Amtsgericht Bergheim Urteil, 15. Sept. 2016 - 24 C 33/15
Gericht
Tenor
Das Versäumnisurteil vom XX.XX.XXXX wird aufrecht erhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt worden ist, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 358,47 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem XX.XX.XXXX sowie 7,50 Euro Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie, Teilradiologie und Sportmedizin mit eigener Praxis in L. Der Beklagte ist Berufsfeuerwehrmann, wurde aber aufgrund eines Unfalls im Jahr 2011 in den Ruhestand versetzt. Im Jahr 2013 zog er sich einen Innenmeniskus-Unterflächeneinriss zu, der im Januar 2013 operiert wurde.
3Am XX.XX.XXXX suchte der Beklagte die Praxis des Klägers auf und wurde dort vom Kläger behandelt. Über das Vermögen des Beklagten war ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der medizinischen Betreuungsleistungen in der Restschuldbefreiungsphase. .
4Der Kläger nahm im Rahmen der Behandlung bestimmte medizinische Behandlungen vor (darunter auch eine vom Kläger nicht abgerechnete Stoßwellenbehandlung des Knies). Der genaue Umfang der Behandlung selbst, die genauen Behandlungsschritte und die von den Parteien im Zusammenhang mit der Behandlung getätigten Absprachen sind zwischen den Parteien streitig.
5Nachdem der Kläger dem Beklagten seine streitgegenständliche Rechnung vom XX.XX.XXXX (Bl. 13 f. GA), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gestellt hatte, reichte der Beklagte diese zunächst bei der Beihilfestelle ein, setzte sich sodann jedoch zeitnah mit dieser in Verbindung und teilte mit, er habe das Gefühl, die Rechnung vom XX.XX.XXXX sei unzutreffend, es würden zulasten der Beihilfestelle nicht erbrachte Leistungen abgerechnet und es handele sich um einen Abrechnungsbetrug. Er veranlasste die Beihilfestelle, den bereits an ihn ausgezahlten Betrag per Leistungsbescheid einstweilen bis zur Klärung der Angelegenheit zurückzufordern.
6Unstreitig wurde eine – in der Sache nicht beihilfefähige – Stoßwellentherapie des Knies/Innenmeniskus durchgeführt, die der Kläger nicht abrechnete.
7Der Kläger behauptet, sämtliche in der Rechnung vom XX.XX.XXXX berechneten Leistungen seien von ihm erbracht worden und seien – was die LZ 490 und 491 betrifft – nebeneinander abrechenbar. Die im Folgenden aufgeführten Leistungen seien erbracht bzw. zurecht nebeneinander berechnet worden.
8GOÄ- Ziffer |
Leistung |
Betrag |
1800 |
Stoßwellenbehandlung, Ferse rechts |
198,41 Euro |
838 |
EMG / Fascienmobilisation / Vibrationstherapie |
73,73 Euro |
302 |
Punktion Schulter-/Hüftgelenk ISG re. |
33,52 Euro |
420 |
Ultraschalluntersuchung bis 3 Organe OS re. |
10,72 Euro |
420 |
Ultraschalluntersuchung bis 3 Organe US re. |
10,72 Euro |
420 |
Ultraschalluntersuchung bis 3 Organe Pes re. |
10,72 Euro |
3306 |
Chirotherapeutischer Eingriff an WS |
19,84 Euro |
252 |
x 4 Injektion, s.c/s.m./i.c./i.m. |
21,44 Euro |
865 |
Besprechung mit nicht-ärztlichem Therapeuten |
46,25 Euro |
Der Kläger behauptet insbesondere, er habe neben der nicht abgerechneten Stoßwellenbehandlung des Knies auch eine – grundsätzlich beihilfefähige – Stoßwellenbehandlung des Fußes wegen eines Fersensporns durchgeführt. Der Beklagte habe ihn aufgesucht und neben den Knieschmerzen über Schmerzen unter dem rechten Fuß geklagt. Er habe mitgeteilt, dass ihm morgens die ersten Schritte wehtäten. Aufgrund dieser Angaben habe er – der Kläger – nach Untersuchung des Beklagten daraufhin hinsichtlich der Schmerzen im Fuß die Differentialdiagnose eines Fersensporns gestellt und eine Injektionstherapie für das rechte Kniegelenk und eine radiäre sowie fokussierte Stoßwellenbehandlung für den rechten Fuß empfohlen. Einen Fersensporn habe er ohne weitergehende Röntgenuntersuchungen nicht ausschließen können. Zur Vermeidung der mit einer Röntgenuntersuchung eihergehenden Strahlenbelastung und der damit verbundenen Kosten sei es medizinisch indiziert gewesen, den nicht ausschließbaren Fersensporn mittels einer Stoßwellentherapie des Fußes zu behandeln, um zu sehen, ob dadurch die Beschwerden zurückgingen. Er habe auch die abgerechneten Spritzen gesetzt. Diese hätten nicht nur die Spritze zur Sedierung umfasst, sondern es seien insgesamt vier Injektionen zur diagnostischen und therapeutischen Therapie gesetzt worden.
