Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 29. Jan. 2013 - 95 C 3073/12

ECLI:ECLI:DE:AGHALLE:2013:0129.95C3073.12.0A
bei uns veröffentlicht am29.01.2013

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Mit Datum vom 30.06.2011 stellte der Beklagte über einen Vermittler bei der Klägerin einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Mittels desselben Antragsformulars beantragte der Beklagte bei der Klägerin eine separate Kostenausgleichsvereinbarung. Hiernach sollte der Beklagte die insgesamt anfallenden Abschluss- und Einrichtungskosten hinsichtlich der fondsgebundenen Rentenversicherung iHv. 5.969,88 € in 48 monatlichen Teilbeträgen à 124,37 € bezahlen. Zudem befanden sich auf dem Antragsformular Widerrufsbelehrungen sowohl hinsichtlich des Versicherungsvertrages als auch hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung (Blatt 7 ff. der Akte).

2

In den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung heißt es in § 6:

3

,,(1) Dieser Vertrag endet mit dem vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages …“

4

,,(2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages - grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages …“

5

Am 19.07.2011 übersandte die Klägerin den Versicherungsschein und die Kostenausgleichsvereinbarung an die Beklagte. Nach 7 Monaten erklärte der Beklagte, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Er stellte auch die Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung ein. Der Beklagte wurde durch die Klägerin mehrfach zur Zahlung der rückständigen Raten aus der Kostenausgleichsvereinbarung aufgefordert, mithin ergab sich unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Teilzahlungen iHv. 870,59 € und des als Sicherheit abgetretenen Rückkaufswertes iHv. 221,76 rechnerisch ein offener Gesamtbetrag iHv. 4.877,53 €. Die Klägerin machte jedoch lediglich einen Gesamtbetrag iHv. 4.199,10 € geltend. Dabei wurde der Beklagte auch darauf hingewiesen, dass bei Nichtzahlung bis zum 30.05.2012 die gesamte Restschuld der Kostenausgleichsvereinbarung gem. § 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen sofort zur Zahlung fällig werde. Aus § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Kostenausgleichsvereinbarung ergibt sich:

6

,,(2) Befindet sich der Versicherungsnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens mit 10 %, bei einer Laufzeit des Kostenausgleichsvertrages über 48 Monate mit 5 % des Nennbetrages des Teilzahlungspreises in Verzug und hat die PrismaLife erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages, mit der Erklärung gesetzt, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt, so wird der Gesamtkostenbetrag sofort fällig.“

7

Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 30.08.2012 erklärte er den Widerruf seiner auf den Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen. Zudem wurden diese durch den Beklagten angefochten.

8

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die gesamte Restschuld der Kostenausgleichsvereinbarung gem. § 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen fällig sei, mithin habe sich der Beklagte spätestens ab 05.06.2012 mit der Zahlung der Restschuld in Verzug befunden.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.199,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.07.2012 zu zahlen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe die geltend gemachten Abschluss- und Einrichtungskosten nicht wirksam fällig gestellt; die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Klägerin sei unwirksam - selbst wenn die Wirksamkeit unterstellt wäre, habe der Beklagte wirksam widerrufen und angefochten. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit von ihm gesehenen Schadensersatzansprüchen.

14

Für die Einzelheiten des Sachvortrages werden die wechselseitig eingereichten Schriftsätze in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Ansprüche aus der Kostenausgleichsvereinbarung zu.

16

Die zugrundeliegende Kostenausgleichvereinbarung ist als Umgehungsgeschäft zu § 169 V 2 VVG (neue Fassung) nichtig (§ 134 BGB). Die vorliegend gewählte Art der Vertragsgestaltung, in der die Vereinbarung über die separate Zahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten einer fondgebundenen Rentenversicherung trotz Kündigung des Versicherungsvertrages unabhängig von der Dauer seines Bestehens in voller Höhe Bestand behalten soll, verstößt als Umgehungsgeschäft gegen den Rechtsgedanken der §§ 169 V 2, 169 II 3 VVG.

17

Eine Gesetzesumgehung liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht. Die Nichtigkeit eines Umgehungsgeschäfts ergibt sich bereits im Wege der Auslegung aus der umgangenen Norm. Auszugehen ist jeweils vom Inhalt und Zweck der maßgeblichen Vorschrift. Bei der vorzunehmenden rechtlichen Bewertung kommt es darauf an, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (vergl. Palandt/Ellenberger, BGB, § 134 RN 28 mit weiteren Nachweisen).

