Amtsgericht Köln Urteil, 13. Apr. 2015 - 125 C 579/14
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin
auferlegt.
3.) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor
der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin behauptet sie sei Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Film „ XXX “. Sie nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadenersatz in Anspruch. Sie trägt vor, die Fa. H Ltd. habe zuverlässig ermittelt, dass von dem gemeinsamen Internetanschluss der Beklagten die Eheleute den Film am 10.11.2009 gegen 20:39:52 Uhr im Wege des Filesharings verbreitet worden sei.
3Die Klägerin beantragt,
41.
5Die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenen
6Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts
7gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 €
8betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über
9dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
102.
11die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerseite
12einen Betrag in Höhe von 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5
13Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
14zu zahlen.
15Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Sie bestreiten die Rechteinhaberschaft der Klägerin und das Filesharing. Sie weisen darauf hin, dass den Anschluss zum Tatzeitpunkt auch ihre gemeinsame Tochter T und ihr gemeinsamer Sohn N benutzten. Sie tragen schließlich vor, dass nach einem Schreiben der Telekom lange Zeit Sicherheitslücken hinsichtlich des Internetanschlusses bestanden hätten und meinen, eine außenstehende Person könnte ggfs. unter Ausnutzung dieser Sicherheitslücken ihren Internetanschluss zu dem Filesharing genutzt haben.
18Sie erheben die Einrede der Verjährung und weisen darauf hin, dass die Klägerin ausweislich der Anlage K4 zur Klagebegründung (Bl. 27 d. Akten) den Bevollmächtigten der Klägerin bereits am 18.12.2009 die Datei mit den Namen der Beklagten übermittelt hat.
19Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Klage ist nicht begründet.
22Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 400,00 € Lizenzschadens gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Film „ XXX “ ist und ob das von der Klägerin behauptet Filesharing stattgefunden hat. Jedenfalls ist die Forderung verjährt. Die Forderung der Klägerin verjährte am 31.12.2012, so dass das im Dezember 2013 eingeleitete Mahnverfahren die Verjährung nicht mehr hemmen konnte. Die Verjährung des Anspruchs begann nach § 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2009. Nach dieser Vorschrift beginnt sie am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die behauptete Tat geschah am 10.11.2009. Die Kenntniserlangung folgte aufgrund eines Zugangs des Auskunftsschreibens der Telekom vom 18.12.2009 spätestens am Dienstag, den 22. Dezember 2009; dabei geht das Gericht von einer Postlaufzeit von 3 Arbeitstagen aus.
23Die Verjährung der Forderung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.
24Das Gericht schließt sich der im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass auch dieser Anspruch der regelmäßigen, dreijährigen Verjährung unterliegt, weil die Verlängerung der Verjährung auf zehn Jahre gemäß § 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB hier nicht zulässig ist. Sie setzt voraus, dass der Urheberrechtsverletzer „auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt“ hat. Es ist der Gegenauffassung zuzugeben, dass der Rechtsverletzer im Regelfall der Urheberrechtsverletzung auf Kosten des Urhebers oder des Nutzungsberechtigten die Nutzungsmöglichkeit des Werks erlangt, so dass die Verjährung des soweit bestehenden Ersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 UrhG der verlängerten Verjährung unterliegt. Im Falle des Filesharings ist dies jedoch nicht so: Der Filesharer erlangt auf Kosten des Berechtigten lediglich mit dem Download des Werks die Befreiung von der Verbindlichkeit, eine entsprechende Vergütung für die eigene Nutzung des Werks zu zahlen; er erspart sich also lediglich die Kosten für den Kauf einer CD, DVD oder ähnlichem. Durch den mit dem Filesharing verbundenen Upload, der Gegenstand des Lizenzschadensersatzanspruchs ist, erlangt der Filesharer jedoch ersichtlich nichts. Der Upload des Werkes stellt sich aus der Sicht des Filesharers lediglich als ein Reflex des ihn interessierenden Downloads dar; technisch versierte Filesharer können ihn durch entsprechende Eingabebefehle unterbinden oder den Upload des Werks durch den Upload zerhackter, nicht nutzbarer Dateifragmente (sogenannter leecher mods) ersetzen, ohne dass dadurch die für sie interessante Nutzungsmöglichkeiten des Werks in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden kann.
25Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Abmahngebühren in Höhe von 555,60 €. Auch insoweit kann die Berechtigung der Forderung wegen des Durchgreifens der Verjährungseinrede dahingestellt bleiben. Die Verjährung der Forderung unterliegt ganz unstreitig der 3-jährigen Regelverjährung. Als Folgeanspruch des sich aus der behaupteten Verletzung ergebenden Unterlassungsanspruchs entstandener gemeinsam mit diesem im Jahr 2009, so dass die Verjährung ebenfalls am 31.12.2012 endete.
26Mit den geltend gemachten Hauptansprüchen entfallen auch die Zinsansprüche.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28Streitwert: 955,60 €
29Rechtsbehelfsbelehrung:
30A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
31a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
32b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
33Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
34Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
35Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
36Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
37B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
38Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.