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| Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind zulässig, aber unbegründet. |
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| Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die geltend gemachte Werklohnzahlung oder die Feststellung des Vorliegens von Annahmeverzug, da zwischen den Parteien aufgrund des Vorliegens eines versteckten Einigungsmangels im Sinne des § 155 BGB kein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen ist. |
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| 1. Es liegt ein versteckter Einigungsmangel im Sinne des § 155 BGB vor. |
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| aa) Die Vertragserklärung, welche sich auf das Angebot der Klägerin vom 27.06.2008 bezieht, ist objektiv mehrdeutig. Dies ergibt sich insbesondere aus der gewählten Formulierung "Lieferung und Montage einer Glas-Faltschiebewand" einerseits und "Modell Sunflex SF 25" andererseits. Der neutrale Zeuge S hat ausgeführt, dass das Sunflex-System SF 25 grundsätzlich lediglich als hängende Konstruktion ausgeführt werden kann. Gleichzeitig hat der Zeuge angegeben, dass bei den Falt-Schiebe-Systemen der Firma Sunflex das Anlagengewicht nach unten abgegeben wird. Gleiches ergibt sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Prospekt der Firma Sunflex, wo das System SF 25 unter der Rubrik "Schiebe-Dreh-Systeme" geführt wird und als hängend bezeichnet wird, während die als "Falt-Schiebe-Systeme" bezeichneten Systeme mit einer stehenden Konstruktion angegeben sind. Hieraus folgt, dass das im Angebot der Klägerin angegebene System so von der Firma Sunflex nicht geliefert werden konnte. |
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| bb) Ein eindeutiger Inhalt des Vertrages lässt sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anhand der objektiven Umstände gewinnen. In diesem Zusammenhang hat der Geschäftsführer der Klägerin angegeben, dass er bei der Angebotsunterbreitung bzw. bei der Auftragserteilung stets von einem hängend angebrachten System ausgegangen sei und die Bezeichnung "Montage auf vorhandenes Geländer" nur in Abgrenzung zu einer Montage auf dem Boden des Balkons hinter dem Geländer verwendet worden sei. Dem gegenüber hat der Beklagte angegeben, dass dem Geschäftsführer der Klägerin eindeutig mitgeteilt worden sei, dass eine hängende Konstruktion mit einer Belastung für den darüber liegenden Balkon keinesfalls gewünscht sei und das gesamte Anlagengewicht durch das Geländer an der Unterseite aufgenommen werden müsse. Keine der Parteien konnte dabei zur Überzeugung des Gerichts ihre Darstellung beweisen. |
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| Etwas anderes ergibt sich zunächst nicht aus der in das Angebot aufgenommenen Formulierung "Montage auf vorhandenes Geländer". Diese Formulierung lässt sich eben so gut als Vereinbarung einer stehenden Konstruktion auslegen, wie als bloße Klarstellung, dass das Glas-Schiebe-System nicht bis zum Boden reichen, sondern auf dem Geländer seinen Abschluss finden sollte. Der insoweit von der Beklagtenseite angebotene Beweis der Bedeutung dieser Formulierung nach den DIN-Vorschriften war nicht zu erheben, weil der Beklagtenvortrag insoweit als unsubstantiiert zu bezeichnen ist. Die Beklagtenseite hätte zumindest konkret darlegen müssen, aus welchen Vorschriften sich eine solche zwingende Auslegung, welche sich aus der zugegebenermaßen nicht fachkundigen Sicht des Gerichts eher als abwegig darstellt, ergeben sollte. |
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| Keine andere Bewertung erlaubt darüber hinaus die Behauptung des Beklagten, dass der Geschäftsführer der Klägerin von Anfang an die Maße für ein stehendes System genommen habe. Der entsprechende Vortrag des Beklagten ist unsubstantiiert geblieben, insbesondere erschließt es sich dem Gericht nicht, aus welchen Gründen die Vermessung für ein stehendes System mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sein sollte. |
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| Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2009 auch nicht angegeben, davon gewusst zu haben, dass eine hängende Konstruktion erfolgen sollte. Vielmehr hat er angegeben, dass die Parteien sich einig waren, dass auch eine Befestigung an der Decke erfolgen müsste, dass aber über die genauen Modalitäten nicht gesprochen worden sei. |
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| Daneben hat der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in demselben Termin keine Umstände geschildert, welche eindeutig darauf schließen lassen, dass der Geschäftsführer der Klägerin davon ausgehen musste, dass das gesamte Anlagengewicht von dem Geländer aufgenommen wird. Vielmehr hat der Beklagte selbst ausgeführt, dass es jedenfalls von Anfang an überhaupt keine Diskussion über die Art der Anbringung gegeben habe und die Sache für ihn klar gewesen sei, als der Aufbau auf dem Geländer in das Angebot aufgenommen worden sei. Wie bereits festgestellt wurde, lässt sich aber gerade diese Formulierung auch anders verstehen. |