18

Nach der gesetzlichen Regelung (des § 169 V 2 VVG) ist ein Abzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Einrichtungskosten unzulässig, wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird. Sinn und Zweck der Regelung ist es, das gesetzlich vorgesehene Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nicht zu unterlaufen, da dies einer unzulässigen Vertragsstrafe gleich käme. Wegen des klaren Wortlautes sind jegliche Abzüge verboten, die einem Abzug von Abschluss- und Einrichtungskostenkosten entsprechen. Der unter Umständen nach kurzer Zeit den Versicherungsvertrag beendende Versicherungsnehmer soll nicht wegen einer fortbestehenden Zahlungsverpflichtung durch die Verrechnung mit dem Rückkaufswert faktisch in seiner Entschließungsfreiheit im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeit eingeschränkt werden. Zweck der Norm ist allein ein Schutz des Versicherungsnehmers vor der unzulässigen Geltendmachung der noch nicht getilgten Versicherungsnebenkosten (Abschluss- und Vertriebskosten) und vor dem faktischen Druck, eine Kündigung des Versicherungsvertrages wegen fortbestehender Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Kosten zu unterlassen (vgl. LG Düsseldorf vom 10.02.2011 - 11 O 401/10; LG Rostock vom 06.08.2010 - 10 O 137/10; AG Gelsenkirchen vom 31.05.2012 - 32 C 69/12; AG Schöneberg vom 13.12.2011 - 4 C 192/11).

19

Die gesetzliche Regelung zielt, worauf die Klägerin zurecht verweist, primär auf sogenannte Bruttopolicen ab, in denen der Rückkaufwert durch etwaige noch nicht gezahlte Abschluss- und Vertriebskosten geschmälert würde. Indes wird genau dieses Ergebnis durch die von der Klägerin gewählte Vertragkonstruktion ebenfalls erreicht. Die vorliegende separate Kostenausgleichsvereinbarung soll in ihrem Bestand nicht von den fondgebundenen Rentenversicherungen der Kläger abhängig sein (§ 6 Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kostenausgleichsvereinbarungen). Der einzige Unterschied zu der vom Gesetz direkt sanktionierten Vereinbarungskonstellation liegt in der äußeren Selbständigkeit der beiden Verträge. In der Sache wird eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers angestrebt, die vollen Abschluss- und Einrichtungskosten zu zahlen, auch wenn er dafür ohne Fortführung des Versicherungsvertrages keinen Gegenwert mehr erhält. Die Konstruktion des Doppelvertrages dient dazu, den vom Gesetz (§§ 169 V 2, 169 II 3 VVG) verbotenen Erfolg durch eine Gestaltungsmöglichkeit zu erreichen, die (scheinbar) nicht von der Vorschrift erfasst wird (vergl. zu diesem Ansatz Palandt/Ellenberger, BGB, § 134 RN 28). Die bewusste Aufspaltung und formale juristische Aufteilung der vertraglichen Abreden in Versicherungsvertrag einerseits und separate Kostenausgleichsvereinbarung andererseits umgeht daher den dargelegten Schutzzweck der Norm (vgl. AG Gelsenkirchen vom 31.05.2012 - 32 C 69/12).

20

Es liegt ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vor. Die zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung ist gemäß § 134 BGB nichtig.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.

22

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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Landgericht Rostock Urteil, 06. Aug. 2010 - 10 O 137/10

bei uns veröffentlicht am 06.08.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1

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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Zahlung ausstehender Raten für eine Kostenausgleichsvereinbarung.

2

Unter Vermittlung der … schlossen die Parteien am 17. März 2009 zeitgleich einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag sowie eine separate Kostenausgleichs-vereinbarung bezüglich der Abschluss- und Einrichtungskosten der Versicherung in Höhe von insgesamt 8.452,50 € ab. Dieser Betrag war vertragsgemäß in 48 monatlichen Raten zu zahlen, in dieser Zeit war eine verminderte Beitragszahlung auf die Versicherung vereinbart. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Beklagte den vollständigen Erhalt aller erforderlichen Unterlagen bezüglich beider Verträge, auch bestätigte er mit seiner Unterschrift Kenntnisnahme der entsprechenden Widerrufsbelehrungen. Vereinbarter Versicherungsbeginn war der 01.05.2009. Der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages wie der Antrag auf Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung waren in einem einheitlichen Formblatt enthalten. In diesem Formblatt wurde auf die Abstraktheit beider Verträge hingewiesen sowie darauf, dass die Auflösung des Versicherungsvertrags grundsätzlich nicht zur Beendigung der unkündbaren Kostenausgleichsvereinbarung führe.

