Amtsgericht Dessau-Roßlau Urteil, 19. Sept. 2013 - 13 OWi 350/13 (163 Js 10677/13)

ECLI:ECLI:DE:AGDESSA:2013:0919.13OWI350.13.163JS.0A
19.09.2013

Tenor

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässigen Inverkehrbringens von Elektrogeräten ohne die erforderliche Registrierung eine Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR verhängt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§ 23 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 1 und 12, § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762).

Gründe

I.

1

Der Bußgeldbescheid des Umweltbundesamtes vom 29.6.2011 ist formell ordnungsgemäß. Er ist von der Sachbearbeiterin unterzeichnet und dem Betroffenen am 2.7.2011 zugestellt worden. Der Betroffene hat hiergegen mit Schriftsatz vom 13.7.2011, eingegangen beim Umweltbundesamt am selben Tage, frist- und formgemäß Einspruch eingelegt.

II.

2

Der Betroffene betreibt seit dem 4.2.2009 einen Einzelhandel zum Vertrieb von Elektroartikeln. Er hat keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.

III.

3

Der Betroffene war vom 4.2.2009 bis zum 28.3.2011 nicht bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (im folgenden EAR) als Hersteller registriert. Unter dem Mitgliedsnamen ... war er bei der Verkaufsplattform Ebay als gewerblicher Verkäufer angemeldet. Im Tatzeitraum vom 4.2.2009 bis zum 28.3.2011 hat der Betroffene die nachfolgenden ungenutzten Elektrogeräte an Endnutzer über die Verkaufsplattform Ebay verkauft:

4

– 11 Geräte "elektrische Antenne Motorantenne 12 V universal alle Pkw", (Artikelnummer: ...), zum Preis von 31,49 € bis 33,24 €,

5

– 8 Geräte "BMW USB SD MP3 Adapter Interface CD-Wechsler Quadlok", (Artikelnummer: ...), zum Preis von 96,15 € bis 103,39 €,

6

– 9 Geräte "MP3 USB Interface Ford Adapter Autoradio 6000 CD ab 2005", (Artikelnummer: ...), zum Preis von 104,89 € bis 111,69 €.

7

Die Angebotsbeschreibung der elektrischen Antenne Motorantenne 12 V universal alle Pkw lautet wie folgt: Durch ein Kugelkopf und extra 13 Winkelaufsätze ist diese Antenne für alle Neigungswinkel geeignet. Wasserdichte und korrosionsgeschützte Bauweise mit komplettem Kabelsatz und Befestigungsmaterial. Kraftvoller aber leiser Elektromotor mit gekapseltem Getriebegehäuse und Endpunkteabschaltung. Diese Antenne wird mit dem Einschalten des Autoradios über eine 12 V Schaltspannung herausgefahren.

8

Die Angebotsbeschreibung des BMW USB SD MP3 Adapter Interface CD-Wechsel Quadloc lautet wie folgt: Der USB/SD Adapter simuliert einen CD-Wechsler und wird wie ein CD-Wechsler über ihr Radio bedient. Der einzige Unterschied besteht lediglich darin, dass sie anstatt CD ein USB-Stick oder eine SD-Karte für alle ihre Musikdateien brauchen. Zusätzlich können sie über Klinkersteckerkabel einen MP3-Player über Kopfhörerausgang anschließen. Der Adapter wurde speziell dem Kundenwunsch nachgehend entwickelt, um ihnen den Genuss von viel Musik auf kleinstem Raum bieten zu können. Der Adapter ist nicht viel größer als eine Zigarettenschachtel (...). Es können grundsätzliche alle USB-Sticks sowie SD- und SDH-Karten bekannter Hersteller benutzt werden. Wir empfehlen die SD-Karten von Sundisk. Der USB-Anschluss ist der Master, ein gleichzeitiger Betrieb mit SD oder dem Klinkeranschluss ist nicht möglich. Das Gerät, welches zunächst eingesteckt wird, ist das aktive. Sobald sie in den Aux-Klinkeranschluss oder SD-Slot eine Karte/Stecker einführen, stoppt die USB-Wiedergabe. Mit dem Interface können sie bequem ihre externe Audioquelle über ihr Autoradio oder Lenkradfernbedienung ihres Fahrzeugs steuern. Unser Produkt kann wegen seinen kleinen Massen an fast jedem Ort ihres Fahrzeugs installiert werden. Wir empfehlen das Gerät im Handschuhfach zu montieren, um schnell ihren USB-Stick oder ihre SD-Memorykarte wechseln zu können. Einfacher Anschluss plug and play.

