Amtsgericht Bünde Anerkenntnisurteil, 10. Dez. 2013 - 5 C 541/13
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2013 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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5 C 541/13 |
Verkündet am 10.12.2013F3, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Amtsgericht Bünde IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
3des Herrn F, M-Straße 14, A,
4Klägers,
5Prozessbevollmächtigte: S, L-Straße,B,
6g e g e n
71. Herrn X, B-X-Weg, C,
82. den Z, vertr. d. d. Vorstand, N-Straße ,D,
9Beklagten,
10Prozessbevollmächtigte: S I und Kollegen, I-Straße, E,
11hat das Amtsgericht Bündeim schriftlichen Verfahren am 10.12.2013durch den Richter F2für Recht erkannt:
12Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2013 zu zahlen.
13Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
14Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
15Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
16TATBESTAND
17Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
18ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
19Die Klage ist zulässig, aber lediglich im tenorierten Umfang begründet.
20Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein weiterer Schadensersatzanspruch lediglich in Höhe von 5,10 € aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 1 PflVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Im Übrigen haben die Beklagten den erstattungsfähigen Schaden des Klägers im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit bereits vollständig reguliert. Zu Recht haben die Beklagten die vom Privatgutachter F4 kalkulierten Reparaturkosten um insgesamt 313,00 € gekürzt.
21Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen.
22Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts keinen Anspruch auf Schadensersatz für Beilackierungs-, Beipolierungs- und Verbringungskosten. Anders als der Kläger meint, kann nicht festgestellt werden, dass diese Kosten bei der Reparatur des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind. Zu Recht haben die Beklagten von den vom Privatgutachter F4 kalkulierten Reparaturkosten Abzüge in Höhe von 204,- € für die Beilackierung, 25,- € für die Beipolierung und 84,- € für die Fahrzeugverbringung gemacht.
23Die Kosten einer Beilackierung – die sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten auf insgesamt 204,00 € belaufen – sind nur dann erstattungsfähig, wenn eine Beilackierung auch tatsächlich notwendig ist. Ob eine Beilackierung angrenzender, unfallbedingt nicht beschädigter Fahrzeugteile tatsächlich erforderlich sein wird, kann zur Überzeugung des Gerichts erst bei Durchführung der Reparaturarbeiten von dem Lackierer selbst beurteilt werden. Erst dann wird erkennbar, ob Farbunterschiede zwischen den instandgesetzten, neu lackierten Fahrzeugteilen und den angrenzenden unbeschädigten Karosserieteilen eingetreten sind oder nicht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ausnahmslos bei jeder Reparatur auch beilackiert wird (vgl. LG Berlin, Urt. v. 23.08.2012, 44 O 262/11).
24Entschließt sich der Geschädigte – wie vorliegend – für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten, so muss er im Gegenzug in Kauf nehmen, dass sich insbesondere die Frage der Erforderlichkeit einer Beilackierung nicht beantworten lässt und er mithin für diese Position keinen Schadensersatz verlangen kann. Anderenfalls würde der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung Ersatz für eine Position erhalten, deren Erforderlichkeit sich erst im Rahmen einer tatsächlichen Reparatur herausstellen würde, während er bei konkreter Schadensabrechnung nur die tatsächlich angefallenen Kosten abrechnen kann. Dies stellt einen Verstoß gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot dar.
25Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht, da es im Ermessen des Geschädigten selbst liegt, auf Gutachterbasis fiktiv abzurechnen. An diese Art der Abrechnung ist der Geschädigte auch nicht gebunden. Stattdessen kann er nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und sodann Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen.
26Soweit der Kläger behauptet, bei Metalliclacken wie dem vorliegenden seien Beilackierungen stets erforderlich und sich zum Beweis auf ein Sachverständigengutachten sowie das Zeugnis des Privatgutachters F4 beruft, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Die pauschale Behauptung des Klägers ist unsubstantiiert und ohne Angabe von weiteren Anhaltspunkten, aus denen sich tatsächlich eine Erforderlichkeit der Beilackierung ergeben könnte, einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.
27Entgegen den Ausführungen des Klägers ergibt sich aus dem Privatgutachten nicht, dass sich der Gutachter F4 „mit der Frage und der Notwendigkeit der Beilackierung ausgiebig auseinandergesetzt“ hat. Jedenfalls lässt sich eine solche Auseinandersetzung dem Gutachten nicht entnehmen. Auf Seite 3 des Gutachtens heißt es lediglich, dass angrenzende Karosserieteile zur Vermeidung von Lackabweichungen ebenfalls zu lackieren seien. Dass solche Lackabweichungen aber auch sicher zu erwarten sind, wird im Gutachten nicht festgestellt.
