Amtsgericht Kehl Beschluss, 07. Mai 2008 - 6 OWi 1/08

bei uns veröffentlicht am07.05.2008

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung über den Verwerfungsbescheid der Bußgeldstelle der Stadt K. vom 27.03.2008, Az. ..., wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.

Gründe

 
I.
Dem Betroffenen wird vorgeworfen, am 10.11.2007 auf einem Behindertenparkplatz in K. verbotswidrig seinen Pkw geparkt zu haben. Mit Schreiben vom 27.12.2007 der Bußgeldstelle der Stadt K. wurde ihm dieser Vorwurf eröffnet und ein Verwarngeld in Höhe von EUR 35,00 angeboten. Mit Schreiben vom 05.01.2008, eingegangen bei der Stadtverwaltung am 10.01.2008, legte der Betroffene unter Bezugnahme auf das Schreiben der Bußgeldstelle vom 27.12.2007 „Widerspruch“ ein. Am selben Tag erließ die Bußgeldstelle der Stadt K. gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid, welcher dem Betroffenen durch Einwurf in den Briefkasten seiner Wohnung am 15.01.2008 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 24.01.2008, eingegangen bei der Stadt K. am 30.01.2008, legte der Betroffene unter Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid vom 10.01.2008 „Widerspruch“ ein. Dabei verwies er darauf, dass er dies bereits schon am 05.01.2008 getan habe.
Nachdem die Bußgeldstelle den Betroffenen auf die Verspätung des Einspruchs am 30.01.2008 hingewiesen hat, verwies der Betroffene, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erneut auf sein Schreiben vom 05.01.2008, mit dem er bereits Einspruch eingelegt habe.
Mit Bescheid vom 27.03.2008 der Bußgeldstelle der Stadt K. wurde der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid der Stadt K. vom 10.01.2008 als unbegründet abgelehnt. Darüber hinaus wurde der Einspruch des Betroffenen als unzulässig verworfen. Gegen diesen Bescheid, der dem Betroffenen am 29.03.2008 zugestellt wurde, legte dieser mit Schreiben vom 07.04.2008, eingegangen bei der Stadtverwaltung K. am 11.04.2008, „Widerspruch“ ein.
II.
Der „Widerspruch“ des Betroffenen gegen den Verwerfungsbescheid der Bußgeldstelle der Stadt K. vom 27.03.2008 ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG. Dieser Antrag ist form- und fristgerecht gestellt, damit zulässig, aber unbegründet.
Die Bußgeldstelle der Stadt K. hat zu Recht den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist abgelehnt (§ 52 OWiG i.V.m. §§ 44 ff. StPO) und in der Folge den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig verworfen (§ 69 Abs. 1 OWiG).
1. Nachdem der Bußgeldbescheid dem Betroffenen am 15.01.2008 zugestellt wurde, lief die Einspruchsfrist am 29.01.2008, um 24.00 Uhr, ab. Das Schreiben des Betroffenen vom 24.01.2008 ging erst am 30.01.2008 bei der Stadtverwaltung ein und war somit verspätet.
2. Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist das Schreiben vom 05.01.2008 kein zulässiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, der die Einspruchsfrist gewahrt hätte.
a. Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann bereits ab dessen Erlass eingelegt werden, auch wenn der Bußgeldbescheid noch nicht zugestellt wurde. Selbst die Kenntnis vom Erlass des Bußgeldbescheides ist nicht erforderlich (Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, § 67, Rn. 52 m.w.N.). Diese Voraussetzungen wären hier erfüllt: Das Schreiben des Betroffenen vom 05.01.2008 ging am selben Tag bei der Verwaltungsbehörde ein, an dem der Bußgeldbescheid erlassen wurde. Mangels Angaben über die genaue Uhrzeit des Eingangs des Schreibens und des Erlass des Bußgeldbescheides ist zugunsten des Betroffenen anzunehmen, dass sein Schreiben die Verwaltungsbehörde zwar am selben Tag, aber zu einer späteren Stunde erreichte.
b. Allerdings muss sich aus der Erklärung des Betroffenen zweifelsfrei ergeben, dass er den Bußgeldbescheid anfechten will. Dabei genügt es nicht, dass in der Erklärung der Wille, sich generell gegen den Vorwurf verteidigen zu wollen, ohne weiteres erkennbar ist. Vielmehr muss ein Bezug zum Bußgeldbescheid hergestellt werden können und dieser Bezug vom Betroffenen auch gewollt sein. Dies hat gegebenenfalls durch Auslegung der Erklärung unter Berücksichtigung der Verfahrensgeschichte zu geschehen. Steht im Ergebnis fest, dass ein solcher Bezug zum Bußgeldbescheid nicht vorliegt, handelt es sich nicht um einen Einspruch. So ist es hier: Das Schreiben des Betroffenen vom 05.01.2008 bezieht sich nämlich ausdrücklich auf das Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 27.12.2008. Dabei ist auszuschließen, dass der Betroffene dieses Schreiben bereits als Bußgeldbescheid aufgefasst haben könnte. Auch wenn die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben bereits in Aussicht stellt, dass bei Nichtzahlung des Verwarngeldes ein Bußgeldbescheid erlassen werden müsste, gegen den dann die Möglichkeit des Einspruchs besteht, so ist die Formulierung eindeutig. Der Betroffene konnte nicht davon ausgehen, dass bereits ein Bußgeldbescheid erlassen wurde.
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3. Hinreichende Gründe, wegen derer der Betroffene an der rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs entschuldbar gehindert war, hat er nicht vorgetragen. Er führt zwar aus, dass er aufgrund der Annahme, er habe bereits mit dem Schreiben vom 05.01.2008 in zulässiger Weise Einspruch eingelegt, nicht erneut Einspruch eingelegt und ihn erst ein Bekannter auf die Fristen hingewiesen habe. Er erklärte jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung der Verwaltungsbehörde nicht, warum sein Einspruchsschreiben, welches mit dem Datum 24.01.2008 versehen ist, erst am 30.01.2008 bei der Verwaltungsbehörde einging. Insbesondere behauptet er nicht, das Schreiben rechtzeitig per Post versandt oder in den Hausbriefkasten der Verwaltungsbehörde eingeworfen zu haben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist war daher von der Verwaltungsbehörde abzulehnen und in der Folge der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V.m. § 473 StPO.
IV.
12 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG).

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde


(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 69 Zwischenverfahren


(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf ger

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 52 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

Referenzen

(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.

(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die Verwaltungsbehörde. Ist das Gericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zuständig gewesen wäre, mit dem Rechtsbehelf befaßt, so entscheidet es auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung. Verwirft die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.

(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.

(2) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie

1.
weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

(3) Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. Die Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht und deren Gewährung (§ 49 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen vor Übersendung der Akten.

(4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.

(5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig. Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.

(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.