10Er habe dem Beklagten mitgeteilt, dass es sein könne, dass die Beihilfe bzw. Kasse die Kosten seiner Behandlung nicht vollständig übernehme. In diesem Fall habe er dem Beklagten angeboten, dass der Beklagten den Bescheid an ihn weiterleiten könne und er dann auch die Geltendmachung der nicht übernommenen Leistungen verzichten werde. Jede andere Interpretation dieser Aussage durch den Beklagten (dazu sogleich) sei haltlos und frei erfunden.
11Der Kläger ist ferner der Ansicht, die LZ 490 und 491 GOÄ seien nebeneinander abrechenbar. Es sei nicht nur die höchstbewertete LZ abrechenbar (Beweis: Sachverständigengutachten, Bl. 115 GA).
12In der Rechnung vom 01.04.2014 wurde sie wie folgt berechnet:
13490 |
x2 Infiltrationsanästh. kl. Bezirke |
16,36 Euro |
491 |
x2 Infiltrationsanästh. gr. Bezirke |
32,44 Euro |
Die unter der LZ 490 GOÄ in Rechnung gestellten 16,36 Euro seien daher berechtigt.
15Darüber hinaus meint er, die LZ 268 sei neben der LZ 255 abrechenbar (Beweis: Sachverständigengutachten, Bl. 115 GA).
16In der Rechnung vom XX.XX.XXXX wurden beide LZ wie folgt berechnet:
17255 |
x4 intraartik./perineural |
25,48 Euro |
268 |
Med. Infiltrationsbeh. mehr. Körperregionen |
17,43 Euro |
Die unter LZ 268 in Rechnung gestellten 17,43 Euro seien daher berechtigt.
19Nachdem der Kläger seine Klage hinsichtlich der zunächst geltend gemachten Nebenforderung teilweise, nämlich hinsichtlich der geltend gemachten Mahnkosten von 15 Euro auf 7,50 Euro, hinsichtlich der Auskunftskosten (11,19 Euro) voll und hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten von 147,56 Euro auf einen Betrag von 74,26 Euro zurückgenommen hat, hat er zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 817,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.04.2014 sowie 7,50 Euro Mahnkosten und 74,26 Euro Inkassokosten zu zahlen. Nachdem der Beklagte im Termin am XX.XX.XXXX keinen Antrag gestellt hat, ist antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen, das ihm am XX.XX.XXXX zugestellt wurde (EB Bl. 58 GA). Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX, bei Gericht per Fax am selben Tag eingegangen, Einspruch eingelegt.
20Der Kläger beantragt,
21das Versäumnisurteil vom XX.XX.XXXX aufrecht zu erhalten.
22Der Beklagte beantragt,
23das Versäumnisurteil vom XX.XX.XXXX aufzuheben und die Klage abzuweisen.
