Landgericht Rostock Urteil, 06. Aug. 2010 - 10 O 137/10

bei uns veröffentlicht am06.08.2010

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Zahlung ausstehender Raten für eine Kostenausgleichsvereinbarung.

2

Unter Vermittlung der … schlossen die Parteien am 17. März 2009 zeitgleich einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag sowie eine separate Kostenausgleichs-vereinbarung bezüglich der Abschluss- und Einrichtungskosten der Versicherung in Höhe von insgesamt 8.452,50 € ab. Dieser Betrag war vertragsgemäß in 48 monatlichen Raten zu zahlen, in dieser Zeit war eine verminderte Beitragszahlung auf die Versicherung vereinbart. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Beklagte den vollständigen Erhalt aller erforderlichen Unterlagen bezüglich beider Verträge, auch bestätigte er mit seiner Unterschrift Kenntnisnahme der entsprechenden Widerrufsbelehrungen. Vereinbarter Versicherungsbeginn war der 01.05.2009. Der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages wie der Antrag auf Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung waren in einem einheitlichen Formblatt enthalten. In diesem Formblatt wurde auf die Abstraktheit beider Verträge hingewiesen sowie darauf, dass die Auflösung des Versicherungsvertrags grundsätzlich nicht zur Beendigung der unkündbaren Kostenausgleichsvereinbarung führe.

3

Der Beklagte zahlte für die Monate Mai, Juni und Juli vertragsgemäße Raten auf Versicherung und Kostenausgleichsvereinbarung, ab dem 01.08.2009 leistete er keine Raten mehr.

4

Mit Schreiben vom 29.03.2010 erklärte der Beklagte den Widerruf, hilfsweise die Kündigung der fondsgebundenen Rentenversicherung nebst Kostenausgleichsvereinbarung. Ferner erklärte er mit Schriftsatz vom 17.05.2010 die Anfechtung sowohl des Versicherungsvertrages als auch der Kostenausgleichsvereinbarung und hilfsweise die Aufrechung mit Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung in Höhe des klagweise geltend gemachten Anspruchs.

5

Mit ihrer Klageforderung macht die Klägerin im Wesentlichen die ausstehenden Raten für den vereinbarten Kostenausgleich in Höhe des abgezinsten Barwertes geltend, weil der Beklagte sich seit dem 21.01.2010 mit dem vollständig fällig gewordenen Betrag in Verzug befinde.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.050,88 ε nebst 13% Zinsen p.a. hieraus seit dem 21.01.2010, 10,- ε Mahnkosten und 530,- ε Inkassokosten zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin ist kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten ausstehenden Raten zuzuerkennen. Die zu Grunde liegende Kostenausgleichsvereinbarung ist als Umgehungsgeschäft zu §169 Abs. 5 S. 2 VVG nichtig gemäß § 134 BGB.

12

Nach den genannten Vorschriften ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das den Abzug noch nicht getilgter Abschluss- und Vertriebskosten vom Rückkaufswert einer Versicherung vorsieht.

13

Die vorliegend gewählte Art der Vertragsgestaltung, das heißt die Vereinbarung über die separate Zahlung der Abschluss- und Vertriebskosten des Versicherungsvertrages, die trotz Beendigung des Versicherungsvertrages unabhängig von der Dauer seines Bestehens in voller Höhe vereinbarungsgemäß fällig werden, verstößt als Umgehungsgeschäft gegen den Rechtsgedanken, der § 169 Abs. 5 S. 2 VVG zu Grunde liegt.

14

Eine Gesetzesumgehung liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht, eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGHZ 110, 230, 233f. m.w.N.). Die Nichtigkeit eines Umgehungsgeschäftes zu einer Verbotsnorm ergibt sich bereits im Wege der Auslegung aus der umgangenen Norm (BGH, Urteil vom 15.01.1990, II ZR 164/88), auszugehen ist jeweils vom Inhalt und Zweck der maßgeblichen Vorschrift. Will diese nur einen bestimmten Weg zur Erreichung eines an sich zulässigen Erfolgs verbieten, ist das den gleichen Erfolg auf andere Weise herbeiführende Geschäft wirksam, es ist dagegen unwirksam, wenn es den verbotenen Erfolg durch Verwendung von Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von der Verbotsnorm erfasst werden (BGH, Urteil vom 13.01.1972, VII ZR 81/70). Bei der vorzunehmenden rechtlichen Bewertung kommt es darauf an, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGH, Urteil vom 23.09.1982, VII ZR 183/80 m.w.N.).

15

Nach der gesetzlichen Regelung des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG ist ein Stornoabzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten unzulässig.

