Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 24. März 2015 - 120 C 3378/14

ECLI:ECLI:DE:AGHALLE:2015:0324.120C3378.14.0A
bei uns veröffentlicht am24.03.2015

Tenor

1 Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

und beschlossen:

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

 Anträge 1 und 3 zusammen:

 3.500 €

 Antrag 2:

 1.500 €

 Gesamtstreitwert:

 5.000 €.

Tatbestand

1

Die Antragsteller und die Antragsgegner bilden gemeinsam die Wohnungseigentümergemeinschaft K. Straße ... in H.. Die Gemeinschaft wird von der Beigeladenen verwaltet.

2

Die Anlage der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus insgesamt acht Reihenhäusern.

3

In der Gemeinschaftsordnung zur Teilungserklärung vom 02.04.2003 heißt es in § 1 Abs. 2 wie folgt:

4

"Die jeweiligen Reihenhäuser samt Carport und Stellräumen und die von den jeweiligen Sondernutzungsrechten betroffenen Grundstücksflächen bilden wirtschaftlich getrennte Einheiten. Jeder Wohnungseigentümer ist grundsätzlich, soweit zulässig, so zu behandeln, als wäre er Alleineigentümer einer bestimmten, durch Vermessung gebildeten Grundstücksfläche samt Bestandteilen. Ausgenommen hiervon sind die nicht im Sondereigentum stehenden und nicht von Sondernutzungsrechten betroffenen Gegenstände, die von allen Miteigentümern gemeinsam genutzt werden können. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Gegenstände:

5

- Zugangs- und Zufahrtsweg,

6

- gemeinsamen Ver- und Entsorgungsleitungen,

7

- die Heizungsanlage,

8

- Zäune und Ähnliches, die Sondernutzungsflächen voneinander abgrenzen."

9

§ 3 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung lautet wie folgt:

10

"Jeder Eigentümer kann sein Wohnungseigentum und das im Bereich seines Sondernutzungsrechtes liegende Gemeinschaftseigentum so nutzen, als wenn es sich jeweils um real geteilte Grundstücksflächen mit selbständigen Häusern handeln würde. Dies gilt auch für Nutzungsänderungen einschließlich einer etwaigen Bebauung bisher unbebauter Flächen [...]."

11

Die Gemeinschaftsordnung regelt in § 4 "Instandhaltung, Instandsetzung" das folgende:

12

1. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die Gegenstände, die sein Sondereigentum sind und die seinem Sondernutzungsrecht unterliegen oder von ihm allein genutzt werden, auf eigene Rechnung ordnungsgemäß zu unterhalten, instand zu halten und instand zu setzen.

13

2. Das gemeinschaftlich genutzte Gemeinschaftseigentum ist von allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu unterhalten, instand zu halten und instand zu setzen.

14

3. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, das Betreten der sondergenutzten Grundstücksflächen durch andere Wohnungseigentümer nach Voranmeldung zu dulden, soweit dies zur Durchführung der vorgenannten Maßnahmen erforderlich ist."

15

Die Regelung in § 5 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung lautet folgendermaßen:

16

"Jeder Wohnungseigentümer trägt sämtliche Kosten, die ausscheidbar unmittelbar oder mittelbar sein Sondereigentum oder die von ihm allein genutzten oder von seinem Sondernutzungsrecht betroffenen Gegenstände betreffen."

17

Zwischen den Wohnungseigentümern bestanden Unsicherheiten, welche Rechte genau diese Gemeinschaftsordnung den einzelnen Mitgliedern einräumte.

18

In der Wohnungseigentümerversammlung am 28.06.2011 waren alle Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten. Zu Tagesordnungspunkt fünf stand ein "Beschluss zur Abgrenzung der Verwaltertätigkeit" auf der Tagesordnung (Bl. 36 der Akte). Er lautete wie folgt:

19

"Die Gemeinschaft beschließt, dass der Verwalter ermächtigt wird, die Verwaltung auf Grundlage des WEG-Gesetzes für die Eigentümergemeinschaft wie in der Vergangenheit gehandhabt, fortzuführen. Gebäudeteile wie Fassade, Dach, etc. sind im allgemeinen dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. Dies wird auch auf die Eigentümergemeinschaft weiterhin angewandt."

20

Sämtliche Wohnungseigentümer stimmten diesem Beschluss zu.

21

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.07.2012 stellte die Verwalterin in Aussicht, es solle in der nächsten Wohnungseigentümerversammlung ein Beschluss über die Definition der Zuordnung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum erfolgen, da die derzeitige Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung das nicht hergebe (Bl. 94 der Akte).

