Amtsgericht Halberstadt Beschluss, 25. Mai 2010 - 8 F 14/10 SO

ECLI:ECLI:DE:AGHALBE:2010:0525.8F14.10SO.0A
25.05.2010

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 04.09.2009 (8 F 295/09 SO) wird dahingehend abgeändert, dass den Beteiligten zu 1 und 2 das Recht der Gesundheitssorge zurück übertragen wird.

Im Übrigen wird der Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten. Von der Erhebung der weiteren Gerichtskosten wird abgesehen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern des am 25.08.2004 geboren Kindes D.. Dieses befindet sich seit dem 01.10.2007 auf Willen der Eltern in der hiesigen Einrichtung St. J. in H. Das Kind ist Diabetiker des Typs I mit einer schwer regulierbaren Diabetes. Die Eltern fühlten sich mit der Betreuung ihres Kindes überfordert, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Beteiligte zu 2 erblindet ist und der Beteiligte zu 1 überfordert war. Im Juli 2009 begehrte der Beteiligte zu 3 den Eingriff in die elterliche Sorge, weil das Kind nach wie vor in einer Einrichtung, die primär für geistig behinderte Kinder vorgesehen ist, aufhältig war und die Eltern sich nicht entscheiden konnten, ihr Kind in eine andere Einrichtung oder Pflegefamilie zu verbringen. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Verfahrens (8 F 295/09) entschlossen sich die Beteiligten zu 1 und 2 letztendlich, einen Antrag nach § 1630 BGB zu stellen. Insoweit wurde auf ihren Antrag hin das Recht der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsregelung für ihren Sohn auf den Beteiligten zu 3 übertragen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Beschluss vom 04.09.2009 (Blatt 30 ff der genannten Akten) Bezug genommen. Die Zustellung dieser Entscheidung erfolgt am 09.09.2009.

2

Mit Schriftsatz vom 29.01.2010 begehrten die Beteiligten zu 1 und 2 die Aufhebung der genannten Entscheidung. Sie sind der Auffassung, dass das Kind nunmehr wieder bei ihnen wohnen könne. Sie hätten mittlerweile die seitens des Jugendamtes im vergangenen Jahr geforderten Aufräumungsarbeiten erbracht. Insoweit bestünden keine Probleme mehr. Das Jugendamt habe vorliegend auch nicht die Zusagen bezüglich des Umgangsrechtes mit ihrem Kind eingehalten. Hier werde ohne weitere nachvollziehbare Gründe eine Einschränkung vorgenommen. Sie begehrten nunmehr auch eine Erweiterung des Umgangs, insbesondere Übernachtung des Kindes bei ihnen. Da das Jugendamt solche Übernachtungsregelung ablehne, begehrten sie die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes. Das Kind sei in der jetzigen Einrichtung fehlerhaft untergebracht. Die Fehlentwicklung des Kindes sei ausschließlich verschuldet durch die Heimsituation, nicht durch die Eltern. So sei das Kind in einem Heim für geistig behinderte Kinder untergebracht worden, was ihn persönlich benachteilige. Zuträglicher sei es daher, wenn Dominic in seine elterliche Umgebung zurück könne. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 3 seit 2007 keine Bemühungen und Anstrengungen unternommen, um die Eltern zu befähigen, ihr Kind zu versorgen, zu betreuen oder ärztlich behandeln zu lassen. Die häuslichen Gegebenheiten seien bei ihnen durchaus ausreichend, um den Sohn dort zu versorgen, zu betreuen und ihn dort aufwachsen zu lassen. Sie seien objektiv psychisch und physisch in der Lage, eine normale Versorgung ihres Kindes, auch die krankheitsbedingte Versorgung im Rahmen der dortigen Probleme abzusichern. Sie hätten sich bei ihrem behandelnden Hausarzt sachkundig gemacht, wie ein Kind mit dem Typ Diabetes I zu vorsorgen sein, was zu beachten sei. Seien auch bereit, Schulungsmaßnahmen insoweit durchzuführen. Sie seien auch durchaus in der Lage, mit ihrem Kind kindgerecht zu spielen. Allerdings seien die Spielmöglichkeiten im Heim eingeschränkt, der Zugang zum Spielplatz verschlossen, so dass es ihnen nicht möglich sei, mit ihrem Kind dort die freie Zeit zu verbringen.

