Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 13. Nov. 2012 - 95 C 4392/11

ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2012:1113.95C4392.11.0A
published on 13.11.2012 00:00
Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 13. Nov. 2012 - 95 C 4392/11
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Gericht

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Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Beschluss

Der Streitwert wird auf 750,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Anbringung einer Satellitenschüssel.

2

Der Beklagte ist Wohnungsmieter bei der Klägerin. In der Wohnung bietet die Firma DTK den Empfang von Fernsehsendern über Kabelnetzanschluss (Liste der empfangbaren Sender Blatt 17 bis 21). Über diesen Kabelanschluss ist auch die Internetnutzung möglich. Bei Abschluss eines Kabelfernsehvertrages entstehen für die Nutzung des Internetanschlusses keine weiteren Kosten (Blatt 32 und 33). Der Internetzugang setzte entweder den Einsatz eines PC mit Kabelmodem voraus oder die Verwendung eines Laptops mit Kabelmodem und eines WLAN Rooters.

3

Der Beklagte ist Sudanese. Er legt Wert auf einen Fernsehsendeempfang aus seiner Heimat. Er brachte deshalb eine Satellitenschüssel an der Außenseite der Wohnung an (Foto Blatt 4 der Akte).

4

Die Klägerin behauptet, man könne mit dieser Anlage bereits keine sudanesischen Sender empfangen. Im Übrigen ist die Klägerin der Ansicht, der Beklagte könne für den Empfang von Fernsehsendern auf den technischen Weg des Internets verwiesen werden.

5

Die Klägerin beantragt,

6
1. die sich im 8. Geschoss am Hintereingang straßenseitig am Wohnzimmerfenster des Grundstücks V. straße ... in ... Halle (Saale) befindliche Parabolantenne – gemäß beigefügtem Lichtbild – zu entfernen;
7
2. für den Fall des Nichtentfernens der Parabolantenne, den Beklagten zu verpflichten, den Zutritt der Klägerin mit einem Fachmann zur Wohnung im 8. Geschoss links (Wohnungs-Nr. 0801) des Grundstücks V. straße ... in Halle (Saale) zwecks Entfernung der Parabolantenne von der Außenfassade zu dulden;
8
3. es zukünftig zu unterlassen, an und auf dem Gebäude des Grundstückes V. straße ... in Halle (Saale) Parabolantennen anzubringen.
9

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Er behauptet, mit seiner Anlage die Fernsehsender Sudan TV, Al Jazeera, Southern Sudan TV, EuroNews, Tayba TV, CCTV Arabic, Alalam News Channel, TVBS Europe, Blue Nile TV und Zoal TV empfangen zu können. Es sei bereits nicht sicher, diese Sender per Internet überhaupt erreichen zu können, davon abgesehen reiche die Bildqualität per Internet nicht an diejenige herkömmliche Fernsehsender heran (Blatt 46 und 47/).

12

Das Gericht hat Beweis erhoben über die technische Kapazität der Satellitenanlage des Beklagten durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Für die Einzelheiten wird auf das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Systeme und Anwendung der Informationsverarbeitung Dr. Wolfgang Vogel am 21.07.2012 verwiesen (Blatt 60 bis 64 der Akte).

Entscheidungsgründe

13

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zur Seite. Dieser ergibt sich weder aus den besonderen Verpflichtungen zur Rücksichtnahme aus dem bestehenden Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 und 2 BGB) noch aus dem Gesichtspunkt des Eigentums- und Besitzrechts der Klägerin (§ 1004 Abs. 1 BGB).Denn die Klägerin ist zur Duldung der Verhaltensweise des Beklagten verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).

14

Es ist nicht vorgetragen, dass die Parteien den streitigen Sachverhalt in ihrem Mietvertrag geregelt hätten. Damit ist zur Eingrenzung der jeweiligen Rechte und Pflichten eine Abwägung der hier in Rede stehenden grundrechtlichen Positionen zur Auslegung der einfach-rechtlichen Norm (§ 1004 Abs. 2 BGB) heranzuziehen. Dabei stehen sich das Eigentumsrecht der Klägerin (Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz) und das Recht des Beklagten, sich aus allgemeinen zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz) gegenüber.

