Amtsgericht Köln Beschluss, 16. März 2015 - 378 II 122/14


Gericht
Tenor
wird den folgenden Nachlassgläubigern ihre angemeldeten Forderungen gegen den Nachlass vorbehalten:
Deutsche Rentenversicherung Bund, Zur Schwedenschanze 1, 18435 Stralsundzu 00000000X000 i.H.v. 386.352,42 €
Weitere Nachlassgläubiger werden ausgeschlossen.
Die ausgeschlossenen Nachlassgläubiger, soweit nicht ihre Rechte nach dem Gesetz unberührt bleiben, können von den Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt. Auch haftet ihnen dann jeder Erbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeiten. Das Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, bleibt unberührt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antragsteller hat in der Eigenschaft als Erbe des am 31.12.1990
3( Todeserklärung ) in verstorbenen T.T. zuletzt wohnhaft in Köln das Aufgebot zur Ausschließung der Nachlassgläubiger nach dem Verstorbenen beantragt.
4Es wurde ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger eingereicht.
5Der Antrag ist nach den §§ 1970 ff. BGB, 454 ff. FamFG zulässig.
6Das Aufgebot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel sowie durch Einrückung im Bundesanzeiger vom 13.11.2014 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.
7Das Aufgebot ist den dem Gericht mitgeteilten Nachlassgläubigern zugestellt worden.
8Andere als die im Tenor bezeichneten Nachlassgläubiger haben vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses Forderungen nicht angemeldet.
9Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle des hiesigen oder eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde ist zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
10Köln, 16.03.2015 |

