Amtsgericht Coesfeld Urteil, 30. März 2015 - 3b Ls-81 Js 2950/14-5/15
Tenor
Der Angeklagte P wird wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen, wobei es sich in einem Fall um einen besonders schweren Fall handelt, unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 25.11.2014 (3a Ds 81 Js ####/## – ###/##) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte G wird wegen Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 303, 25 Abs. 2, 53, 56 StGB.
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Der Angeklagte P wurde am ##.##.#### geboren. Er ist ledig und hat ein dreijähriges Kind, welches bei der Mutter in Coesfeld lebt.
5Er ist in Coesfeld aufgewachsen und hat hier eine Sonderschule besucht. Nach dem Schulabschluss hat er bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen gearbeitet. Für den Angeklagten ist nunmehr eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Er beabsichtigt seinen Wohnsitz bei der IBP in Coesfeld im Rahmen eines betreuten Wohnens zu nehmen.
6Strafrechtlich ist er bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
7 8 9Im Urteil vom 25.11.2014 hat das Gericht zur Sache folgende Feststellungen getroffen:
10„Der Angeklagte bestellte am 24.02.2014 unter dem Namen Detlef P bei der Firma My Toys Legobausteine im Wert von 21,99 € und eine PC-Maus im Wert von 45,99 €.
11Der Angeklagte bekam die Artikel ausgeliefert. Ihm war von Anfang an klar, dass er aufgrund seiner desolaten finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein wird, den Rechnungsbetrag zu bezahlen.
12Am 05.06.2014 bestellte er ebenfalls bei der Firma My Toys ein Paar Lacoste Brendel Sneakers im Wert von 91,95 €. Die Bestellung erfolgte ebenfalls auf den Namen Detlef P.
13Möglicherweise erfolgte die Bestellung auf Bitten eines Freundes, welchen der Angeklagte später die Schuhe aushändigte. Auch hier war dem Angeklagten bei der Bestellung klar, dass es zu einer Zahlung des Kaufpreises nicht kommen wird.
14Anfang Juni 2014 bat der Angeklagten den Zeugen L1 über das Internetportal Facebook in dessen Namen für ihn bei der Firma Getmobile.de ein Smartphone Samsung Note im Wert von 761,48 € zu bestellen. Nach Auslieferung des Smartphones händigte der Zeuge L1 dieses an den Angeklagten aus. Der Angeklagte wusste, dass er die monatlichen Raten von 24,00 € nicht bezahlen können wird. Er hat bis zum heutigen Tage keine Rate gezahlt. Der Zeuge L1 erstattete eine Strafanzeige gegen den Angeklagten, nachdem er mehrfach Mahnungen bzgl. des offenstehenden Rechnungsbetrages erhielt.
15Schließlich bot der Angeklagte am 07.09.2014 über das Internetauktionshaus Ebay ein Apple I-Phone 5s an. Der Geschädigte C1 ersteigerte dies zum Gesamtkaufpreis von 594,99 €. Den Betrag überwies er am 09.09.2014 auf das Konto des Angeklagten bei der Sparkasse Westmünsterland, Kontonummer 37437241. Betrag wurde dem Konto am 10.09.2014 gutgeschrieben. Der Angeklagte tätigte am gleichen Tag eine Barabhebung in Höhe von 580,00 €. Zur Auslieferung des I-Phones kam es, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht.“
16Das Gericht hat für die Tat vom 05.06.2014 eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten und für die Taten von Anfang Juni 2014 und vom 07.09.2014 Freiheitsstrafen von jeweils 5 Monaten gegen den Angeklagten festgesetzt.
17Der Angeklagte G wurde am ##.##.#### geboren. Er ist portugiesischer Staatsangehöriger, ledig und hat 1 Kind im Alter von 2 Jahren, welches ebenfalls bei der Kindesmutter in Coesfeld lebt. Der Angeklagte hat in Portugal die Schule besucht und dort eine Ausbildung zum Mechaniker absolviert. Er lebt seit 8 Jahren in Deutschland. Er hat bei verschiedenen fleischverarbeitenden Firmen gearbeitet. Zuletzt war er im Rahmen eines Minijobs bei einer Metzgerei tätig. Der Angeklagte ist zurzeit aufgrund einer Handverletzung arbeitsunfähig. Er bezieht ergänzende Sozialleistungen.