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| Schließlich ergibt sich etwas anderes auch nicht aus der Vernehmung der Ehefrau des Beklagten. Diese hat zwar angegeben, dass der Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt habe, alle Wünsche des Beklagten erfüllen zu können und Berechnungen hinsichtlich der Tragfähigkeit des Geländers angestellt habe. Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass die Parteien das Übereinstimmende gewollt haben. Berechnungen hinsichtlich der Tragfähigkeit des Geländers können auch Sinn machen, wenn im Rahmen einer hängenden Konstruktion nur ein geringer Teil des Gesamtgewichts von diesem aufgenommen wird. Insgesamt hat die Zeugin zwar glaubhaft versichert, dass der Beklagte subjektiv von einer stehenden Konstruktion ausgegangen ist, objektive Anhaltspunkte, welche dies für den Geschäftsführer der Klägerin als zwingend erscheinen lassen mussten, hat die Zeugin in ihrer Aussage aber nicht geliefert. |
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| cc) Nach dem Festgestellten ist das Gericht davon überzeugt, dass die Parteien mit der objektiv mehrdeutigen Erklärung subjektiv Unterschiedliches gewollt haben. Nach der insoweit eindeutigen Anhörung der Parteien, welche durch die Zeugenaussagen nicht widerlegt wurde, ging der Geschäftsführer der Klägerin von einer hängenden Konstruktion aus, der Beklagte hingegen von einer stehenden Konstruktion. |
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| 2. Dieser Dissens führt zu einer Unwirksamkeit des Vertrages insgesamt, da nicht anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über den abweichenden Punkt geschlossen worden wäre. Der Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und durch die Zeugenaussage bewiesen, dass es ihm in entscheidendem Maße darauf ankam, die Konstruktion stehend auszuführen und so eine Belastung des oberen Balkons auszuschließen. Gleichzeitig hat der Geschäftsführer der Klägerin deutlich gemacht, dass er davon ausging, dass eine Konstruktion wie vom Beklagten eigentlich gewünscht technisch für sein Unternehmen nicht machbar ist. Ohne eine Einigung über diesen Punkt wäre ein Vertrag zwischen den Parteien also nicht zustande gekommen. |
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| 3. Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachte Forderung auch nicht auf ein Verschulden des Beklagten bei Vertragsverhandlungen im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB stützen. Es liegt bereits kein entsprechender substantiierter Vortrag der Klägerin zu einem möglichen Verschulden des Beklagten hinsichtlich des vorhandenen Einigungsmangels vor. In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, dass es zunächst der Klägerin als Unternehmerin oblegen hätte, durch die eindeutige Formulierung des von ihr gewählten Angebots für das Zustandekommen eines eindeutigen und wirksamen Vertrages zu sorgen. |
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| Die Widerklage ist unbegründet, weil der Beklagte gegen die Klägerin weder einen Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten noch des ihm durch die Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse durch seinen Rechtsschutzversicherer entstandenen Schadens hat. |
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| 1. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der dem Kläger für die außergerichtliche Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten. |
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| a) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde beauftragt, um Erfüllungsansprüche des Klägers aus dem vermeintlichen Werkvertrag mit der Klägerin geltend zu machen. |
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| b) Es besteht kein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten aufgrund einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung durch die Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB. Da wie bereits festgestellt zwischen den Parteien kein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen war, schuldete die Klägerin auch nicht die Erfüllung des Vertrages in der vom Beklagten vertretenen Auslegung, zu welcher diese durch den Rechtsanwalt des Beklagten aufgefordert wurde. Gleichzeitig folgt hieraus, dass sich die Klägerin nicht mit der Erfüllung der aus dem vermeintlichen Vertrag folgenden Ansprüche im Schuldnerverzug befunden haben kann, so dass auch ein Anspruch aus diesem Rechtsgrund ausscheidet. |