28Überdies sind etwaige Farbunterschiede vor Durchführung der Reparatur offensichtlich nicht feststellbar und auch durch einen Sachverständigen nicht sicher zu beurteilen, sodass es insoweit per se nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte.
29Auch die im Gutachten benannten Kosten der Beipolierung in Höhe von 25,00 € sind vorliegend nicht erstattungsfähig. Auch die Erforderlichkeit einer solchen Beipolierung kann zur Überzeugung des Gerichts erst dann beurteilt werden, wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird. Das pauschale Beweisangebot des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erforderlichkeit der Beipolierungskosten liefert abermals keine konkreten Anhaltspunkte, aus denen sich eine solche Erforderlichkeit ergeben könnte. Dem Beweisangebot musste daher nicht nachgegangen werden.
30Auch die vom Privatgutachter F4 bezifferten Kosten der Fahrzeugverbringung in Höhe von 84,00 € stellen bei der fiktiven Schadensberechnung keinen erstattungsfähigen Schaden dar.
31Dabei kann dahinstehen, ob eine Fahrzeugverbringung bei einer tatsächlichen Reparatur mangels eigener Lackiererei des Reparaturbetriebs tatsächlich erforderlich geworden wäre. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, würden die Kosten einer Verbringung zur Überzeugung des Gerichts dem Kunden nicht in Rechnung gestellt, sodass diese Kosten nicht als fiktive Schadensposition geltend gemacht werden können.
32Gegenteiliges würde vom Kunden nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht akzeptiert. Der Geschädigte müsste sich gegebenenfalls gegenüber dem Schädiger unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB ein Mitverschulden in Form des Auswahlverschuldens entgegenhalten lassen, wenn er einen Reparaturbetrieb aufsucht, der – im Gegensatz zu anderen Betrieben – die Fahrzeugverbringung in Rechnung stellt. Rechtsstreitigkeiten des Geschädigten mit der Reparaturwerkstatt wären die Folge, denen letztere aus dem X-Weg gehen werden. Im Übrigen sind die Reparaturbetriebe auch darauf bedacht nicht in Wettbewerbsnachteil gegenüber Reparaturwerkstätten mit eigener Lackiererei zu geraten. Deshalb werden sie dem Auftraggeber in der Regel einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbieten, sodass Verbringungskosten nicht separat in Rechnung gestellt werden.
33Eine Kürzung der Unkostenpauschale von 25,00 € auf 20,00 € hält das Gericht demgegenüber für nicht angezeigt. Bei der Bemessung der Unkostenpauschale hält das Gericht in Anwendung des § 287 ZPO und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine solche von 25,00 € für angemessen (vgl. BGH v. 8.5.12, VI ZR 37/11; OLG Hamm v. 15.04.2010, 6 U 205/09).
34Der erstattungsfähige Schaden des Klägers stellt sich demnach wie folgt dar:
35Reparaturkosten |
1.512,53 |
Sachverständigengebühren |
514,68 |
Unkostenpauschale |
25,00 |
2.052,21 |
Hierauf hat die Beklagte zu 2) ausweislich des Schreibens vom 08.08.2013 (Bl. 10 d.A.) insgesamt 2.047,11 € geleistet, sodass noch ein Betrag in Höhe von 5,10 € zur Zahlung offen steht.
37Zinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu. Die Klage wurde am 07.10.2013 zugestellt.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
40F2 |
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin betreibt Strom- und Gasnetze im Bereich Südhessen /Ried/Odenwald. Die Beklagte, ein Bauunternehmen, beschädigte bei Tiefbauarbeiten in der Zeit vom 30. Juni 2008 bis 23. März 2009 sechs Stromkabel und eine Gasleitung der Klägerin. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Schadensfälle wurden von ihrem Haftpflichtversicherer mit Ausnahme der von der Klägerin jeweils verlangten Kostenpauschale von 25 € reguliert. Der Anspruch auf Zahlung dieser Beträge nebst Zinsen ist Gegenstand des Rechtsstreits. Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die zugelassene Berufung der Beklagten führte zur vollumfänglichen Klageabweisung. Mit der vom Landgericht zugelas- senen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
- 2
- Die Beklagte macht geltend, ihr Haftpflichtversicherer habe die Klageforderung einschließlich Zinsen inzwischen aus wirtschaftlichen Erwägungen bezahlt.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die im Zusammenhang mit der Regulierung von Verkehrsunfallschäden entwickelte Praxis der Erstattung einer Auslagenpauschale sei auf Fälle der Beschädigung von Strom- und Gasleitungen nicht zu übertragen. Die Auslagenpauschale solle Telefon-, Porto- und Fahrtkosten abgelten. Dass derartige Kosten bei der Abwicklung von Leitungsschäden regelmäßig in erheblicher Höhe anfielen, sei nicht anzunehmen. Der Geschädigte in Verkehrsunfallsachen sei in den meisten Fällen als Privatperson mit der Abwicklung von Schadensfällen nicht vertraut. Zudem müsse er im Allgemeinen mit zahlreichen Beteiligten brieflich oder telefonisch Kontakt aufnehmen , nämlich mit dem eigenen Versicherer, dem Unfallgegner, dessen Haftpflichtversicherer , einem Sachverständigen sowie der Reparaturwerkstatt. Demgegenüber erfolge die Abwicklung im vorliegenden Fall durch ein großes Unternehmen, bei dem solche Schadensfälle häufig seien. Die Abläufe der Schadensermittlung und -abwicklung seien eingespielt und weitgehend automatisiert. Der dafür erforderliche Aufwand und die dabei entstehenden Aufwendungen seien regelmäßig geringer als bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden.
