Amtsgericht Coesfeld Urteil, 12. Aug. 2015 - 11 C 58/15
Gericht
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.216,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 20.10.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die restliche Regulierung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
3Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeugs PKW Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX, welches am 12.09.2014 im Rahmen eines Verkehrsunfalles durch den Beklagten zu 1) beschädigt worden ist. Die Beklagte zu 2) ist die Halterin des Fahrzeuges, welches durch den Beklagten zu 1) geführt wurde, und die Beklagte zu 3) ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs der Beklagten zu 2). Die Beklagten erkannten ihre Haftung für das Unfallereignis zu 100 % an und erstatteten dem Kläger seinen materiellen Schaden vollständig.
4Der Kläger mietete ab dem 15.09.2014 für 13 Tage einen Mietwagen der Marke Toyota Auris der Fa. H GmbH, worüber sich die Rechnung vom 29.09.2014 in Höhe von 2.199,87 EUR verhält (Anlage K 1). Die Beklagte zu 3) zahlte unter Verweis auf die Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer Institutes auf die Mietwagenkosten insgesamt 718,25 EUR, was einem Tagessatz von 55,25 EUR entspricht (Anlage K 2 und 3) und sich aus dem arithmetischen Mittel zwischen der Marktpreiserhebung von Schwacke und der Mietpreiserhebung des Fraunhofer IAO errechnet.
5Mit anwaltlichem Aufforderungsschreiben vom 17.10.2014 machte der Kläger die Differenz zwischen Rechnungsbetrag und Zahlbetrag in Höhe von 1.481,62 EUR unter Fristsetzung auf den 31.10.2014 gegenüber den Beklagten geltend (Anlage K 4). Mit Schreiben der Beklagten zu 3) vom 20.10.2014 lehnte diese die Zahlung endgültig ab (Anlage K 5).
6Der Kläger behauptet, er verfüge über keinen eigenen Internetanschluss, der ihm eine Überprüfung der Mietwagenangebote vor Ort ermöglicht hätte. Zudem sei er beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen, da er täglich von seinem Wohnort in Ochtrup zur UPS- Niederlassung in Nottuln-Appelhülsen fahren müsse, so dass er unverzüglich das ihm angebotene Mietfahrzeug im Reparaturbetrieb habe annehmen müssen.
7Er ist der Ansicht, die Erhebung des Fraunhofer-Instituts sei keine geeignete Beurteilungsgrundlage für die Preisermittlung von Mietfahrzeugen. So baue die Erhebung im Wesentlichen auf einer Internetabfrage auf, was der Unfallsituation mit den entsprechenden Anmietungsumständen nicht gerecht werde. Auch beinhalte die Erhebung ganz erhebliche Ungenauigkeiten bei der Erfassung von regionalen Preisen, insbesondere im ländlichen Bereich, da die Beurteilung nur nach zweistelligen anstatt dreistelligen Postleitzahlengebieten erfolge.
8Er beantragt,
9die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.481,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichn Basiszinssatz seit dem 20.10.2014 sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 109,24 EUR zu zahlen.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagten behaupten, die geltend gemachten Mietwagenkosten seien nicht erforderlich gewesen, sei der Tagessatz nicht ortsüblich und angemessen. Zudem habe der Kläger nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein solle sich über das konkrete Mietwagenangebot vor Ort zu informieren.
13Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, die Schwacke-Liste sei keine taugliche Schätzgrundlage, vielmehr verdiene die Marktpreiserhebung des Fraunhofer-Instituts Vorrang bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Normaltarifes. Die Datenerhebung der Fa. T sei insbesondere deshalb problematisch, da diese den Grund der Datenerhebung offen lege und damit die Befürchtung bestehe, dass Preise genannt werden, die sich nicht in einem vollständig wettbewerbsorientierten Markt bilden würden.
14Letztlich könne der Kläger keine auf 1,8 erhöhte Gebühr bei der Abrechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, da dies nur bei einer vollständigen außergerichtlichen Abwicklung der Angelegenheit vorgesehen sei.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Das Gericht hat den Kläger angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2015 verwiesen (Bl. 41 f.).
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
19Dem Kläger steht über den bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag hinaus ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.216,28 EUR gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.