3

Da der Beteiligte zu 3 nicht in der Lage sei, ihr Kind in eine Pflegefamilie zu vermitteln, sie nicht damit einverstanden seien, dass das Kind im erweiterten Umkreis untergebracht werde, weil dadurch ihr Umgangsrecht vereitelt würde, sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sie zurück zu übertragen, damit sie ihr Kind in den eigenen Häuslichkeiten entsprechend betreuen könnten.

4

Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen nunmehr,

5
1. Den Beteiligten zu 3 zu verpflichten, den Sohn der Beteiligten zu 1 und 2 in den elterlichen Haushalt der Beteiligten zu 1 und 2 zurückzuführen und dies zu dulden,
6
2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich des vorangestellten Kindes und das Recht zur Vertretung zur Problematik aller Gesundheitsfragen den Beteiligten zu 3 zu entziehen und es ausschließlich den Beteiligten zu 1 und 2 zu belassen.
7

Der Beteiligte zu 3 begehrt Abweisung der Anträge.

8

Er ist der Auffassung, dass die Eltern nach wie vor nicht in der Lage seien, ihr Kind im gesundheitlichen Rahmen angemessen zu betreuen. Dies begründe die Aufrechterhaltung der hier getroffenen Entscheidung. Die Eltern seien nicht in der Lage, ihr Kind täglich zu betreuen und zu versorgen, weil sie bereits mit der Erkrankung des Kindes und der Behandlung des Kindes überfordert seien. Die Überforderung sei zum einen aufgrund der Erblindung der Kindesmutter gegeben, zum andern aufgrund der kognitiven Fähigkeiten des Kindesvaters. Sie seien nicht in der Lage, das an Diabetes erkrankte Kind angemessen zu versorgen. Insoweit bestünde eine latente Lebensgefahr für das Kind. Da die Beteiligten zu 1 und 2 darauf bestünden, das Kind in den elterlichen Haushalt zurückzuführen, sei die Aufrechterhaltung der Entscheidung geboten, denn solche Rückführung des Kindes würde zu lebensbedrohlichen Situationen des Kindes führen. Demzufolge müsse das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Damit sei auch begründet, dass eine Herausgabe des Kindes an die Eltern nicht erfolgen könne.

9

Das Gericht hat am 02.02.2010 einen Verfahrensbeistand bestellt.

10

Die Anhörung des minderjährigen Kindes erfolgte in Anwendung vom § 160 Abs. 1 FamFG am 05.02.2010 (Blatt 29 ff der Akte), 03.05.2010 (Blatt 119 ff der Akte).

11

Wegen der Ausführungen des beteiligten Jugendamtes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der Anhörungsprotokolle verwiesen.

12

Die Eltern wurden in Anwendung von § 160 Abs 1 FamFG persönlich angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften vom 10.02.2010 und 05.05.2010 Bezug genommen.

II.

13

Der Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 ist zwar zulässig, allerdings nicht voll inhaltlich begründet.

14

Dem Beteiligten zu 3 wurden als Pflegeperson Teile der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB übertragen. In Bezug auf den Rückübertragungsanspruch bezüglich der Gesundheitssorge hat das Gericht diesem entsprochen. Nach Auffassung des Gerichts haben die Ermittlungen nicht ergeben, dass die Eltern insoweit nicht in der Lage waren und sind, angemessen für ihr Kind zu sorgen und die Entscheidungen hierfür zu treffen. Insbesondere haben die Ermittlungen nicht ergeben, dass die Eltern sich Behandlungen des Kindes widersetzten und das Kind so in Gefahr brachten. Eine Kindeswohlgefährdung insoweit liegt damit nicht vor. Demzufolge war dem Rückübertragungsantrag zu entsprechen.