22

In der folgenden Wohnungseigentümerversammlung vom 03.09.2013 gab es erneut eine Diskussion über den Umfang der jeweiligen Kompetenzen von Verwalterin und Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft (Bl. 90 der Akte).

23

Eine weitere Wohnungseigentümerversammlung fand am 09.09.2014 statt.

24

Unter Tagesordnungspunkt acht wurde folgender Beschluss zur Abstimmung gestellt:

25

"Die Gemeinschaft beschließt, dass der Beschluss aus der Eigentümerversammlung vom 28.06.2011, Tagesordnungspunkt fünf, für ungültig erklärt wird" (Bl. 40 der Akte).

26

Die Mehrheit der Wohnungseigentümer lehnte diese Beschlussfassung ab.

27

Unter Tagesordnungspunkt elf wurde folgender Beschluss zur Abstimmung gestellt:

28

"Die Gemeinschaft beschließt, zur rechtssicheren Klärung über die Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum Auskunft über das Notariat bzw. einer Anwaltskanzlei, unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, einzuholen. Hierfür werden Kosten von max. 1500 € zur Verfügung gestellt. Sollten höhere Kosten anfallen, ist die Zustimmung des Beirates zwingend erforderlich. Die Kosten werden vom Rücklagenkonto beglichen." (Bl. 41 der Akte).

29

Der Beschluss wurde mehrheitlich angenommen.

30

Die Kläger wenden sich nunmehr gegen den Beschluss unter Tagesordnungspunkt fünf vom 28.06.2011. Sie sehen darin einen - untauglichen - Versuch, die Gemeinschaftsordnung abzuändern. Daher sei es zur Klarstellung erforderlich, diesen Beschluss wieder aufzuheben.

31

Außerdem sei es überflüssig, für die Klärung einer Rechtsfrage anwaltlichen Rat einzuholen.

32

Die Kläger beantragen,

33

1. den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.09.2014 zu Tagesordnungspunkt acht getroffene negativ Beschluss für ungültig zu erklären;

34

2. den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.09.2014 zu Tagesordnungspunkt elf getroffenen Beschluss für ungültig zu erklären;

35

3. festzustellen, dass der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.06.2011 zu Tagesordnungspunkt fünf getroffene Beschluss zur Abgrenzung der Verwaltertätigkeit nichtig beziehungslos unwirksam ist.

36

Die Beklagten beantragen,

37

die Klage abzuweisen.

38

Sie teilen die klägerischen Bedenken nicht.

39

Für den weiteren Sachvortrag der Parteien werden die wechselseitig eingereichten Schriftsätze samt Anlagen in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Die Klage ist zulässig und binnen der gesetzlichen Monatsfrist erhoben (§ 46 Abs. 1 WEG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.

41

1. Der zeitlich erste der angegriffenen Beschlüsse (Tagesordnungspunkt fünf in der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.06.2011) hat Bestand. Die dort der Verwalterin zugeschriebene Fortführung der Verwaltungstätigkeit wiederholt im Wesentlichen nur die in der Wohnungseigentümergemeinschaft ohnehin geltenden Regelungen.

42

Bei diesen ist zu unterscheiden zwischen den Regelungen über die Entscheidungsbefugnis für bestimmte Maßnahmen und solchen über die Umsetzung solcher Maßnahmen.

43

Nach der gesetzlichen Ausgangslage liegt die Zuständigkeit für das Fassen der Entscheidungen grundsätzlich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 21 Abs. 1 WEG). Indes lässt das Gesetz abweichende Vereinbarungen zu, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist (§ 10 Abs. 2 S. 2 WEG; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG, § 21 Rn. 7). Diese Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung ist für die Entscheidungsbefugnis der Wohnungseigentümer ausdrücklich eröffnet (§ 21 Abs. 3 WEG "soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist [...]"). Von dieser Möglichkeit wurde in der Gemeinschaftsordnung auch Gebrauch gemacht. Diese weist den Wohnungseigentümern der einzelnen Einheiten weitgehende Befugnisse zu. So dürfen sie über alle Gegenstände, die nicht von allen Miteigentümern gemeinsam genutzt werden können, im Grundsatz frei bestimmen, selbst wenn es sich um Gemeinschaftseigentum handelt (§ 1 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung). Auch die Art der Nutzung ist freigestellt (§ 3 der Gemeinschaftsordnung). Entsprechend sind aber auch die Kosten jeweils durch die einzelnen Nutzer zu tragen (§ 4 der Gemeinschaftsordnung). Das gilt auch für das Gemeinschaftseigentum, soweit es nicht gemeinschaftlich genutzt wird (§ 4 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung).

