Landgericht Stuttgart Urteil, 26. Jan. 2017 - 5 S 239/16
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 19.04.2016 (4 C 2180/15) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Böblingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 55,00 EUR.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteil einreichenLandgericht Stuttgart Urteil, 26. Jan. 2017 - 5 S 239/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 15.02.2016 durch den Richter am Amtsgericht Dr. S
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 387,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber Herrn Rechtsanwalt E2 aus I in Höhe von 83,54 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
T a t b e s t a n d :
2In der Sache geht es um Schadensersatzanprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 04.11.2013.
3Am 04.11.2013 befand sich der Kläger mit dem Fahrzeug der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX auf der Ausfahrt des Einkaufszentrums X auf der P-Straße in Düsseldorf. Die Ausfahrt in diesem Bereich besteht aus drei Fahrspuren. Die rechte Fahrspur ist für Rechtsabbieger und die beiden anderen Fahrspuren für Linksabbieger. Der Kläger hatte sich auf der mittleren Fahrspur eingeordnet, um nach links abzubiegen. Die Beklagte zu 1) stand mit dem vom Beklagten zu 2) gehaltenen Fahrzeug der Marke Daimler Smart mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX auf der linken Fahrspur, um ebenfalls nach links abzubiegen. Im Kurvenbereich geriet die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug in die vom Kläger befahrene Linksabbiegerspur, so dass es zur Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Vor dem Unfall vom 04.11.2013 wurde das Fahrzeug des Klägers ebenfalls unfallbedingt beschädigt. Im April 2011 wurde das Fahrzeug an der linken Seite streifend beschädigt. Im November 2011 erlitt das Fahrzeug leichte Streifschäden an der vorderen rechten Seite. Der Kläger ließ die Unfallschäden begutachten. Der Schadensgutachter L ermittelte einen Nettoreparaturkostenschaden in Höhe von 3.822,11 €. Dabei berücksichtigte der Schadensgutachter einen Vorschaden in Form einer Beule am rechten Kotflügel. Für das Schadensgutachten wendete der Kläger 671,16 € auf. Unter dem 11.12.2013 erteilte der Schadensgutachter dem Kläger eine Reparaturbestätigung für die der Kläger Kosten in Höhe von 41,65 € aufwendete. Die Summe der vorstehenden Beträge zzgl. eines Nutzungsausfalls von 6 Tagen zu jeweils 65,00 € und einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € bilden den Klagegenstand. Außergerichtlich beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der vorstehenden Beträge. Unter letztmaliger Fristsetzung bis zum 21.02.2014 sind die Beklagten zur Zahlung aufgefordert worden. Der Kläger begehrt zudem die Freistellung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 €.
4Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Durch den Unfall sei ein Schaden an seinem Fahrzeug in Höhe von netto 3.822,11 € entstanden. Sämtliche Vorschäden seien am Unfalltag beseitigt gewesen.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.944,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basisdiskont der Europäischen Zentralbank seit dem 21.02.2014 zu zahlen;
7die Beklagten zu verurteilen, ihn von seinen Verbindlichkeiten gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 492,54 € freizustellen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 23.06.2014 und 26.09.2014 durch Vernehmung der Zeugen E3 und L sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.08.2014 (Bl. 185 ff. d.A.) sowie die Sachverständigengutachten des Herrn Dipl. Ing. I vom 20.04.2015 8Bl. 219 ff. d.A.) und 22.12.2015 (Bl. 314 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
13I.
14Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Ausgleich eines Nettoreparaturkostenschadens in Höhe von 367,21 €.
151.
16Der Kläger war am Unfalltag Eigentümer des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX. Zu Gunsten des Klägers streitet die Vermutung des § 1006 BGB, die die Beklagten nicht erschüttern konnten. Allein der Umstand, dass der Verkäufer des Fahrzeuges nicht als Halter eingetragen war, ist unerheblich, weil die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung nichts über die Eigentümerstellung aussagt. Bei gewerblichen An- und Verkäufern gehört es beispielsweise zur Normalität, sich nicht selbst bis zum Weiterverkauf als Halter eintragen zu lassen. Das Gericht ist weiter der Auffassung, dass die Vermutung des § 1006 BGB auch ohne weiteren substantiierten Vortrag des Klägers eingreift. Die Vorschrift stellt den Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitz das Eigentum erworben hat (BGH, Urteil vom 16.10.2003, IX ZR 55/02, Tz. 31 – zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 4.02.2002, II ZR 37/00, Tz. 7 – zitiert nach Juris).
172.
18Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht (mangels nachgewiesener Unabwendbarkeit für eine der Parteien) von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1 StVG sind nach ständiger Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haften die Beklagten in Gänze für die Unfallfolgen.
19Nach der persönlichen Anhörung der Beklagten zu 1) und der Vernehmung des Zeugen E3 haben die Beklagten den vom Kläger geschilderten Unfallhergang eingeräumt. Danach hat die Beklagte zu 1) im Kurvenbereich einen Spurwechsel auf die vom Kläger befahrene Spur vorgenommen ohne auf diesen zu achten, so dass es zur Kollision gekommen ist. Aufgrund des groben Verstoßes der Beklagten zu 1) gegen § 7 Abs. 5 StVO ist unerheblich, ob der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen wäre. Jedenfalls tritt die auf Seiten des Klägers grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr vollständig hinter dem Verstoß der Beklagten zu 1) zurück.
