Amtsgericht Kehl Urteil, 03. Sept. 2010 - 4 C 786/09

bei uns veröffentlicht am03.09.2010

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kehl vom 11.03.2010 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Mehrkosten, die der Beklagte zu tragen hat.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

 
Die klagende Fondsgesellschaft ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Sie macht gegen den Beklagten mit der am 11.01.2010 zugestellten Klage auf der Grundlage einer Beitrittserklärung vom 02.10.2006 (Anlage K1, AS 9 ff) eine Einlagenforderung in Höhe von 2.100 EUR geltend, die als Einmahlzahlung zum 15.11.2006 zu erbringen war. Mit Schriftsatz vom 17.03.2010 widerrief der Beklagte seine auf den Beitritt gerichtete Willenserklärung.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei. Der Widerruf sei unwirksam. Eine Haustürsituation habe nicht bestanden, da der Beklagte den Vermittler bestellt habe. Die Belehrung über den Widerruf sei ordnungsgemäß. Der Beklagte sei ausweislich des von ihm unterschriebenen Gesprächsprotokolls vom 02.10.2006 (Anlage K4, AS 719) ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
Nachdem der Beklagte seine Verteidigung nicht rechtzeitig angezeigt hatte, erließ das Gericht am 11.03.2010 Versäumnisurteil, das dem Beklagten am 16.03.2010 zugestellt wurde. Mit Telefax vom 23.03.2010 legte der Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kehl vom 11.03.2010 aufrechtzuhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass er die Beitrittserklärung nicht selbst unterschrieben habe. Er habe lediglich bei sich zu Hause das Gesprächsprotokoll unterschrieben, wo ihn der Vermittler der Klägerin, C. S., aufgesucht habe. Circa eine Woche später habe ihn dieser angerufen und mitgeteilt, für ihn alle Formulare ausgefüllt zu haben. Er könne auch für ihn unterschrieben, womit er (der Beklagte) einverstanden gewesen sei. Es bestehe daher neben einem vertraglichen wegen einer Haustürsituation auch ein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Widerrufsbelehrung der Klägerin sei fehlerhaft, so dass der Widerruf rechtzeitig erfolgt und die Klage abzuweisen sei.
Das Gericht hat den Rechtsstreit am 05.07.2010 (AS 597 ff) mündlich verhandelt und dabei den Beklagten angehört. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Durch den zulässigen, insbesondere gemäß § 339 ZPO form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil wird der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand, so dass Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu prüfen sind. Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
11 
Der Beklagte hat die Beitrittserklärung vom 02.10.2006 mit Schriftsatz vom 17.03.2010 wirksam widerrufen, so dass es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein wirksamer Beitritt vorliegt.
12 
Einen wirksamen Beitritt unterstellt hätte die Abwicklung zwischen den Parteien nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft zu erfolgen. Im Rahmen der von der Klägerin zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz wären offene Forderungen der Klägerin zu berücksichtigen. Jedoch könnten sie nicht mehr isoliert geltend gemacht werden, da die Klägerin aufgrund der Auseinandersetzungsbilanz verpflichtet sein könnte, ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des Beklagten zu erstatten. Ein solches Hin- und Herzahlen soll durch das Einstellen in die Bilanz vermieden werden (vgl. BGH NJW 2005, 2618, 2620 a.E.). Damit steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu.
13 
1. Die Klägerin hat dem Beklagten in Bezug auf seine Beitrittserklärung ein Widerrufsrecht unabhängig davon eingeräumt, ob es sich bei dem Beitritt zur Klägerin um ein Haustürgeschäft gehandelt hat oder nicht. Die von der Klägerin vorformulierte Urkunde über den Beitritt des Beklagten zur Klägerin enthält eine ausdrückliche und optisch hervorgehobene Widerrufsbelehrung. Schon der Umstand, dass über ein Widerrufsrecht belehrt wird, setzt voraus, dass ein solches Recht besteht. Folgerichtig wird in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen, dass der Beitretende an die Beitrittserklärung nicht mehr gebunden ist, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Vor der gesonderten Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung steht - durch Fettdruck hervorgehoben - die Angabe, „lch habe ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung erhalten“. Auch das Gesprächsprotokoll vom 02.10.2006 enthält die vom Beklagten nochmals zu unterschreibende Erklärung, die Beitrittserklärung einschließlich der Widerrufsbelehrung erhalten zu haben. Dies zeigt bereits die große Bedeutung, die im Rahmen des Vertrags der Frage der Widerrufsbelehrung zugekommen ist. Eine Einschränkung dahin, dass das Widerrufsrecht nur für den Fall bestehen soll, dass es sich tatsächlich um ein Geschäft im Sinne des § 312 BGB handelt, bei dem dem Verbraucher von Gesetzes wegen ein Widerrufsrecht zusteht, lässt sich dem Text nicht entnehmen. Vielmehr enthält die Widerrufsbelehrung die uneingeschränkte Erklärung, wonach der Beitretende im Fall seines rechtzeitigen Widerrufs an seine auf die Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist (OLG Köln, Urteil vom 22.07.2009, Az. 27 U 5/09, Juris).
14 
2. Der Beklagte hat das ihr eingeräumte Widerrufsrecht rechtzeitig ausgeübt. Die Klägerin kann sich auf den Ablauf des Widerrufsrechts nicht berufen, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung schon gar nicht zu laufen begonnen hat (§ 355 Abs. 2 BGB) und auch nicht durch Zeitablauf (§ 355 Abs. 3 BGB) erloschen ist.
15 
Diese gesetzlichen Vorschriften sind auch auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht entsprechend anwendbar (OLG Köln, a.a.O.). Zwar steht es den Vertragsparteien frei, bei einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung eines Widerrufsrechts dieses abweichend von den gesetzlichen Regeln zu gestalten. Jedoch kann der von der Klägerin vorformulierten Widerrufsbelehrung auch nicht ansatzweise entnommen werden, dass hier abweichende Regelungen getroffen werden sollten. Vielmehr wird in der Widerrufsbelehrung ausdrücklich auf die §§ 312d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB verwiesen. Die ausdrückliche Bezugnahme auf diese gesetzlichen Regelungen kann vom Empfängerhorizont des Vertragspartners der Klägerin nach § 133 BGB nur so verstanden werden, dass die gesetzlichen Regelungen insgesamt gelten sollen. Denn wird schon der Verzicht der Klägerin auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt, kann dies aus Sicht eines verständigen Vertragspartners nur bedeuten, dass sich auch im Übrigen das Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Regelungen richten soll (so ausdrücklich LG Heilbronn, 3 O 437/09, Urteil vom 10.06.2010, Anlage B19, AS 783 ff).
16 
Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Im Abschnitt „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“ wird alleine auf die Verpflichtung des Beitretenden hingewiesen, seinerseits von der Klägerin erhaltene Leistungen zurückzugewähren, nicht aber darauf, was mit den Leistungen geschieht, die der Beklagte der Klägerin gewährt hat. Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Erklärung (BGH NJW 2007,1946 und ständig). Eine diesen Anforderungen genügende Erklärung über die Rechtsfolgen kann sich nicht darauf beschränken, allein die Verpflichtungen des Widerrufenden wiederzugeben. Eine vollständige Belehrung muss sich auch auf die wesentlichen Rechte des Widerrufenden erstrecken. Es bedarf daher einer Belehrung des Widerrufsberechtigten darüber, was mit den von ihm dem Unternehmer gewährten Leistungen geschieht. Die allgemeine Formulierung „Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der Capital Advisor Fund II GbR nicht wirksam zustande“ (AS 13), sagt gerade nichts über das Schicksal der Beiträge aus, die die Klägerin bis dahin vereinnahmt haben kann. Diese einseitige Darstellung der Rechte und Pflichten hält den Erfordernissen an eine Widerrufsbelehrung nicht stand (LG Heilbronn a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
17 
Der Widerruf des Beklagten vom 17.03.2010 ist mithin schon deswegen rechtzeitig, weil die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen, an denen sich hier die verwendete Widerrufsbelehrung unabhängig von der Frage des Haustürgeschäfts messen lassen muss, nicht genügt. Sie ist unwirksam mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen konnte.
18 
3. Mit dem Zugang der Widerrufserklärung vom 17.03.2010 ist der Widerruf wirksam geworden.
19 