20Ein Geschädigter kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 61, 377). Der Geschädigte hat aus diesem Grund im Rahmen des sogenannten Wirtschaftlichkeitsgebots stets den ihm zumutbaren wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gericht hat den erforderlichen Aufwand für die Anmietung eines Ersatzwagens gemäß § 287 ZPO geschätzt. Grundsätzlich stellt der Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten zur Ermittlung dieser Kosten einen geeigneten Anknüpfungspunkt der. Die Heranziehung dieser Schätzgrundlage ist von dem dem Gericht zustehenden Ermessensspielraum gedeckt (vgl. BGH, Urt. vom 18.05.2010, VI ZR 293/08). Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass mittlerweile zahlreiche Gerichte die Erhebung des Fraunhofer-Instituts dem Schwacke-Automietpreisspiegel vorziehen und als Schätzgrundlage anwenden. Das Gericht hält die Anwendung dieser Erhebung des Fraunhofer-Instituts im konkreten Fall jedoch nicht für geboten, da eine Preisabfrage und Buchung über das Internet, wie sie dieser Erhebung zugrunde liegt, nur in Fällen möglich ist, in denen der Kläger grundsätzlich noch über ein fahrbereites Fahrzeug verfügt und ihm zudem Recherchemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Nach dem Ergebnis der Anhörung steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger ab dem Unfalltag auf einen Mietwagen angewiesen war und ihm die vorherige Sondierung des Marktes über das Internet nicht möglich und zuzumuten war. So hat der Kläger glaubhaft bekundet, dass er über keinen eigenen Internetanschluss verfügt und lediglich über 10 km entfernt wohnende Verwandte Zugriff auf das Internet hätte, womit er sich selbst jedoch nicht auskennt. Da er täglich von seinem Wohnort in Ochtrup zu seinem Arbeitsplatz in Nottuln-Appelhülsen mit einem Fahrzeug fahren muss und sich der Unfall unstreitig an einem späten Freitagabend ereignete, verblieb dem Kläger für die Organisation eines Ersatzfahrzeuges aufgrund des nicht mehr fahrbereiten Zustandes seines Kfz nur der Samstag. Der Kläger hat hierzu nachvollziehbar erklärt, dass ihm im Autohaus H direkt bei der Reparaturannahme ein Mietwagen angeboten worden ist und er sich aufgrund einer früheren, positiven Mietwagenerfahrung während einer Inspektion in diesem Autohaus sofort für das Angebot entschieden hat. Aufgrund dieser konkreten Situation war es dem Kläger nicht möglich online nach günstigeren Mietwagen in der unmittelbaren Region zu suchen, auch eine weitere Abfrage bei ortsansässigen Mietwagenanbietern war nicht veranlasst.
21Des Weiteren begegnet die Anwendung der Tabelle des Fraunhofer-Instituts im ländlichen Raum Bedenken, da die Mietwagenkosten nach zweistelligen anstatt nach dreistelligen Postleitzahlengebieten erhoben werden, was im ländlichen Raum zu erheblichen Ungenauigkeiten der regionalen Preise führt.
22Dem Gericht steht es frei, den entstandenen Schaden nach § 278 Abs. 1 ZPO zu schätzen, wobei die Grundlage der Schätzung nicht vorgegeben wird. Die Schätzung darf lediglich nicht auf falscher Grundlage oder offenbar unsachlichen Erwägungen erfolgen. Nach alledem sieht das Gericht keinen zwingenden Grund als Schätzgrundlage die Erhebung des Fraunhofer-Instituts dem Schwacke-Automietpreisspiegel vorzuziehen oder ein arithmetisches Mittel beider Listen zugrunde zu legen, zumal der Kläger in seiner konkreten Situation keine Möglichkeit hatte die der Fraunhofer-Erhebung zugrunde liegenden Rechercheansätze zu nutzen. Das Gericht verkennt jedoch auch nicht die Kritikpunkte am bisherigen Schwacke-Automietpreisspiegel, der durch die nicht anonymisierte Preisabfrage Gelegenheit zur Nennung von Preisen bietet, die nicht in einem wettbewerbsorientierten Umfeld entstanden sind. Nur so sind auch die zum Teil erheblichen Preisdifferenzen zwischen der Erhebung des Fraunhofer-Instituts und dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu erklären. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Autohaus H zusätzlich zum sogenannten Normaltarif gemäß Schwacke Automietpreisspiegel 2013 einen 30 % Aufschlag für die unfallbedingte Abwicklung erhoben hat. Während gegen die Heranziehung des Schwacke Automietpreisspiegels als Grundlage der Schadensermittlung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, erscheint ein nicht näher durch konkrete Umstände des Einzelfalles begründeter Aufschlag von 30 % zu hoch. Zwar mag bei unfallbedingter Abwicklung gegenüber der vorangemeldeten Anmietung ein höherer Vorhalteaufwand entstehen, der aus der unvermuteten Anmietnotwendigkeit resultiert. Dieser erscheint mit 30 % jedoch zu hoch bemessen. Aus diesem Grund nimmt das Gericht einen Abschlag in Höhe von 20 % von dem geltend gemachten Aufschlag vor, um der besonderen Anmietsituation angemessen Rechnung zu tragen.
23Unter Berücksichtigung dieses 20-prozentigen Abschlages und der bereits vorgerichtlich gezahlten 713,25 EUR verbleibt ein Restanspruch des Klägers von 1.216,28 EUR.
24Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
25Soweit der Kläger die Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geltend macht, war die Klage abzuweisen. Aufgrund des hinsichtlich des Hauptantrages vorgenommenen Abschlages konnte der Kläger auch die außergerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten nur auf der Basis eines Streitwertes von 7.650,22 EUR, der sich aus Ersatzleistungen in Höhe von 6.433,94 EUR sowie 1.929,53 EUR Mietwagenkosten zusammensetzt, erfolgreich geltend machen. Bei der zugrunde zu legenden Geschäftsgebühr ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3.) unbestritten vorgetragen hat, dass die 1,8 Gebühr nur bei einer vollständigen außergerichtlichen Regulierung ihrerseits zugrunde gelegt wird. Im vorliegenden Streitfall ist deshalb die übliche 1,3 Gebühr anzuwenden. Dem Kläger standen daher aufgrund der angefallenen Geschäftsgebühr, der Kostenpauschalen und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer 743,51 EUR zu, die bereits von der Beklagten zu 3.) reguliert worden sind.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
27Der Streitwert wird auf 1.481,62 EUR festgesetzt.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
301. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
312. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
32Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
33Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
34Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
35Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
36B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Coesfeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 6, 48653 Coesfeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
37Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.