203.
21Der Kläger konnte lediglich nachweisen, dass durch den streitgegenständlichen Unfall an seinem Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 367,21 € netto entstanden ist.
22Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. I wies das Fahrzeug des Klägers an der Fahrerseite Schäden auf, die unterschiedliche Verlaufsrichtungen und Charakteristiken aufwiesen. Die zunächst horizontal verlaufenden und dann nach einem Umkehrhaken schräg nach unten abfallenden Kontaktspuren waren zum Teil durch andere schräg verlaufende Kontaktspuren überlagert. Die Streifschäden konnten auf einen Anstoß des Beklagtenfahrzeugs nicht eindeutig zurückgeführt werden. An dem Beklagtenfahrzeug konnten keine exponierten und beschädigten Fahrzeugteile und auch keine derart flächenmäßig stark ausgeprägten Kratzspuren festgestellt werden, die diesen Schäden am klägerischen Fahrzeug zuzuordnen waren. Die punktuelle Deformation am vorderen linken Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs passt höhenmäßig und aufgrund der Charakteristik ebenfalls nicht zum Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug. Allenfalls könnten die leichten Kratzspuren an der vorderen linken Seite der Stoßstange und dem Kotflügel dem Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug zugeordnet werden. Hierzu stellte der Sachverständige jedoch fest, dass am Kotflügel und an der rechten Seite der Stoßstange noch Altschäden vorhanden waren, so dass keine relevante Schadensvertiefung entstanden ist. Letztlich konnten lediglich die Beschädigungen am linken vorderen Reifen des Klägerfahrzeugs und der Alufelge dem Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug eindeutig zugeordnet werden. Hierbei handelt es sich um einen abgrenzbaren Teilschaden, der damit trotz teilweise vorhandener Vorschäden zum Schadensersatz berechtigt.
234.
24Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2014 sind die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 21.02.2014 zur Zahlung aufgefordert worden, so dass sie sich seit diesem Zeitpunkt in Zahlungsverzug befinden.
25II.
26Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG keinen Anspruch auf Zahlung von Gutachterkosten in Höhe von 671,16 €.
27Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten nach einem Kraftfahrzeugunfall sind grundsätzlich selbst dann zu erstatten, wenn sich das Sachverständigengutachten nachträglich im Ergebnis als fehlerhaft erwiesen hat. Die diesbezügliche Ersatzforderung ist hingegen dann nicht begründet, wenn den Geschädigten hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden trifft. Darüber hinaus steht dem Geschädigten nur dann ein Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Sachverständigenkosten zu, wenn die konkrete Begutachtung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Der Grund hierfür ist darin zu suchen, dass es dem Geschädigten nach einem Unfall rasch und ohne weitere Schwierigkeiten ermöglicht werden muss, Beweise zu sichern und eine neutrale Abrechnungsgrundlage zu schaffen, die für die beteiligten Parteien zur Schadensabwicklung dient. Erfüllt ein Gutachten diese Funktionen durch Verschulden des Geschädigten nicht, so kann der Geschädigte keinen Ersatz für die Sachverständigenkosten beanspruchen. Das gilt namentlich bei Verschweigen eines Vorschadens gegenüber dem Sachverständigen (OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2006, 12 U 324/05, Tz. 11 – zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2012, 1 W 19/12, Tz. 10 – zitiert nach Juris). So verhält es sich vorliegend.
28Ein Großteil der im Schadensgutachten vom 08.11.2013 enthaltenen Beschädigungen lassen sich nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht auf eine Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug zurückführen. Insoweit lagen zwingend Vorschäden am Klägerfahrzeug vor, die der Kläger dem Sachverständigen nicht offenbart hat und die dieser demzufolge nicht bei Erstellung seines Gutachtens berücksichtigen konnte. Insoweit erfüllte das Gutachten nicht die Funktion der Schaffung einer neutralen Abrechnungsgrundlage, so dass eine Erstattung der hierfür angefallenen Kosten ausscheidet.
29III.
30Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG keinen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfall in Höhe von 390,00 €.
31Nutzungsausfall wird erstattet für die Dauer einer fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung des Geschädigten. Allein der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, genügt nicht für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz. Der Geschädigte hat für einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung substantiiert darzulegen und nachzuweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war. Diesem Erfordernis ist der Kläger nicht nachgekommen, weil er lediglich auf die vom Schadensgutachter ermittelte voraussichtliche Reparaturdauer abgestellt hat, ohne darzulegen, wie lange die tatsächliche Reparatur gedauert hat. Ebenso fehlt hierzu ein Beweisantritt. Eine Reparaturbestätigung vermag zwar die Durchführung der Reparatur zu belegen, besagt aber nichts über den konkreten Zeitraum der tatsächlichen Reparaturdauer und ob überhaupt sämtliche im Gutachten aufgeführten Arbeiten durchgeführt wurden und ist somit für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung nur von begrenztem Erkenntniswert. (OLG München, Urteil vom 13.09.2013, 10 U 859/13, Tz. 5 – zitiert nach Juris). Vorliegend kann von der Reparaturbestätigung auch nicht auf die Dauer des tatsächlichen Nutzungsausfalls durch die Reparatur unter Rückgriff auf das Schadensgutachten geschlossen werden, weil sich dieses auch über die Beseitigung der nicht unfallkausalen Schäden verhält.
