Amtsgericht Bonn Urteil, 26. Nov. 2013 - 104 C 146/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des beizutreibenden Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger hat bei der Beklagten einen Mobilfunkvertrag im Tarif „Business Call L“ unter der Kundennummer ######## abgeschlossen. Die seitens der Beklagten erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen (Fest- und Mobilfunktelefonie sowie Datenübertragung) werden im Rahmen einer sog. „Flatrate“ pauschal vergütet. Der Kläger forderte die Beklagte auf, die Verbindungsdaten in den Rechnungen im Einzelnen auszuweisen, damit er eine Rentabilitätsprüfung seines Tarifs vornehmen könne. Die Beklagte lehnte diese Bitte um Auskunftserteilung mit Schreiben vom 22.01.2013 ab.
3Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte auf Verlangen des Kunden dazu verpflichtet sei, auch pauschal vergütete Verbindungen im Einzelverbindungsnachweis regelmäßig auszuweisen. In dem Rahmen, in dem die Beklagte die Verbindungsdaten des Kunden speichere, sei sie ihm gegenüber auch zu einer Auskunft verpflichtet. Hierzu behauptet der Kläger, dass die Beklagte die „Flatrate“-Verbindungsdaten ihrer Kunden eben nicht lösche.
4Der Kläger beantragt,
56die Beklagte zu verurteilen, zu seinem Mobilfunkanschluss mit der Kundennummer ######## auch pauschal vergütete Verbindungen im Einzelverbindungsnachweis regelmäßig einzeln auszuweisen, hilfsweise ihm einmalig Auskunft über seine gespeicherten Telekommunikations-Verbindungsdaten zur Kundennummer ######## einschließlich pauschal abgerechneter Verbindungen zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei bei einem „Flatrate“-Tarif gesetzlich nicht zur Erbringung von Einzelverbindungsnachweisen verpflichtet. Bei einer Pauschalvergütungsvereinbarung sei die Speicherung der Verbindungsdaten auch nicht erlaubt, da letztere für die Rechnungserstellung bei „Flatrate“-Tarifen nicht benötigt werden. Insoweit verfüge sie auch gar nicht über die begehrten Daten verfüge.
9Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, ohne dass es auf das streitige Vorbringen zur vermeintlichen Speicherpraktiken der Beklagten ankäme. Ein Anspruch des Klägers auf regelmäßige Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen durch die Beklagte auch über pauschal vergütete Verbindungen des Mobilfunkvertrags besteht aus anderen Gründen ohnehin nicht.
12Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich insbesondere nicht nach § 45e Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 TKG. Danach kann der Teilnehmer von seinem Dienstanbieter jederzeit mit Wirkung für die Zukunft eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) verlangen, „die zumindest die Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind.“
13Bereits der Wortlaut beider Vorschriften lässt erkennen, dass der Kunde im Rahmen einer Pauschalvergütung keinen Anspruch auf Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen hat. Für sog. „Flatrate“-Tarife steht dem Kunden eine solche Aufschlüsselung eben nicht zu, da diese für eine „Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung“ nicht erforderlich ist. Ein Interesse an der Nachprüfung der Teilbeträge kann nicht bestehen (Neumann/Koch, Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2013, Kap. 6 Rn. 29). Auch die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 99 Abs. 1 S. 1 TKG stützt diese Auslegung. So „sind“ dem Teilnehmer auf Wunsch die gespeicherten Daten „für die er entgeltpflichtig ist“ mitzuteilen. Die „Daten pauschal abgegoltener Verbindungen“ „dürfen“ ihm hingegen mitgeteilt werden. Diese Formulierung („dürfen“) legt nahe, dass die Diensteanbieter im Falle eines Pauschaltarifs nicht verpflichtet sein sollen, Einzelverbindungsnachweise zu erstellen (Braun, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 99 TKG Rn. 7; Fetzer, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG Kommentar, 2008, § 99 Rn. 9).
