Amtsgericht Hattingen Urteil, 10. Juni 2016 - 11 C 228/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 664,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2015 nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45% zu und die Beklagte 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche in Gestalt restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall am 16.02.2015 geltend.
3Der Kläger war Eigentümer und Halter des Pkw ….Erstzulassung am 31.10.2016, mit dem amtlichen Kennzeichen… Das Fahrzeug des Klägers wurde durch ein Rückwärtsfahren des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Pkws beschädigt.
4Die Haftung der Beklagten für die dem Kläger aufgrund dieses Unfalls entstandenen Schäden ist dem Grunde nach unstreitig.
5Der Kläger mietete am 17.02.2015 bis zum Abschluss der Reparatur seines Pkw am 18.03.2015 (Anmietdauer 30 Tage) ein Ersatzfahrzeug …, 77 Kw, ausgestattet mit Winterreifen, an. Er legte mit diesem Mietwagen 809 km zurück.
6Für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs stellte die Firma ….dem Kläger Mietwagenkosten in Höhe von 2.056,84 Euro in Rechnung, die sich wie folgt zusammensetzten:
71x EM Wochentarif incl. Km 395,76 Euro
83x weitere Wocheneinheiten à 395,76 Euro 1.186,71 Euro
92x weitere Zeiteinheit à 65,51 Euro 113,02 Euro
10Winteräder 30 Tage 225,00 Euro
111.920,49 Euro
12Abzüglich 10% Kundeneigenanteil 192,05 Euro
131.728,44 Euro
1419% MwSt 328,40 Euro
152.056,84 Euro
16Hierauf zahlte die Beklagte an den Kläger lediglich 850,00 Euro.
17Mit Schreiben vom 21.04.2014 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte erfolglos zur Zahlung des nun eingeklagten Differenzbetrags von 1.206,84 Euro auf.
18Der Kläger ist der Ansicht, dass die von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren. Denn diese wichen nicht erheblich vom regionalen Normaltarif ab, der anhand des jeweiligen Schwacke-Automietpreisspiegels zum Postleitzahlengebiet des Anmietortes zu ermitteln sei. Vorliegend habe es unfallbedingte Besonderheiten gegeben, die den geltend gemachten Betrag bzw. die darin enthaltenen Aufschläge rechtfertigen würden: so sei das Ersatzfahrzeug unmittelbar nach dem Unfall angemietet worden, im Tarif sei ein Aufschlag für die Haftungsreduzierung, die dem Kläger zustehe, enthalten gewesen, die Mietdauer habe bei Mietbeginn nicht festgestanden, dem Kläger müsse auch bei dem Mietfahrzeug die Möglichkeit einer unbegrenzten Kilometerleistung eingeräumt werden, die von der Autovermietung vorzuhaltende Mietwagenflotte verursache Mehrkosten, dem Kläger sei nicht zumutbar, das Mietfahrzeug vorzufinanzieren, weswegen die Autovermietung das Liquiditätsrisiko trage, der Unfallservice der Autovermietung habe rund um die Uhr zur Verfügung gestanden. Für diese Besonderheiten seien Aufschläge auf den Schwackepreis von 20% gerechtfertigt.
19Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, nach günstigeren Angeboten zu suchen, da er den Mietwagen zum regionalen Normaltarif und nicht zum sog. Unfallersatztarif angemietet habe.
20Der Kläger beantragt,
21die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.206,84 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.04.2015 nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 Euro zu bezahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte ist der Auffassung, die erforderlichen Mietwagenkosten beliefen sich auf den bereits erstatteten Betrag von 850,00 Euro. Der Kläger habe ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, sich über alternative Anmietungsmöglichkeiten und Preise zu informieren. Die Beklagte behauptet hierzu, der Kläger hätte problemlos ein Fahrzeug der Gruppe 3 für 30 Tage zu einem Preis von unter 860,00 Euro anmieten können, etwa bei … (853,86 Euro) oder … (780,00 Euro). Der Kläger sei auf unfallbedingte Besonderheiten nicht angewiesen gewesen. Etwaige Aufschläge seien daher nicht gerechtfertigt. Vielmehr müsse er sich einen Abzug von 15% gefallen lassen, weil die Benutzung des Mietwagens zu Einsparungen hinsichtlich der Nutzung des eigenen Fahrzeugs führe. Der Fraunhofer Marktpreisspiegel bestätige das hier behauptete Preisniveau.
25Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
28Der Kläger hat gegen die Beklagte als Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 664,04 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG.
29Der Kläger als Geschädigter kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH VersR 2010, 683 ff.; Palandt/Grüneberg, 73. Auflage, § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).
30Allerdings ist der Geschädigte hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH DAR 2009, 324 f; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.). Unterlässt der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).
31Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, dass sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet sind und der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, nicht genügt, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (BGH VersR 2011, 769 ff., juris Rdn. 18 m.w.N.). Dabei kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.). Jedoch gibt § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach der Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.). Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.).
32Diese Zweifel hat die Beklagte durch Vorlage von 2 Angeboten jeweils der Firmen … und … geweckt, deren Berechtigung von der Klägerseite allerdings bestritten waren. Diesen Zweifeln brauchte das Gericht jedoch nicht durch eine Beweisaufnahme nachzugehen. Denn wie der BGH in seinem Urteil vom 18.12.2012 -VI ZR 316/11- (NJW 2013, 1539 f., juris Rdn. 13) erkannt hat, ist der Tatrichter im Rahmen des § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO auch hinsichtlich der Entscheidung, eine Beweisaufnahme durchzuführen, freier gestellt. Deshalb kann etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden (BGH a.a.O. m.w.N.).
