Landgericht Stuttgart Urteil, 26. Jan. 2017 - 5 S 239/16

bei uns veröffentlicht am26.01.2017

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 19.04.2016 (4 C 2180/15) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Böblingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 55,00 EUR.

Tatbestand

 
I.
Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen.
Der Kläger beantragte erstinstanzlich, die Beklagte zu verurteilen, ihn von dem Gebührenanspruch des Ingenieurbüros S. und Kollegen in Höhe von 55,00 EUR freizustellen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält die Kosten für eine Reparaturbestätigung für nicht erstattungsfähig, da sie allein auf der Entscheidung des Klägers beruhe, sein Fahrzeug nicht in einer Werkstatt reparieren zu lassen, sondern fiktiv abzurechnen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Böblingen vom 09.04.2016, die Beklagte dazu zu verurteilen, den Kläger von dem Gebührenanspruch des Ingenieurbüros S. in Höhe von 55,00 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und der tatsächlichen Feststellung wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
10 
Im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
II.
11 
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
12 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von dem Anspruch des Ingenieurbüros S. in Höhe von 55,00 EUR.
13 
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen nach den §§ 249 ff. BGB im Falle einer fiktiven Abrechnung durch den Geschädigten ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur höchst umstritten, so dass eine Vielzahl von divergierenden Entscheidungen besteht.
14 
Vielfach werden diese Kosten bei der fiktiven Schadensabrechnung als erstattungsfähig angesehen (vgl. nur u.a. Urteile des LG Hannover vom 26.06.2014 - 8 S 62/13, LG Heidelberg vom 23.08.2013 - 2 O 75/12, LG Düsseldorf vom 31.08.2011 - 2b O 25/11).
15 
Dies wird damit begründet, dass der Geschädigte seinen Anspruch auf Nutzungsausfallsentschädigung auch dann nachweisen können möchte, wenn er das Fahrzeug eigenständig repariert hat und ihm keine entsprechenden Reparaturrechnungen zur Verfügung stehen. Die Kosten für eine Reparaturbestätigung seien aber auch deshalb als erforderlich anzusehen, weil der Geschädigte durch eine Eintragung der Unfalldaten in das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) der Gefahr ausgesetzt sei, dass ihm bei einem erneuten Schaden an der zuvor geschädigten Stelle von der Versicherung entgegengehalten wird, dass dieses Fahrzeug einen nicht reparierten Vorschaden habe.
16 
Da er also durch das Unfallereignis beweisrechtlich gegenüber den Haftpflichtversicherern schlechter gestellt sei, sei die Reparaturbestätigung erforderlich zur Herstellung des Zustandes vor dem schädigenden Ereignis.
17 
Zum Teil wird ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB angenommen, wenn die Reparaturbestätigung keine Aussage zur Qualität und Dauer der Reparatur enthält und nur in wenigen Lichtbildern besteht, da der Geschädigte auch eigene Lichtbilder hätte fertigen können (AG Düsseldorf vom 29.02.2016 - 41 C 2598/14).
18 
Nach der Gegenauffassung wird ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reparaturbestätigung jedoch verneint (vgl. u.a. Urteile OLG Hamm vom 06.09.2015 - 9 U 118/15, OLG Saarbrücken vom 16.04.2014 - 4 U 154/13, OLG München vom 13.09.2013 - 10 U 859/13, OLG Frankfurt vom 18.02.2010 - 10 U 60/09, LG Bielefeld vom 25.02.2003 - 20 S 165/02).
19 
Die Kosten einer Reparaturbestätigung dienten nicht der Wiederherstellung des Zustands vor dem schädigenden Ereignis und seien daher nicht erstattungsfähig.
20 