14Auch aus den Schutzzwecken und der systematischen Stellung der Normen (Kundenschutz und Datenschutz) kann kein Anspruch auf die Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen über pauschal vergütete Verbindungen bei einem „Flatrate“-Tarif hergeleitet werden. Die dem Kundenschutz dienende Vorschrift des § 45e TKG soll den Kunden in die Lage versetzen, die Richtigkeit der abgerechneten Entgelte zu überprüfen. Daher besteht auf Verlangen des Kunden die Pflicht des Diensteanbieters, jeden einzelnen, entgelterheblichen Telekommunikationsvorgang in der Rechnung aufzuschlüsseln. Die Verpflichtung zur Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen besteht lediglich bei Verbindungen, die eine Entgeltrelevanz entfalten. Aus Sicht des Kundenschutzes ist der Kunde im Rahmen einer Pauschalvergütung aufgrund des nicht vorhandenen Kostenrisikos nicht schutzwürdig (Ditscheid/Rudloff, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 45e TKG Rn. 21).
15Flankiert wird § 45e TKG von § 99 TKG, der die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für die Erstellung eines Einzelverbindungsnachweis regelt (Eckhardt, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 99 TKG Rn. 1). Zweck dieser Vorschrift ist es, die vertraulichen (Verbindungs-)Daten, die im Zusammenhang mit der detaillierten Rechnungsstellung mitgeteilt werden, zu schützen. § 99 TKG knüpft daher die Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises an strenge Voraussetzungen, die dafür sorgen sollen, dass der Anschlussinhaber z.B. nicht unbefugt (ohne Einwilligung anderer Nutzer des Anschlusses) Kenntnis der Daten nehmen kann. Auch aus diesen datenschutzrechtlichen Erwägungen lässt sich kein Anspruch herleiten. Im Gegenteil: Die Vorschriften der §§ 91 ff TKG setzen der Aufzeichnung des Telekommunikationsverhaltens der Kunden enge Grenzen. Nur für die Überprüfung des Entgelts ermöglicht § 99 TKG eine detaillierte Aufschlüsselung der Daten. Da jedoch im „Flatrate“-Tarif die pauschal vergüteten Verbindungen das Entgelt nicht beeinflussen, sind diese auch nicht auszuweisen. Letztlich ist dem Datenschutz durch Datenvermeidung am meisten gedient.
16Zudem wird aus der Begründung des TKG-Änderungsgesetz vom 18.02.2007 deutlich, dass Diensteanbieter nicht zur Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen über pauschal vergütete Verbindungen verpflichtet sein sollen:. Dort heißt es: „Diensteanbieter und Teilnehmer vereinbaren in stark zunehmendem Maße Pauschalentgelte („Flatrates“) für Telekommunikationsdienstleistungen. Da die Verkehrsdaten der einzelnen Verbindungen im Rahmen einer Flatrate nicht abrechnungsrelevant sind, müssen sie nach bisher geltendem Recht unverzüglich gelöscht werden und können dem Teilnehmer nicht in einem Einzelverbindungsnachweis mitgeteilt werden. Viele Kunden haben aber neben der Kontrolle der Abrechnung noch andere anerkennenswerte Gründe, ihr Anrufverhalten dokumentieren zu lassen (z. B. zur Überprüfung der Rentabilität der Flatrate oder zum Nachweis einzelner Anrufe). Mit der Ergänzung des § 99 Abs. 1 Satz 1 TKG wird für Diensteanbieter die Möglichkeit geschaffen, ihren Kunden auch bei Flatrate-Tarifen einen Einzelverbindungsnachweis anzubieten, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Für diesen Einzelverbindungsnachweis gelten die gleichen datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen wie für den herkömmlichen Einzelverbindungsnachweis.“ (BT-Drs. 16/3635, S. 45)
17Der damals neu eingeführte zweite Halbsatz des § 99 Abs. 1 S. 1 TKG sorgt lediglich dafür, dass Diensteanbieter bei „Flatrate“-Tarifen nicht zur Löschung der einzelnen Verbindungsdaten verpflichtet sind, wenn sie ihren Kunden – als zusätzliches Serviceangebot – Auskunft über ihr Anrufverhalten geben möchten. Eine Verpflichtung, auch bei Flatrate-Tarifen einen Einzelverbindungsnachweis anzubieten, wird jedoch eindeutig ausgeschlossen.