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| aa) Dabei kann es dahinstehen, ob ein solcher Anspruch im Falle eines versteckten Einigungsmangels überhaupt anzunehmen ist (ablehnend insoweit mit guter Begründung Münchner Kommentar zum BGB - Busche, 6. Aufl., § 155 Rn. 15). Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c. i. c.) richtet sich nämlich jedenfalls nur auf das so genannte negative Interesse, d. h. den Vertrauensschaden (vgl. hierzu Münchner Kommentar zum BGB - Emmerich, 5. Auflage, § 311 Rn. 261). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es bei pflichtgemäßem Verhalten des anderen Teils überhaupt nicht oder nicht zum Vertragsschluss in dieser Form gekommen wäre (Münchner Kommentar zum BGB, a. a. O.). Der Ersatz des positiven Interesses, d. h. des Erfüllungsinteresses, kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten der Nachweis gelingt, dass es ohne die Pflichtverletzung des anderen Teils zum Abschluss eines für den Geschädigten günstigeren Vertrags gekommen wäre (Münchner Kommentar zum BGB, a. a. O.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Hätte der Geschäftsführer der Klägerin ein eindeutiges Angebot abgegeben bzw. hinreichend konkrete Verhandlungen mit den Beklagten geführt, so wäre deutlich geworden, dass beide Parteien von unterschiedlichen Voraussetzungen ausgingen, so dass es überhaupt nicht zum Vertragsabschluss gekommen wäre. |
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| bb) Der vom Beklagten beauftragte Rechtsanwalt wurde nicht mit der Verteidigung gegen unberechtigte Ansprüche der Klägerin beauftragt, sondern mit der Geltendmachung des nach Auffassung des Beklagten im Vertrag vereinbarten Gegenstandes, mithin des Erfüllungsinteresses. Die Rechtsanwaltskosten sind daher im vorliegenden Fall jedenfalls nicht als ersatzfähiger Schaden im Rahmen eines möglichen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen durch die Klägerin anzusehen. |
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| 2. Schließlich hat der Beklagte auch keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Ersatz der ihm durch die Inanspruchnahme seiner Rechtsschutzversicherung entstandenen Mehrkosten. |
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| a) Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB aufgrund der Verletzung einer Vertragspflicht ergeben. Zur Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung kam es dabei nicht bereits aufgrund einer Nichterfüllung des Vertrags durch die Klägerin, sondern erst aufgrund der gerichtlichen Geltendmachung des Werklohnanspruchs durch die Klägerin. Diese gerichtliche Geltendmachung war nach den unter I. getroffenen Feststellungen unberechtigt. Maßgeblich für einen Anspruch des Beklagten auf Ersatz des Rückstufungsschadens sind daher die Haftungsvoraussetzungen bei gerichtlicher Inanspruchnahme durch den Vertragspartner aufgrund einer nicht bestehenden Forderung. |
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| b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar dürfte in der Inanspruchnahme des Beklagten aufgrund eines unwirksamen Vertrages eine Pflichtverletzung der Klägerin zu erblicken sein. Diese hat die Klägerin jedoch nicht im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten. Zu vertreten hat eine Vertragspartei die pflichtwidrige Inanspruchnahme der anderen Vertragspartei nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte (BGH NJW 2009, 1262). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gemäß § 276 Abs. 2 BGB entspricht der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon dann, wenn er prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist (BGH. a. a. O.). Dem hat die Klägerin hier genüge getan. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch das angerufene Gericht erst nach ausführlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis einer Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrags gekommen ist. Ergänzend kann insoweit auf das oben unter I. Gesagte verwiesen werden. Es bestehen insbesondere keine sicheren Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Inanspruchnahme des Beklagten sicher wusste oder jedenfalls davon ausgehen musste, dass ein Vertrag des von ihr angenommenen Inhalts nicht zustande gekommen ist. Von einer willkürlichen oder treuwidrigen Inanspruchnahme des Beklagten durch die Klägerin kann daher nicht gesprochen werden, vielmehr bestand ein objektives Interesse der Klägerin an der gerichtlichen Klärung des Vertragsinhalts und der gegenseitigen Ansprüche. Eine solche Inanspruchnahme stellt aus Sicht des Beklagten keine schuldhafte Pflichtverletzung seines Vertragspartners dar, sondern einen Teil des allgemeinen Lebensrisikos, vor dem die vom Beklagten abgeschlossene Rechtsschutzversicherung ihn gerade schützen soll. Soweit dabei eine Rückstufung auch im Falle eines Obsiegens des Beklagten und einer damit verbundenen nicht gegebenen Zahlungsverpflichtung der Rechtsschutzversicherung erfolgt, liegt dies ausschließlich an den für den Beklagten insoweit bemerkenswert nachteiligen Versicherungsbedingungen. |
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| Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass für die Bestimmung des Streitwerts der Wert der Klage und der Widerklage gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zu addieren und hieraus eine Gesamtkostenquote zu bilden war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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| Der Streitwert berechnet sich unter einer Addition der Hauptforderungen von Klage und Widerklage, § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei dem Feststellungsantrag zu 2. kein eigenständiger Wert beizumessen war. |
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