3

Der Beklagte zahlte für die Monate Mai, Juni und Juli vertragsgemäße Raten auf Versicherung und Kostenausgleichsvereinbarung, ab dem 01.08.2009 leistete er keine Raten mehr.

4

Mit Schreiben vom 29.03.2010 erklärte der Beklagte den Widerruf, hilfsweise die Kündigung der fondsgebundenen Rentenversicherung nebst Kostenausgleichsvereinbarung. Ferner erklärte er mit Schriftsatz vom 17.05.2010 die Anfechtung sowohl des Versicherungsvertrages als auch der Kostenausgleichsvereinbarung und hilfsweise die Aufrechung mit Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung in Höhe des klagweise geltend gemachten Anspruchs.

5

Mit ihrer Klageforderung macht die Klägerin im Wesentlichen die ausstehenden Raten für den vereinbarten Kostenausgleich in Höhe des abgezinsten Barwertes geltend, weil der Beklagte sich seit dem 21.01.2010 mit dem vollständig fällig gewordenen Betrag in Verzug befinde.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.050,88 ε nebst 13% Zinsen p.a. hieraus seit dem 21.01.2010, 10,- ε Mahnkosten und 530,- ε Inkassokosten zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin ist kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten ausstehenden Raten zuzuerkennen. Die zu Grunde liegende Kostenausgleichsvereinbarung ist als Umgehungsgeschäft zu §169 Abs. 5 S. 2 VVG nichtig gemäß § 134 BGB.

12

Nach den genannten Vorschriften ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das den Abzug noch nicht getilgter Abschluss- und Vertriebskosten vom Rückkaufswert einer Versicherung vorsieht.

13

Die vorliegend gewählte Art der Vertragsgestaltung, das heißt die Vereinbarung über die separate Zahlung der Abschluss- und Vertriebskosten des Versicherungsvertrages, die trotz Beendigung des Versicherungsvertrages unabhängig von der Dauer seines Bestehens in voller Höhe vereinbarungsgemäß fällig werden, verstößt als Umgehungsgeschäft gegen den Rechtsgedanken, der § 169 Abs. 5 S. 2 VVG zu Grunde liegt.

14

Eine Gesetzesumgehung liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht, eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGHZ 110, 230, 233f. m.w.N.). Die Nichtigkeit eines Umgehungsgeschäftes zu einer Verbotsnorm ergibt sich bereits im Wege der Auslegung aus der umgangenen Norm (BGH, Urteil vom 15.01.1990, II ZR 164/88), auszugehen ist jeweils vom Inhalt und Zweck der maßgeblichen Vorschrift. Will diese nur einen bestimmten Weg zur Erreichung eines an sich zulässigen Erfolgs verbieten, ist das den gleichen Erfolg auf andere Weise herbeiführende Geschäft wirksam, es ist dagegen unwirksam, wenn es den verbotenen Erfolg durch Verwendung von Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von der Verbotsnorm erfasst werden (BGH, Urteil vom 13.01.1972, VII ZR 81/70). Bei der vorzunehmenden rechtlichen Bewertung kommt es darauf an, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGH, Urteil vom 23.09.1982, VII ZR 183/80 m.w.N.).

15

Nach der gesetzlichen Regelung des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG ist ein Stornoabzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten unzulässig.

16

Sinn und Zweck der Regelung ist es, das gesetzlich vorgesehene Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nicht zu unterlaufen (Schwintowski / Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, 2008, § 169, Rn 94), da dies einer unzulässigen Vertragsstrafe gleich käme (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, Bundestagsdrucksache 16/3495, S. 104). Die streitgegenständliche Vorschrift ist weit auszulegen (Schwintowski / Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, 2008, § 169, Rn 99), wegen des klaren Wortlauts sind jegliche Abzüge verboten, die einem Abzug von Abschluss- und Vertriebskosten entsprechen (ebd.). Der Gesetzgeber wollte generell verhindern, dass der sein Kündigungsrecht ausübende Versicherungsnehmer mit Vertragsnebenkosten belegt wird, die in zukünftigen aber wegen Kündigung nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind.