18Dem Kläger steht auch nicht der hilfswiese geltend gemachte Anspruch auf eine einmalige Auskunftserteilung über die gespeicherten Telekommunikations-Verbindungsdaten einschließlich pauschal abgerechneter Verbindungen zu. Auch ein Anspruch auf einmalige Auskunft über seine gespeicherten Verbindungsdaten bezüglich pauschal vergüteter Verbindungen seines Mobilfunkvertrags steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 34 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach dem Betroffenen auf Verlangen, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen ist. Aus dieser Vorschrift kann kein Anspruch auf Mitteilung der Verbindungsdaten pauschal vergüteter Verbindungen eines Mobilfunkanschlusses abgeleitet werden. Grundsätzlich bleibt § 34 BDSG neben dem besonderen, sektorspezifischen TK-Datenschutzrecht anwendbar (vgl. § 93 Abs. 1 S. 4 TKG), jedoch darf die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nicht dazu führen, dass das spezielle telekommunikationsrechtliche Dateninformationsregime unterlaufen wird. Das hinsichtlich der Verbindungsdaten strenger ausgestaltete Datenschutzrecht des TKG verdrängt daher insoweit die allgemeinen Regelungen des BDSG.
19Der Auskunftsanspruch des Kunden aus § 34 BDSG umfasst alle „die zu seiner Person gespeicherten Daten“. Dieser umfassende Auskunftsanspruch erfasst nach dem Wortlaut neben den Bestandsdaten – sofern vorhanden – grundsätzlich auch die Verkehrsdaten des Kunden. Allerdings würde ein solches Verständnis dem System der speziellen Informationsrechte des TKG zuwiderlaufen und die dort normierten Einschränkungen, welche einem Interessensausgleich zwischen Kunde, Diensteanbieter und Dritten dienen, aushebeln (Bäcker, MMR 2009, 803, 805; Wehr/Ujica, MMR 2010, 667, 670). Zum einen verlangt § 99 Abs. 1 S. 1 TKG, dass der Kunde den Einzelverbindungsnachweis „in Textform […] verlangt hat“, während § 34 BDSG das Auskunftsersuchen nicht an eine bestimmte Form knüpft (Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 11. Aufl. 2012, § 34 BDSG Rn. 1). Darüber hinaus gewähren die §§ 45e und 99 TKG nur einen Anspruch auf Auflistung der entgeltrelevanten Einzelverbindungen für die Zukunft, sodass der Antrag des Nutzers erst im folgenden Abrechnungszeitraum berücksichtigt werden darf (Braun, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 99 TKG Rn. 8). Eine Auskunftserteilung nach § 34 BDSG über die derzeit vorhandenen Verbindungsdaten würde diese Einschränkung unterlaufen, welche unter anderem mögliche Mitbenutzer des Anschlusses schützen soll (§ 99 Abs. 1 Sätze 3 und 4 TKG). Weiterhin wird auch der Umfang der im Rahmen eines Einzelverbindungsnachweises aufgelisteten Verbindungsdaten durch §§ 45e und 99 TKG begrenzt und detailliert geregelt (z.B. Ausnahme der Auskunftspflicht über nicht entgeltpflichtige Verbindungen und Verbindungen zu Beratungsstellen). Letztlich verdrängen die telekommunikationsrechtlichen Datenschutzvorschriften hinsichtlich der Auskunftserteilung über Verbindungsdaten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen, sodass der Anspruch aus § 34 BDSG auf die beim Diensteanbieter gespeicherten Bestandsdaten beschränkt bleibt.
20Ohne dass es bei dieser Sach- und Rechtslage noch darauf ankommt, wäre ein Auskunftsverlangen gemäß § 34 BDSG zur Durchführung einer Rentabilitätsprüfung nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich (vgl. LAG Hessen, Urt. v. 29.01.2013 - 13 Sa 263/12). Der Kläger ist ohne großen Aufwand in der Lage, sich selbst einen Überblick über die getätigten Verbindungen zu verschaffen, indem er beispielsweise kostenlose Apps (z.B. „DroidStats“ oder „Stats Free“) auf seinem Smartphone installiert, die detaillierte Verbindungsübersichten erstellen.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
22Die Berufung war auf Antrag beider Parteien zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 511 Abs. 4 ZPO vorliegen.
