Amtsgericht Dortmund Urteil, 26. Juli 2016 - 425 C 10995/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag. Der Beklagte fährt als geringfügig Beschäftigter ein Taxi, das bei der Zedentin haftpflichtversichert ist.
3Am 27.06.2014 wollte der Beklagte mit diesem Taxi einen Dialyse-Patienten in der L-X-Straße in Dortmund abholen. Beim Wenden mit dem Taxi stieß der Beklagte beim Rückwärtsfahren gegen einen Begrenzungspoller im Eigentum der LEG.
4Der Beklagte bemerkte den Unfall und stieg daraufhin aus dem Fahrzeug aus, um den Schaden zu begutachten. Anschließend verließ er die Unfallstelle ohne Feststellungen zu seiner Person, zum Fahrzeug und der Art seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Er wurde dabei durch Herrn T beobachtet, der die Polizei verständigte. Diese war, als der Beklagte zu der Mietwagenzentrale zurückkehrte, bereits vor Ort. Der Beklagte räumte der Polizei gegenüber ein, gefahren zu sein und den Unfall verursacht zu haben. Es wurden durch die Polizeibeamten Messungen am Unfallfahrzeug vorgenommen. Ein Alkoholtest wurde nicht durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft Dortmund leitete gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren ein. Dieses wurde gem. § 153 a StGB gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 400 EUR eingestellt.
5Die L Versicherungs-AG regulierte den am Poller eingetretenen Schaden in Höhe von 1.767,50 EUR zu Gunsten der geschädigten M GmbH. Der Haftpflichtversicherer forderte den Beklagten mit Schreiben vom 17.12.2014 unter einer Fristsetzung von 3 Wochen auf, den von ihm regulierten Betrag zu erstatten. Der Beklagte lehnte eine Rückzahlung ab.
6Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe durch das Entfernen vom Unfallort eine arglistige Verletzung seiner sich aus E 1.3 der AKB ergebenden Obliegenheiten begangen. Dies führe zur Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 28 II VVG. Somit stehe ihr ein Rückzahlungsanspruch bzgl. der von ihr regulierten Schäden gegenüber der Beklagten zu.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.767,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basinszinssatz seit dem 17.01.2015 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte behauptet, er habe keine durch den Unfall verursachten Schäden an dem Poller feststellen können. Er ist der Ansicht, seinen Verpflichtungen gegenüber der Versicherung vollständig nachgekommen zu sein, da er seinem Arbeitgeber und Halter des PKW alle erforderlichen Angaben gegeben zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass dieser die Schadensmeldung auch gemacht habe.
12Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Das AG Dortmund ist gemäß § 32 ZPO örtlich und gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.
16Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
17Die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft gemäß § 185 BGB analog liegen vor.
18Die Klägerin macht einen ihr von der Ln-Versscherungs-AG abgetretenen Anspruch im eigenen Namen geltend und tritt somit als gewillkürte Prozessstandschafterin auf. Der fragliche Anspruch war auch materiell-rechtlich abtretbar, und die Klägerin hat ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.1988- VII ZR 129/88) an der Geltendmachung. Das eigene, in diesem Fall wirtschaftliche Interesse, ergibt sich aus der Tatsache, dass zwischen der Klägerin und der Ln-Versicherung-AG eine Geschäftsbeziehung besteht, welche die Klägerin ermächtigt, offene Forderungen der Versicherung im eigenen Namen gegen Provision notfalls auch gerichtlich geltend zu machen.
19Die Klage ist aber unbegründet.
20Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltendgemachte Anspruch zu.
21Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückerstattung des von ihr regulierten Schadens in Höhe von 1.767,50 EUR gemäß §§ 426 II S.1 BGB, 115 I S.4 VVG, da sie nicht gemäß § 28 II VVG gegenüber dem Beklagten leistungsfrei geworden ist.
22Der Beklagte als Fahrer, die Firma T als Halterin und die Beklagte waren gegenüber der geschädigten LEG Gesamtschuldner eines gem. § 7 StVG iVm § 115 VVG bestehenden Schadensersatzanspruchs. Es ist aber nicht so, dass der Beklagte im Innenverhältnis allein für den Schaden einzustehen hat, da hier keine Leistungsfreiheit gem. § 28 Abs. 2, 3 VVG bestand.
23Danach ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Vertrag bestimmt, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, und wenn der Versicherungsnehmer eine solche Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Jedoch ist abweichend von Absatz 2 der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Die Regelung des letzten Satzes gilt wiederum nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
24Durch das Entfernen vom Unfallort, ohne zuvor zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die erforderlichen Feststellungen bzgl. seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen, hat der Beklagte gegen seine vertraglichen Obliegenheiten aus E 1.3 der AKB verstoßen und zugleich eine Unfallflucht gemäß 142 I StGB begangen. Er handelte auch mit Vorsatz, da er den Unfall bemerkte und sich trotzdem bewusst vom Unfallort entfernte. Gemäß § 47 I VVG hat auch der mitversicherte Fahrer die Obliegenheiten des Versicherungsvertrages zu beachten.
25Jedoch ist dem Beklagten keine Arglist im Sinne von § 28 III S.2 VVG vorzuwerfen, weshalb der Kausalitätsgegenbeweis gemäß §28 III S.1 VVG nicht ausgeschlossen ist (dazu Nugel, ZAP F. 9 S. 901, 904).
26In jeder Unfallflucht zugleich einen arglistigen Obliegenheitsverstoß im Sinne von § 28 III S.2 VVG zu sehen, widerspricht der Systematik des § 28 VVG.