9

Der Angebotstext MP3 USB Interface Ford Adapter Autoradio 6000 CD ab 2005 lautet:

10

Der USB-Adapter von Connects 2 simuliert einen CD-Wechsler und wird wie ein CD-Wechsler über ihr Radio bedient. Der einzige Unterschied besteht lediglich darin, dass sie anstatt CDs ein USB-Stick für alle ihre Musikdateien brauchen. Der Adapter wurde speziell dem Kundenwunsch nachgehend entwickelt, um ihnen den Genuss von viel Musik auf kleinstem Raum bieten zu können. Der Adapter ist nicht viel größer als eine Zigarettenschachtel (...). Es können grundsätzlich alle USB-Sticks bekannter Hersteller benutzt werden. Der maximale Speicher beträgt über den USB-Slot bis 4 GB. Mit dem Interface können sie bequem ihre externe Audioquelle über ihr Autoradio oder Lenkradfernbedienung ihres Fahrzeugs steuern. Unser Produkt kann wegen seiner kleinen Massen an fast jedem Ort ihres Fahrzeugs installiert werden. Wir empfehlen das Gerät im Handschuhfach zu montieren, um schnell ihr USB-Stick wechseln zu können. Einfacher Anschluss plug and play.

11

Die drei aufgeführten Elektrogeräte sind nicht ordnungsgemäß mit der Marke und Geräteart bei der EAR registriert.

12

Der Betroffene hatte vor dem Inverkehrbringen der genannten Elektrogeräte nicht im Internetverzeichnis der EAR kontrolliert, ob die jeweiligen Lieferanten mit der genannten Marke der jeweiligen Geräteart registriert waren.

IV.

13

Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den durch die Verteidigerin abgegebenen Einlassungen des Betroffenen sowie auf den Urkunden, die den Beteiligten bekannt sind und auf deren Verlesung verzichtet wurde.

14

Der Betroffene hat den Verkauf der im Bußgeldbescheid aufgeführten Elektrogeräte über die Verkaufsplattform Ebay eingeräumt. Er ist jedoch der Auffassung, dass die drei gerügten Produkte nicht der Registrierungspflicht des Elektrogesetzes unterfallen. Die Bauteile würden vielmehr der Altfahrzeugverordnung unterliegen und somit keiner Registrierung bei der EAR bedürfen. Denn es handelt sich um elektronische Bauteile, die zum dauerhaften Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind. Bei der elektrischen Motorantenne wird dies daran deutlich, dass zu deren Einbau regelmäßig fachmännische Hilfe erforderlich ist, weil Kabel innerhalb des Fahrzeugs aufwendig verlegt werden müssen. Bei den USB-MP3-Adaptern würde es sich um Bauteile im Sinne des Elektrogesetzes handeln, da es sich um Bestandteile eines Elektrogerätes, nämlich des Autoradios, handelt. Die Adapter würden ohne das Radio keine eigenständige Funktion erfüllen. Sie sind für den Festeinbau bestimmt. Der Betroffene hätte im übrigen überhaupt keine Möglichkeit gehabt zu erkennen, dass die Geräte registrierungspflichtig sind. Ihm könne jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Er hätte sich in einem Verbotsirrtum befunden, der unvermeidbar gewesen sei.