24Er behauptet, der Kläger habe keine Stoßwellentherapie im Bereich der Ferse durchgeführt, sondern eine solche des Knies vorgenommen.
25Der Kläger habe in seiner Rechnung zu Unrecht die Diagnose eines Fersensporns gestellt, da die Kosten einer Stoßwellenbehandlung des Knies von Beihilfestelle und PKV – was unstreitig ist – übernommen werden, während die entsprechende Behandlung bei einem Fersensporn erstattet wird. Bei der Behandlung sei von einem Fersensporn keine Rede gewesen. Hieran habe er nie gelitten. Er habe auch über keinerlei Schmerzen in diesem Zusammenhang geklagt und ein Fersensporn sei auch nicht behandelt worden.
26Vielmehr sei ihm vom Kläger vorgetäuscht worden, die in Wahrheit vorgenommene Stoßwellenbehandlung des Knies sei erstattungsfähig. Der Kläger habe ihm in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Kosten erklärt, er werde die Rechnung so schreiben, dass die PKV bzw. die Beihilfestelle diese akzeptieren würden. Als medizinischer Laie habe er dies dahingehend verstanden, dass die Kosten einer Stoßwellenbehandlung des Knies problemlos von der Kasse / Beihilfe übernehmen werde. Hätte er gewusst, dass die Stoßwellenbehandlung des Knies nicht von der Kasse übernommen würde und nicht beihilfefähig sei, hätte er diese Behandlung durch den Kläger nicht vornehmen lassen.
27Erst im Nachhinein habe er erfahren, dass die Kosten einer Stoßwellenbehandlung des Innenmeniskus nicht übernommen werden, sondern eine Kostenübernahme nur bei nicht heilenden Knochenbrüchen und einem Fersensporn übernommen werden. Er habe nach dem Behandlungstermin bei dem Kläger hinsichtlich der Abrechnung ein seltsames Gefühl gehabt und habe daher noch vor Erhalt der Rechnung die Beihilfestelle informiert.
28Als er aus der Rechnung erfahren habe, dass der Kläger die Stoßwellenbehandlung als eine solche der Ferse wegen eines diagnostizierten Fersensporns deklariert habe, sei ihm klar geworden, dass der Kläger zu Unrecht eine unzutreffende Diagnose gestellt habe, um die Stoßwellenbehandlung abzurechnen und die Beihilfestelle und seine private Krankenkasse zu täuschen. Die von ihm erstattete Strafanzeige gegen den Kläger habe er aus diesem Grund gestellt.
29Ferner behauptet er, die folgenden Leistungen habe der Kläger überhaupt nicht durchgeführt:
30GOÄ- Ziffer |
Leistung |
Betrag |
1800 |
Stoßwellenbehandlung, Ferse rechts |
198,41 Euro |
838 |
EMG / Fascienmobilisation / Vibrationstherapie |
73,73 Euro |
302 |
Punktion Schulter-/Hüftgelenk ISG re. |
33,52 Euro |
420 |
Ultraschalluntersuchung bis 3 Organe OS re. |
10,72 Euro |
420 |
Ultraschalluntersuchung bis 3 Organe US re. |
10,72 Euro |
420 |
Ultraschalluntersuchung bis 3 Organe Pes re. |
10,72 Euro |
3306 |
Chirotherapeutischer Eingriff an WS |
19,84 Euro |
252 |
x 4 Injektion, s.c/s.m./i.c./i.m. |
21,44 Euro |
865 |
Besprechung mit nicht-ärztlichem Therapeuten |
46,25 Euro |
Er ist er der Ansicht, die GOÄ-Ziffer 865 sei nicht abrechnungsfähig, da eine Besprechung mit einem nicht-ärztlichen Therapeuten nicht stattgefunden habe.
32Er ist der Ansicht, die LZ 490 und 491 GOÄ könnten nicht nebeneinander abgerechnet werden, sondern allein die höher bewertete Leistung könne abgerechnet werden. Ferner sei die LZ 268 GOÄ sei neben der LZ 255 GOÄ nicht abrechenbar.
