Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil, 26. Jan. 2015 - 204 C 82/14
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl..
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2- entfällt gemäß § 495a ZPO –
3Entscheidungsgründe
4Die Klage ist unbegründet.
5D. Kl. stehen gegen d. Bekl. keine weiteren Schadensersatzansprüche aufgrund des Verkehrsunfalles vom … auf der S-Straße in H. zu. Zwar haftet d. Bekl. d. Kl. gegenüber aufgrund des Verkehrsunfalles auf 100 % der diesem entstandenen Schäden, indes hat d. Bekl. durch die geleisteten Zahlungen sämtliche berechtigten Ansprüche d. Kl. erfüllt. D. Kl. stehen gegen d. Bekl. die mit der Klage geltend gemachten weiteren Schadensersatzansprüche i.H.v. 557,87 € nicht zu, da ihm insoweit ersatzfähige Schäden nicht entstanden sind.
6D. Kl., der den ihm an seinem im Jahre 2004 erstzugelassenen Fahrzeug entstandenen Schaden auf fiktiver Basis abrechnet, muss sich bei der Abrechnung des Schadens auf die seitens d. Bekl. konkret benannte Reparaturmöglichkeit bei der Firma T GmbH in P. und die dortigen Konditionen verweisen lassen. Dazu, dass d. Kl. etwa aufgrund des Pflegezustandes seines PKW oder sonstiger Umstände ein Verweis auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt nicht zumutbar wäre, fehlt es an jedem Sachvortrag d. insoweit darlegungspflichtigen Kl. etwa zum scheckheftgepflegten Zustand seines verunfallten PKW.
7D. Bekl. ist nicht daran gehindert, d. Kl. auf die von ihr konkret benannte Fachwerkstatt T GmbH in P. zu verweisen, weil sich diese nicht am Wohnort d. Kl. und in einer Entfernung von 18,5 km zu dessen Wohnort befindet. Dass die Entfernung der genannten Reparaturwerkstatt zur Wohnanschrift d. Kl. ca. 18,5 km beträgt steht einem solchen Verweis nicht entgegen. Eine in solcher Entfernung zum Wohnort befindliche Werkstatt ist für d. Kl. ohne weiteres zugänglich im Sinne der Rechtsprechung des BGH. Eine Entfernung von 18,5 km hält sich insbesondere in einem Ballungsraum wie dem Ruhrgebiet im Rahmen des durchaus üblichen. Insoweit ist es unerheblich, ob sich die benannte Werkstatt im Stadtgebiet des Wohnsitzes d. Kl. befindet oder nicht. Maßgeblich ist nach Ansicht des Gerichts die Entfernung zur Wohnung und nicht die kommunale Zuordnung, wobei eine Entfernung von bis zu 21 Km ohne weiteres zumutbar erscheint (vgl. Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, Rz. 97).
8Nach dem unstreitig gebliebenen Sachvortrag d. Bekl. bietet die von dieser benannte Fachwerkstatt T. GmbH in P. eine sachgerechte und fachgerechte Reparatur, die von der Qualität her einer solchen in einem markengebundenen Fachbetrieb nicht nachsteht und mit dieser vergleichbar ist.
9Schließlich scheitert der Verweis d. Kl. durch d. Bekl. auf die benannte Fachwerkstatt T. GmbH in P. auch nicht daran, dass d. Bekl. einen konkreten Kostenvoranschlag für den vorliegenden Schadensfall nicht vorgelegt hat. Der Vorlage eines solchen konkreten Kostenvoranschlages bedarf es für die Wirksamkeit des Verweises nach Auffassung des Gerichtes, das sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (NJW 2012, 2044) anschließt, nicht.
10D. Kl. muss sich daher auf die Stundenverrechnungssätze der Firma T. GmbH in P. verweisen lassen, weshalb die geltend gemachte Forderung in Höhe eines Betrages von159,46 EUR nicht besteht.
11Ansprüche wegen fiktiver Verbringungskosten von 125 EUR und UPE-Aufschlägen von 185 EUR stehen d. Kl. ebenfalls nicht zu. Dies gilt zum einen schon wegen des zuvor genannten wirksamen Verweises, da in der genannten Fachwerkstatt solche Kosten nicht anfallen und d. Kl. die Inanspruchnahme dieser Werkstatt zumutbar ist. Es entspricht im übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des Gerichtes, dass bei fiktiver Abrechnung weder Verbringungskosten noch UPE-Aufschläge ersatzfähig sind (vgl. auch Jahnke aaO Rz 104 mwN).
12Der Schadensersatzanspruch d. Kl. ist ferner um 28,91 EUR wegen unfallbedingt eingetretener Wertverbesserung zu kürzen, weshalb auch die insoweit geltend gemachte Forderung d. Kl. nicht besteht. D. Bekl. hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Profiltiefe des beschädigten Reifens des Fahrzeugs des Klägers nur noch 6 mm betrug, weshalb durch dessen Erneuerung eine Wertverbesserung in dieser Höhe eingetreten ist.
13D. Kl. steht schließlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Reparaturbestätigung in Höhe von 59,50 € nicht zu. Auch diese Kosten sind nicht erstattungsfähig. Insoweit erscheint es schon sehr zweifelhaft, ob d. Kl. seinerseits zur Zahlung eines solchen Betrages gegenüber dem die Reparaturbestätigung ausstellenden Gutachter überhaupt verpflichtet ist. Kosten in dieser Höhe für die Erstellung einer Bescheinigung, deren Erarbeitung allenfalls wenige Minuten erfordert, erscheinen völlig übersetzt. Des weiteren sind die für die Erstellung einer Reparaturbestätigung anfallenden Kosten nur dann eine ersatzfähig Schadensposition, wenn der Schädiger oder dessen Versicherung den Geschädigten zur Vorlage einer solchen Bestätigung aufgefordert hat (vgl. z.B. AG Saarlouis NZV 2013, 88). Gerade dies ist hier nicht der Fall.
14Da d. Kl. somit die geltend gemachte Hauptforderung nicht zusteht, kann er auch Ersatz der mit dem Klageantrag zu 2.) insoweit geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
18a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
19b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
20Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
21Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
22Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
23Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.