Amtsgericht Bochum Urteil, 08. März 2016 - 47 C 466/15

ECLI:ECLI:DE:AGBO:2016:0308.47C466.15.00
bei uns veröffentlicht am08.03.2016

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 83,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Amtsgericht Bochum Urteil, 08. März 2016 - 47 C 466/15 zitiert 9 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 7 Mehrere Auftraggeber


(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal. (2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag

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Landgericht Passau Endurteil, 21. Mai 2015 - 3 S 101/14

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Gründe Landgericht Passau Az.: 3 S 101/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 21.05.2015 15 C 1110/14 AG Passau In dem Rechtsstreit ... H. - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: Rech

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Gründe

Landgericht Passau

Az.: 3 S 101/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 21.05.2015

15 C 1110/14 AG Passau

In dem Rechtsstreit

... H.

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. R. J., P-straße ..., H.,

gegen

...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Passau - 3. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Chudoba, die Richterin am Landgericht Diewald und den Richter am Landgericht Schicho aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2015

folgendes

Endurteil

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Passau vom 15.10.2014, Az: 15 C 1110/14, aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwaltskanzlei R. K., P-straße ..., H., 590,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 28.05.2013 zu bezahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin fordert die Zahlung von restlichem Schadensersatz an ihren Prozessbevollmächtigten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 12.07.2011.

Am 12.07.2011 ereignete sich im Bereich von T. ein Verkehrsunfall, an dem zum einen der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr T., sowie die Klägerin beteiligt waren. Die Klägerin fuhr zu diesem Zeitpunkt mit dem Pkw ihres Ehemanns ... Aufgrund des Unfallgeschehens, das vom Versicherungsnehmer der Beklagten allein verschuldet worden war, wurde die Klägerin erheblich verletzt, so dass sie sich in stationäre Krankenhausbehandlung nach Passau begeben musste. Am Pkw ihres Ehemanns entstand Sachschaden.

In der Folge machte Rechtsanwalt R. K. als Prozessbevollmächtigter der Klägerin und ihres Ehemanns nach Vollmachtserteilung jeweils vom 14.07.2011 außergerichtlich Ansprüche gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherung geltend. Dies betraf bei der Klägerin Ansprüche wegen Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Kleiderschaden. Hinsichtlich des Ehemannes wurde Schadensersatz wegen Sachschaden am Pkw gefordert. Die Beklagte leistete daraufhin 11.400,00 € auf entsprechende Ansprüche der Klägerin und weitere 11.686,73 € auf Ansprüche des Ehemanns. Für die Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten leistete die Beklagte anstelle der geforderten 1.024,95 € lediglich 434,95 € unter Hinweis darauf, dass hier mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit vorliegen.

Das Amtsgericht Passau wies die nachfolgende Klage unter Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Hannover ab. Nachdem beide Mandate am selben Tag erteilt wurden und auch die Vollmachten am selben Tag (14.07.2011) unterzeichnet wurden, sei ein Tätigwerden „in derselben Angelegenheit“ gegeben, so dass eine Streitwertaddition erlaubt ist. Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22.10.2014 zugestellt.

Die Klägerin wendet sich nunmehr mit Berufungsschriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2014, eingegangen bei Gericht am 19.11.2014, gegen diese Entscheidung. Mit weiterem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tage, wurde die Berufung zudem begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass hier zwei getrennte Vorgänge behandelt wurden, zumal Auftrag und Vollmacht zwar am selben Tag, jedoch an unterschiedlichen Orten erteilt wurden. So war der Ehemann bei Unterzeichnung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten; seine Ehefrau, die Klägerin, befand sich hingegen im Krankenhaus. Auch betrafen beide Verfahren materiell unterschiedliche Ansprüche und wurden vom Prozessbevollmächtigten in gesonderten Akten geführt. Die Akte des Ehemanns konnte noch im September 2011 geschlossen werden; hingegen war das Verfahren der Klägerin bis 13.10.2013 offen. Dementsprechend liegen zwei getrennte Vorgänge vor.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Passau vom 15.10.2014, Az: 15 C 1110/14 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die RA-Kanzlei R. J. K., P-straße ..., H., einen Betrag i. H. v. 590,00 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten ü. d. Basiszinssatz seit dem 28.05.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte weist darauf hin, dass beide Vollmachten am selben Tag (14.07.2011) unterzeichnet wurden und daher die Voraussetzung fehlt, dass keine einheitliche Angelegenheit vorliegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Passau, auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2015, sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel der Klägerin hat Erfolg.

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

Insbesondere wurde das Rechtsmittel der Berufung von Seiten des Amtsgerichts Passau gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen.

2. Die Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz des streitgegenständlichen Betrages als ersatzpflichtiger Unfallschaden nach § 7 StVG, § 115 VVG, §§ 3, 3 a PflVG zu. Die Klägerin kann hierbei auch den Betrag in Höhe von 590,00 € als Differenz zwischen einer „getrennten Abrechnung“ auf der Basis von zwei Streitgegenständen und der - hier von Seiten der Beklagten durchgeführten - Abrechnung auf Basis eines einheitlichen Streitwertschadens einfordern.

2.1 Nach Ansicht des Gerichts liegt keine einheitliche Angelegenheit vor, d. h., der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wurde nicht „in derselben Angelegenheit“ i. S. v. §§ 7,15 RVG tätig; er ist mithin nicht gehindert, beide Angelegenheiten isoliert abzurechnen.

Eine entsprechend einheitliche Angelegenheit liegt dann vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Auftrag, ein Tätigkeitsrahmen, sowie innerer Zusammenhang. Nur wenn diese drei Voraussetzungen vorliegen, liegt eine Angelegenheit vor; fehlt eine der Voraussetzungen, sind mehrere Angelegenheiten gegeben (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 15, Rdnr. 6).

Hier mangelt es nach Ansicht des Gerichts bereits am Vorliegen eines „einheitlichen“ Auftrages. Zwar wurden die beiden Vollmachten jeweils am 14.07.2011, mithin am gleichen Tag, unterzeichnet. Unbestritten erfolgte das Unterzeichnen jedoch an verschiedenen Orten. Auch bezogen sich die geltend gemachten Ansprüche unbestritten auf unterschiedliche Schadenspositionen, die sich auch nicht teilweise überschnitten haben. Ferner wurden die Ansprüche von Seiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und ihres Ehemanns - unbestritten - in zwei unterschiedlichen Rechtsanwaltsakten geführt, wie auch die Korrespondenz in getrennten Briefen erfolgte. Auch der Verfahrensabschluss erfolgte - ebenfalls unbestritten - hinsichtlich beider Anspruchssteller gesondert. Diese getrennte Verfahrensbehandlung spricht hinreichend für die Annahme von getrennten Aufträgen.

2.2 Die Höhe der Klageforderung steht nicht im Streit.

2.3 Der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht in Anwendung von § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.