Amtsgericht Halle (Saale) Beschluss, 20. Juli 2018 - 53 M 1132/18

ECLI:ECLI:DE:AGHALLE:2018:0720.53M1132.18.00
bei uns veröffentlicht am20.07.2018

Tenor

1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Notwendige Auslagen fallen dem Gläubiger zur Last.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger beauftragte die zuständige Gerichtsvollzieherin mit der Abnahme der Vermögensauskunft. In dem Antrag erklärte sich der Gläubiger mit der Gewährung von Zahlungsfristen der Einziehung von Teilbeträgen einverstanden (Bl. 26 in 5 DR II 50/18).

2

Unter dem 19.01.2018 lud die Gerichtsvollzieherin den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft. In dem Schreiben bot sie dem Schuldner eine Ratenzahlung an (Bl. 29 Rückseite in 5 DR II 50/18). Der Schuldner nahm dieses Angebot nicht an. Er gab im Termin die Vermögensauskunft ab.

3

Die Gerichtsvollzieherin berechnete in ihrer Schlusskostenrechnung eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung i.H.v. 8,00 € (gemäß KV 208 zu Gerichtsvollzieherkostengesetz) nebst anteiliger Auslagenpauschale (gemäß KV 716 zu Gerichtsvollzieherkostengesetz). Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Gläubigers.

4

Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.Die Gerichtsvollzieheraufsichtsbeamtin und die Bezirksrevisorin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

5

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist zulässig (§ 5 Abs. 2 GVKostG, § 66 GKG). In der Sache hat der Rechtsbehelf keinen Erfolg.

6

Der Gerichtsvollzieher erhält für den Versuch der gütlichen Einigung eine Gebühr von 16,00 € (KV 207 zu Gerichtsvollzieherkostengesetz). Diese ermäßigt sich auf 8,00 €, wenn er - wie hier - gleichzeitig mit bestimmten weiteren Amtshandlungen beauftragt wird wie vorliegend der Abnahme der Vermögensauskunft.

7

Die Kostenvorschrift verweist für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache auf die gesetzliche Vorschrift des § 802b ZPO. Diese stellt für das Anstreben einer gütlichen Erledigung weder formale noch inhaltliche Mindestanforderungen auf. Es genügt, wenn der Schuldner auf den Versuch des Gerichtsvollziehers (mündlich oder schriftlich), die Sache gütlich zu erledigen, nicht reagiert. Für das Entstehen der Gebühr ist demzufolge ausreichend, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit einer Zahlungsvereinbarung hinweist. Das kann auch im Ladungsschreiben erfolgen (Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht, Nr. 2 b zu § 802b ZPO). Hieran orientieren sich im Übrigen auch die - im Außenverhältnis nicht bindenden - Richtlinien für eine einheitliche Kostenbehandlung im Gerichtsvollzieherwesen der Gerichtsvollzieherbeamtinnen und -beamten Sachsen-Anhalt (des OLG Naumburg, Stand 24.01.2018).

8

Diesem Ergebnis steht auch nicht die Erwägung entgegen, bei der gleichzeitigen Terminierung einer Vermögensauskunft falle der (zusätzliche) Aufwand für ein Ratenzahlungsangebot relativ geringer ins Gewicht. Denn dem trägt die Kostenregelung bereits durch die Halbierung der Gebühr Rechnung, wenn die gütliche Erledigung nicht isoliert versucht wird.

9

Entsprechend ist der Gebührenbetrag der KV 208 für die Berechnung der Auslagenpauschale (KV 716 zum Gerichtsvollzieherkostengesetz) mit zu berücksichtigen.

10

Der Kostenausspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 97 ZPO.


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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge


(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. (2) Über die Erinnerung des Kostens

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung


(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. (2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräume

Referenzen

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)