Amtsgericht Köln Urteil, 26. Aug. 2015 - 206 C 23/15

Gericht
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 66,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2015 Zug um Zug gegen Herausgabe des Kautionssparbuches mit der Kontonummer 000000000 bei der Sparkasse Dortmund und Freigabe des Kautionsguthabens zu zahlen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.)
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
3Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
4Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von insgesamt 61,59 € aus § 535 Abs. 2 BGB.
5Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin kann unterstellt werden, dass die Beklagten am 01.01.2013 ein Guthaben von 115,72 € auf ihrem Mietkonto hatten. Dies hat die Klägerin im Schriftsatz vom 16.06.2015 unter Darlegung der Verrechnung der einzelnen Guthaben der Beklagten nachvollziehbar dargetan. Da diese Darlegungen von Beklagtenseite nicht bestritten worden sind, gelten sie nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Klägerin hat aber ihrerseits dem Vortrag der Beklagten, dass die Wohnungsmiete in Folge von Mietmängeln in Form von Feuchtigkeitsschäden seit September 2012 um 10 % gemindert gewesen sei, nicht widersprochen. Nach § 138 Abs. 3 ZPO gilt auch dieser Vortrag deshalb als zugestanden. Damit haben die Beklagten die Miete in den Monaten Januar 2013, März 2013, April 2013, Mai 2013, Juni 2013 und September 2013 mit Recht lediglich in geminderter Höhe bezahlt. Unter Zugrundelegung der unstreitigen Zahlungsbeträge errechnet sich der Mietrückstand der Beklagten damit wie folgt:
6
Monat |
Zu zahlen |
Gezahlt |
Differenz |
Rückstand |
Guthaben |
115,72 € |
-115,72 € |
-115,72 € |
|
Miete 01/13 |
738,63 € (= 820,70 € abzgl. 10 %) |
220,70 € |
517,93 € |
402,21 € |
Miete 02/13 |
738,63 € |
837,30 € |
-98,67 € |
303,54 € |
Miete 03/13 |
738,63 € |
763,73 € |
-25,10 |
278,44 € |
Miete 04/13 |
738,63 € |
763,73 € |
-25,10 |
253,34 € |
Gutschrift Mietminderung (wobei nicht dargetan wurde, wegen welcher Mängel diese worauf verrechnet werden sollte) |
244,61 € |
-244,61 € |
8,73 € |
|
Miete 05/13 |
738,63 € |
763,73 € |
-25,10 |
-16,37 € |
Miete 06/13 |
738,63 € |
763,73 € |
-25,10 |
-41,47 € |
Miete 07/13 |
738,63 € |
763,73 € |
-25,10 |
-66,57 € |
Miete 08/13 |
732,33 € (= 813,70 € abzgl. 10 %) |
543,27 € |
189,06 € |
122,49 € |
Miete 09/13 |
732,33 € |
763,73 € |
-31,40 € |
91,09 € |
Gutschrift Heizkosten |
447,51 € |
-447,51 € |
-356,42 € |
|
Miete 10/2013 |
778,23 € (=864,70 € abzgl. 10 %) |
360,22 € |
418,01 € |
61,59 € |
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von insgesamt 5,00 €. Sie hat unbestritten die Beklagten mit Schreiben vom 11.02.2013, 22.02.2013, 08.07.2013 und 17.07.2013 zur Zahlung der rückständigen Mieten aufgefordert. Soweit sie allerdings mehr als zwei Mahnschreiben verfasst hat, hat sie gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, da nicht ersichtlich ist, aus welchem Grunde sie annehmen konnte, dass die Beklagte auf weitere Mahnschreiben reagieren würde, so sie doch die ersten beiden unbeachtet gelassen haben.
8Die Zahlung hat nach § 320 BGB Zug um Zug gegen Herausgabe des Kautionssparbuches mit der Kontonummer 000000000 bei der Sparkasse Dortmund und Freigabe des Kautionsguthabens zu erfolgen.
9Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Kosten von insgesamt 201,71 €, die durch Einschaltung der Rechtsanwälte A. entstanden sind. Ein solcher Anspruch resultiert insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Klägerin als gewerbliche Großvermieterin hätte die Mahnschreiben selbst abfassen können. Durch die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwalts hat sie ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt.
10Der Geschädigte kann nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 1986, 2243; BGHZ 127, 348, 350). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit die Klägerin der Auffassung war, dass die Beklagten mit der Zahlung von Mieten in Rückstand geraten seien, hätte sie die ausstehenden Zahlungen selbst anmahnen können und müssen. Ob die Vermietungsgesellschaft eine eigene Rechtsabteilung unterhält, ist unerheblich. Maßgeblich ist insoweit nur, ob der Vermieter anwaltlicher Hilfe bei der Abfassung des Kündigungsschreibens bedarf. Dies ist für jeden Vermieter objektiv zu bestimmen. Bei einem gewerblichen Großvermieter wie der Klägerin bedarf es keiner anwaltlichen Hilfe bei der Abfassung einer Zahlungsaufforderung, da diese ohne weiteres durch das kaufmännische Personal eines gewerblichen Großvermieters gefertigt werden kann (vgl. hierzu auch das Urteil des AG Dortmund vom 06.01.2015 – 425 C 6720/14, zitiert nach juris.de).
11Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
12Streitwert: 665,33 €
13Rechtsbehelfsbelehrung:
14A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
15Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteils hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
16B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
17Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.