Amtsgericht Hagen Urteil, 20. Okt. 2014 - 10 C 283/14
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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10 C 283/14 |
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Amtsgericht Hagen IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
3hat das Amtsgericht Hagenauf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2014durch den Richter am Amtsgerichtfür Recht erkannt:
41.
5Die Klage wird abgewiesen.
62.
7Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
83.
9Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
10Tatbestand:
11Der Kläger verlangt restliche 25 % Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 3. März 2014 auf der Straße Hangweg in Hagen-Priorei.
12Er hatte sein Fahrzeug auf der rechten Straßenseite (in seiner Fahrtrichtung gedacht) abgeparkt. Dabei handelt es sich um einen VW-Transporter mit einer Breite von 184 cm.
13Aus dem aus Sicht des Klägers links von ihm gelegenen Vorgelände zweier Garagen führte die Beklagte, deren Mutter die Halterin des Kraftfahrzeuges und die Beklagte zu 3. die Haftpflichtversichererin ist, rückwärts aus der Parkposition, die sich mit Blick auf die Garagen zur Rechten am Rand der vor den Garagen befindlichen festigten Parkfläche befand, rückwärts heraus und rangierte dabei gegen das gegenüberliegend abgestellte Fahrzeug des Klägers.
14Der Kläger verlangt Schadensersatz auf der Basis der Sachverständigengutachtens Kuznik in Höhe von netto 974,10 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 355,10 €, des Weiteren allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, Gesamtbetrag 1.354,20 €.
15Die Beklagten zahlten darauf vorgerichtlich 936,02 €.
16Der Kläger macht geltend, für den Kläger sei das Anstoßen seines Fahrzeugs unvermeidbar gewesen.
17Der Kläger beantragt,
18die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger
19418,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
20Basiszins seit dem 21.06.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in
21Höhe von 83,54 € zu zahlen.
22Die Beklagten beantragen,
23die Klage abzuweisen.
24Sie halten eine Mithaftungsquote des Klägers in Höhe von 25 % für gerechtfertigt.
25Der Kläger habe verbotswidrig auf der schmalen Straße, die nur ca. 5 Meter breit gewesen sei, geparkt, so dass für das Ausparken eine von dem Kläger zu vertretende Behinderung vorgelegen habe.
26Außerdem gebe es der Schadenhöhe nach günstiger qualifizierte Fachwerkstätten, die die Beklagte im Einzelnen aufführt.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug verwiesen.
28Das Gericht hat die in der Verhandlung vorgelegten Lichtbilder der Örtlichkeit in Augenschein genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Klage ist unbegründet nach §§ 115 VVG, 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 9 StVG, 254 BGB.
31Nachdem der Kläger bereits 75 % des geltend gemachten Schadens dem Grunde nach erhalten hat, steht dem Kläger nicht mehr zu, da sein Schadenersatzanspruch erfüllt ist.
32Der Kläger hat nämlich durchaus nicht ohne Schuld gehandelt, indem er sein Fahrzeug so abparkte, wie es der Fall gewesen ist.
33Der Kläger hätte berücksichtigen müssen, dass bei der insgesamt schon als schmal zu verstehenden Straße ein Ausparken nur unter der Ausnutzung einer Korrekturzugmöglichkeit über die Freifläche vor der anderen Garage durch die Beklagte möglich war.
34Beim Abstellen des Kraftfahrzeuges zum Parken ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht stets die gesamte Vorfläche vor beiden Garagen zur Verfügung steht, da es legitimer Weise möglich ist, dort zwei Fahrzeuge abzustellen, auch mit den Ausmaßen des klägerischen Fahrzeuges. Standen gar zwei parkende Transporter in der Hofeinfahrt, was erlaubt ist, konnte ein Ausparken nicht unter Zuhilfenahme von Korrekturzügen über die nicht ohne weiteres als frei anzunehmende weitere Fläche erfolgen.
35Beim Hinstellen eines Fahrzeugs zum Parken vor einer Hofeinfahrt, oder Garagenzufahrt, ist jedoch vom Fahrer dieses hinparkenden Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen, dass nicht stets die gesamte Ausfahrtbreite genutzt werden können kann, um die Fahrzeuge dort herauszuführen.
36Hierzu, und insoweit bestand in der mündlichen Verhandlung insbesondere anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Örtlichkeit kein Zweifel, ein Ausparken nur dann möglich, wenn neben dem Beklagtenkraftfahrzeug kein weiteres Fahrzeug in der Ausfahrt stand, und ganz besonders dann nicht, wenn dort ein oder zwei Fahrzeuge standen, die die Ausmaße des klägerischen Fahrzeugs selbst annahmen.
37Dementsprechend hat der Kläger nicht nur die Betriebsgefahr, sondern auch seinen eigenen Verschuldensanteil zu tragen, wobei allerdings angesichts der tatsächlich möglichen, wegen der nicht besetzten weiteren Garagenfläche leicht zu bewältigenden Ausfahrt ohne eine Berührung des klägerischen Fahrzeugs herbeizuführen, die beiderseitige Abwägung der Verschuldens- und Betriebsgefahranteile zu 75 % zu Lasten der Beklagten ausfällt.
38Der Höhe nach war dem Kläger kein weiterer Ersatzanspruch zuzusprechen, weil gerichtsbekannt , wie auch darauf hingewiesen worden ist, dass die von der Beklagtenseite aufgeführten hiesigen qualifizierten Referenzwerkstätten, wie mehrfach durch gerichtlich veranlasste Begutachtung bereits geklärt, nur die Preise verlangen, die die Beklagtenseite der Klägerseite entgegengehalten hat.
39Dementsprechend ist über den gezahlten Betrag hinaus kein weiterer Betrag zuzusprechen.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
41Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
42Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.
43Rechtsbehelfsbelehrung:
44Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
45Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteils hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
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(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.