18Für den Angeklagten G ist eine gesetzliche Betreuung eingerichtet.
19Er ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
20Das Amtsgericht Coesfeld verurteilte ihn am ##.##.2014 wegen Körperverletzung und tätlicher Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
21II.
221.
23Das Gericht hat aufgrund der geständigen Einlassung der Angeklagten folgende Feststellungen getroffen:
24Der Angeklagte P entwendete in der Nacht vom 30. auf den 31.07.2014 gemeinsam mit den gesondert verfolgten N und C2 den unverschlossen in einer Garage am T-Weg ### in Coesfeld abgestellten Roller Piaggo/Zip 50, rot, des Geschädigten C3.
252.
26Am 01.08.2014 entwendete er ebenfalls gemeinschaftlich mit N und C2 den am T-Weg in Gescher unverschlossen abgestellten Roller Kreidler, schwarz, des Geschädigten E.
27Die Roller wurden am 02.08.2014 in Coesfeld-Lette aufgefunden und sind an die Geschädigten zurückgelangt.
283.
29Am 04.08.2014 entwendeten die Angeklagten gemeinschaftlich mit N und C2 den am Bahnhof in Coesfeld-Lette abgestellten Roller des Geschädigten T2, der durch ein Lenkradschloss gesichert war, welches durch einen der Täter aufgebrochen wurde. Auch dieser Roller wurde sichergestellt und ist an den Geschädigten zurückgelangt.
304.
31In der Nacht vom 04. auf den 05.08.2014 entwendete der Angeklagte P gemeinsam mit N den an der C-Straße in Coesfeld abgestellten Roller Peugeot des Geschädigten I. Es ist nicht feststellbar, ob der Roller durch ein Lenkradschloss gesondert gesichert war.
32Der Angeklagte P führte sämtliche Taten im Beisein der Mittäter aus. Diese beabsichtigten den Roller zu entwenden, um gemeinschaftlich mit verschiedenen Rollern durch die Gegend fahren zu können.
335.
34Am 06.07.2014 entwendete der Angeklagte G den an der C-Straße # in Rosendahl abgestellten Roller des Geschädigten L2. Dieser Roller wurde am 13.08.2014 in der Nähe der Wohnanschrift des Angeklagten P sichergestellt.
356.
36In der Nacht vom 08. auf den 09.08.2014 warf der Angeklagte G die aus dem Roller des Geschädigten L2 entnommene Batterie in die Scheibe der Eingangstür des Ladenlokals des PC-Geschäfts D,, H-Straße # in Coesfeld. Die Scheibe wurde zerstört. Die Batterie konnte sichergestellt werden.
37III.
38Die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Taten eingeräumt. Soweit sich der Angeklagte G dahingehend eingelassen habe, er könne sich an die Sachbeschädigung bei der Firma D nicht erinnern, steht die Täterschaft aufgrund der von ihm bestätigten Einlassung bei der Polizei, bei welcher er die Tat eingeräumt hatte, fest. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass nämlich ausweislich der am Tatort gefertigten Lichtbilder eine Rollerbatterie als Tatmittel sichergestellt werden konnte und an dem vom Angeklagten G entwendeten Roller genau eine solche Batterie fehlte, dass hier der Angeklagte nur als Täter in Betracht kommt.
39IV.
40Der Angeklagte P hat sich des Diebstahls in 4 Fällen, wobei es sich im Fall des durch ein Lenkradschloss gesondert gesicherten Roller des Geschädigten T2 um einen besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt, schuldig gemacht. Für die einfachen Diebstahlstaten ist er jeweils mit Geldstrafe und mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, für den Diebstahl in besonders schwerem Fall mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren zu bestrafen.
41Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten P seine geständige Einlassung zu berücksichtigen. Die Roller sind – zum Teil erheblich beschädigt – an die Geschädigten zurückgelangt. Der Angeklagte hat sein Fehlverhalten eingesehen und bereut sein Handeln. Er hat bei den Diebstahlstaten mitgewirkt, die Roller jedoch nicht selbst gefahren. Zu Lasten des Angeklagten mussten sich seine umfangreichen Vorstrafen und der Wert der jeweils entwendeten Rollers auswirken. Der Angeklagte handelte offensichtlich lediglich zum Zeitvertreib und hat hier erhebliche Vermögensschäden bei den Geschädigten in Kauf genommen. Nach Abwägung der Gesamtumstände kam zur Einwirkung auf den Angeklagten in allen Fällen allein die Verhängung von Freiheitsstrafen in Betracht. Das Gericht hat für die Fälle zu Ziffer 1, 2 und 4 Freiheitsstrafen von jeweils 4 Monaten und für den Fall zu Ziffer 3 eine solche von 6 Monaten für schuld- und tatangemessen erachtet.
42Aus den Einzelstrafen war nach den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom ##.##.2014 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue schuld- und tatangemessene Freiheitsstrafe zu bilden, die das Gericht unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen kriminellen Energie die der Angeklagte zur Tatzeit aufgewandt hat mit 1 und 6 Monaten für schuld- und tatangemessen erachtet hat.
43Bezüglich des Angeklagten G war zu seinen Gunsten ebenfalls seine geständige Einlassung zu berücksichtigen. Auch hier sind die entwendeten Roller an die Geschädigten zurückgelangt. Der Angeklagte hat sein Fehlverhalten ebenfalls eingesehen und war durch die Hauptverhandlung sichtlich beeindruckt. Angesichts der fehlenden erheblichen Vorstrafen hat das Gericht jedoch unter Berücksichtigung der hohen Vermögensschäden auch hier im Fall der Rollerdiebstähle zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung von Freiheitsstrafen für unerlässlich erachtet. Bezüglich des Falls zu Ziffer 3 war auf eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten und bezüglich Fall 5 auf eine solche von 2 Monaten zu erkennen. Wegen der Sachbeschädigung hat das Gericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR für schuld- und tatangemessen erachtet. Nach den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung war aus den Einzelstrafen auf eine angemessene und erforderliche Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen, die mit 5 Monaten zu bemessen war.
44Die Freiheitsstrafen gegen beide Angeklagten konnten gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
45Der Angeklagte G ist erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es ist daher insbesondere unter Berücksichtigung der durch das Strafverfahren bereits erfolgten Einwirkungen auf den Angeklagten davon auszugehen, dass er sich diese Verurteilung als hinreichende Warnung dienen lassen und in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird.
46Auch dem Angeklagten P kann letztlich eine positive Sozialprognose ausgestellt werden. Ausweislich des Berichts des Bewährungshelfers und seines gesetzlichen Betreuers ist der Angeklagte nunmehr bestrebt, sein Leben in den Griff zu bekommen. Er hat selbst Maßnahmen in die Wege geleitet, um künftig Hilfestellungen in Anspruch nehmen zu können, so strebt er ein betreutes Wohnen bei der Einrichtung IBP in Coesfeld an. Auch bemüht sich der Angeklagte um Umgangsrechte mit seinem minderjährigen Kind. Nach seinen Angaben war die im Dezember 2013 erfolgte Trennung von seiner Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes Auslöser für sein straffälliges Verhalten im Jahre 2014. Der Angeklagte ist nunmehr bemüht, auch eine Arbeitsstelle anzunehmen und durch geregelte Tagesstrukturen die Grundlage für ein künftig normales Leben zu schaffen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er sich diese neuerliche Verurteilung als hinreichende Warnung dienen lassen und in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird. Angesichts der besonderen Lebenssituation des Angeklagten und seiner vollumfänglichen geständigen Einlassung sieht das Gericht auch besondere Umstände in der Person des Angeklagten die es rechtfertigen, die Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB).
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
48Unterschrift
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(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.