15

Bezüglich des Rückübertragungsantrages in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht hält das Gericht diesen Anspruch allerdings nicht für begründet.

16

Die genannte Norm des § 1630 BGB enthält selbst keine klare Regelung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Rückübertragung der auf die Pflegeperson übertragenen Bereiche stattzufinden hat. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass allein auf den Antrag der leiblichen Eltern das Familiengericht dem Begehren stattzugeben hat (Parlandt/Diederichsen, BGB Kommentar, 69. Auflage § 1630 Randnummer 12; Gleißl/Suttner in FamRZ 82, 1 2 3 ff). Insoweit wird die Auffassung vertreten, dass die Pflegeperson aufgrund der Willenserklärung der Eltern das Amt ausübe. Billigten die Eltern diese Position der Pflegeperson nicht mehr, sei die ergangene Entscheidung aufzuheben, da ansonsten ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz vorliege. Absatz 3 des Artikels 6 des Grundgesetztes enthält insoweit eine zusätzliche Sicherung der Elternverantwortung gegenüber dem Staat, indem er den im Rahmen des staatlichen Wächteramtes nach Artikel 6 Abs 2 Satz 2 Grundgesetz möglichen Eingriffen Grenzen setzt und einzelne Maßnahmen unter den Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung stellt. Trennung im Sinne des Absatzes 3 der genannten Norm ist die Wegnahme des Kindes von seinen Eltern bei grundsätzlichem Fortbestand der Eltern-Kind-Beziehung und der darauf beruhenden Rechte und Pflichten. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten und Sorgerechtsinhaber darf dies daher nur bei Versagen der Erziehungsberechtigten oder im Falle der Verwahrlosung geschehen. Während ein Versagen im Sinne der Norm voraussetzt, das die Sorgeberechtigten auf Dauer ihrer Erziehungsverantwortung nicht nachkommen, kann eine Verwahrlosung auch ohne solche Pflichtverletzung eintreten. Wie noch weiter auszuführen sein wird, ist vorliegend von einem Versagen in Sinne der genannten Norm in Bezug auf die Beteiligten zu 1 und 2 auszugehen. Zudem dürfte ihr Grundrecht aus Artikel 6 Grundgesetz aber seine Schranken finden im Grundrecht des hier betroffenen Kindes auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz). Der Schutz der Grundrechte für den von ihnen umschriebenen Garantiebereich unterliegt Schranken. Abgesehen von den in einigen Grundrechten selbst enthaltenen Begrenzungen ihres Geltungsbereiches, sodann für Grundrechte auch verfassungsimmanente Grundrechtsschranken in dem Sinne gelten, dass kollidierende Grundrechte Dritter und andere im Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte ausnahmsweise auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen begrenzen können. Wenn Grundrechte verschiedener Grundrechtsträger aneinander stoßen, muss eine Güterabwägung in Einzelfall erfolgen (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 30,195). Dabei ist festzustellen, welche Verfassungsbestimmung für die konkret zu entscheidende Frage das höre Gewicht hat (Bundesverfassung GE 28,261). Ausgangspunkt ist dabei aber nicht die völlige Verdrängung eines der Grundrechte, sondern der Versuch, zwischen den kollidierenden Grundrechten einen schonenden Ausgleich zu finden, dass jedes von ihnen zum möglichst optimaler Wirksamkeit gelangen kann. Die Ermittlungen des Gerichts haben vorliegend ergeben, dass die Beteiligten zu 1 und 2 in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt sind. Diese Einschränkung der Erziehungsfähigkeit hat zur Folge, dass die körperliche Unversehrtheit des Kindes gefährdet ist.

