Amtsgericht Bergheim Urteil, 01. Sept. 2014 - 27 C 190/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Ersatz eines Schadens, der durch einen bei der Beklagten versichertes Lastkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 6023 entstanden sein soll.
3Am ##.##.#### gegen 06:00 Uhr morgens wurde an der Ladebühne der Warenannahme der Klägerin am Einkaufsmarkt in ##### C, C-straße ## ein Schaden festgestellt, als dort ein Fahrer mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug die Warenannahme nutzte.
4Die Klägerin forderte die Beklagte mehrfach außergerichtlich zur Leistung auf. Auch ein anwaltliches Mahnschreiben der Klägerseite für blieb erfolglos.
5Die Klägerin behauptet, der Schaden sei dadurch entstanden, dass der Fahrer des Lkw die Rampe der Warenannahme auf den Hänger setzen wollte und sich dabei die Hebebühne der Warenannahme zwischen Wagen und Rampe festgelegt hat. Diese Ladebühne der Warenannahme habe sich durch den Unfall nicht mehr hochfahren lassen, in der der Hydraulikkolben von der Lippe abgerissen sei. Der Fahrer des vorgenannten Lastkraftwagens sei an diesem Tage der erste Anlieferer gewesen und eine Beschädigung der Hebebühne sei am Abend des Vortrags nicht gegeben gewesen. Zudem habe der Fahrer des Lastkraftwagens unmittelbar nach der Beschädigung den Schaden bei der Zeugin C-C gemeldet. Die Klägerin berechnet ihren Schaden wie folgt:
6Reparaturkosten brutto: 627,60 EUR
7Verwaltungspauschale: 25,00 EUR
8Mahnkosten: 2,56 EUR
9Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit: 124,00 EUR
10Die Klägerin beantragt,
111. die Beklagte zu verurteilen, an sie 652,60 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ##.##.#### sowie 2,56 EUR Mahnkosten zu zahlen sowie
122. Die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten 10440,00 EUR zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C-C. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand sowieso wie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ##.##.#### verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 652,60 EUR aus einem Verkehrsunfall.
19Insbesondere besteht kein Anspruch gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
20Die Klägerin nimmt die Beklagte als Versicherer des vorgenannten Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen #-## XXXX in Anspruch. Dies setzt voraus, dass der Schaden durch den Lastkraftwagens verursacht worden ist.
21Vorliegend ist der Schaden jedoch nicht beim Betrieb des vorgenannten Krafftfahrzeugs entstanden.
22Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass die Beschädigung nicht beim Betrieb des Lastkraftwagens entstanden ist. So hatte die Zeugin C-C glaubhaft ausgesagt, dass der Fahrer des Lastkraftwagens diesen nicht bewegt habe und auch mit diesem nicht gegen die Laderampe gefahren sei. Die Beschädigung sei vielmehr dadurch entstanden, dass der Fahrer des Lastkraftwagens die Hebebühne, welche sich an der Warenannahme der Klägerin befindet und mithin kein Bestandteil des Lastkraftwagens ist, bedient hat. Zwar gehört auch das Be- und Entladen zum Betrieb eines Fahrzeugs, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeugs als Verkehrs-und Transporteuren besteht. Das gilt auch dann, wenn das Entladen mithilfe spezieller Entladevorrichtungen des Kraftfahrzeugs erfolgt (Burmann in Burmann/Heß u. a. (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 23 Aufl. 2014, § 7 Rn. 10). Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um eine Entladevorrichtung des Lastkraftwagens, sondern um eine Hebebühne an der Warenannahme der Klägerin. Durch eine Bedienung der Ladeklappe bzw. einen Hebevorgang am Lastkraftwagen ist der Unfall nicht verursacht worden. Allein der Umstand, dass die Hebebühne sich zwischen der Warenannahme und dem Lastkraftwagen verkeilt hat, führt jedoch nicht zu einer Unfallverursachung durch den Lastkraftwagen.
23Mangels Hauptanspruches sind auch die Nebenforderungen nicht begründet.
24Der Kostenausspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
25Der Streitwert wird auf 652,60 EUR festgesetzt.´
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Referenzen - Gesetze
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.