Zum Teil wird vertreten, dass die Kosten einer Reparaturbestätigung dann ausnahmsweise erstattungsfähig sind, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung den Geschädigten zur Vorlage einer solchen Bestätigung aufgefordert hat (u.a. Urteile AG Gelsenkirchen vom 26.1.2015 - 204 C 82/14; AG Schwabach vom 22.11.2012 - 2 C 999/12).
21 
Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass die Kosten einer Reparaturbestätigung grundsätzlich nicht vom Schädiger zu ersetzen sind.
22 
Vorliegend wurde der Kläger zu keinem Zeitpunkt von der gegnerischen Haftpflichtversicherung aufgefordert, eine Reparaturbestätigung vorzulegen.
23 
Losgelöst von einer etwaigen Schadensminderungspflicht gehören die Reparaturbestätigungskosten bereits nicht zu dem nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Wiederherstellungsaufwand des Geschädigten.
24 
Ein Geschädigter, der sich entscheidet, die Reparatur nicht in einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen und stattdessen fiktiv abzurechnen, tut dies, weil er einen Vorteil daraus zieht, die Reparaturkosten auf Abrechnungsbasis einerseits ersetzt zu erhalten, den Betrag aber andererseits nicht in dieser Höhe zu verwenden, entweder weil der Schaden gar nicht, selbst oder kostengünstiger repariert wird. Damit hat sich der Geschädigte bewusst für einen Weg entschieden, der ihm regelmäßig einen finanziellen Vorteil bringt. Diesem Vorteil steht allerdings der Nachteil gegenüber, dass er in den meisten Fällen keine Reparaturrechnung oder Bestätigung erhält, die nachweist, in welchem Umfang und ob tatsächlich fachmännisch repariert wurde. Da dies aber die zwingende Folge der Entscheidung des Geschädigten, fiktiv abzurechnen, ist, muss er sich auch in dieser Hinsicht an seiner Entscheidung festhalten lassen und die Folgen tragen, dass ihn - im Hinblick auf die HIS-Datei - ggf. eine Nachweispflicht einer fachgerechten Reparatur - auf seine Kosten - trifft.
25 
Je nachdem, wie umfangreich und kostenintensiv er die Reparatur hat durchführen lassen, kann er gegebenenfalls eine Rechnung über den Ersatzteilkauf oder die vorgenommenen Arbeiten vorlegen, so dass eine zusätzliche Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen gar nicht erforderlich ist.
26 
Im Sinne einer Nichterstattung der Reparaturbestätigungskosten bei fiktiver Abrechnung könnte auch die Entscheidung des BGH vom 13.09.2016 (VI ZR 654/15) verstanden werden, die eine Kombination von fiktiver (Kfz-Schaden und Folgen) und konkreter (Reparaturbestätigung) Schadensabrechnung als unzulässig ansieht.
27 
Hinzu kommt, dass vorliegend auch Bedenken gegen den Aussagewert der Reparaturbestätigung bestehen. Die vorliegende Reparaturbestätigung erschöpft sich in drei mit großem Abstand aufgenommenen und aussagearmen Lichtbildern und der Aussage, dass das Fahrzeug besichtigt wurde und die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wurde. Es sind keinerlei Aussagen über die Qualität, den Umfang noch über einen nachvollziehbaren Reparaturweg mit den einzelnen Arbeitsschritten zu verzeichnen, was bei einer Rechnungshöhe für die Reparaturbestätigung in Höhe von 55,00 EUR auch nicht zu verwundern vermag. Eine Reparaturbestätigung in dieser Form erscheint als nicht geeignet, eine Vorschadensfreiheit durch eine sach- und fachgerechte Reparatur nachzuweisen.
III.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29 
Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO vorliegen.
30 
Die Frage, ob der Schadensersatzanspruch eines Geschädigten nach einem Verkehrsunfall auch die Kosten einer Reparaturbestätigung bei fiktiver Schadensabrechnung - vor dem Hintergrund der Eintragung in die HIS-Datei - umfasst, hat angesichts der Vielzahl der divergierenden Urteile grundlegende Bedeutung. Sie ist - soweit ersichtlich - bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.