33Das Gericht hat beide Parteien zur Sache angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Remmel und Roberts. Weiterer Beweis wurde nicht erhoben. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Dem Kläger steht aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrag ein Anspruch auf Zahlung von 358,47 Euro gem. § 612 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1GOÄ zu. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen nicht.
36Auf den zulässigen Einspruch des Beklagten gegen das dem Beklagten am XX.XX.XXXX zugestellte Versäumnisurteil vom XX.XX.XXXX, der am XX.XX.XXXX bei Gericht eingegangen ist, war der Rechtsstreit in die Lage zu versetzen, in der er sich vor der Säumnis befand (§ 342 ZPO).
37Die Klage ist zulässig. Der Beklagte ist insbesondere passivlegitimiert, obwohl zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers bereits ein Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet war. Die streitgegenständliche Forderung unterliegt nicht der Durchsetzungssperre des § 87 InsO, denn diese erfasst nur Insolvenzgläubiger. Gem. § 38 InsO sind dies diejenigen Gläubiger, deren Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand. Neugläubiger sind hingegen nicht daran gehindert, nach Verfahrenseröffnung entstandene Forderungen unmittelbar gegenüber dem Schuldner geltend zu machen und in das beschlagnahmefreie Vermögen des Schuldners zu vollstrecken (BGH, Urteil vom 26.09.2013 – IX ZR 3/13 m.w.N.).
38Die Klage ist auch teilweise begründet. Von der im Übrigen berechtigten Rechnung sind allerdings die folgenden Abzüge zu machen:
391)
40Von dem Honoraranspruch des Beklagten sind zunächst Abzüge in Höhe von insgesamt 379,10 Euro vorzunehmen für die abgerechnete Stoßwellenbehandlung, Ferse rechts (198,41 Euro), die EMG / Fascienmobilisation / Vibrationstherapie (73,73 Euro), die Punktion Schulter-/Hüftgelenk ISG re. (33,52 Euro), die Ultraschalluntersuchung bis 3 Organe OS re. (3x 10,72 Euro), den Chirotherapeutischer Eingriff an WS (19,84 Euro) sowie für vier Injektion, s.c/s.m./i.c./i.m. (21,44 Euro)
41Die Durchführung der unter diesen Positionen abgerechneten Leistungen ist vom Beklagten bestritten worden. Der Kläger konnte hinsichtlich der vorgenannten streitigen Positionen seiner Honorarrechnung den ihm obliegenden Beweis dafür, dass weitere als die zugestandenen Behandlungsmaßnahmen stattgefunden haben, nicht führen. Es entspricht der Grundregel zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, dass jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat (so zB BGH NJW-RR 2010, 1378 Rn. 12; 2008, 1722 Rn. 4; 2005, 1496 (1498); BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 284 Rn. 72). Diese grundlegende Verteilung der Beweislast findet auch im ärztlichen Honorarprozess Anwendung. Eine abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist nicht angezeigt. Denn die Behandlung ereignet sich in seiner Einflusssphäre. Anders als der beklagte Patient hat der Arzt die Möglichkeit, sein ärztliches Handeln in geeigneter Form zu dokumentieren, da ihm in aller Regel Personen, wie etwa seine Arzthelferin, als Zeugen für die Richtigkeit seiner schriftlichen Aufzeichnungen zur Verfügung stehen. Daher sprechen auch praktische Gründe der Billigkeit und eines gerechten Interessenausgleichs dafür, dass der Arzt die Erbringung wie die medizinische Notwendigkeit der abgerechneten Leistungen beweisen muss (OLG Nürnberg, Urteil vom 21. Dezember 2007 – 5 U 2308/05 –, Rn. 27, juris).