17

Der unter Umständen nach kurzer Zeit den Versicherungsvertrag beendende Versicherungsnehmer soll nicht wegen einer fortbestehenden Zahlungsverpflichtung durch Verrechnung mit dem Rückkaufswert faktisch in seiner Entschließungsfreiheit im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeit eingeschränkt werden. Zweck der Norm ist ausschließlich und allein ein Schutz des Versicherungsnehmers vor der – unzulässigen - Geltendmachung der noch nicht getilgten Versicherungsnebenkosten und vor dem faktischen Druck, eine Kündigung des Versicherungsvertrages wegen fortbestehender Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Kosten zu unterlassen. Dieser Schutzzweck soll nach gesetzgeberischen Willen aber weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden können.

18

Ein solcher Fall ist vorliegend allerdings gegeben. Durch die separate Kostenausgleichsvereinbarung, die im Bestand nicht mehr vom Versicherungsvertrag abhängig ist, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer zur Zahlung eines Betrages, für den er letztlich keinen Gegenwert (in Form der Fortführung seiner Versicherung) mehr erhält. Seine Kündigung, die regelmäßig im Hinblick auf die Minimierung seiner zu erfüllenden Zahlungsverpflichtung erfolgen wird, kann den von ihm avisierten Erfolg letztlich nicht herbeiführen und wird sinnlos.

19

Zwar ist der Klägerin als Versicherer zuzugestehen, dass die mit separater Kostenausgleichsvereinbarung dem Versicherungsnehmer gegenüber erzielte Transparenz bezüglich jener Kosten einen gewissen Vorteil hinsichtlich der Bewertung der Rentabilität des Versicherungsvertrages ermöglicht, allerdings wiegt dieser Vorteil keinesfalls so schwer, dass das Zugestehen der Geltendmachung der Kosten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages die faktische Einschränkung des Kündigungsrechtes durch Einführung einer Vertragsstrafe aufzuwiegen vermöchte.

20

Nach dem gesetzgeberischen Willen, der in § 169 Abs. 5 S. 2 VVG unmissverständlich erkennbar ist, trägt der Versicherer das Risiko, dass er in einem frühen Stadium des Versicherungsvertrages auf den Vertragsnebenkosten sitzen bleibt, weil der Versicherungsnehmer vor Amortisation dieser Kosten den Vertrag beendet.

21

Die Umgehung dieses Willens durch gestalterische Wahl der Auftrennung in zwei Verträge ist rechtsmissbräuchlich, zumal es der Versicherer andernfalls auch in der Hand hätte, seine Kosten durch eine frühzeitige Kündung des Versicherungsvertrages von seiner Seite aus zu minimieren, ohne dass ihm dieses angerechnet werden könnte.

22

Auch aus den von der Klägerin bemühten Gesetzesmaterialen im Hinblick auf einen Vergleich mit der Maklerprovision ergibt sich nichts anderes.

23

Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.01.2005, Az. III ZR 251/04, entschieden, dass eine Courtage des Versicherungsmaklers nicht dadurch entfällt, dass der Versicherungsnehmer vorzeitig kündigt, hier handelt es sich aber um keinen vergleichbaren Fall.

24

Maklerprovisionen sind völlig unabhängige Kosten zum Hauptvertrag, und stets nur im Entstehen vom Hauptvertrag abhängig, im Übrigen haben sie mit dem Vertrag an und für sich nichts zu tun.

25

Im vorliegenden Fall aber geht es gerade nicht um unabhängige Maklerkosten, sondern um die mit Abschluss des Versicherungsvertrages entstehenden Vertragsnebenkosten des Hauptvertrages. Wenn eine Partei sich verpflichtet, einen Vertragsabschluss mittels eines Maklers anzubahnen und diesen hierfür zu bezahlen, so beruht die Zulässigkeit dieser Vereinbarung in den Grenzen der Sittenwidrigkeit auf ihrer Privatautonomie. Die Zahlung der vertraglichen Nebenkosten aber, die der Gesetzgeber in § 169 Abs. 5 VVG eindeutigen Grenzen unterworfen hat, stehen nicht zur Parteidisposition.

26

Infolge der Nichtigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung ist der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz von Mahn- und Inkassogebühren unter Verzugsgesichtspunkten zuzusprechen.

27

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.