27Wenn schon jedes vorsätzliche Verhalten im Sinne von § 142 I StGB ausreichen würde, um Arglist zu bejahen, wären das zusätzliche Merkmal der Arglist und der Kausalitätsgegenbeweis überflüssig.
28Der Gesetzgeber hat gerade mit der zusätzlichen Voraussetzung der Arglist, welche den Kausalitätsgegenbeweis für den Fall der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ausschließt, gezeigt, dass vorsätzliches Verhalten allein für die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ausreicht.
29Außerdem wäre dem Versicherungsnehmer somit in jedem Fall der Unfallflucht der Kausalitätsgegenbeweis verwehrt.
30Der § 28 VVG enthält für unterschiedliche Verschuldensformen unterschiedliche Rechtsfolgen. Die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung führt zu einer anteiligen Leistungsfreiheit des Versicherers, während die vorsätzliche in der Regel zu dessen Leistungsfreiheit führt. Diesem abgestuften System würde eine Pauschalierung widersprechen.
31Bezogen auf die früheren Versionen der AKB war Konsens, dass die unscharf formulierte Obliegenheit ,,alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann``, durch die für den § 142 I StGB geltenden Grundsätze konkretisiert werden sollte (vgl. BGH, VersR 2000, 222). Dieser Umstand hatte früher zur Folge, dass jeder Fall des § 142 I StGB automatisch eine Obliegenheitsverletzung darstellte. Die neue Fassung der AKB, die hier einschlägig ist, enthält hingegen eine sprachlich konkret gefasste Obliegenheit, weshalb ein Rückgriff auf das StGB mittlerweile entbehrlich ist (vgl. OLG Saarbrücken, ZfSch 2016, 211).
32Hieraus ergibt sich, dass der Versicherte, um das Merkmal der Arglist zu erfüllen, einen gegen die Interessen der Versicherung gerichteten Zweck verfolgen muss. Zusätzlich muss ihm bewusst sein, dass sein Verhalten den Versicherer im Rahmen der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1036).
33Zur Ermittlung dieses erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmals zur Feststellung der Arglist ist auf Indizien abzustellen, die sich aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers und dem Unfallhergang ergeben. Dabei ist die Arglist anhand von Indizien positiv festzustellen.
34Auch eine dem Versicherten zu unterstellende Absicht, seine Unfallbeteiligung als Fahrer durch das Verlassen des Unfallortes zu verschleiern, würde den Interessen der Versicherung nicht zuwiderlaufen, da in diesem Fall keine Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden könnten. Ein gegen die Interessen der Versicherung gerichteter Zweck kann im Rahmen der Unfallflucht nur darin gesehen werden, die Versicherung zu einer Leistung zu bewegen, zu der sie rechtlich nicht verpflichtet ist. Dies kann jedoch bei der kompletten Verschleierung des Unfalls nie der Fall sein.
35Auch die Tatsache der unterbliebenen ausreichenden Schadensmeldung kann weder als Indiz für die Arglist noch als arglistige Obliegenheitsverletzung auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Falles herangezogen werden. Der Beklagte ist angestellter Fahrer hat zwar eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensmeldung, er hat aber keine Nachteile durch eine Schadensregulierung. Er muss einen eventuellen Rückstufungsschaden nicht tragen. Es kann ihm deshalb nicht unterstellt werden, dass er die Schadensmeldung unterlassen hat, um die Zedentin zu schädigen und sich zu bereichern.
36Weitere Indizien, welche für ein arglistiges Verhalten des Beklagten sprechen, sind nicht ersichtlich.
37Der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 III S.1 VVG ist als erbracht anzusehen, da der Klägerin keine Feststellungsnachteile durch das Verhalten des Beklagten entstanden sind.
38Nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, NVersZ 2001, 330) kann der Versicherungsnehmer diesen Beweis nur so führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Ausmaß aufstellt, die der Versicherer dann ebenfalls zu widerlegen hat.
39Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergeben sich keine Zweifel an der Regulierungspflicht und der Höhe des Schadens.
40Es handelt sich um einen vergleichsweise unkomplizierten Unfall, bei dem keine Feststellungsschwierigkeiten bestanden. Der Beklagte ist aufgrund von Unachtsamkeit gegen den Poller gefahren. Der Unfall wurde von einem Zeugen bemerkt, welcher die Polizei verständigte. Dieser gelang es, die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich Schuld, Schaden, Unfallfahrer und Wagen unverzüglich zu ermitteln. Zweifel hätten sich allenfalls hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit des Beklagten ergeben können.
41Die sehr zeitnah nach dem Unfallgeschehen ermittelnden Polizeibeamten hatten hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit des Beklagten keine Zweifel und keinen Anlass damals noch mögliche Feststellungen zu treffen. Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass nach der Lebenserfahrung mittels der Unfallflucht die Fahruntüchtigkeit verschleiert werden soll, existiert nicht. Die Lebenssachverhalte sind hier viel zu unterschiedlich. Vielmehr müssen sich aus den Umständen des Unfalls und dem Verhalten des Fahrers diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben. Anhaltspunkte, die in diese Richtung deuten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil, als die Polizei den Beklagten kurze Zeit später vernahm, ist ein Alkoholtest mangels Indizien nicht durchgeführt worden.
42Nach alledem ist der Zedentin durch die Obliegenheitsverletzung keine Risikovergrößerung entstanden. Der Kausalitätsgegenbeweis ist geführt. Eine Quote, wie sie § 28 Abs. 2 VVG vorsieht ist gar nicht mehr zu bilden (LG Dortmund, zfs 2010, 515).
43Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Nr.11, 711 ZPO.
44Rechtsbehelfsbelehrung:
45Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
461. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
472. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
48Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L2, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
49Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
50Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
51Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen - Gesetze
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
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(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.