32IV.
33Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Zahlung einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €.
34Nach der herrschenden Rechtsprechung ist ein Betrag von 25,00 € angemessen, von denen der Kläger 20,00 € geltend macht (vgl. OLG Celle NJW-RR 2004, 1673; OLG München, Urteil v. 27.01.2006, 10 U 4904/05, Tz. 48, zitiert nach juris).
35V.
36Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparaturbestätigung vom 11.12.2013 in Höhe von 41,65 €.
37Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten. Teilweise wird die Erforderlichkeit bei vorgenommener Eigenreparatur angenommen, wenn dies zum Nachweis des Nutzungsausfalls dient. Vorliegend trifft die Reparaturbestätigung jedoch keinerlei Aussage über den tatsächlichen Nutzungsausfall und schon gar nicht der nur unfallkausalen Schäden.
38Weiter wird die Erforderlichkeit teilweise bejaht, weil die Kfz-Versicherungen über eine gemeinsame Datenbank verfügen, in die sie Fahrzeuge eintragen, bezüglich derer ein Geschädigter bereits einen Schaden auf Gutachterbasis abgerechnet hat. In diesen Fällen muss ein Geschädigter damit rechnen, dass sein Fahrzeug in dieser Datenbank als beschädigt eingetragen wird. Die Bestätigung soll dann dem Nachweis der Reparatur bei einem nachfolgenden Schaden dienen (LG Heidelberg, Urteil vom 23.08.2013, Aktenzeichen 2 O 75/12, zitiert nach juris, Rn 27).
39Vorliegend kann dahinstehen, ob die vorgenannte Auffassung zutreffend ist. Jedenfalls geht diese als Grundlage davon aus, dass der Geschädigte für den Fall eines nachfolgenden Unfalls mit der Reparaturbestätigung den Nachweis einer sach- und fachgerechten Reparatur der Unfallschäden führen kann.
40Zunächst ist die Vorlage von aussagekräftigen Fotografien, die das Fahrzeug in seiner Gesamtheit zur Identifikation und den schadenrelevanten Bereich zeigen, ausreichend. Erst wenn der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer die Reparatur bestreiten, ist eine weitere Begutachtung durch einen Sachverständigen angezeigt.
41Die vorliegende Reparaturbestätigung vom 11.12.2013 beschränkt sich auf die Mitteilung, dass eine Besichtigung des Fahrzeugs stattgefunden hat und die Fertigung von Lichtbildern. Es wird demnach lediglich eine optische Inaugenscheinnahme attestiert, ohne den Reparaturweg mit den einzelnen Arbeitsschritten, sowie die Verwendung von Neu- oder Gebrauchtteilen anzugeben.
42In der Bestätigung ist lediglich mit einem Satz ausgeführt, dass das beschädigte Fahrzeug nunmehr in repariertem Zustand nachbesichtigt wurde. Im Übrigen wurden lediglich Lichtbilder von den reparierten Fahrzeugteilen beigefügt. Insoweit geht die Bestätigung in ihrem Beweiswert und ihrer Aussagequalität nicht über vom Kläger selbst gefertigte Lichtbilder der reparierten Fahrzeugteile unter Angabe des Datums hinaus. Vielmehr wird in beiden Fällen weder die Qualität der Reparatur (relevant, wenn eine fachgerechte Reparatur zwecks Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nachgewiesen werden muss), noch die Dauer der durchgeführten Reparaturarbeiten (relevant für die Höhe eines etwaigen Nutzungsausfallschadens) bestätigt. Da insofern die Reparaturbestätigung keinen über eigene Lichtbilder hinausgehenden Beweiswert bietet, ist der Kläger im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB gehalten, den Schaden durch Fertigung eigener Lichtbilder und nicht durch die Produzierung weiterer (aus oben genannten Gründen nicht erforderlichen) Kosten eines Sachverständigen, gering zu halten. Die Kosten der Reparaturbestätigung gehören daher nicht zu den im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähigen Positionen.
43VI.
44Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 €.
45Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten gemäß § 249 BGB erstattungsfähig und berechnen sich ausgehend von einem berechtigt geltend gemachten Betrag in Höhe von 387,21 € wie folgt:
461,3 Geschäftsgebühr |
Nr. 2300 RVG-VV |
58,50 € |
Auslagenpauschale |
Nr. 7002 RVG-VV |
11,70 € |
Umsatzsteuer |
Nr. 7008 RVG-VV |
13,34 € |
83,54 € |
VII.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
49VIII.
50Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 4.944,92 €.
51R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :
52A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
531. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
542. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
55Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
56Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
57Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
58Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
59B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
60Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
61Dr. S
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl..
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2- entfällt gemäß § 495a ZPO –
3Entscheidungsgründe
4Die Klage ist unbegründet.
5D. Kl. stehen gegen d. Bekl. keine weiteren Schadensersatzansprüche aufgrund des Verkehrsunfalles vom … auf der S-Straße in H. zu. Zwar haftet d. Bekl. d. Kl. gegenüber aufgrund des Verkehrsunfalles auf 100 % der diesem entstandenen Schäden, indes hat d. Bekl. durch die geleisteten Zahlungen sämtliche berechtigten Ansprüche d. Kl. erfüllt. D. Kl. stehen gegen d. Bekl. die mit der Klage geltend gemachten weiteren Schadensersatzansprüche i.H.v. 557,87 € nicht zu, da ihm insoweit ersatzfähige Schäden nicht entstanden sind.