Dies hat zur Folge, dass die Abwicklung zwischen den Parteien nach den Grundsätzen der fehlerhaften gekündigten Gesellschaft zu erfolgen hat. Es kann offen bleiben, ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin gegen den Beklagten noch eine offene Einlagenforderung zusteht. Denn jedenfalls kann eine solche aufgrund der Durchsetzungssperre entsprechend § 730 Abs. 1 BGB nicht mehr isoliert geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 2005, 2618, 2620). Nur bis zum Wirksamwerden des Widerrufs besteht die Verpflichtung des Gesellschafters zur Leistung der Einlage fort. Ein Ausgleich des Anspruchs auf die Einlage außerhalb der Auseinandersetzungsbilanz würde möglicherweise dazu führen, dass die Klägerin zur Rückzahlung in Form der Auszahlung der Gewinnbeteiligung verpflichtet wäre. Genau dieses Hin- und Herzahlen soll durch das Einstellen in die Bilanz vermieden werden (so sinngemäß BGH a.a.O.).
II.
20 
Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
10 
Durch den zulässigen, insbesondere gemäß § 339 ZPO form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil wird der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand, so dass Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu prüfen sind. Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
11 
Der Beklagte hat die Beitrittserklärung vom 02.10.2006 mit Schriftsatz vom 17.03.2010 wirksam widerrufen, so dass es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein wirksamer Beitritt vorliegt.
12 
Einen wirksamen Beitritt unterstellt hätte die Abwicklung zwischen den Parteien nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft zu erfolgen. Im Rahmen der von der Klägerin zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz wären offene Forderungen der Klägerin zu berücksichtigen. Jedoch könnten sie nicht mehr isoliert geltend gemacht werden, da die Klägerin aufgrund der Auseinandersetzungsbilanz verpflichtet sein könnte, ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des Beklagten zu erstatten. Ein solches Hin- und Herzahlen soll durch das Einstellen in die Bilanz vermieden werden (vgl. BGH NJW 2005, 2618, 2620 a.E.). Damit steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu.
13 
1. Die Klägerin hat dem Beklagten in Bezug auf seine Beitrittserklärung ein Widerrufsrecht unabhängig davon eingeräumt, ob es sich bei dem Beitritt zur Klägerin um ein Haustürgeschäft gehandelt hat oder nicht. Die von der Klägerin vorformulierte Urkunde über den Beitritt des Beklagten zur Klägerin enthält eine ausdrückliche und optisch hervorgehobene Widerrufsbelehrung. Schon der Umstand, dass über ein Widerrufsrecht belehrt wird, setzt voraus, dass ein solches Recht besteht. Folgerichtig wird in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen, dass der Beitretende an die Beitrittserklärung nicht mehr gebunden ist, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Vor der gesonderten Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung steht - durch Fettdruck hervorgehoben - die Angabe, „lch habe ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung erhalten“. Auch das Gesprächsprotokoll vom 02.10.2006 enthält die vom Beklagten nochmals zu unterschreibende Erklärung, die Beitrittserklärung einschließlich der Widerrufsbelehrung erhalten zu haben. Dies zeigt bereits die große Bedeutung, die im Rahmen des Vertrags der Frage der Widerrufsbelehrung zugekommen ist. Eine Einschränkung dahin, dass das Widerrufsrecht nur für den Fall bestehen soll, dass es sich tatsächlich um ein Geschäft im Sinne des § 312 BGB handelt, bei dem dem Verbraucher von Gesetzes wegen ein Widerrufsrecht zusteht, lässt sich dem Text nicht entnehmen. Vielmehr enthält die Widerrufsbelehrung die uneingeschränkte Erklärung, wonach der Beitretende im Fall seines rechtzeitigen Widerrufs an seine auf die Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist (OLG Köln, Urteil vom 22.07.2009, Az. 27 U 5/09, Juris).
14 
2. Der Beklagte hat das ihr eingeräumte Widerrufsrecht rechtzeitig ausgeübt. Die Klägerin kann sich auf den Ablauf des Widerrufsrechts nicht berufen, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung schon gar nicht zu laufen begonnen hat (§ 355 Abs. 2 BGB) und auch nicht durch Zeitablauf (§ 355 Abs. 3 BGB) erloschen ist.
15 