15

In Ausübung dieser Abwägung kann ein ausländischer Mieter von Wohnraum, der zwar über ein Breitbandkabelanschluss verfügt, über welchen jedoch keine Programme aus dem Heimatland des Mieters angeboten werden, in der Regel vom vermietenden Hauseigentümer verlangen, dass er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigsten stört (OLG Karlsruhe vom 24.08.1993 – 3 RE Miet 2/93; verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden gemäß BVerfG vom 14.09.1995 – 1 BvR 1471/94).

16

Vorliegend hält das Breitbandkabelangebot keinen Sender vorrätig, welcher im Heimatland des Beklagten zuzuordnen ist. Auf der anderen Seite ist der Beklagte mit seiner Parabolantennenanlage in der Lage, den Sender Sudan TV zu empfangen. Ein greifbares Interesse des Mieters, neben einem Heimatprogramm aus dem Kabel noch weitere per Satellit auswählen zu können, liegt auch ohne nähere Begründung auf der Hand (BVerfG vom 14.09.1995 – 1 BvR 1471/94). Dies gilt dies umso mehr, wenn – wie hier - ein Heimatsender des Beklagten nur außerhalb des Breitbandkabelfernsehprogramms erreicht werden kann.

17

Das Ergebnis dieser Abwägung wird zum einen nicht geändert durch etwaige optische Beeinträchtigungen, die vorliegend ein Abweichen von der Sicherung des Informationszugangsrechts des Beklagten erforderten. Ausweislich des vorgelegten Fotos (Blatt 4 der4 Akte) handelt es sich um einen elfstöckigen Plattenbau mit deutlichen Verwitterungsspuren. Die verwendete Parabolantenne ist relativ unscheinbar, fällt bei einer unbefangenen Betrachtung kaum ins Auge und ist bei einer Gesamtbetrachtung für den äußeren Eindruck des Gebäudes unbedeutsam.

18

Das Recht des Beklagten beschränkt sich zum anderen auch nicht darauf, den Sender „Sudan TV“ im Internet anzusteuern. Wohl ist der Entscheidung des AG Frankfurt (vom 27.07.2011 – 33 C 1957/11) insoweit zuzustimmen, als es entsprechend dem Fortschritt der Technik möglich ist, auch über Internet ausländische Programme und Informationssendungen zu empfangen. Gleichwohl besteht insoweit aber (noch) eine deutlich höhere Eingangshürde. Das betrifft auf der einen Seite die technische Ausrüstung. Wie von der Klägerin selbst beschrieben darf es jedenfalls eines PC oder eines Laptops, jeweils mit entsprechender Begleittechnik. Dies mag zwar heute für einzelne Bevölkerungskreise bereits Standard sein, selbstverständlich ist eine derartige Ausrüstung indes nicht – anders als der seit Jahrzehnten etablierte Fernseher. Entsprechendes gilt für die Handhabung der verschiedenen Geräte. Während es beim Fernseher klassischer Weise mit einem Knopfdruck getan ist, erfordert die Nutzung des Internets, wenn auch keine speziellen, so doch nähere Vorauskenntnisse. Das gilt jedenfalls beim derzeitigen Stand der Verbreitung und tatsächlichen Nutzung des Internets.

19

Schließlich stehen auch die vom Sachverständigen sogenannten „ergänzenden Beobachtungen / Bemerkungen“ der Klageabweisung nicht im Wege. Danach (Blatt 62 der Akte) dürften an der Antennenanlage sicherheitstechnische Nachbesserungen erforderlich sein. Selbst dann aber begründet dies keinen Anspruch der Klägerseite auf Entfernung der Antenne. Vielmehr mag der Klägerin ein Anspruch zustehen, die ordnungsgemäße Nachrüstung zu begehren – darauf ist indes ihr Antrag nicht gerichtet (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ähnlich liegt es für etwaige weitere Ansprüche, die der Klägerin in Bezug auf die Regelung und Handhabung der Satellitenanlage zustehen könnten (vgl. die bereits zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe: Freistellung des Vermieters von allen anfallenden Kosten und Gebühren, abdeckendes Haftungsrisiko des Vermieters, Sicherheitsleistung für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage). Auch diese Aspekte des Rechtsverhältnisses sind nicht streitgegenständlich.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

21

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22

Den Streitwert hat das Gericht festgesetzt nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO unter Berücksichtigung der klägerseits vorgetragenen drohenden Beeinträchtigung bei der Weitervermietung des Objektes (vgl. Ausführungen im Verhandlungstermin vom 16.10.2012).


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Annotations

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.