6D. Kl., der den ihm an seinem im Jahre 2004 erstzugelassenen Fahrzeug entstandenen Schaden auf fiktiver Basis abrechnet, muss sich bei der Abrechnung des Schadens auf die seitens d. Bekl. konkret benannte Reparaturmöglichkeit bei der Firma T GmbH in P. und die dortigen Konditionen verweisen lassen. Dazu, dass d. Kl. etwa aufgrund des Pflegezustandes seines PKW oder sonstiger Umstände ein Verweis auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt nicht zumutbar wäre, fehlt es an jedem Sachvortrag d. insoweit darlegungspflichtigen Kl. etwa zum scheckheftgepflegten Zustand seines verunfallten PKW.
7D. Bekl. ist nicht daran gehindert, d. Kl. auf die von ihr konkret benannte Fachwerkstatt T GmbH in P. zu verweisen, weil sich diese nicht am Wohnort d. Kl. und in einer Entfernung von 18,5 km zu dessen Wohnort befindet. Dass die Entfernung der genannten Reparaturwerkstatt zur Wohnanschrift d. Kl. ca. 18,5 km beträgt steht einem solchen Verweis nicht entgegen. Eine in solcher Entfernung zum Wohnort befindliche Werkstatt ist für d. Kl. ohne weiteres zugänglich im Sinne der Rechtsprechung des BGH. Eine Entfernung von 18,5 km hält sich insbesondere in einem Ballungsraum wie dem Ruhrgebiet im Rahmen des durchaus üblichen. Insoweit ist es unerheblich, ob sich die benannte Werkstatt im Stadtgebiet des Wohnsitzes d. Kl. befindet oder nicht. Maßgeblich ist nach Ansicht des Gerichts die Entfernung zur Wohnung und nicht die kommunale Zuordnung, wobei eine Entfernung von bis zu 21 Km ohne weiteres zumutbar erscheint (vgl. Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, Rz. 97).
8Nach dem unstreitig gebliebenen Sachvortrag d. Bekl. bietet die von dieser benannte Fachwerkstatt T. GmbH in P. eine sachgerechte und fachgerechte Reparatur, die von der Qualität her einer solchen in einem markengebundenen Fachbetrieb nicht nachsteht und mit dieser vergleichbar ist.
9Schließlich scheitert der Verweis d. Kl. durch d. Bekl. auf die benannte Fachwerkstatt T. GmbH in P. auch nicht daran, dass d. Bekl. einen konkreten Kostenvoranschlag für den vorliegenden Schadensfall nicht vorgelegt hat. Der Vorlage eines solchen konkreten Kostenvoranschlages bedarf es für die Wirksamkeit des Verweises nach Auffassung des Gerichtes, das sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (NJW 2012, 2044) anschließt, nicht.
10D. Kl. muss sich daher auf die Stundenverrechnungssätze der Firma T. GmbH in P. verweisen lassen, weshalb die geltend gemachte Forderung in Höhe eines Betrages von159,46 EUR nicht besteht.
11Ansprüche wegen fiktiver Verbringungskosten von 125 EUR und UPE-Aufschlägen von 185 EUR stehen d. Kl. ebenfalls nicht zu. Dies gilt zum einen schon wegen des zuvor genannten wirksamen Verweises, da in der genannten Fachwerkstatt solche Kosten nicht anfallen und d. Kl. die Inanspruchnahme dieser Werkstatt zumutbar ist. Es entspricht im übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des Gerichtes, dass bei fiktiver Abrechnung weder Verbringungskosten noch UPE-Aufschläge ersatzfähig sind (vgl. auch Jahnke aaO Rz 104 mwN).
12Der Schadensersatzanspruch d. Kl. ist ferner um 28,91 EUR wegen unfallbedingt eingetretener Wertverbesserung zu kürzen, weshalb auch die insoweit geltend gemachte Forderung d. Kl. nicht besteht. D. Bekl. hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Profiltiefe des beschädigten Reifens des Fahrzeugs des Klägers nur noch 6 mm betrug, weshalb durch dessen Erneuerung eine Wertverbesserung in dieser Höhe eingetreten ist.
13D. Kl. steht schließlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Reparaturbestätigung in Höhe von 59,50 € nicht zu. Auch diese Kosten sind nicht erstattungsfähig. Insoweit erscheint es schon sehr zweifelhaft, ob d. Kl. seinerseits zur Zahlung eines solchen Betrages gegenüber dem die Reparaturbestätigung ausstellenden Gutachter überhaupt verpflichtet ist. Kosten in dieser Höhe für die Erstellung einer Bescheinigung, deren Erarbeitung allenfalls wenige Minuten erfordert, erscheinen völlig übersetzt. Des weiteren sind die für die Erstellung einer Reparaturbestätigung anfallenden Kosten nur dann eine ersatzfähig Schadensposition, wenn der Schädiger oder dessen Versicherung den Geschädigten zur Vorlage einer solchen Bestätigung aufgefordert hat (vgl. z.B. AG Saarlouis NZV 2013, 88). Gerade dies ist hier nicht der Fall.