16

Sinn und Zweck der Regelung ist es, das gesetzlich vorgesehene Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nicht zu unterlaufen (Schwintowski / Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, 2008, § 169, Rn 94), da dies einer unzulässigen Vertragsstrafe gleich käme (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, Bundestagsdrucksache 16/3495, S. 104). Die streitgegenständliche Vorschrift ist weit auszulegen (Schwintowski / Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, 2008, § 169, Rn 99), wegen des klaren Wortlauts sind jegliche Abzüge verboten, die einem Abzug von Abschluss- und Vertriebskosten entsprechen (ebd.). Der Gesetzgeber wollte generell verhindern, dass der sein Kündigungsrecht ausübende Versicherungsnehmer mit Vertragsnebenkosten belegt wird, die in zukünftigen aber wegen Kündigung nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind.

17

Der unter Umständen nach kurzer Zeit den Versicherungsvertrag beendende Versicherungsnehmer soll nicht wegen einer fortbestehenden Zahlungsverpflichtung durch Verrechnung mit dem Rückkaufswert faktisch in seiner Entschließungsfreiheit im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeit eingeschränkt werden. Zweck der Norm ist ausschließlich und allein ein Schutz des Versicherungsnehmers vor der – unzulässigen - Geltendmachung der noch nicht getilgten Versicherungsnebenkosten und vor dem faktischen Druck, eine Kündigung des Versicherungsvertrages wegen fortbestehender Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Kosten zu unterlassen. Dieser Schutzzweck soll nach gesetzgeberischen Willen aber weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden können.

18

Ein solcher Fall ist vorliegend allerdings gegeben. Durch die separate Kostenausgleichsvereinbarung, die im Bestand nicht mehr vom Versicherungsvertrag abhängig ist, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer zur Zahlung eines Betrages, für den er letztlich keinen Gegenwert (in Form der Fortführung seiner Versicherung) mehr erhält. Seine Kündigung, die regelmäßig im Hinblick auf die Minimierung seiner zu erfüllenden Zahlungsverpflichtung erfolgen wird, kann den von ihm avisierten Erfolg letztlich nicht herbeiführen und wird sinnlos.

19

Zwar ist der Klägerin als Versicherer zuzugestehen, dass die mit separater Kostenausgleichsvereinbarung dem Versicherungsnehmer gegenüber erzielte Transparenz bezüglich jener Kosten einen gewissen Vorteil hinsichtlich der Bewertung der Rentabilität des Versicherungsvertrages ermöglicht, allerdings wiegt dieser Vorteil keinesfalls so schwer, dass das Zugestehen der Geltendmachung der Kosten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages die faktische Einschränkung des Kündigungsrechtes durch Einführung einer Vertragsstrafe aufzuwiegen vermöchte.

20

Nach dem gesetzgeberischen Willen, der in § 169 Abs. 5 S. 2 VVG unmissverständlich erkennbar ist, trägt der Versicherer das Risiko, dass er in einem frühen Stadium des Versicherungsvertrages auf den Vertragsnebenkosten sitzen bleibt, weil der Versicherungsnehmer vor Amortisation dieser Kosten den Vertrag beendet.

21

Die Umgehung dieses Willens durch gestalterische Wahl der Auftrennung in zwei Verträge ist rechtsmissbräuchlich, zumal es der Versicherer andernfalls auch in der Hand hätte, seine Kosten durch eine frühzeitige Kündung des Versicherungsvertrages von seiner Seite aus zu minimieren, ohne dass ihm dieses angerechnet werden könnte.

22

Auch aus den von der Klägerin bemühten Gesetzesmaterialen im Hinblick auf einen Vergleich mit der Maklerprovision ergibt sich nichts anderes.

23

Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.01.2005, Az. III ZR 251/04, entschieden, dass eine Courtage des Versicherungsmaklers nicht dadurch entfällt, dass der Versicherungsnehmer vorzeitig kündigt, hier handelt es sich aber um keinen vergleichbaren Fall.

24

Maklerprovisionen sind völlig unabhängige Kosten zum Hauptvertrag, und stets nur im Entstehen vom Hauptvertrag abhängig, im Übrigen haben sie mit dem Vertrag an und für sich nichts zu tun.

25

Im vorliegenden Fall aber geht es gerade nicht um unabhängige Maklerkosten, sondern um die mit Abschluss des Versicherungsvertrages entstehenden Vertragsnebenkosten des Hauptvertrages. Wenn eine Partei sich verpflichtet, einen Vertragsabschluss mittels eines Maklers anzubahnen und diesen hierfür zu bezahlen, so beruht die Zulässigkeit dieser Vereinbarung in den Grenzen der Sittenwidrigkeit auf ihrer Privatautonomie. Die Zahlung der vertraglichen Nebenkosten aber, die der Gesetzgeber in § 169 Abs. 5 VVG eindeutigen Grenzen unterworfen hat, stehen nicht zur Parteidisposition.

26

Infolge der Nichtigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung ist der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz von Mahn- und Inkassogebühren unter Verzugsgesichtspunkten zuzusprechen.

27

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 169 Rückkaufswert


(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben,

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Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 29. Jan. 2013 - 95 C 3073/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2013

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

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(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.