II.
- 4
- Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
- 5
- 1. Der erkennende Senat hat nicht zu prüfen, ob die Klage im Hinblick auf die von der Beklagten im Revisionsrechtszug geltend gemachte Zahlung unbegründet sein könnte. Das Revisionsgericht überprüft die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht gemäß § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich allein auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Parteivorbringens. Neu vorgetragene Tatsachen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig sind und für die Entscheidung materiellrechtlich Bedeutung haben, sofern schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (st. Rspr., zu § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214, 220 ff. mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
- 6
- 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Klage allerdings nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, es sei nicht wahrscheinlich , dass die Schadensabwicklung im Streitfall erhebliche Kosten verursacht habe, weil sie durch ein großes Unternehmen erfolgt sei, bei dem die Abläufe eingespielt und automatisiert seien.
- 7
- Die Klägerin begehrt mit den von ihr geltend gemachten Auslagenpauschalen Ersatz für Aufwendungen, die ihr dadurch entstünden, dass sich ein Mitarbeiter vor Ort begebe, ein Unternehmen mit der Reparatur beauftragt werde , der Schädiger - gegebenenfalls durch Anfragen bei Behörden - ermittelt werden müsse und oft Kontakt zu seinem Haftpflichtversicherer aufgenommen werde. Auch wenn ein Unternehmen, das häufig mit der Abwicklung von im Wesentlichen gleich gelagerten Schadensfällen konfrontiert ist, aufgrund der routinemäßigen Bearbeitung und der Verwendung geeigneter Formulare in der Lage sein mag, die Schadensabwicklung rationeller und kostengünstiger zu gestalten, als dies einer damit nicht vertrauten Privatperson möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 117), so bedeutet dies nicht, dass durch die im Rahmen der Schadensabwicklung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die dabei anfallende Kommunikation, ersatzpflichtige Kosten in nennenswertem Umfang nicht entstünden.
- 8
- 3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Auslagenpauschalen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zustehe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung jedoch im Ergebnis stand.
- 9
- a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2001, 1026 Rn. 7 und vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10, zVb Rn. 6, jeweils mwN). Für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt der Richter als Ausgangssituation aber greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens", lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03, VersR 2004, 874, 875 mwN).
- 10
- b) Im Streitfall sind keine für eine Schadensschätzung zureichenden Anknüpfungstatsachen festgestellt. Dass das Berufungsgericht insoweit entschei- dungserheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen habe, zeigt die Revision nicht auf. Soweit sie auf schriftsätzliches Vorbringen zur Abwicklung von Leitungsschäden verweist, wird daraus nicht hinreichend deutlich, in welchem Maße die Schadensabwicklung regelmäßig eine Kommunikation erfordert. Ausschlaggebend hierfür ist nicht etwa die zeitliche Dauer der Schadensermittlung, denn für den eigenen Zeitaufwand kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich keinen Ersatz verlangen (Senatsurteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, aaO S. 114 f.). Welche Auslagen für Telefonate, Briefwechsel oder Fahrtkosten die Abwicklung von Leitungsschäden typischerweise erfordert, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
- 11
- c) Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76, VersR 1978, 278, 280 und Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08, BGHZ 178, 338 Rn. 17), bei dem dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen - etwa auch im Rahmen der vertraglichen Haftung - gibt es in der Rechtsprechung nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2005 - I-15 U 44/05, juris Rn. 26 f.) und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (a.A.: Kannowski, VersR 2001, 555, 558). Nichts anderes gilt für Fälle der Beschädigung von Energieversorgungsanlagen, die insoweit keine Besonderheit darstellen (a.A.: Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 249 Rn. 79; Schulze, VersR 2003, 707 f.).
- 12
- 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
AG Michelstadt, Entscheidung vom 08.07.2010 - 1 C 225/10 (03) -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.12.2010 - 21 S 143/10 -
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.