14Da d. Kl. somit die geltend gemachte Hauptforderung nicht zusteht, kann er auch Ersatz der mit dem Klageantrag zu 2.) insoweit geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
18a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
19b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
20Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
21Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
22Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
23Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 15.02.2016 durch den Richter am Amtsgericht Dr. S
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 387,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber Herrn Rechtsanwalt E2 aus I in Höhe von 83,54 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
T a t b e s t a n d :
2In der Sache geht es um Schadensersatzanprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 04.11.2013.
3Am 04.11.2013 befand sich der Kläger mit dem Fahrzeug der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX auf der Ausfahrt des Einkaufszentrums X auf der P-Straße in Düsseldorf. Die Ausfahrt in diesem Bereich besteht aus drei Fahrspuren. Die rechte Fahrspur ist für Rechtsabbieger und die beiden anderen Fahrspuren für Linksabbieger. Der Kläger hatte sich auf der mittleren Fahrspur eingeordnet, um nach links abzubiegen. Die Beklagte zu 1) stand mit dem vom Beklagten zu 2) gehaltenen Fahrzeug der Marke Daimler Smart mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX auf der linken Fahrspur, um ebenfalls nach links abzubiegen. Im Kurvenbereich geriet die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug in die vom Kläger befahrene Linksabbiegerspur, so dass es zur Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Vor dem Unfall vom 04.11.2013 wurde das Fahrzeug des Klägers ebenfalls unfallbedingt beschädigt. Im April 2011 wurde das Fahrzeug an der linken Seite streifend beschädigt. Im November 2011 erlitt das Fahrzeug leichte Streifschäden an der vorderen rechten Seite. Der Kläger ließ die Unfallschäden begutachten. Der Schadensgutachter L ermittelte einen Nettoreparaturkostenschaden in Höhe von 3.822,11 €. Dabei berücksichtigte der Schadensgutachter einen Vorschaden in Form einer Beule am rechten Kotflügel. Für das Schadensgutachten wendete der Kläger 671,16 € auf. Unter dem 11.12.2013 erteilte der Schadensgutachter dem Kläger eine Reparaturbestätigung für die der Kläger Kosten in Höhe von 41,65 € aufwendete. Die Summe der vorstehenden Beträge zzgl. eines Nutzungsausfalls von 6 Tagen zu jeweils 65,00 € und einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € bilden den Klagegenstand. Außergerichtlich beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der vorstehenden Beträge. Unter letztmaliger Fristsetzung bis zum 21.02.2014 sind die Beklagten zur Zahlung aufgefordert worden. Der Kläger begehrt zudem die Freistellung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 €.
4Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Durch den Unfall sei ein Schaden an seinem Fahrzeug in Höhe von netto 3.822,11 € entstanden. Sämtliche Vorschäden seien am Unfalltag beseitigt gewesen.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.944,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basisdiskont der Europäischen Zentralbank seit dem 21.02.2014 zu zahlen;
7die Beklagten zu verurteilen, ihn von seinen Verbindlichkeiten gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 492,54 € freizustellen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 23.06.2014 und 26.09.2014 durch Vernehmung der Zeugen E3 und L sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.08.2014 (Bl. 185 ff. d.A.) sowie die Sachverständigengutachten des Herrn Dipl. Ing. I vom 20.04.2015 8Bl. 219 ff. d.A.) und 22.12.2015 (Bl. 314 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
13I.
14Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Ausgleich eines Nettoreparaturkostenschadens in Höhe von 367,21 €.
151.
16Der Kläger war am Unfalltag Eigentümer des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX. Zu Gunsten des Klägers streitet die Vermutung des § 1006 BGB, die die Beklagten nicht erschüttern konnten. Allein der Umstand, dass der Verkäufer des Fahrzeuges nicht als Halter eingetragen war, ist unerheblich, weil die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung nichts über die Eigentümerstellung aussagt. Bei gewerblichen An- und Verkäufern gehört es beispielsweise zur Normalität, sich nicht selbst bis zum Weiterverkauf als Halter eintragen zu lassen. Das Gericht ist weiter der Auffassung, dass die Vermutung des § 1006 BGB auch ohne weiteren substantiierten Vortrag des Klägers eingreift. Die Vorschrift stellt den Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitz das Eigentum erworben hat (BGH, Urteil vom 16.10.2003, IX ZR 55/02, Tz. 31 – zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 4.02.2002, II ZR 37/00, Tz. 7 – zitiert nach Juris).
172.
18Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht (mangels nachgewiesener Unabwendbarkeit für eine der Parteien) von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1 StVG sind nach ständiger Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haften die Beklagten in Gänze für die Unfallfolgen.
19Nach der persönlichen Anhörung der Beklagten zu 1) und der Vernehmung des Zeugen E3 haben die Beklagten den vom Kläger geschilderten Unfallhergang eingeräumt. Danach hat die Beklagte zu 1) im Kurvenbereich einen Spurwechsel auf die vom Kläger befahrene Spur vorgenommen ohne auf diesen zu achten, so dass es zur Kollision gekommen ist. Aufgrund des groben Verstoßes der Beklagten zu 1) gegen § 7 Abs. 5 StVO ist unerheblich, ob der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen wäre. Jedenfalls tritt die auf Seiten des Klägers grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr vollständig hinter dem Verstoß der Beklagten zu 1) zurück.
203.