17

Das Gericht hat insoweit Beweis erhoben durch Beschluss vom 10.02.2010 (Blatt 40 der Akte). Der ausgewählte Sachverständige Herr Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 10.03.2010 (Blatt 62 ff der Akte) Erhebungen getätigt. Hiernach weist der Kindesvater eine Leistungsfähigkeit auf Lernbehindertenniveau aus. Die Kindesmutter ist intellektuell leistungstüchtiger, durch ihre Blindheit aber exponiert verhaltenseingeschränkt und insoweit auf Hilfestellungen durch den Beteiligten zu 1 angewiesen. Beide sind nicht in der Lage, altersentsprechend mit ihrem Kind umzugehen. Sie reflektieren weder den Entwicklungsstand noch seine emotionalen Bedürfnisse und psycho-physischen Grenzen. Sie sind damit nicht in der Lage, altersadäquat und entwicklungsfördernd mit ihrem Sohn zu spielen und zu reden.

18

Obwohl sie seit 2007 von ihrem Kind getrennt leben, haben sie auch in diesen Jahren nicht gelernt, mit D. während des Umganges konstruktiv zu spielen, ihm Dinge zu erklären und eine positive, emotional warmherzige Eltern-Kind-Beziehung aufzubauen bzw. aufrecht zu erhalten. Sie besitzen weder die Fähigkeiten noch Fertigkeiten alltagsadäquat mit dem Kind zu agieren und zu kommunizieren. So ist zu erkennen gewesen, dass sie entweder gar nicht mit ihren Kind reden oder aber auf Kleinkindniveau agieren, ein Verhalten, mit dem das Kind nicht zurechtkommt. So waren sie auch nicht in der Lage, Wünsche ihres Kindes zu akzeptieren, beispielweise wenn es nicht über einen längeren Zeitraum abends vor dem Zubettgehen telefonieren wollte. Hiernach folgten sehr eigenwillige Briefe, in denen sie ihr Kind mit sehr geehrter Dominic ansprachen. Die verbale Kommunikation in diesem Schreiben, in dem sie ausführen:

19

„Sehr geehrter D., mit diesem Brief schicke ich dir deine Wäsche. Im Kindergarten erfuhren wir, wann bei dir der Laternenumzug ist, aber davon solltest du gar nichts wissen, dass wir dabei sind, denn dies sollte für dich eine Überraschung sein, aber dieses hat dir deine S.i kaputt gemacht. In diesem Fall weißt die vielleicht nicht recht, wer wir sind, solltest du es doch wissen, kannst du dich gern bei uns wieder melden und wir nehmen den Kontakt erneut wieder auf.            

Mit freundlichem Gruß            

Familie G..“            

20

Diesen Brief schrieben die Eltern im November 2009. Auch hieraus wird deutlich, dass sie ihr Kind nicht altersgerecht annehmen und altersgerecht auf es eingehen können. Die Briefe signalisieren nach Ansicht des Gutachters, dass die eigenen Befindlichkeiten der Eltern auf Kosten und zu Lasten des Kindes ausagiert werden. Die altersinadäquate Kommunikation wird auch aus einem weiteren seitens des Gutachters zitierten Schreiben deutlich (Seite 8 des Gutachtens/Blatt 71 ff der Akte). Der Gutachter konstatiert, dass die Briefe vom 28.10.2009 und 27.05.2009 deutlich machen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 die Beziehung zu dem Kind suchen, mit ihm jedoch sprachlich umgehen, als handle es sich nicht um ein 3 ½ bis 4-jähriges Kind. Die Eltern sind auch in Bezug auf die Unterbringung des Kindes schwankend. Auch während des Gerichtsverfahrens wurde deutlich, dass zum einen die Pflegefamilie durchaus annehmbar sei, dann jedoch wieder eigene Befindlichkeiten in den Vordergrund traten, nämlich die Angst, ihr Kind dann ganz zu verlieren. Aus den mit den Beteiligten geführten Verfahren wurde nämlich auch deutlich, dass die Wahl der Einrichtung, in der D. lebt, letztendlich auch getroffen wurde, damit die Eltern weiterhin die Möglichkeit haben ihr Kind zu besuchen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beteiligten zu 1 und 2 wäre ein entfernt liegendes Heim oder eine Pflegefamilie für diese ungünstig. Die Beteiligte zu 1 favorisiert insoweit eine Heimaufnahme gegenüber einer Pflegefamilie. Sie spricht sich bis dato immer noch dagegen aus, dass Dominic in die Pflegefamilie kommt, in der seine Schwester bisher lebt. Beispielsweise haben die Beteiligten zu 1 und 2 auch abgelehnt, dass sich die Geschwister ohne ihre Anwesenheit sehen. Der Gutachter kommt hier zum Ergebnis, dass insoweit wieder eigene Befindlichkeiten der Eltern in den Vordergrund rücken. Soweit die Beteiligten zu 1 und 2 gegenüber dem Gutachter klar formulieren, dass sie Angst haben in Bezug auf den angemessenen Umgang mit der Erkrankung ihres Kindes, die Beteiligte zu 1 sogar zugibt, völlig überfordert zu sein, stehen die Angaben im eklatanten Widerspruch zu den Angaben während des Verfahrens gegenüber dem Gericht. Der Gutachter hat explizit ausgeführt, dass die Eltern im Falle einer Unterzuckerung des Kindes mit der Situation völlig überfordert seien und demzufolge nicht in der Lage wären, ihr Kind angemessen zu versorgen. Sie hätten nicht die Fähigkeit, die Verantwortung für die Behandlung ihres Kindes, die tagtäglich stündlich vorhanden sei, zu tragen.

