Amtsgericht Duisburg Urteil, 16. Okt. 2013 - 50 C 779/12
Gericht
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 711,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 55 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 45 % dem Kläger auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 21.07.2011 gegen 18:45 Uhr in Duisburg ereignete. An diesem Tag befuhr der Zeuge M. mit dem Pkw des Klägers der Marke X, amtliches Kennzeichen DU-, die Otto-Keller-Straße in Duisburg-Neudorf, die sich in unmittelbarer Nähe des Osteingangs des Hauptbahnhofs befindet. Bei der Otto-Keller-Straße handelt es sich um eine Einbahnstraße, auf der das beidseitige Parken halbseitig auf dem Gehweg erlaubt ist. Zum Zeitpunkt der Kollision befanden sich auf der Straße parkende Fahrzeuge, so dass die Fahrbahn für den fließenden Verkehr eingeengt war. Die Beklagte zu 1 ) parkte mit ihrem auf sie zugelassenen Fahrzeug der Marke Z, amtliches Kennzeichen WES-, das bei der Beklagten zu 2 ) haftpflichtversichert ist, am rechten Fahrbahnrand der Otto-Keller-Straße. Die Tür des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 ) war auf der linken Seite leicht geöffnet in Richtung Fahrbahn und die Beklagte zu 1 ) ragte in das Fahrzeuginnere hinein. Als das Fahrzeug des Klägers in Höhe des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 ) war, kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei das Auto des Klägers im rechten Frontbereich, insbesondere in Höhe des rechten Außenspiegels, beschädigt wurde.
3Im Auftrag des Klägers wurde vom Sachverständigen L. ein Schadensgutachten erstellt, für das der Sachverständige dem Kläger einen Betrag von 367,00 € in Rechnung stellte. Neben den Reparaturkosten in Höhe von 1.685,89 € und Sachverständigenkosten macht der Kläger eine Auslagenpauschale von 25,56 € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 127,90 € geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.09.2011 unter Fristsetzung bis zum 16.09.2011 wurde die Beklagte zu 2 ) aufgefordert, die dem Kläger beim Unfall entstandenen Schäden zu ersetzen. Daraufhin wurde von der Beklagten zu 2 ) an den Kläger ein Betrag von 774,28 € nach einer hälftigen Haftungsquote gezahlt. Am 26.03.2012 wurde von der Beklagten zu 2 ) ein weiterer Betrag von 130,50 € zur Begleichung der Kostennote des klägerischen Prozessbevollmächtigten bezahlt. Eine weitergehende Zahlung erfolgte nicht mehr.
4Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug vor fast 10 Jahren erworben. Das Fahrzeug stehe in seinem Betriebsvermögen (Schreiben der Fa D. vom 39.12.2004 in Kopie Bl. 61 der Akten, Bescheinigung des Steuerberaters F. vom 29.05.2012 in Kopie Bl. 67 der Akten). Er behauptet des Weiteren, die Beklagte zu 1 ) habe durch eine Körperbewegung die bereits leicht geöffnete Autotür weiter bewegt, als sich das Fahrzeug des Klägers bereits in der Höhe des Fahrzeuges der Beklagten zu 1 ) befunden habe. Hätte die Beklagte zu 1 ) die bereits geöffnete Tür nicht weiter aufgestoßen, hätte der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs jederzeit das Fahrzeug der Beklagten zu 1 ) ordnungsgemäß passieren können, da er in einem Abstand von mindestens 1 m vom Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren sei. Der Kläger behauptet, die vom Sachverständigen L. in seinem Gutachten kalkulierten Reparaturkosten in Höhe von 1.685,89 € seien erforderlich und angemessen.
5Der Kläger beantragt,
61. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.304,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2011 zu zahlen.
72. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 127,90 € freizustellen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers. Zudem bestreiten die Beklagten, dass das Fahrzeug des Klägers mit angemessener Geschwindigkeit gefahren sei, der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs den erforderlichen Abstand zu den Parklücken gehalten habe und ein Abbremsen für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht mehr möglich gewesen sei. Sie behaupten, die Autotür des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 ) seit bereits seit längerem bis zum ersten mechanischen Türstopp bwz. bis zur 1 Raste geöffnet gewesen und sei auch nicht mehr weiter bewegt worden, als sie vom rechten Außenspiegel des Beklagtenfahrzeugs erfasst worden sei. An der Unfallstelle sei ausreichend Platz vorhanden gewesen, um im ausreichenden Abstand am Fahrzeug der Beklagten zu 1 ) vorbeizufahren. Hätte der Zeuge M. den erforderlichen Sicherheitsabstand zu den geparkten Fahrzeugen eingehalten, wäre es zur Kollision nicht gekommen. Die Beklagten behaupten des Weiteren, zur ordnungsgemäßen und unfallkausalen Reparatur würden Reparaturkosten in Höhe von lediglich 1.155,99 € anfallen. Die Beklagten bestreiten den Zinsbeginn.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
12Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 25.07.2012, Bl. 75 der Akten, und gemäß Beweisbeschluss vom 14.11.2012, Bl. 123 der Akte, durch Vernehmung der Zeugen M. und D. sowie Anhörung der Beklagten zu 1 ) und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.10.2012, Bl. 108 der Akten, sowie auf das Gutachten des Sachverständigen T. vom 01.06.2013, Bl. 192 der Akten, verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
15Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Kläger hat mit der Vorlage der Bescheinigung seines Steuerberaters, in der die Eigentümerstellung des Klägers bestätigt wird, und mit der Vorlage des Schreibens der D. Bank, in dem die Rückzahlung des Darlehens und Übergabe des Fahrzeugbriefes bescheinigt wird, substantiiert zu seinem Eigentum an dem Wagen mit dem amtlichen Kennzeichen DU- vorgetragen. Mangels eines substantiierten Bestreitens der Beklagten in dieser Hinsicht geht das Gericht von Aktivlegitimation des Klägers aus.
16Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 711,10 € aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG zu.
17Für den bei dem Unfall vom 21.07.2011 entstandenen Sachschaden haften die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 % und der Kläger zu 20%.
18Der Verkehrsunfall erfolgte beim Betrieb beider Fahrzeuge. Auch wenn die Beklagte zu 1 ) ihr Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt hat, befindet sich das Fahrzeug durch die Öffnung der Tür weiter in Betrieb.
19Da der Unfall für beide Unfallbeteiligte nicht nach § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar war und kein Ausschlussgrund im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG (höhere Gewalt) vorliegt, war nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG zur Haftungsermittlung eine Abwägung der Verursachungsbeiträge vorzunehmen.
20Im Verhältnis zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwiefern der Schaden vorwiegend von dem einen Teil oder von dem anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1 StVG, 254 BGB sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.
21Die gebotene Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrzeugführer führt vorliegend unter Berücksichtigung der von beiden am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr zu dem Ergebnis, dass die Beklagten den Schaden des Klägers nach einer Quote von 80 % zu ersetzen haben.
22Dem Verstoß der Beklagten zu 1 ) gegen die Sorgfaltspflicht einer Aussteigenden gemäß § 14 Abs. 1 StVO steht der Verkehrsverstoß des Zeugen M. gegenüber, einen zu geringen Seitenabstand eingehalten zu haben. Dabei wiegt der Verstoß der Beklagten zu 1 ) nach Ansicht des Gerichts doppelt so schwer wie der Verstoß des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs.
23Die Beklagte zu 1 ) hat gegen die sich aus § 14 Abs. 1 StVO ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflichten beim Aussteigen verstoßen. Nach der genannten Vorschrift muss sich derjenige, der aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dabei erfasst § 14 Abs. 1 StVO auch die Situationen, in denen sich der Insasse eines Kfz`s im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen (BGH NJW 2009, 3791). Vorliegend war die Beklagte zu 1 ) ausgestiegen, sie stand in der geöffneten hinteren Tür und beugte sich in das Fahrzeug hinein. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.
24Das Gericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon aus, dass die Beklagte zu 1 ) die Tür weiter aufgestoßen hat, als das klägerische Fahrzeug in Höhe des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 ) war. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen T. in seinem Gutachten vom 01.06.2013 und nach den Aussagen der Zeugen D.
25Der Sachverständige T. hat in seinem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass die Anstoßdetails die Unfalldarstellung des Klägers insofern stützen, als dass die Tür während der Vorbeifahrt des Klägerfahrzeugs weiter geöffnet wurde. Es ist nach den Feststellungen des Sachverständigen T. nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 1 ) gegebenenfalls mit dem Bein oder Gesäß unmittelbar vor der Kollision die Tür etwas weiter aufgestoßen hat.
26Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Die objektiven Feststellungen des Sachverständigen T. werden zudem durch die Aussagen der Zeugen D bestätigt. Diese haben übereistimmend ausgesagt, dass die bereits geöffnete Tür des Beklagtenfahrzeugs während der Vorbeifahrt des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs weiter geöffnet wurde und erst dann die Kollision stattfand. Dabei hat die Zeugin D ausgeschlossen, dass der Taxifahrer, hier der Fahrer des Klägerfahrzeugs, selbst die Tür bei Vorbeifahrt weiter geöffnet hat. Der Zeuge D hat bestätigt, dass der Fahrer des klägerischen Autos keine Chance mehr hatte, die Kollision zu verhindern. Das Gericht glaubt den Zeugen D. Diese haben ohne Widersprüche, übereinstimmend und konkret das Unfallgeschehen bekundet. Anhaltspunkte an der Objektivität der Zeugen zu zweifeln, bestehen nicht, da die Zeugen mit den Parteien nicht bekannt sind und an dem Ausgang des Prozesses kein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse haben.
27Damit steht fest, dass die Beklagte zu 1 ) beim Aussteigen nicht die nötige Sorgfalt hat walten lassen. Da der Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1 ) im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt wurde, kann es dahinstehen, ob vorliegend die Regeln des Anscheinsbeweises zu Lasten der Beklagten zu 1 ) Anwendung finden.
28Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge war allerdings des Weiteren auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs mit einem zu geringen Abstand zu dem Fahrzeug der Beklagten zu 1 ) gefahren ist.
29Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hat vorliegend gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Denn der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hätte die Gefahr einer Kollision aufgrund der bereits geöffneten Tür und der in das Fahrzeuginnere hineinragenden Beklagten zu 1 ) erkennen können und hätte seine Fahrweise darauf einstellen müssen. Insbesondere hätte der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs einen solchen seitlichen Abstand bei dem Vorbeifahren einzuhalten gehabt, dass eine Berührung selbst dann ausgeschlossen ist, wen die Beklagte zu 1 ) die Fahrzeugtür vollständig öffnet. Wenn ein ausreichendes Ausweichen aufgrund der Verkehrslage nicht möglich wäre, hätte der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs vollständig vor dem Beklagtenfahrzeug stoppen müssen. Da dies vorliegend seitens des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs nicht beachtet wurde, ist dem Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten. Allerdings wiegt dieses Mitverschulden in Vergleich zum Verschulden der Beklagten zu 1 ) nicht so schwer, so dass eine Haftung des Klägers zu 20 % für ausreichend und angemessen erachtet wird.
30Die ersatzfähigen Schadenspositionen des Klägers setzten sich wie folgt zusammen:
311. Reparaturkosten von 1.464,73
322. Sachverständigenkosten von 367,00 €
333. Kostenpauschale von 25,00 €.
34Die geltend gemachten Reparaturkosten waren vorliegend mit einem Betrag von 1.464,73 € zu bemessen. Denn nur insoweit hat der Sachverständige T die Notwendigkeit der Kosten zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden an dem Klägerfahrzeug bestätigt. Das Gericht folgt den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen T, zumal die Parteien diese Feststellungen auch nicht in Frage gestellt haben. Die Kostenpauschale war im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung mit 25,00 € zu bemessen.
35Die Gesamtkosten des Klägers belaufen sich damit auf 1.856,73 €. Hiervon kann der Kläger 80 % und damit einen Betrag von 1.485,38 € verlangen. Von diesem Betrag sind allerdings noch die vorprozessual bezahlten 774,28 € abzuziehen, so dass es bei einem Betrag von 711,10 € verbleibt.
36Der Kläger kann jedoch nicht die Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Wahrnehmung seiner Rechte durch seine Prozessbevollmächtigte geltend machen. Der Kläger hat in der letzten mündlichen Verhandlung den Vortrag der Beklagtenseite unstreitig gestellt, dass die Beklagte zu 2 ) an den Kläger 130,50 € für die vorgerichtlichen Anwaltskosten entrichtet hat. Damit ist der Kläger hinsichtlich seiner Nebenforderung vollumfänglich befriedigt worden.
37Die zugesprochene Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Zinsbeginn ist der 17.09.2011, da ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Fristsetzung im klägerischen Schreiben vom 02.09.2011 der Verzug eingetreten ist. Soweit die Beklagten den Zinsbeginn pauschal bestreiten, ist angesichts der Vorlage des Schreibens vom 02.09.2011 dieses Bestreiten nicht substantiiert und daher unbeachtlich.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40Streitwert: 1.304,17 Euro.
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