42Den Beweis dafür, dass die abgerechneten Leistungen erbracht wurden, hat der Kläger nicht geführt. Die Vernehmung der Zeugin S hat dies nicht zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, sondern es verbleiben auch nach der Aussage der Zeugin Zweifel. Die Beweisaufnahme hat somit auch unter Berücksichtigung der Schilderungen beider Parteien im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung für das Gericht weder die Richtigkeit der einen, noch der anderen Partei ergeben. Der Sachverhalt war im Rahmen der Beweisaufnahme nicht mehr abschließend zu klären. Diese letztlich verbleibende Ungewissheit geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
43Die Zeugin S hat zwar mitgeteilt, dass der Kläger eine Stoßwellenbehandlung bei dem Beklagten durchgeführt habe. Sie teilte mit, sie habe sich noch gefragt, ob der Kläger dies wieder einmal nicht abrechnen werde. Es ist auch in der Sache unstreitig, dass der Kläger jedenfalls eine – wenn auch nicht abgerechnete – Stoßwellenbehandlung des Beklagten am Knie durchführte. Davon, dass die gegenüber dem Beklagten abgerechnete Behandlung an der Ferse tatsächlich erfolgt ist, hat sich das Gericht nicht überzeugen können.
44Zwar teilte die Zeugin Einzelheiten zu der durchgeführten Behandlung mit, berichtete nämlich von insgesamt sechs Stoßwellenbehandlungen, an die sie sich erinnern könne. Sie teilte mit, dass drei verschiedene Arten von Stoßwellen zum Einsatz gekommen seien und die Behandlung habe sich nicht nur auf das Knie bezogen, sondern es seien auch Stoßwellen am Fuß eingesetzt worden. Die Stoßwellenbehandlung sei ihr im Gedächtnis geblieben, weil sie selbst diese Behandlung aufgrund einer Fortbildung durchführen dürfe und weil sie und der Kläger unterschiedliche Auffassungen zur Abrechnung erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit Stoßwellentherapie hätten, da der Kläger seinen Patienten häufig entgegenkomme und Leistungen umsonst erbringe, was sie selbst nicht einsehe. Auch wenn die Zeugin für ihre Wahrnehmungsbereitschaft ein überzeugendes Motiv darlegen konnte, ist das Gericht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit von der Richtigkeit der Aussage überzeugt. Denn die Schilderung der Zeugin blieb abseits des Kerngeschehens vergleichsweise blass. Zweifel verbleiben auch, da die Zeugin zu dem eigentlichen Grund der von ihr geschilderten Stoßwellenbehandlung der Ferse keine Angaben machen konnte. Sie schilderte, der Beklagte habe bei dem Aufnahmegespräch zunächst über Schmerzen im Knie berichtet. Wie genau das Gespräch auf die Schmerzen im Fuß gekommen sei, könne sie nicht sagen, vermutete aber, es sei möglicherweise ein funktionaler Bezug der Knieschmerzen zum Fuß hergestellt worden, weil dort vieles miteinander zusammenhänge.
45Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Einlassungen der Parteien konnte das Gericht nicht zu einer Überzeugung von der Richtigkeit des klägerischen Vortrags kommen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 70% beihilfeberechtigt ist und eine private Krankenversicherung unterhielt, die – jedenfalls bei durchgängiger Prämienzahlung – den Restbetrag abgedeckt hätte. Die Rechnung des Klägers war von der Beihilfestelle auch bereits geprüft und in der Sache nicht beanstandet worden. Bei dieser Sachlage mag es vor dem Hintergrund des laufenden Verbraucherinsolvenzverfahrens ein Motiv darstellen, die Begleichung der Rechnung herauszuzögern, um erhaltene Beträge der Beihilfe bzw. der PKV zur Verfügung zu haben. Der Beklagte hat aber den Rückforderungsbescheid der Beihilfestelle vorgelegt. Dass der Beklagte das Gespräch mit der Beihilfestelle noch vor Erhalt der Rechnung des Klägers gesucht hat mag in der Tat ungewöhnlich sein, lässt sich aber vor dem Hintergrund des Vortrags des Beklagten erklären.