23Streitwert: bis 300,00 Euro (Schätzung der monatlich erzielbaren Einsparungen infolge der Inanspruchnahme eines optimierten Tarifs hochgerechnet auf die branchenübliche Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten )
moreResultsText
Annotations
(1) Im Rahmen der Frequenzzuteilung sind insbesondere festzulegen:
- 1.
die Art und der Umfang der Frequenznutzung, soweit dies zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen erforderlich ist und - 2.
die allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der Frequenzzuteilung gemäß § 92 Absatz 3 Satz 6.
(2) Verknüpft die Bundesnetzagentur Frequenzzuteilungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit Nebenbestimmungen, so kann sie, insbesondere um eine effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustellen oder die Versorgung zu verbessern, unter anderem folgende Möglichkeiten vorsehen:
- 1.
zur gemeinsamen Nutzung von passiven oder aktiven Infrastrukturen für die Funkfrequenznutzung oder von Funkfrequenzen, - 2.
zu kommerziellen Roamingzugangsvereinbarungen und - 3.
zum gemeinsamen Ausbau von Infrastrukturen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten Telekommunikationsnetzen oder -diensten.
(3) Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen, der weiteren in § 2 genannten Regulierungsziele sowie der in § 87 genannten Ziele der Frequenzregulierung
- 1.
kann die Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmungen versehen werden und - 2.
können die Frequenz, Nebenstimmungen zur Frequenzzuteilung sowie Art und Umfang der Frequenznutzung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich geändert werden.
(4) Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf enthalten, welche Parameter die Bundesnetzagentur den Festlegungen zu Art und Umfang der Frequenznutzung bezüglich der Empfangsanlagen zugrunde gelegt hat. Bei Nichteinhaltung der mitgeteilten Parameter wird die Bundesnetzagentur keinerlei Maßnahmen ergreifen, um Nachteilen zu begegnen.
(5) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde mit Auflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rundfunkrechtlichen Belange der Länder berücksichtigt werden.
(6) Zugeteilte Frequenzen dürfen nur mit Funkanlagen genutzt werden, die dem Funkanlagengesetz entsprechen.
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn
- 1.
die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder - 2.
die Daten - a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder - b)
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.
(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
Die Bundesnetzagentur kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Gruppe für Frequenzpolitik zusammenarbeiten, um unter Berücksichtigung der von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interessen gemeinsame Aspekte einer Frequenzzuteilung festzulegen und gegebenenfalls gemeinsam ein Vergabeverfahren gemäß § 100 durchzuführen.
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn
- 1.
die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder - 2.
die Daten - a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder - b)
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.
(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(1) Im Rahmen der Frequenzzuteilung sind insbesondere festzulegen:
- 1.
die Art und der Umfang der Frequenznutzung, soweit dies zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen erforderlich ist und - 2.
die allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der Frequenzzuteilung gemäß § 92 Absatz 3 Satz 6.
(2) Verknüpft die Bundesnetzagentur Frequenzzuteilungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit Nebenbestimmungen, so kann sie, insbesondere um eine effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustellen oder die Versorgung zu verbessern, unter anderem folgende Möglichkeiten vorsehen:
- 1.
zur gemeinsamen Nutzung von passiven oder aktiven Infrastrukturen für die Funkfrequenznutzung oder von Funkfrequenzen, - 2.
zu kommerziellen Roamingzugangsvereinbarungen und - 3.
zum gemeinsamen Ausbau von Infrastrukturen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten Telekommunikationsnetzen oder -diensten.
(3) Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen, der weiteren in § 2 genannten Regulierungsziele sowie der in § 87 genannten Ziele der Frequenzregulierung
- 1.
kann die Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmungen versehen werden und - 2.
können die Frequenz, Nebenstimmungen zur Frequenzzuteilung sowie Art und Umfang der Frequenznutzung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich geändert werden.
(4) Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf enthalten, welche Parameter die Bundesnetzagentur den Festlegungen zu Art und Umfang der Frequenznutzung bezüglich der Empfangsanlagen zugrunde gelegt hat. Bei Nichteinhaltung der mitgeteilten Parameter wird die Bundesnetzagentur keinerlei Maßnahmen ergreifen, um Nachteilen zu begegnen.