15

Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, hinsichtlich der elektrischen Antenne Motorantenne 12 V universal alle Pkw eine Registrierungspflicht bei der EAR zu verneinen, bei dem BMW USB SD MP3 Adapter Interface CD-Wechsler Quadloc und dem MP3 USB Interface Ford Adapter Autoradio 6000 CD ab 2005 hingegen eine Registrierungspflicht zu bejahen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

16

Nach § 3 Abs. 1 Elektrogesetz sind Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder. Nach dieser Definition handelt es sich bei den drei verkauften Gerätetypen zweifellos um Elektrogeräte. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Elektrogesetz gilt das Gesetz jedoch nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, sofern sie Teil eines anderen Geräts sind, das nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach ist ein bestimmtes Gerät dann nicht Teil eines anderen Gerätes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn es über eine eigene spezifische Funktionalität verfügt und von dem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigen Aufwand getrennt werden kann (VG Ansbach, Urteil vom 2.7.2008, An 11 K 06.02339- zitiert nach Juris). Eine besondere Rolle spielt § 2 Abs. 1 Satz 1 Elektrogesetz im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, da letztere unter die Altfahrzeugverordnung und damit – wie auch Teile von Kraftfahrzeugen – nicht unter den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen (Gisberts/Hilf, Elektrogesetz, 2. Auflage 2009, § 2, Rdn. 19).

17

Das Gericht hat die drei streitgegenständlichen Elektrogeräte in der Sitzung vom 19.09.2013 in Augenschein genommen. Der Betroffene hat diese originalverpackt und mit Einbau/Bedienungsanleitung vorgelegt. Diese Inaugenscheinnahme führt zu folgenden Ergebnissen:

18

Die elektrische Antenne Motorantenne ist zum Einbau in Kraftfahrzeuge vorgesehen. In dem Verpackungskarton finden sich neben dem Antennenstab zahlreiche Winkelaufsätze, Antennenkabel, ein Stromanschlusskabel und ein Lochblech. Nach der Montageanleitung muss vor dem Einbau an der gewünschten Einbaustelle in die Karosserie des Fahrzeugs ein Bohrloch mit ca. 27 mm Durchmesser gebohrt werden, sofern dies nicht bereits vorhanden ist. Sodann muss die Karosserie von unten zugänglich gemacht werden, da der Antennenkopf von unten eingesetzt wird. Je nach Fahrzeugart empfiehlt sich eine Verschraubung der Motorantenne an der Karosserie mittels des Lochblechs. Anschließend sind das Stromanschlusskabel und das Antennenkabel durch den Innenraum des Fahrzeugs zu verlegen. Nach dieser Inaugenscheinnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Motorantenne um ein elektronisches Bauteil handelt, das zum dauerhaften Einbau in Fahrzeuge bestimmt ist. Die Motorantenne besitzt keine eigene spezifische Funktionalität. Sie ist eindeutig zum Einbau in Fahrzeuge konstruiert worden und ohne Verbindung mit einem Fahrzeug nicht sinnvoll nutzbar. Das Gericht kann sich keine isolierte Nutzung einer Motorversenkantenne vorstellen. Durch den Einbau wird die Motorantenne Teil eines Kfz und wird dadurch zu dessen Bauteil. Dies ergibt sich aus dem nicht geringen Aufwand des Einbaus. Es muss ggf. eine Karosseriebohrung erfolgen, die Motorantenne muss innerhalb der Karosserie verschraubt werden und schließlich müssen Kabel durch den Innenraum des Fahrzeugs verlegt werden. Es ist nach der Inaugenscheinnahme leicht vorstellbar, dass der Einbau einer Motorantenne einen technischen Laien überfordern und die Hinzuziehung eines Fachmanns erforderlich machen könnte. Auch kann eine verbaute Motorantenne nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand wieder aus dem Fahrzeug entfernt werden. Es müssen hierfür die im Innenraum verlegten Kabel entfernt, die Motorantenne im Inneren der Karosserie wieder losgeschraubt werden und das Bohrloch in der Karosserie wieder verschlossen werden. Durch den Einbau der Motorantenne in die Karosserie wird eine körperliche Verbindung hergestellt, die nicht einfach und zerstörungsfrei wieder aufgelöst werden kann.