21Der Kläger konnte lediglich nachweisen, dass durch den streitgegenständlichen Unfall an seinem Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 367,21 € netto entstanden ist.
22Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. I wies das Fahrzeug des Klägers an der Fahrerseite Schäden auf, die unterschiedliche Verlaufsrichtungen und Charakteristiken aufwiesen. Die zunächst horizontal verlaufenden und dann nach einem Umkehrhaken schräg nach unten abfallenden Kontaktspuren waren zum Teil durch andere schräg verlaufende Kontaktspuren überlagert. Die Streifschäden konnten auf einen Anstoß des Beklagtenfahrzeugs nicht eindeutig zurückgeführt werden. An dem Beklagtenfahrzeug konnten keine exponierten und beschädigten Fahrzeugteile und auch keine derart flächenmäßig stark ausgeprägten Kratzspuren festgestellt werden, die diesen Schäden am klägerischen Fahrzeug zuzuordnen waren. Die punktuelle Deformation am vorderen linken Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs passt höhenmäßig und aufgrund der Charakteristik ebenfalls nicht zum Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug. Allenfalls könnten die leichten Kratzspuren an der vorderen linken Seite der Stoßstange und dem Kotflügel dem Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug zugeordnet werden. Hierzu stellte der Sachverständige jedoch fest, dass am Kotflügel und an der rechten Seite der Stoßstange noch Altschäden vorhanden waren, so dass keine relevante Schadensvertiefung entstanden ist. Letztlich konnten lediglich die Beschädigungen am linken vorderen Reifen des Klägerfahrzeugs und der Alufelge dem Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug eindeutig zugeordnet werden. Hierbei handelt es sich um einen abgrenzbaren Teilschaden, der damit trotz teilweise vorhandener Vorschäden zum Schadensersatz berechtigt.
234.
24Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2014 sind die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 21.02.2014 zur Zahlung aufgefordert worden, so dass sie sich seit diesem Zeitpunkt in Zahlungsverzug befinden.
25II.
26Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG keinen Anspruch auf Zahlung von Gutachterkosten in Höhe von 671,16 €.
27Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten nach einem Kraftfahrzeugunfall sind grundsätzlich selbst dann zu erstatten, wenn sich das Sachverständigengutachten nachträglich im Ergebnis als fehlerhaft erwiesen hat. Die diesbezügliche Ersatzforderung ist hingegen dann nicht begründet, wenn den Geschädigten hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden trifft. Darüber hinaus steht dem Geschädigten nur dann ein Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Sachverständigenkosten zu, wenn die konkrete Begutachtung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Der Grund hierfür ist darin zu suchen, dass es dem Geschädigten nach einem Unfall rasch und ohne weitere Schwierigkeiten ermöglicht werden muss, Beweise zu sichern und eine neutrale Abrechnungsgrundlage zu schaffen, die für die beteiligten Parteien zur Schadensabwicklung dient. Erfüllt ein Gutachten diese Funktionen durch Verschulden des Geschädigten nicht, so kann der Geschädigte keinen Ersatz für die Sachverständigenkosten beanspruchen. Das gilt namentlich bei Verschweigen eines Vorschadens gegenüber dem Sachverständigen (OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2006, 12 U 324/05, Tz. 11 – zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2012, 1 W 19/12, Tz. 10 – zitiert nach Juris). So verhält es sich vorliegend.
28Ein Großteil der im Schadensgutachten vom 08.11.2013 enthaltenen Beschädigungen lassen sich nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht auf eine Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug zurückführen. Insoweit lagen zwingend Vorschäden am Klägerfahrzeug vor, die der Kläger dem Sachverständigen nicht offenbart hat und die dieser demzufolge nicht bei Erstellung seines Gutachtens berücksichtigen konnte. Insoweit erfüllte das Gutachten nicht die Funktion der Schaffung einer neutralen Abrechnungsgrundlage, so dass eine Erstattung der hierfür angefallenen Kosten ausscheidet.
29III.
30Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG keinen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfall in Höhe von 390,00 €.
31Nutzungsausfall wird erstattet für die Dauer einer fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung des Geschädigten. Allein der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, genügt nicht für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz. Der Geschädigte hat für einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung substantiiert darzulegen und nachzuweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war. Diesem Erfordernis ist der Kläger nicht nachgekommen, weil er lediglich auf die vom Schadensgutachter ermittelte voraussichtliche Reparaturdauer abgestellt hat, ohne darzulegen, wie lange die tatsächliche Reparatur gedauert hat. Ebenso fehlt hierzu ein Beweisantritt. Eine Reparaturbestätigung vermag zwar die Durchführung der Reparatur zu belegen, besagt aber nichts über den konkreten Zeitraum der tatsächlichen Reparaturdauer und ob überhaupt sämtliche im Gutachten aufgeführten Arbeiten durchgeführt wurden und ist somit für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung nur von begrenztem Erkenntniswert. (OLG München, Urteil vom 13.09.2013, 10 U 859/13, Tz. 5 – zitiert nach Juris). Vorliegend kann von der Reparaturbestätigung auch nicht auf die Dauer des tatsächlichen Nutzungsausfalls durch die Reparatur unter Rückgriff auf das Schadensgutachten geschlossen werden, weil sich dieses auch über die Beseitigung der nicht unfallkausalen Schäden verhält.
32IV.
33Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Zahlung einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €.