33Im vorliegenden Fall hat das Gericht von seinem Ermessen dadurch Gebrauch gemacht, indem es unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste von den dort ausgewiesenen Preisen einen Abschlag von 26 % vorgenommen hat. Dabei orientiert sich dieser Abschlag an dem Verhältnis des auf Grund der Schwacke-Liste ermittelten Mietpreises zu dem Mietpreis, der sich aus dem arithmetischen Mittel von Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel ergibt (vgl. LG Essen, Urteil vom 06.06.2013, Az. 10 S 113/13).
34Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach folgende Berechnung:
35Der Kläger hat für sein beschädigtes Fahrzeug, das unstreitig der Mietwagenklasse 3 zuzuordnen ist, für 30 Tage ein Fahrzeug ebenfalls der Mietwagenklasse 3 angemietet. Dabei hat das Gericht den Mietpreis auf Grund des in den Listen aufgeführten Wochenpreises (405,89 Euro) zugrunde gelegt, diesen auf einen Tagespreis (57,98 Euro) herunter gerechnet und den so ermittelten Tagespreis mit der tatsächlichen Tageszahl der Nutzung multipliziert (vgl. OLG Hamm Urteil vom 25.05.2011 - 13 U 108/10). Nach dieser Berechnungsmethode ermittelt sich nach Schwacke-Liste ein Preis für 30 Tage von 1.739,53 Euro.
36Nach dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel ermittelt sich ein Mietpreis von 838,54 Euro für 30 Tage (Wochenpreis 195,66 Euro x 4 : 28 x 30).
37Das arithmetische Mittel beider Tarife ergibt einen Betrag von 1.289,04 Euro. Das entspricht im Verhältnis zum Schwacke-Tarif 74 %. Das Gericht hat demnach vom Schwacke-Tarif einen Abschlag von 26 % gemacht.
38Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts kein weiterer Abzug für Eigenersparnis zu machen, da der Kläger mit dem Mietfahrzeug lediglich 809 km (d.h. pro Tag rund 27 km) zurückgelegt hat. Auch diese Schätzung unterliegt dem besonders freigestellten Ermessen des Tatrichters gemäß § 287 ZPO (BGH Urteil vom 05.03.2013 -VI ZR 245/11-, juris Rdn. 26 m.w.N.).
39Die Kosten für eine winterfähige Bereifung sind zu ersetzen. Nach § 2 Abs. 3 a S. 1 und 2 StVO sind die konkreten Wetterverhältnisse für die Erforderlichkeit von Winterreifen maßgebend. Deshalb sind die Mietwagenunternehmen dazu übergegangen, in der Winterzeit Fahrzeuge zu vermieten, die mit Winterreifen ausgestattet sind, da mit winterlichen Wetterverhältnissen jederzeit - jedenfalls auch in den Monaten Februar und März - gerechnet werden muss. Zwar schuldet der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls gemäß § 2 Abs. 3 a StVO mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs. Dies bedeutet aber nicht, dass er dafür keine gesonderte Vergütung verlangen kann. Denn nach der hier zugrunde gelegten Schwacke-Liste werden die Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung ausgewiesen, die nach einer Erhebung der Stiftung Warentest vom 10.12.2010 auch von großen Autovermietern gesondert in Rechnung gestellt werden. (BGH Urteil v. 05.03.2013 -VI ZR 245/11- , juris Rdn. 25 m.w.N.). Den hier angesetzten Betrag von 7,50 Euro pro Tag (225,00 Euro für 30 Tage) erachtet das Gericht als angemessen.
40Weitere Aufschläge wegen etwaiger unfallbedingter Besonderheiten waren nicht anzusetzen, da diesen mit der hier vorgenommenen Schätzung bereits hinreichend Rechnung getragen wurde.
41Unter Zugrundelegung der unstreitigen vollumfänglichen Haftung der Beklagten sowie unter Berücksichtigung bereits gezahlter 850,00 Euro kann der Kläger daher weitere Mietwagenkosten in Höhe von 664,04 Euro ersetzt verlangen:
42Grundpreis für 30 Tage |
1.289,04 Euro |
Zuschlag für Winterbereifung |
225,00 EUR |
Zwischensumme |
1.514,04 Euro |
abzgl. Zahlung der Beklagten |
- 850,00 EUR |
Rest |
664,04 EUR |
Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten, § 286, 288 BGB.
44Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlich entstandener Anwaltsgebühren in Höhe von 78,90 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG in Verbindung mit § 249 BGB. Hierbei war zu berücksichtigen, dass bei Rechtsanwaltskosten, die im Verhältnis zum Schädiger entstanden sind, der Ersatzpflicht nur der Gegenstandswert zugrundezulegen ist, der der berechtigten Schadensersatzforderung des Geschädigten entspricht (Palandt, 73. Aufl., § 249, Rn. 57), hier insgesamt 8.358,16 Euro. Unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäߠ Nr. 2300 VV RVG, der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und der zu erstattenden Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG ergibt sich bei einem Streitwert von bis 9.000,00 Euro ein Anspruch in Höhe von insgesamt 808,13 Euro, wovon die Beklagte bereits 729,23 Euro gezahlt hat. Der offene Restanspruch beläuft sich demnach auf 78,90 Euro.
45Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 1 ZPO.
46Rechtsbehelfsbelehrung:
47Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
481. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
492. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
50Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
51Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
52Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
53Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.