(5) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde mit Auflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rundfunkrechtlichen Belange der Länder berücksichtigt werden.
(6) Zugeteilte Frequenzen dürfen nur mit Funkanlagen genutzt werden, die dem Funkanlagengesetz entsprechen.
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn
- 1.
die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder - 2.
die Daten - a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder - b)
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.
(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(1) Im Rahmen der Frequenzzuteilung sind insbesondere festzulegen:
- 1.
die Art und der Umfang der Frequenznutzung, soweit dies zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen erforderlich ist und - 2.
die allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der Frequenzzuteilung gemäß § 92 Absatz 3 Satz 6.
(2) Verknüpft die Bundesnetzagentur Frequenzzuteilungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit Nebenbestimmungen, so kann sie, insbesondere um eine effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustellen oder die Versorgung zu verbessern, unter anderem folgende Möglichkeiten vorsehen:
- 1.
zur gemeinsamen Nutzung von passiven oder aktiven Infrastrukturen für die Funkfrequenznutzung oder von Funkfrequenzen, - 2.
zu kommerziellen Roamingzugangsvereinbarungen und - 3.
zum gemeinsamen Ausbau von Infrastrukturen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten Telekommunikationsnetzen oder -diensten.
(3) Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen, der weiteren in § 2 genannten Regulierungsziele sowie der in § 87 genannten Ziele der Frequenzregulierung
- 1.
kann die Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmungen versehen werden und - 2.
können die Frequenz, Nebenstimmungen zur Frequenzzuteilung sowie Art und Umfang der Frequenznutzung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich geändert werden.
(4) Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf enthalten, welche Parameter die Bundesnetzagentur den Festlegungen zu Art und Umfang der Frequenznutzung bezüglich der Empfangsanlagen zugrunde gelegt hat. Bei Nichteinhaltung der mitgeteilten Parameter wird die Bundesnetzagentur keinerlei Maßnahmen ergreifen, um Nachteilen zu begegnen.
(5) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde mit Auflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rundfunkrechtlichen Belange der Länder berücksichtigt werden.
(6) Zugeteilte Frequenzen dürfen nur mit Funkanlagen genutzt werden, die dem Funkanlagengesetz entsprechen.
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn
- 1.
die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder - 2.
die Daten - a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder - b)
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.
(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(1) Im Rahmen der Frequenzzuteilung sind insbesondere festzulegen:
- 1.
die Art und der Umfang der Frequenznutzung, soweit dies zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen erforderlich ist und - 2.
die allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der Frequenzzuteilung gemäß § 92 Absatz 3 Satz 6.
(2) Verknüpft die Bundesnetzagentur Frequenzzuteilungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit Nebenbestimmungen, so kann sie, insbesondere um eine effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustellen oder die Versorgung zu verbessern, unter anderem folgende Möglichkeiten vorsehen:
- 1.
zur gemeinsamen Nutzung von passiven oder aktiven Infrastrukturen für die Funkfrequenznutzung oder von Funkfrequenzen, - 2.
zu kommerziellen Roamingzugangsvereinbarungen und - 3.
zum gemeinsamen Ausbau von Infrastrukturen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten Telekommunikationsnetzen oder -diensten.
(3) Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen, der weiteren in § 2 genannten Regulierungsziele sowie der in § 87 genannten Ziele der Frequenzregulierung
- 1.
kann die Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmungen versehen werden und - 2.
können die Frequenz, Nebenstimmungen zur Frequenzzuteilung sowie Art und Umfang der Frequenznutzung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich geändert werden.
(4) Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf enthalten, welche Parameter die Bundesnetzagentur den Festlegungen zu Art und Umfang der Frequenznutzung bezüglich der Empfangsanlagen zugrunde gelegt hat. Bei Nichteinhaltung der mitgeteilten Parameter wird die Bundesnetzagentur keinerlei Maßnahmen ergreifen, um Nachteilen zu begegnen.
(5) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde mit Auflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rundfunkrechtlichen Belange der Länder berücksichtigt werden.
(6) Zugeteilte Frequenzen dürfen nur mit Funkanlagen genutzt werden, die dem Funkanlagengesetz entsprechen.
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn
- 1.
die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder - 2.
die Daten - a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder - b)
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.
(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.