34Nach der herrschenden Rechtsprechung ist ein Betrag von 25,00 € angemessen, von denen der Kläger 20,00 € geltend macht (vgl. OLG Celle NJW-RR 2004, 1673; OLG München, Urteil v. 27.01.2006, 10 U 4904/05, Tz. 48, zitiert nach juris).
35V.
36Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparaturbestätigung vom 11.12.2013 in Höhe von 41,65 €.
37Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten. Teilweise wird die Erforderlichkeit bei vorgenommener Eigenreparatur angenommen, wenn dies zum Nachweis des Nutzungsausfalls dient. Vorliegend trifft die Reparaturbestätigung jedoch keinerlei Aussage über den tatsächlichen Nutzungsausfall und schon gar nicht der nur unfallkausalen Schäden.
38Weiter wird die Erforderlichkeit teilweise bejaht, weil die Kfz-Versicherungen über eine gemeinsame Datenbank verfügen, in die sie Fahrzeuge eintragen, bezüglich derer ein Geschädigter bereits einen Schaden auf Gutachterbasis abgerechnet hat. In diesen Fällen muss ein Geschädigter damit rechnen, dass sein Fahrzeug in dieser Datenbank als beschädigt eingetragen wird. Die Bestätigung soll dann dem Nachweis der Reparatur bei einem nachfolgenden Schaden dienen (LG Heidelberg, Urteil vom 23.08.2013, Aktenzeichen 2 O 75/12, zitiert nach juris, Rn 27).
39Vorliegend kann dahinstehen, ob die vorgenannte Auffassung zutreffend ist. Jedenfalls geht diese als Grundlage davon aus, dass der Geschädigte für den Fall eines nachfolgenden Unfalls mit der Reparaturbestätigung den Nachweis einer sach- und fachgerechten Reparatur der Unfallschäden führen kann.
40Zunächst ist die Vorlage von aussagekräftigen Fotografien, die das Fahrzeug in seiner Gesamtheit zur Identifikation und den schadenrelevanten Bereich zeigen, ausreichend. Erst wenn der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer die Reparatur bestreiten, ist eine weitere Begutachtung durch einen Sachverständigen angezeigt.
41Die vorliegende Reparaturbestätigung vom 11.12.2013 beschränkt sich auf die Mitteilung, dass eine Besichtigung des Fahrzeugs stattgefunden hat und die Fertigung von Lichtbildern. Es wird demnach lediglich eine optische Inaugenscheinnahme attestiert, ohne den Reparaturweg mit den einzelnen Arbeitsschritten, sowie die Verwendung von Neu- oder Gebrauchtteilen anzugeben.
42In der Bestätigung ist lediglich mit einem Satz ausgeführt, dass das beschädigte Fahrzeug nunmehr in repariertem Zustand nachbesichtigt wurde. Im Übrigen wurden lediglich Lichtbilder von den reparierten Fahrzeugteilen beigefügt. Insoweit geht die Bestätigung in ihrem Beweiswert und ihrer Aussagequalität nicht über vom Kläger selbst gefertigte Lichtbilder der reparierten Fahrzeugteile unter Angabe des Datums hinaus. Vielmehr wird in beiden Fällen weder die Qualität der Reparatur (relevant, wenn eine fachgerechte Reparatur zwecks Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nachgewiesen werden muss), noch die Dauer der durchgeführten Reparaturarbeiten (relevant für die Höhe eines etwaigen Nutzungsausfallschadens) bestätigt. Da insofern die Reparaturbestätigung keinen über eigene Lichtbilder hinausgehenden Beweiswert bietet, ist der Kläger im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB gehalten, den Schaden durch Fertigung eigener Lichtbilder und nicht durch die Produzierung weiterer (aus oben genannten Gründen nicht erforderlichen) Kosten eines Sachverständigen, gering zu halten. Die Kosten der Reparaturbestätigung gehören daher nicht zu den im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähigen Positionen.
43VI.
44Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 €.
45Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten gemäß § 249 BGB erstattungsfähig und berechnen sich ausgehend von einem berechtigt geltend gemachten Betrag in Höhe von 387,21 € wie folgt:
461,3 Geschäftsgebühr |
Nr. 2300 RVG-VV |
58,50 € |
Auslagenpauschale |
Nr. 7002 RVG-VV |
11,70 € |
Umsatzsteuer |
Nr. 7008 RVG-VV |
13,34 € |
83,54 € |
VII.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
49VIII.
50Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 4.944,92 €.
51R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :
52A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
531. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
542. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
55Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
56Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
57Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
58Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
59B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
60Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
61Dr. S
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl..
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2- entfällt gemäß § 495a ZPO –
3Entscheidungsgründe
4Die Klage ist unbegründet.
5D. Kl. stehen gegen d. Bekl. keine weiteren Schadensersatzansprüche aufgrund des Verkehrsunfalles vom … auf der S-Straße in H. zu. Zwar haftet d. Bekl. d. Kl. gegenüber aufgrund des Verkehrsunfalles auf 100 % der diesem entstandenen Schäden, indes hat d. Bekl. durch die geleisteten Zahlungen sämtliche berechtigten Ansprüche d. Kl. erfüllt. D. Kl. stehen gegen d. Bekl. die mit der Klage geltend gemachten weiteren Schadensersatzansprüche i.H.v. 557,87 € nicht zu, da ihm insoweit ersatzfähige Schäden nicht entstanden sind.