19

Anders verhält es sich bei dem BMW USB SD MP3 Adapter Interface CD-Wechsler Quadloc und dem MP 3 USB Interface Ford Adapter Autoradio 6000 CD ab 2005. Das Gericht ist nach der Inaugenscheinnahme zu der Überzeugung gelangt, dass beide Geräte keine Bauteile darstellen. Denn zu ihrem Betrieb ist es nicht erforderlich, dass sie in das Kraftfahrzeug eingebaut werden. Es handelt sich um Plug and Play Geräte, die durch einfaches Einstecken des Steckers in das Autoradio sofort betriebsbereit sind. Es wird zwar empfohlen, die Geräte im Handschuhfach zu montieren, erforderlich zu ihrem Betrieb ist das jedoch nicht. Die nur etwa zigarettenschachtelgroßen Geräte könnten ebenso schlicht an einer geeigneten Stelle im Fahrzeug abgelegt werden. Im Lieferumfang beider Geräte ist auch kein Einbaumaterial vorgesehen. Es handelt sich bei beiden Geräten mithin um eigenständige Peripheriegeräte eines Autoradios, die, da sie nur durch eine Plug and Play Verbindung an das Autoradio angeschlossen werden, nicht dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Elektrogesetz unterfallen. Hierfür spricht auch, dass sie durch schlichtes Ziehen des Steckers wieder getrennt werden können. Bei dem BMW USB SD MP3 Adapter Interface CD-Wechsler Quadloc und dem MP3 USB Interface Ford Adapter Autoradio 6000 CD ab 2005 handelt es sich mithin um den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes gemäß § 3 Abs. 1 Elektrogesetz unterfallende Elektrogeräte, die bei der Stiftung EAR nach Marke und Geräteart zu registrieren gewesen wären.

V.

20

Der Betroffene hat sich schuldig gemacht des fahrlässigen Inverkehrbringens von Elektrogeräten ohne die erforderliche Registrierung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 1 und 12, § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektrogesetz. Der Betroffene hat fahrlässig tateinheitlich gegen die Pflicht zur Vornahme der Registrierung als Hersteller bei der EAR und die Pflicht, vor der Registrierung keine Elektrogeräte in Verkehr zu bringen, § 6 Abs. 2 Elektrogesetz, § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 OWiG verstoßen und somit im Sinne des § 23 Abs. 1 Elektrogesetz ordnungswidrig gehandelt, soweit er die Geräte BMW USB SD MP3 Adapter Interface CD-Wechsler Quadloc und 9 Geräte MP3 USB Interface Ford Adapter Autoradio 6000 CD ab 2005 an Endabnehmer verkauft hat. Soweit er 11 Geräte elektrische Antenne Motorantenne 12 V universal alle Pkw verkauft hat, hat er nicht ordnungswidrig gehandelt.

21

Ein Teilfreispruch hat hinsichtlich 11 Geräte elektrische Antenne Motorantenne 12 V universal alle Pkw nicht zu erfolgen, da Tateinheit gemäß § 19 OWiG vorliegt.

22

Der Betroffene hätte durch Einsichtnahme in das im Internet zugängliche Verzeichnis registrierter Hersteller erkennen können, dass die Geräte nicht registriert waren. Da die Hersteller bzw. Lieferanten nicht ordnungsgemäß registriert waren, gilt der Betroffene als Vertreiber gemäß § 3 Abs. 12 Elektrogesetz als Hersteller, der sich hätte registrieren lassen müssen.

23

Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der EAR war dem Betroffenen auch möglich. Ein etwaiger Verbotsirrtum wäre für den Betroffenen durch eine Nachfrage bei der EAR zumindest vermeidbar gewesen. Unstreitig hat der Betroffene vor Inverkehrbringen der Produkte nicht bei der EAR nachgefragt.

VI.