Gründe

 
II.
11 
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
12 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von dem Anspruch des Ingenieurbüros S. in Höhe von 55,00 EUR.
13 
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen nach den §§ 249 ff. BGB im Falle einer fiktiven Abrechnung durch den Geschädigten ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur höchst umstritten, so dass eine Vielzahl von divergierenden Entscheidungen besteht.
14 
Vielfach werden diese Kosten bei der fiktiven Schadensabrechnung als erstattungsfähig angesehen (vgl. nur u.a. Urteile des LG Hannover vom 26.06.2014 - 8 S 62/13, LG Heidelberg vom 23.08.2013 - 2 O 75/12, LG Düsseldorf vom 31.08.2011 - 2b O 25/11).
15 
Dies wird damit begründet, dass der Geschädigte seinen Anspruch auf Nutzungsausfallsentschädigung auch dann nachweisen können möchte, wenn er das Fahrzeug eigenständig repariert hat und ihm keine entsprechenden Reparaturrechnungen zur Verfügung stehen. Die Kosten für eine Reparaturbestätigung seien aber auch deshalb als erforderlich anzusehen, weil der Geschädigte durch eine Eintragung der Unfalldaten in das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) der Gefahr ausgesetzt sei, dass ihm bei einem erneuten Schaden an der zuvor geschädigten Stelle von der Versicherung entgegengehalten wird, dass dieses Fahrzeug einen nicht reparierten Vorschaden habe.
16 
Da er also durch das Unfallereignis beweisrechtlich gegenüber den Haftpflichtversicherern schlechter gestellt sei, sei die Reparaturbestätigung erforderlich zur Herstellung des Zustandes vor dem schädigenden Ereignis.
17 
Zum Teil wird ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB angenommen, wenn die Reparaturbestätigung keine Aussage zur Qualität und Dauer der Reparatur enthält und nur in wenigen Lichtbildern besteht, da der Geschädigte auch eigene Lichtbilder hätte fertigen können (AG Düsseldorf vom 29.02.2016 - 41 C 2598/14).
18 
Nach der Gegenauffassung wird ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reparaturbestätigung jedoch verneint (vgl. u.a. Urteile OLG Hamm vom 06.09.2015 - 9 U 118/15, OLG Saarbrücken vom 16.04.2014 - 4 U 154/13, OLG München vom 13.09.2013 - 10 U 859/13, OLG Frankfurt vom 18.02.2010 - 10 U 60/09, LG Bielefeld vom 25.02.2003 - 20 S 165/02).
19 
Die Kosten einer Reparaturbestätigung dienten nicht der Wiederherstellung des Zustands vor dem schädigenden Ereignis und seien daher nicht erstattungsfähig.
20 
Zum Teil wird vertreten, dass die Kosten einer Reparaturbestätigung dann ausnahmsweise erstattungsfähig sind, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung den Geschädigten zur Vorlage einer solchen Bestätigung aufgefordert hat (u.a. Urteile AG Gelsenkirchen vom 26.1.2015 - 204 C 82/14; AG Schwabach vom 22.11.2012 - 2 C 999/12).
21 
Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass die Kosten einer Reparaturbestätigung grundsätzlich nicht vom Schädiger zu ersetzen sind.
22 
Vorliegend wurde der Kläger zu keinem Zeitpunkt von der gegnerischen Haftpflichtversicherung aufgefordert, eine Reparaturbestätigung vorzulegen.
23 
Losgelöst von einer etwaigen Schadensminderungspflicht gehören die Reparaturbestätigungskosten bereits nicht zu dem nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Wiederherstellungsaufwand des Geschädigten.
24 
Ein Geschädigter, der sich entscheidet, die Reparatur nicht in einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen und stattdessen fiktiv abzurechnen, tut dies, weil er einen Vorteil daraus zieht, die Reparaturkosten auf Abrechnungsbasis einerseits ersetzt zu erhalten, den Betrag aber andererseits nicht in dieser Höhe zu verwenden, entweder weil der Schaden gar nicht, selbst oder kostengünstiger repariert wird. Damit hat sich der Geschädigte bewusst für einen Weg entschieden, der ihm regelmäßig einen finanziellen Vorteil bringt. Diesem Vorteil steht allerdings der Nachteil gegenüber, dass er in den meisten Fällen keine Reparaturrechnung oder Bestätigung erhält, die nachweist, in welchem Umfang und ob tatsächlich fachmännisch repariert wurde. Da dies aber die zwingende Folge der Entscheidung des Geschädigten, fiktiv abzurechnen, ist, muss er sich auch in dieser Hinsicht an seiner Entscheidung festhalten lassen und die Folgen tragen, dass ihn - im Hinblick auf die HIS-Datei - ggf. eine Nachweispflicht einer fachgerechten Reparatur - auf seine Kosten - trifft.
25 
Je nachdem, wie umfangreich und kostenintensiv er die Reparatur hat durchführen lassen, kann er gegebenenfalls eine Rechnung über den Ersatzteilkauf oder die vorgenommenen Arbeiten vorlegen, so dass eine zusätzliche Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen gar nicht erforderlich ist.
26 
Im Sinne einer Nichterstattung der Reparaturbestätigungskosten bei fiktiver Abrechnung könnte auch die Entscheidung des BGH vom 13.09.2016 (VI ZR 654/15) verstanden werden, die eine Kombination von fiktiver (Kfz-Schaden und Folgen) und konkreter (Reparaturbestätigung) Schadensabrechnung als unzulässig ansieht.
27 
Hinzu kommt, dass vorliegend auch Bedenken gegen den Aussagewert der Reparaturbestätigung bestehen. Die vorliegende Reparaturbestätigung erschöpft sich in drei mit großem Abstand aufgenommenen und aussagearmen Lichtbildern und der Aussage, dass das Fahrzeug besichtigt wurde und die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wurde. Es sind keinerlei Aussagen über die Qualität, den Umfang noch über einen nachvollziehbaren Reparaturweg mit den einzelnen Arbeitsschritten zu verzeichnen, was bei einer Rechnungshöhe für die Reparaturbestätigung in Höhe von 55,00 EUR auch nicht zu verwundern vermag. Eine Reparaturbestätigung in dieser Form erscheint als nicht geeignet, eine Vorschadensfreiheit durch eine sach- und fachgerechte Reparatur nachzuweisen.
III.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29 
Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO vorliegen.
30 
Die Frage, ob der Schadensersatzanspruch eines Geschädigten nach einem Verkehrsunfall auch die Kosten einer Reparaturbestätigung bei fiktiver Schadensabrechnung - vor dem Hintergrund der Eintragung in die HIS-Datei - umfasst, hat angesichts der Vielzahl der divergierenden Urteile grundlegende Bedeutung. Sie ist - soweit ersichtlich - bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

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Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Feb. 2016 - 41 C 2598/14

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 15.02.2016 durch den Richter am Amtsgericht Dr. S für R e c h t erkannt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläge

Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil, 26. Jan. 2015 - 204 C 82/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl.. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand 2- entfällt gemäß § 495a ZPO – 3Entscheidungsgründe 4Die Klage ist unbegründet. 5D. Kl. stehen gegen d. Bekl. k

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 15.02.2016 durch den Richter am Amtsgericht Dr. S

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 387,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber Herrn Rechtsanwalt E2 aus I in Höhe von 83,54 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl..

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 15.02.2016 durch den Richter am Amtsgericht Dr. S

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 387,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber Herrn Rechtsanwalt E2 aus I in Höhe von 83,54 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl..

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.