6D. Kl., der den ihm an seinem im Jahre 2004 erstzugelassenen Fahrzeug entstandenen Schaden auf fiktiver Basis abrechnet, muss sich bei der Abrechnung des Schadens auf die seitens d. Bekl. konkret benannte Reparaturmöglichkeit bei der Firma T GmbH in P. und die dortigen Konditionen verweisen lassen. Dazu, dass d. Kl. etwa aufgrund des Pflegezustandes seines PKW oder sonstiger Umstände ein Verweis auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt nicht zumutbar wäre, fehlt es an jedem Sachvortrag d. insoweit darlegungspflichtigen Kl. etwa zum scheckheftgepflegten Zustand seines verunfallten PKW.
7D. Bekl. ist nicht daran gehindert, d. Kl. auf die von ihr konkret benannte Fachwerkstatt T GmbH in P. zu verweisen, weil sich diese nicht am Wohnort d. Kl. und in einer Entfernung von 18,5 km zu dessen Wohnort befindet. Dass die Entfernung der genannten Reparaturwerkstatt zur Wohnanschrift d. Kl. ca. 18,5 km beträgt steht einem solchen Verweis nicht entgegen. Eine in solcher Entfernung zum Wohnort befindliche Werkstatt ist für d. Kl. ohne weiteres zugänglich im Sinne der Rechtsprechung des BGH. Eine Entfernung von 18,5 km hält sich insbesondere in einem Ballungsraum wie dem Ruhrgebiet im Rahmen des durchaus üblichen. Insoweit ist es unerheblich, ob sich die benannte Werkstatt im Stadtgebiet des Wohnsitzes d. Kl. befindet oder nicht. Maßgeblich ist nach Ansicht des Gerichts die Entfernung zur Wohnung und nicht die kommunale Zuordnung, wobei eine Entfernung von bis zu 21 Km ohne weiteres zumutbar erscheint (vgl. Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, Rz. 97).
8Nach dem unstreitig gebliebenen Sachvortrag d. Bekl. bietet die von dieser benannte Fachwerkstatt T. GmbH in P. eine sachgerechte und fachgerechte Reparatur, die von der Qualität her einer solchen in einem markengebundenen Fachbetrieb nicht nachsteht und mit dieser vergleichbar ist.
9Schließlich scheitert der Verweis d. Kl. durch d. Bekl. auf die benannte Fachwerkstatt T. GmbH in P. auch nicht daran, dass d. Bekl. einen konkreten Kostenvoranschlag für den vorliegenden Schadensfall nicht vorgelegt hat. Der Vorlage eines solchen konkreten Kostenvoranschlages bedarf es für die Wirksamkeit des Verweises nach Auffassung des Gerichtes, das sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (NJW 2012, 2044) anschließt, nicht.
10D. Kl. muss sich daher auf die Stundenverrechnungssätze der Firma T. GmbH in P. verweisen lassen, weshalb die geltend gemachte Forderung in Höhe eines Betrages von159,46 EUR nicht besteht.
11Ansprüche wegen fiktiver Verbringungskosten von 125 EUR und UPE-Aufschlägen von 185 EUR stehen d. Kl. ebenfalls nicht zu. Dies gilt zum einen schon wegen des zuvor genannten wirksamen Verweises, da in der genannten Fachwerkstatt solche Kosten nicht anfallen und d. Kl. die Inanspruchnahme dieser Werkstatt zumutbar ist. Es entspricht im übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des Gerichtes, dass bei fiktiver Abrechnung weder Verbringungskosten noch UPE-Aufschläge ersatzfähig sind (vgl. auch Jahnke aaO Rz 104 mwN).
12Der Schadensersatzanspruch d. Kl. ist ferner um 28,91 EUR wegen unfallbedingt eingetretener Wertverbesserung zu kürzen, weshalb auch die insoweit geltend gemachte Forderung d. Kl. nicht besteht. D. Bekl. hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Profiltiefe des beschädigten Reifens des Fahrzeugs des Klägers nur noch 6 mm betrug, weshalb durch dessen Erneuerung eine Wertverbesserung in dieser Höhe eingetreten ist.
13D. Kl. steht schließlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Reparaturbestätigung in Höhe von 59,50 € nicht zu. Auch diese Kosten sind nicht erstattungsfähig. Insoweit erscheint es schon sehr zweifelhaft, ob d. Kl. seinerseits zur Zahlung eines solchen Betrages gegenüber dem die Reparaturbestätigung ausstellenden Gutachter überhaupt verpflichtet ist. Kosten in dieser Höhe für die Erstellung einer Bescheinigung, deren Erarbeitung allenfalls wenige Minuten erfordert, erscheinen völlig übersetzt. Des weiteren sind die für die Erstellung einer Reparaturbestätigung anfallenden Kosten nur dann eine ersatzfähig Schadensposition, wenn der Schädiger oder dessen Versicherung den Geschädigten zur Vorlage einer solchen Bestätigung aufgefordert hat (vgl. z.B. AG Saarlouis NZV 2013, 88). Gerade dies ist hier nicht der Fall.
14Da d. Kl. somit die geltend gemachte Hauptforderung nicht zusteht, kann er auch Ersatz der mit dem Klageantrag zu 2.) insoweit geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
18a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
19b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
20Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
21Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
22Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
23Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.