Amtsgericht Koblenz Urteil, 27. März 2015 - 411 C 2121/14

ECLI: ECLI:DE:AGKOBLE:2015:0327.411C2121.14.0A
published on 27/03/2015 00:00
Amtsgericht Koblenz Urteil, 27. März 2015 - 411 C 2121/14
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 955,60 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des Filmwerks „Midnight Chronicles“ auf Schadensersatz sowie auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung im Zusammenhang mit einer angeblichen Urheberrechtsverletzung des Beklagten durch Bereitstellung des Filmwerks „Midnight Chronicles“ im Internet zum Download vom 05.12.2009 in Anspruch. Nach Durchführung des Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 UrhG hat sie die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2010 (Bl. 29 ff. d.A.) abmahnen lassen.

2

Die Klägerin behauptet, ihr stehe ein Anspruch auf Ersatz eines Lizenzanalogieschadens und darüber hinaus ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte zu.

3

Sie beantragt,

4

1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 € betragen soll, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

2. Die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 555,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie beruft sich u.a. auf die Verjährung der Ansprüche.

9

Am 18.12.2013 hat die Klägerin Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt, woraufhin dieser am 20.12.2013 erlassen und jedenfalls vor dem 30.12.2013 der Beklagten zugestellt wurde. Nach dem Widerspruch des Beklagten wurde das Verfahren am 16.07.2014 zum Amtsgericht Koblenz abgegeben.

10

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

12

1. Der Beklagten steht gemäß § 214 Abs. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu, da ein etwaiger Schadensersatzanspruch sowie ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung gemäß § 195 BGB verjährt ist.

13

a) Gemäß § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die von Klägerseite geltend gemachten Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche drei Jahre. Zwar existiert mit der Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingklagen verjähren, bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der BGH hat sich bislang lediglich zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung vom 27.10.2011 (Az: I ZR 175/10) auseinandergesetzt. Die dort angenommene Verjährungsfrist von 10 Jahren betrifft jedoch eine völlig andere Fallkonstellation und ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn während die dortige Verwertungsgesellschaft einem Nutzer den Abschluss eines urheberrechtlichen Lizenzvertrages ermöglicht, besteht in Filesharingfällen keine solche Möglichkeit.

14

Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.

15

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit der Auskunft der Deutschen Telekom vom 10.02.2010 Kenntnis von den hinter der ermittelten IP-Nummer stehenden Person erlangt. Die Verjährung sowohl des Schadensersatzanspruchs als auch des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz von Abmahnkosten wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung begann daher am 31.12.2010 und lief am 31.12.2013 ab.

16

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheides gehemmt worden.

17

aa) Voraussetzung für eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB ist, dass der Anspruch in dem Mahnbescheid ausreichend individualisiert bezeichnet ist. Denn die Bestimmung des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verlangt lediglich eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung.

18

Für die hinreichende Individualisierung ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich hiergegen zur Wehr setzen will. Der Schuldner, nicht ein außenstehender Dritter, muss bereits bei Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird und woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will. Nur dann ist ihm eine sachgerechte Entscheidung innerhalb der Widerspruchsfrist möglich, ob eine Verteidigung gegen die Ansprüche sinnvoll ist. Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden. Vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art der Forderung ab (st. Rspr.; BGH, NJW 2001, 305; BGH, NJW 2008, 1220; BGH, NJW 2009, 56; BGH NJW, 2011, 613; BGH, NJW 2013, 3509; Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 204 Rn. 32 m.w.N.).

19

Wird eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht, muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Ist in dem Mahnbescheid auf eine Rechnung oder eine sonstige Urkunde Bezug genommen, so kann diese für die Individualisierung der Forderung herangezogen werden, wenn die Rechnung oder sonstige Urkunde dem Gegner zugegangen ist. Wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht zwingend in Abschrift beigefügt zu werden (BGH, NJW 2011, 613; NJW 2008, 1220; NJW-RR 2010, 1455; NJW 2008, 3498).

20

bb) Im vorliegenden Fall wird der Mahnbescheid vom 20.12.2013 jedoch den Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung nicht gerecht.

21

Zwar ist der Anspruch gemäß § 97a UrhG in diesem Mahnbescheid mit „Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Abmahnung K0052-... vom 26.04.2010“ bezeichnet und mit 555,60 € beziffert worden. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 97 UrhG wird im Mahnbescheid mit den Worten „Schadensersatz aus Lizenzanalogie (Abmahnung vom 26.04.2010, AZ: K0052-...) vom 26.04.10“ umschrieben und mit 400,00 € beziffert. Auch wurde der Beklagten von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unstreitig unter dem 26.04.2010 eine Abmahnung übersandt.

22

Das Abmahnschreiben vom 26.04.2010 enthält indes nur eine individuell auf die Beklagte bezogene Information, nämlich dass am 05.12.2009 um 08:35:02 MEZ mindestens einmal ein Upload des verfahrensgegenständlichen Films „Midnight Chronicles“ über den Internetanschluss mit der dynamischen IP-Adresse ... dokumentiert und zum Download angeboten wurde.