24

Gemäß § 23 Abs. 2 Elektrogesetz kann ein fahrlässiger Verstoß gegen die Pflichten aus dem Elektrogesetz mit einer Geldbuße bis zu 25.000,-- € geahndet werden. Gemäß § 17 Abs. 4 OWiG soll der Gewinn, der durch einen Verstoß erzielt wird, abgeschöpft werden. Angaben zu dem erzielten Gewinn hat der Betroffene nicht gemacht und wurden vom Umweltbundesamt auch nicht ermittelt. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gewinns. Das Gericht hat bei der Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG berücksichtigt. Maßgeblich dafür, von der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße von 1.500,-- € nach unten abzuweichen, waren drei Gründe:

25

1. Der Tatumfang hat sich erheblich reduziert. Mit dem im Bußgeldbescheid vom 29.06.2011 war dem Betroffenen der Verkauf von insgesamt 28 unregistrierten Elektrogeräten vorgeworfen worden. Dadurch, dass das Gericht hinsichtlich der Motorantenne keine Registrierungspflicht sieht, sind die 11 verkauften Motorantennen dem Betroffenen nicht mehr vorwerfbar und der Tatvorwurf reduziert sich von 28 verkauften Geräten auf 17. Diese Reduzierung des Tatumfangs muss sich auch auf die Zumessung der Geldbuße auswirken.

26

2. Das Gericht hat ferner bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt, dass auf Seiten des Betroffenen ein relativ geringes Verschulden vorliegt. Er hat sich bemüht, sich anhand der für ihn verfügbaren Informationsquellen über eine etwaige Registrierungspflicht der von ihm verkauften Elektrogeräte zu informieren. Er hat dabei nachvollziehbar keine konkreten Informationen darüber erhalten, ob die von ihm vertriebenen Produkte im Anwendungsbereich des Elektrogesetzes unterfallen oder nicht. Er hätte es dabei nicht bewenden lassen dürfen, sondern um Auskunft bei der EAR bitten müssen. Er hat sich damit aber nicht über konkrete Regelungen hinweggesetzt, sondern nur die weitere, ihm obliegende Prüfung unterlassen. Dieses ist als Verschulden im unteren Bereich einzustufen.

27

3. Die überlange Verfahrensdauer von 2 ½ Jahren war erheblich mildernd bei der Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigen. Der Tatzeitraum endete am 28.3.2011 und die Verurteilung erfolgte am 19.9.2013, mithin nach knapp 2 ½ Jahren. Eine rechtsstaatwidrige Verfahrensverzögerung ist bei der Bemessung der Geldbuße zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen (Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Auflage 2012, § 17, Rdn. 26 e). Der lange zeitliche Abstand zwischen Tat und Verurteilung ist vorliegend der pflichtwidrigen Untätigkeit des Umweltbundesamtes geschuldet. Der Bußgeldbescheid vom 29.6.2011 ist dem Betroffenen am 2.7.2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 13.7.2011 Einspruch eingelegt. Nach Eingang des Einspruchs wäre das Umweltbundesamt zur Durchführung des Zwischenverfahrens nach § 69 Abs. 2 OWiG sowie zur Übersendung der Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 OWiG verpflichtet gewesen. Tatsächlich ist das Umweltbundesamt aber für die Dauer von mehr als einem Jahr und 9 Monaten untätig geblieben. Die nächste auf die Einspruchseinlegung folgende Tätigkeit des Umweltbundesamtes ist der Aktenvermerk vom 6.5.2013. In diesem wird im wesentlichen nur die bisherige, bereits aus dem Bußgeldbescheid ersichtliche, Rechtsposition wiederholt. Auch der Betroffene eines Bußgeldverfahrens hat das Recht auf eine beschleunigte Erledigung seines Verfahrens. Vorliegend hat das Umweltbundesamt das Bußgeldverfahren rechtsstaatwidrig verzögert.

28

Unter Abwägung der überwiegend strafmildernden Faktoren erschien dem Gericht eine Geldbuße von 500,-- € angemessen und diese entspricht dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Betroffenen.

VII.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.


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Amtsgericht Dessau-Roßlau Urteil, 19. Sept. 2013 - 13 OWi 350/13 (163 Js 10677/13) zitiert 7 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 17 Höhe der Geldbuße


(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässi

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 69 Zwischenverfahren


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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 9 Handeln für einen anderen


(1) Handelt jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder3. als gesetzlicher Vertreter eines an

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 19 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. (2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach

Referenzen

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.

(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.

(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.

(2) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie

1.
weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

(3) Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. Die Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht und deren Gewährung (§ 49 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen vor Übersendung der Akten.

(4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.

(5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig. Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.