21

Neben den kognitiven Defiziten beider Elternteile und der Blindheit der Kindesmutter sei der Beteiligte zu 1 nicht stressfähig genug, um in Problemsituationen ruhig und folgerichtig handeln zu können. Bereits kleine Verhaltensbesonderheiten des Kindes könnten sie nicht richtig einordnen und darauf reagieren. Eine Reflektion des aktuellen Problemverhaltens des Kindes, dass eine Unterzuckerung Gründe haben könnte, stelle eine Überforderungssituation der Eltern dar. Aufgrund der Blindheit der Beteiligten zu 2 bliebe es dem Beteiligten zu 1 übertragen angemessen zu reagieren. Dies wäre eine Überforderung, sodass eine Kindeswohlgefährdung in maximalem Sinne vorliege. Trotz Schulungen seien die Eltern nach Ansicht des Gutachters weiterhin nicht in der Lage, Kindeswohl entsprechend zu handeln. Demzufolge seien sie auch nicht in der Lage, ihr Kind altersgerecht zu fördern und zu betreuen. Der Gutachter kommt damit zu dem Ergebnis, dass es Kindeswohl gefährdend sei, wenn D. in den elterlichen Haushalt zurückgeführt würde. Die Beteiligten zu 1 und 2 seien nicht in der Lage, das Kind altersentsprechend zu fördern, seine Defizite zu reflektieren und dies dann auch emotional und in der Kommunikation förderlich aufzugreifen. Zudem hätten beide kognitive Defizite (einschließlich Defizite im planerischen und vorausschauenden Denken) sowie bei der Stressverarbeitung, welche einer eigenverantwortlichen Umsorgung des Kindes mit Blick auf die Zuckererkrankung entgegen stehe. Die Situation lasse es daher nicht zu, das Kind in den elterlichen Haushalt zurückkehren zu lassen. Dieses wäre Kindeswohl gefährdend und als Körperverletzung anzusehen.