Diese gesetzlichen Vorschriften sind auch auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht entsprechend anwendbar (OLG Köln, a.a.O.). Zwar steht es den Vertragsparteien frei, bei einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung eines Widerrufsrechts dieses abweichend von den gesetzlichen Regeln zu gestalten. Jedoch kann der von der Klägerin vorformulierten Widerrufsbelehrung auch nicht ansatzweise entnommen werden, dass hier abweichende Regelungen getroffen werden sollten. Vielmehr wird in der Widerrufsbelehrung ausdrücklich auf die §§ 312d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB verwiesen. Die ausdrückliche Bezugnahme auf diese gesetzlichen Regelungen kann vom Empfängerhorizont des Vertragspartners der Klägerin nach § 133 BGB nur so verstanden werden, dass die gesetzlichen Regelungen insgesamt gelten sollen. Denn wird schon der Verzicht der Klägerin auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt, kann dies aus Sicht eines verständigen Vertragspartners nur bedeuten, dass sich auch im Übrigen das Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Regelungen richten soll (so ausdrücklich LG Heilbronn, 3 O 437/09, Urteil vom 10.06.2010, Anlage B19, AS 783 ff).
16 
Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Im Abschnitt „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“ wird alleine auf die Verpflichtung des Beitretenden hingewiesen, seinerseits von der Klägerin erhaltene Leistungen zurückzugewähren, nicht aber darauf, was mit den Leistungen geschieht, die der Beklagte der Klägerin gewährt hat. Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Erklärung (BGH NJW 2007,1946 und ständig). Eine diesen Anforderungen genügende Erklärung über die Rechtsfolgen kann sich nicht darauf beschränken, allein die Verpflichtungen des Widerrufenden wiederzugeben. Eine vollständige Belehrung muss sich auch auf die wesentlichen Rechte des Widerrufenden erstrecken. Es bedarf daher einer Belehrung des Widerrufsberechtigten darüber, was mit den von ihm dem Unternehmer gewährten Leistungen geschieht. Die allgemeine Formulierung „Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der Capital Advisor Fund II GbR nicht wirksam zustande“ (AS 13), sagt gerade nichts über das Schicksal der Beiträge aus, die die Klägerin bis dahin vereinnahmt haben kann. Diese einseitige Darstellung der Rechte und Pflichten hält den Erfordernissen an eine Widerrufsbelehrung nicht stand (LG Heilbronn a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
17 
Der Widerruf des Beklagten vom 17.03.2010 ist mithin schon deswegen rechtzeitig, weil die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen, an denen sich hier die verwendete Widerrufsbelehrung unabhängig von der Frage des Haustürgeschäfts messen lassen muss, nicht genügt. Sie ist unwirksam mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen konnte.
18 
3. Mit dem Zugang der Widerrufserklärung vom 17.03.2010 ist der Widerruf wirksam geworden.
19 
Dies hat zur Folge, dass die Abwicklung zwischen den Parteien nach den Grundsätzen der fehlerhaften gekündigten Gesellschaft zu erfolgen hat. Es kann offen bleiben, ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin gegen den Beklagten noch eine offene Einlagenforderung zusteht. Denn jedenfalls kann eine solche aufgrund der Durchsetzungssperre entsprechend § 730 Abs. 1 BGB nicht mehr isoliert geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 2005, 2618, 2620). Nur bis zum Wirksamwerden des Widerrufs besteht die Verpflichtung des Gesellschafters zur Leistung der Einlage fort. Ein Ausgleich des Anspruchs auf die Einlage außerhalb der Auseinandersetzungsbilanz würde möglicherweise dazu führen, dass die Klägerin zur Rückzahlung in Form der Auszahlung der Gewinnbeteiligung verpflichtet wäre. Genau dieses Hin- und Herzahlen soll durch das Einstellen in die Bilanz vermieden werden (so sinngemäß BGH a.a.O.).
II.
20 
Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Kehl Urteil, 03. Sept. 2010 - 4 C 786/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Kehl Urteil, 03. Sept. 2010 - 4 C 786/09

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Kehl Urteil, 03. Sept. 2010 - 4 C 786/09 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312d Informationspflichten


(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 339 Einspruchsfrist


(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. (2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs


Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung


(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. (2) Für die Beendig

Referenzen

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.