der Rechtsprechung, Tatbestände im Wege richterlicher Rechtsfortbildung etwa durch die Bildung von Analogien oder die Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen zu begründen oder zu verschärfen (BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 ARs 12/14, juris unter Bezugnahme u. a. auf BVerfGE 71, 108 ff.). Die Auslegung eines Gesetzes findet ihre Grenze in dem - aus Sicht des Bürgers - noch möglichen Wortsinn (Göhler, OWiG, 15. Auflage, § 3 Rn. 6; Fischer, StGB, 62. Auflage, § 1 Rn. 24, jeweils m. w. N.). Soweit auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt werden soll, muss dieser im Gesetz einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen eines Bußgeldtatbestandes so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich sowie Rechtsfolgen eines Verstoßes zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfGE 47, 109 ff.). Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck, einerseits dem rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder mit Bußgeld bedroht ist. Im Zusammenhang damit soll andererseits sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung eines Bußgeldes selbst zu entscheiden (BVerfGE 71, 108 ff.). Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen kann immer nur der Gesetzestext sein. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Dieser Wortsinn ist aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen (BVerfG, aaO; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2014 - 4 Ss 569/14, juris Rn. 14).
Gemessen daran hat das Amtsgericht den Wortlaut des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO bei seiner Auslegung überdehnt. Danach darf ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Die Regelung des § 23 Abs. 1a StVO wurde durch die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I 2013, S. 367) neu gefasst. Nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO in der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung war dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Die - amtlich nicht begründete (BR-Drucks. 428/12) und wohl der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Rechtsvorschriften dienende (vgl. § 42 Abs. 5 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien) - Fassungsänderung bewirkte, dass der Kreis der tauglichen Tatobjekte durch die Formulierung „gehalten werden muss“ enger gezogen wird. Das Verbot erfasst nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern bezieht sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen.
Bis zu dieser Fassungsänderung war obergerichtlich hinreichend geklärt, dass unter „Benutzung“ im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen ist, bei der das Gerät in der Hand gehalten wird (OLG Hamm, Beschlüsse vom 25. November 2002 - 2 Ss OWi 1005/02, NJW 2003, 912 f.; vom 1. Dezember 2012 - 5 RBs 4/12, juris Rn. 8; OLG Bamberg, Beschluss vom 27. April 2007 - 3 Ss OWi 452/2007, 3 Ss OWi 452OWi 452/07, juris Rn. 8 f.; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage, Rn. 1983, Heß in Burmann/Heß/Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, § 23 Rn. 2a). An dieser am damaligen Wortlaut orientierten Auslegung der Norm kann infolge der sprachlichen Neufassung, nach der sich das Verbot nur noch auf Geräte bezieht, die zur Benutzung in der Hand gehalten werden müssen, nicht mehr in vollem Umfang festgehalten werden. Der Benutzung einer Freisprecheinrichtung wohnt gerade inne, dass beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen (BR-Drucks. 599/00, S. 18). Die Verwendung eines Mobiltelefons über Bluetooth ist also keine „Benutzung“ im Sinne von § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, wenn der Fahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss (Burhoff, aaO, Rn. 1977).
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bb) Ein solches Verständnis der Verbotsnorm entspricht auch dem Zweck der Regelung. Mit der Einführung der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO wollte der Verordnungsgeber zwar gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Nach der amtlichen Begründung zur Einführung dieser Vorschrift darf ein Fahrzeugführer das Mobil- oder Autotelefon daher nur benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Hörer nicht aufnehmen oder halten muss. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund wissenschaftlicher Untersuchungen erlassen worden, wonach sich durch die Benutzung einer Freisprecheinrichtung während des Telefongesprächs sowohl die Unsicherheitsfehler als auch die Fahrfehler im Vergleich zu einem Gespräch ohne Freisprecheinrichtung um mehr als 50 % reduzieren lassen (BR-Drucks. 599/00, S. 19 zur 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000). Die mentale Überlastung und Ablenkung des Fahrers resultiert daher aus dessen Doppelbeanspruchung. Eine solche ist dann gegeben, wenn der Fahrer während der Fahrt sein Mobiltelefon als Telefon, aber auch als Organizer, Internetzugang oder Diktiergerät verwendet, da diese Tätigkeiten eine erhöhte Konzentration erfordern (Thüringer OLG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 1 Ss 82/06, NJW 2006, 3734 f.). Das bloße Halten eines Mobiltelefons begründet demgegenüber kein eigenständiges Gefährdungspotential. Hierfür spricht maßgeblich, dass der Verordnungsgeber die Benutzung anderer Geräte oder die Vornahme sonstiger Tätigkeiten, die es bedingen, dass nicht beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen (z.B. Bedienung des Radiogerätes, Rauchen, Verzehr von Speisen und Getränken), nicht ebenso verboten hat. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Konstellationen rechtfertigen würde. Im Übrigen entspricht dies auch dem Willen des Verordnungsgebers, wonach die Bestimmung des § 23 Abs. 1a StVO offensichtlich verhindern will, dass der Fahrer in einer Hand einen Gegenstand hält, den er nicht ohne weiteres schnell loslassen kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 1 Ss 187/08, NJW 2008, 3369, 3370).
11 
b) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts führte der Betroffene das Telefonat über die Freisprechanlage. Aus seiner Einlassung, die in der Hauptverhandlung nicht widerlegt werden konnte, ergibt sich, dass er das Telefonat vor Fahrtantritt begann. Nach dem Starten des Motors hat sein Telefon (selbsttätig) über Bluetooth eine Verbindung mit der Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs hergestellt. Das Telefonat wurde sodann über diese Anlage fortgeführt. Das Telefon musste damit vorliegend für den Kommunikationsvorgang nicht gehalten werden. Damit ist die tatbestandliche Bedingung, wonach hierfür das Mobiltelefon „aufgenommen oder gehalten werden muss“ dem Wortlaut nach jedenfalls nicht erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass der Betroffene das Mobiltelefon tatsächlich in der Hand gehalten hat. Dies hat sich vorliegend gerade nicht auf den Kommunikationsvorgang ausgewirkt. Das Halten des Geräts begründet deshalb über den Telefonvorgang hinaus kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotential.
12 
c) Der Betroffene ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus rechtlichen Gründen freizusprechen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Ahndung des Betroffenen zulassen.
III.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.