44

Die Umsetzung der Entscheidungen allerdings ist der Verwalterin vorbehalten, soweit es sich um Gemeinschaftseigentumes handelt. Denn nach der gesetzlichen Regelung ist die Verwalterin für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums allein zuständig (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Dies schließt zwar nicht aus, dass die Wohnungseigentümer Richtlinien für die Verwaltungstätigkeit festlegen und dem Verwalter im Einzelfall Weisungen erteilen, wie er die Aufgabe auszuführen hat (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG, § 27 Rn. 105). Diese der Verwalterin zugewiesene Aufgabe als solche aber kann auch nicht durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (§ 27 Abs. 4 WEG).

45

Nur auf Letzteres (die Umsetzung von Entscheidungen) bezieht sich der Beschluss zu Tagesordnungspunkt fünf in der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.06.2011. Beschlüsse sind, da sie in Form der zu führenden Beschlusssammlung auch für die Rechtsnachfolger dokumentiert werden (§ 24 Abs. 7 und 8 WEG), objektiv und aus Sicht eines neutralen Dritten auszulegen. Nach dem Wortlaut des Beschlusses soll der Verwalter ermächtigt bleiben, "die Verwaltung auf Grundlage des WEG-Gesetzes ... fortzuführen". Abgestellt wird dabei ausdrücklich auf Beispiele für das Gemeinschaftseigentum. Das gibt im Kern allein die Lage wieder, die im Zusammenspiel zwischen gesetzlicher Regelung und Gemeinschaftsordnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft gilt. Als Bestätigung des geltenden Regelungszustandes ist der Beschluss nicht zu beanstanden.

46

2. Ausgehend davon ist der Beschluss in der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.09.2014 unter Tagesordnungspunkt acht über die abgelehnte Aufhebung des Beschlusses aus 2011 ebenso wenig für ungültig zu erklären.

47

Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob für die bloße Anfechtung eines Negativbeschlusses ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn - wie hier - nicht ausdrücklich die Zustimmung zu einer konkreten Regelung begehrt wird. Denn jedenfalls hielt sich die Ablehnung der Beschlussaufhebung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG), da der Beschluss aus 2011 rechtmäßig ist.

48

3. Auch der Beschluss unter Tagesordnungspunkt elf der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.09.2014 ist nicht für unwirksam zu erklären. Er entspricht ebenfalls noch ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG).

49

Dabei ist dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung Rechnung zu tragen, wonach die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht (§ 21 Abs. 1 WEG). Die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung werden beachtet, wenn eine in Rede stehende Entscheidung oder Maßnahme den Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Ein weiteres Kriterium für die Ordnungsgemäßheit der Verwaltung im genannten Sinne ist der Aspekt eines geordneten Zusammenlebens der Wohnungseigentümer (Rechtsgedanke der §§ 14 Nr. 1, 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG). Insgesamt erfolgt eine Maßnahme im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn sie bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nützlich ist. Das ist der Fall, wenn sich die Maßnahme bei einer an den konkreten Bedürfnissen und Möglichkeiten ausgerichteten Kosten-Nutzenanalyse und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft im Einzelfall als vertretbar erweist. Kommen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mehrere Maßnahmen in Betracht, so ist es Sache der Wohnungseigentümer, durch Stimmenmehrheit eine Auswahl zu treffen. Insgesamt räumt mithin das Wohnungseigentumsgesetz der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Beurteilungsspielraum zwischen mehreren möglichen Maßnahmen ein (vergleiche dazu insgesamt Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG, § 21 Rn. 68 mit weiteren Nachweisen).

50

Danach erscheint es vorliegend als vertretbar, in einem konkret festgelegten finanziellen Rahmen Rechtsrat einzuholen. Denn wohl ist es prinzipiell Sache der Verwalterin selbständig darüber zu befinden, wie weit ihre Zuständigkeit bei der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums reicht (im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG) und die Wohnungseigentümer entsprechend zu informieren. Kommt es jedoch - wie hier - angesichts der Besonderheiten der Gemeinschaftsordnung seit Jahren und regelmäßig zu Unklarheiten über Art und Umfang der Zuständigkeiten, erscheint die Konsultierung eines Rechtsanwalts oder Notars als ein möglicher WEG, die dauerstreitige Situation zu bereinigen. Die diesbezügliche Mehrheitsentscheidung ist demnach zu akzeptieren.

51

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

52

Den Streitwert hat das Gericht festgesetzt nach § 49a GKG. Dabei hat es die Anträge Ziffer 1 und Ziffer 3 der Kläger zusammengefasst, diese wirtschaftlich eine Einheit bilden.


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Referenzen

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.

(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.

(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.

(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.

(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.

(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut

1.
der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
2.
der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und
3.
der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien,
soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Fall einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.

(8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.