23

Im Übrigen erschöpft sich das Abmahnschreiben in pauschal vorformulierten Rechtsausführungen, die in zahlreichen anderweitigen Abmahnschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ebenfalls überwiegend wortgleich Eingang gefunden haben, sowie in dem Vorschlag, gegen Zahlung von „pauschal 850,00 €“ von einer gerichtlichen Auseinandersetzung Abstand nehmen zu wollen. Auch bei der Mitteilung an die Beklagte, die Klägerin habe gegen sie einen Unterlassungsanspruch, einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung, einen Schadensersatzanspruch und einen Auskunftsanspruch (Bl. 30 f. d.A.), handelt es sich um Textbausteine, die in zahlreichen anderen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ebenfalls verwendet wurden. Insbesondere hat die Klägerin im Vorfeld des Mahnbescheides zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten konkret dargelegt, in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch aus Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG und in welcher Höhe ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten gegen den Beklagten konkret geltend gemacht wird und wie sich die einzelnen Forderungspositionen zusammensetzen oder berechnen lassen.

24

Dies genügt den Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung nicht.

25

cc) Auch die bislang ergangene Rechtsprechung spricht nicht für die Annahme einer Hemmung der Verjährung im vorliegenden Fall.

26

Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Mahnbescheiden, der zugleich auf vorprozessuale Anspruchsschreiben Bezug nahmen, bereits mehrfach verjährungshemmende Wirkung zugebilligt (BGH, NJW 2008, 1220; NJW-RR 2010, 1455; NJW 2011, 613; NJW 2013, 3509; vgl. auch BGH, NJW 2007, 1952). In diesen Fällen bestanden zwischen den Parteien jedoch bereits zuvor Miet- oder Werkverträge, also konkrete vertragliche Beziehungen. Darüber hinaus wurden die vorprozessualen Schreiben, die zur Individualisierung der in den dortigen Mahnbescheiden geltend gemachten Forderungen dienten, den jeweiligen Anspruchsgegnern nur wenige Wochen oder Monate vor dem Erlass der Mahnbescheide übersandt. Der Zeitablauf zwischen den vorprozessualen Anspruchsschreiben und der Zustellung der Mahnbescheide betrug in der Entscheidung vom 23.01.2008 (BGH, NJW 2008, 1220) nur etwa 4 Monate, in der Entscheidung vom 14.07.2010 (BGH, NJW-RR 2010, 1455) knapp zwei Wochen, im Urteil vom 17.11.2010 (BGH, NJW 2011, 613) weniger als einen Monat und in der Entscheidung vom 10.10.2013 (BGH, NJW 2013, 3509) etwa einen Monat. Angesichts dieser kurzen Zeitspannen hatten die Anspruchsgegner mithin noch konkrete Kenntnis von den anspruchsbegründenden Sachverhalten und den jeweiligen Ansprüchen, die Anspruchssteller als (ehemalige) Vertragspartner gegen sie geltend machten.

27

Im Gegensatz zur hiesigen Fallgestaltung war den höchstrichterlich entschiedenen Fällen, in denen eine Bezugnahme auf vorprozessuale Schreiben als ausreichend angesehen wurde, mithin gemein, dass dort zwischen den Parteien bereits länger andauernde vertragliche Rechtsbeziehungen bestanden und die vorprozessualen Anspruchsschreiben erst kurze Zeit vor der Zustellung der Mahnbescheide den Schuldnern zugegangen waren.

28

Vorliegend hingegen bestanden zwischen der Beklagten und der Klägerin vor dem Abmahnschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26.04.2010 keinerlei vertragliche Vereinbarungen oder sonstige konkrete Rechtsbeziehungen. Im Gegenteil, es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte vor dem 26.04.2010 überhaupt Kenntnis von der Existenz der Klägerin oder ihrer Prozessbevollmächtigten hatte.

29

Darüber hinaus waren zwischen der Abmahnung vom 26.04.2010 und der Zustellung des Mahnbescheids Ende 2013 mehr als 3 1/2 Jahre verstrichen. Die Beklagte erhielt im Anschluss an die von ihr abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 04.05.2010 (Bl. 42 f. d.A.) am 16.06.2010 lediglich ein weiteres Forderungsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ohne nähere Differenzierung zwischen geltend gemachten Ansprüchen (Bl. 43 f. d.A.). Nachdem die in diesem Schreiben gesetzte Frist vom 04.07.2010 jedoch verstrichen war, ohne dass die Klägerseite erneut tätig wurde, durfte die Beklagte davon ausgehen, nicht mit weiteren Forderungen der Klägerin konfrontiert zu werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Praxis unseriöser Abmahnungen durch darauf spezialisierte Abmahnvereine oder Rechtsanwaltskanzleien heute gang und gäbe ist. In den Medien und seitens des Gesetzgebers wird immer wieder diskutiert, dass oftmals überzogene oder auch unberechtigte Abmahnungen eine lukrative Geldquelle sind, und die Frage aufgeworfen, wie dieser Praxis entgegen getreten werden kann.

30

Es kann der Beklagten daher nach Auffassung des Gerichts nicht zugemutet werden, auf der Grundlage eines einzigen mehr als 3 1/2 Jahre zurückliegenden, ganz überwiegend aus allgemein gehaltenen Textbausteinen zusammengesetzten Schreibens zu beurteilen, welche Ansprüche in einem Mahnbescheid überhaupt geltend gemacht werden, ob der Anspruchsteller tatsächlich anspruchsberechtigt ist und zu entscheiden, ob und gegen welchen Anspruch im Einzelnen sie sich zur Wehr setzen will.

31

Die Klage hatte daher keinen Erfolg.

32

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Annotations

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.