Amtsgericht Ingolstadt Endurteil, 23. Jan. 2019 - 12 C 1052/18

published on 23/01/2019 00:00
Amtsgericht Ingolstadt Endurteil, 23. Jan. 2019 - 12 C 1052/18
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 255,75 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalles vom 31.03.2018 keine weiteren Zahlungen gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, Abs. 3 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, §§ 1, 3 a Nr. 1 PflVG, §§ 249 ff BGB verlangen, sodass die Klage abzuweisen war.

1. Der Kläger hat über die durch die Beklagte bereits geleisteten Mietwagenkosten hinaus keinen weiteren Schadensersatzanspruch.

Die ersatzfähigen Mietwagenkosten werden durch das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 627,04 € bestimmt, worauf durch die Beklagte bereits 984,25 € geleistet wurden.

a) Mietet der Geschädigte für die Dauer der Reparatur ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug an, kann er grundsätzlich die hierfür anfallenden Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen. Auch unter Zugrundelegung des Wirtschaftlichkeitsgebots darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Grundsatz der Totalreparation folgend der Geschädigte einen Anspruch auf einen möglichst vollständigen Schadensausgleich hat.

b) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB und sind grundsätzlich insoweit zu ersetzen, als dies zur tatsächlichen Herstellung des Zustands erforderlich ist, welcher ohne die Schädigung bestehen würde. Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGHZ 61, 346; 132, 373; 154, 395; 155, 1). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGH NJW 2005, 51, 52 f; BGH NJW 2005, 135, 136 f; BGH, NJW 2006, 2106 f).

c) Der angemessene Mietpreis ist durch Schätzung gem. § 287 ZPO zu ermitteln. Seitens des Bundesgerichtshofs wurde wiederholt entschieden, dass sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer Mietpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet sind. Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif - etwa durch Abschläge oder Zuschläge - abweichen (BGH NJW 2011, 1947).

d) Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Ingolstadt, welche sich an der Rechtsprechung des Landgerichts Ingolstadt orientiert, sind die Mietwagenpreistabellen des Fraunhofer Instituts aufgrund der anonymen Art der Datenerhebung gegenüber der Schwacke-Liste grundsätzlich als vorzugswürdig zu erachten (LG Ingolstadt, Az. 22 S 2009/10; 22 S 143/11; 21 S 291/11; 22 S 1741/09).

Etwaigen Bedenken gegen die Art der Datenerhebung des Fraunhofer Instituts (z.B. Beschränkung auf zweistellige Postleitzahtenbereiche, Besonderheiten der Unfallsituation) wird insofern Rechnung getragen, als ein Aufschlag von 25 % auf den Listenpreis vorgenommen wird. Ferner ist ein weiterer Zuschlag von 20 % im Falle einer mietvertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von unter 750 € vorzunehmen. Die festgestellten Mietpreise im Marktspiegel des Fraunhofer Instituts sehen nämlich eine Selbstbeteiligung zwischen 750 € und 900 € bei Haftungsreduzierung vor. Durch Sachverständigenbeweis wurde festgestellt, dass bei geringerer Selbstbeteiligung zwischen 450 € und 550 € im Raum Ingolstadt bis zu 20 % höhere Mietpreise verlangt werden, weshalb das Gericht einen weiteren Aufschlag in Höhe von 20 % für angemessen hält (vgl. Landgericht Ingolstadt a.a.O.)

e) Somit ergeben sich für den Kläger ersatzfähige Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 627,04 €.

Das geschädigte Fahrzeug Mazda MX 5 ist nach der Schwacke Klassifizierung in die Mietwagenklasse 5 einzuordnen. Anzuwenden war vorliegend die Fraunhofer Tabelle 2017. Aus dieser ergibt sich eine 7-Tagespauschale für das Postleitzahlengebiet 85 in dieser Fahrzeugklasse in Höhe von 212,94 €, pro Tag mithin 30,42 €, für den unstreitig gebliebenen Anmietzeitraum von 17 Tagen somit 517,14 €. Zuzüglich des Aufschlags von 25 % (Landgericht Ingolstadt a.a.O.) ergeben sich im Normaltarif erforderliche Mietwagenkosten in Höhe von 646,434 € Ein weiterer Aufschlag von 20 % war nicht vorzunehmen, da nach unbestrittenem klägerischen Vortrag keine entsprechende Haftungsreduzierung vereinbart wurde, die eine weitere Erhöhung der erforderlichen Mietwagenkosten rechtfertigen würde.

Von diesen Mietwagenkosten ist nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Ingolstadt im Fall der Anmietung eines mit dem Geschädigten-Pkw klassengleichen Fahrzeugs eine Eigenersparnis von 3 % in Abzug zu bringen. Der Kläger hat zwar ein wesentlich klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet, bei der Bemessung dessen, was ihm grundsätzlich unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten zusteht, wurde aber ohnehin der wesentlich höhere Tagessatz eines Fahrzeugs der Klasse 5 angesetzt. In Abzug waren somit weitere 19,39 € zu bringen, sodass sich erstattungsfähige Kosten in Höhe von 627,04 € ergeben, also wesentlich weniger, als die beklagtenseits erstatteten 984,25 €. Insoweit war die Klage abzuweisen.

2. Auch kann der Kläger nicht pauschalen Ersatz des im Tank des verunfallten Fahrzeugs befindlichen Restkraftstoffs verlangen. Unabhängig davon, dass der lediglich pauschale Ansatz ohne Vortrag dazu erfolgte, welche Menge der Kläger zu welchem Preis vor dem Unfall getankt haben will und welche Strecke er seitdem zurückgelegt hat, gilt folgendes: In der Regel ist der Kraftstoff im Tank des Fahrzeuges, das einen Totalschaden erlitten hat, nicht beschädigt, d.h. es fehlt insoweit an einer Eigentumsverletzung des Geschädigten, denn der Kraftstoff könnte ja noch verwendet werden, indem er abgepumpt wird. Darüber hinaus kann dieser aber auch nicht neben dem bereits zu berücksichtigendem Wiederbeschaffungsaufwand angesetzt werden, da der im Fahrzeug verbliebene Restkraftstoff bereits im kalkulierten Wiederbeschaffungs- bzw. Restwert des Fahrzeugs enthalten ist (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 8.7.2007, 4 U 223/06; AG Düsseldorf, Urteil vom 23.4.2014, 30 C 633/13). Dies erscheint überzeugend: sowohl Neufahrzeuge, als auch gebrauchte Fahrzeuge werden im Allgemeinen mit einem gewissen Tankinhalt vom seriösen Gebrauchtwagenhandel veräußert, entsprechendes wird daher im Wiederbeschaffungswert bereits berücksichtigt.

3. Mangels Anspruchs in der Hauptsache kann der Kläger von der Beklagten auch keine Nebenkosten verlangen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging nach den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 23/04/2014 00:00

Tenor Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20.02.2013 (Az.: 30 C 633/13) wird aufrecht erhalten, soweit der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 342,48 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,- EUR
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Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.