22

Soweit die Beteiligten zu 1 und 2 vorgetragen haben, nach angemessener Schulung und Unterstützung in der Lage zu sein, ihr Kind zu versorgen, muss nach den eingeholten Ermittlungen des Gerichts davon ausgegangen werden, dass sie auch nach einer umfangreichen Schulung nicht in der Lage sind, angemessen zu reagieren. Das Gericht hat sich am 30.04.2010 mit dem Verfahrensbeistand in das A. Klinikum begeben. Vorliegend hatte das Gericht demzufolge die Möglichkeit, den Eltern bei der Zubereitung des Essens, der Vor- und Nachsorge von Dominic beizuwohnen. Letztendlich musste konstatiert werden, dass das Erwärmen vorgekochter Nudeln, das Abwiegen der Nudeln und der Soße mehr als 1 Stunde 20 Minuten in Anspruch nahm. Die Eltern waren mit der Versorgung des Kindes zu dieser einen Mahlzeit bereits völlig überfordert. Sie bemerkten eine Unterzuckerung des Kindes nicht, reagierten unangemessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Inhalt des Protokolls vom 30.04.2010 (Blatt 110 ff der Akte) verwiesen. Bereits mit der Zubereitung und der Gabe einer einzigen Mahlzeit trat für das Kind eine bedrohliche Situation auf, denn die Eltern bemerkten die Unterzuckerung nicht. Das Kind bedarf vorliegend der Gabe von mindestens drei, meistens fünf Mahlzeiten. Zu jeder Mahlzeit ist es wieder notwendig, den Blutzuckerspiegel vorher zu messen, danach zu messen, die Broteinheiten umzurechnen. Ferner ist es unabdingbar, mit dem Bolusmanager umzugehen. Zu diesen Handlungen sind die Eltern nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht in der Lage. Das Kind würde vorliegend in lebensbedrohliche Situationen geraten, selbst wenn die Eltern anwesend sind, nicht nur während der Nachtzeit. Das Kind hat jedoch ein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Das Grundrecht des Kindes geht hier dem Recht der Eltern auf ihr Elternrecht eindeutig vor.

23

Eine Rückübertragung der Elternrechte nach einer Entscheidung gemäß § 1630 BGB kommt nach Ansicht des Gerichts vorliegend ungeprüft nicht in Betracht, im Übrigen auch dann nicht, wenn durch solche Rückübertragung das Kindeswohl gefährdet wäre. Solche Kindeswohlgefährdung hat sich vorliegend aufgrund der Ermittlungen des Gerichtes ergeben. Demzufolge ist der Beteiligte zu 3 nicht zu verpflichten, der Rückführung D.`s in den Haushalt der Beteiligten zu 1 und 2 zuzustimmen. Die Rückführung in den elterlichen Haushalt würde zu einer lebensbedrohlichen und gefährlichen Situation für das Kind werden.

24

Nicht nur Frau Dr. F. hat im Rahmen der Augenscheineinnahme vom 30.04.2010 ausführliche ihre Sorgnis bekundet, sondern auch Herr Oberarzt Dr. R. Das Gericht hat mit diesem am 05.02.2010 im Rahmen der Anhörung des Kindes im A. Klinikum Rücksprache gehalten. Die Eltern seien zum damaligen Zeitpunkt 8 Wochen lang geschult worden, hätten jedoch auch nach 8 Wochen Schulung die Versorgung des Kindes nicht eigenverantwortlich übernehmen können.

25

D. selbst befindet sich seit seinem dritten Lebensjahr in einer öffentlichen Einrichtung. Im Rahmen der Anhörungen durch das Gericht war das Kind zugänglich, aufmerksam, konnte sich jedoch zu dem eigentlichen Problem selbst nicht äußern. Der insoweit eingesetzte Verfahrensbeistand hat sich klar für den Verbleib des Kindes außerhalb des elterlichen Haushaltes ausgesprochen. Insoweit wird auf die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen Bezug genommen.

26

Da die Eltern weiterhin auf ihren Antrag bestehen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht selbst ausüben zu wollen, das zu Folge hätte, dass es ihrer Entscheidungsbefugnis obliegt, wo sich D.aufhält, sie aber aus den vorgenannten Gründen nicht in der Lage sind, Kindeswohl gerecht zu handeln, war dem Antrag allein aus Kindeswohlgesichtspunkten nicht zu entsprechend.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80, 81 FamFG, die Nebenentscheidung aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Halberstadt Beschluss, 25. Mai 2010 - 8 F 14/10 SO

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Halberstadt Beschluss, 25. Mai 2010 - 8 F 14/10 SO

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Halberstadt Beschluss, 25. Mai 2010 - 8 F 14/10 SO zitiert 6 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 80 Umfang der Kostenpflicht


Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege


(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. (2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und de

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 160 Anhörung der Eltern


(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören. (2) In sonstigen Kindschaftssachen h

Referenzen

(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.

(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.

(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.

(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.

(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.

(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.

(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.

(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.

(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.