46Auch davon, dass die in der Honorarrechnung berechneten Spritzen gesetzt worden sind, hat sich das Gericht auf Grundlage der Aussage der Zeugin nicht überzeugen können. Die Zeugin S berichtete zwar davon, dass nach ihrer Erinnerung auch Spritzen gesetzt worden sind. Dies ist in der Sache sogar unstreitig, denn auch der Beklagte trägt vor, dass am Knie punktiert worden sei. Davon, dass auch die streitigen weiteren Spritzen gesetzt worden sind, ist das Gericht nicht überzeugt.
47Angaben zu den übrigen von dem Beklagten in Abrede gestellten Behandlungsschritten (EMG / Fascienmobilisation / Vibrationstherapie, Punktion Schulter-/Hüftgelenk ISG re., Ultraschalluntersuchung bis 3 Organe OS re., Chirotherapeutischer Eingriff an WS) konnte die Zeugin nicht machen. Sie teilte mit, sie sie immer wieder mal im Raum gewesen, habe diesen aber zwischenzeitlich dann auch wieder verlassen.
482)
49Nicht berechtigt sind auch die vom Kläger unter der LZ 865 abgerechneten Leistungen für die Besprechung mit dem weiteren Behandler S (46,25 Euro)
50Eine Berechnung scheitert bereits daran, dass die LZ 865 GOÄ lediglich die Besprechung mit einem nicht-ärztlichen Psychotherapeuten erlaubt. Der Zeuge S ist indessen nicht Psychotherapeut, sondern Physiotherapeut.
51Auch unter anderen Leistungsziffern wäre die Besprechung nicht abrechnungsfähig. Insbesondere kommt keine Abrechnung als konsiliarische Besprechung nach LZ 60 GOÄ in Betracht. Denn eine routinemäßige Besprechung ist – weder im Rahmen der LZ 865, noch im Rahmen der LZ 60 GOÄ – abrechnungsfähig. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die zwischen dem Kläger und dem Zeugen S stattgefundene Besprechung abrechenbar gewesen wäre.
523)
53Die Rechnung war ferner um das unter der LZ 268 GOÄ berechnete Honorar in Höhe von 17,43 Euro zu kürzen, da die LZ 268 GOÄ nicht neben der LZ 255 GOÄ abrechenbar war. Der Beklagte hat dies substantiiert unter Bezugnahme auf die „Nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen nach GOÄ“ (Anlage B7) dargelegt. Aus der Kommentierung zu Leistungsziffer 255 GOÄ in den Nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen nach GOÄ ergibt sich, dass neben dieser die LZ 267 und 268 nicht abrechenbar sind. Dem ist der Kläger nicht näher entgegengetreten. Das Gericht schließt sich der Auffassung in der vorgelegten Kommentierung an, wonach die jeweiligen Ziffern nicht nebeneinander abrechenbar sind. Denn die LZ 268 GOÄ bezieht sich auf die medikamentöse Infiltrationsbehandlung nach LZ 267 GOÄ und schafft für den Fall der Behandlung mehrerer Körperregionen einen Erhöhungstatbestand. Die gezielte perineurale Injektion/Infiltration wird indessen nach LZ 255 GOÄ abgerechnet. Die unter LZ 268 GOÄ vorgesehene Erhöhung kann daher auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht auch Anwendung auf Leistungen nach LZ 255 GOÄ beanspruchen. Beweis war über diese Frage nicht zu erheben, nachdem die parallele Abrechenbarkeit beider LZ eine Rechtsfrage betrifft.
544)
55Die streitgegenständliche Rechnung ist ferner um die LZ 490 (16,36 Euro) zu kürzen. Der Streit der Parteien um die Abrechenbarkeit dieser Leistungsziffer neben der LZ 491 GAÄ kann dabei dahinstehen. Soweit der Beklagte meint, die LZ 490 GOÄ sei nicht neben der LZ 491 GOÄ abrechenbar, ergibt sich dies aus den vorgelegten Auszügen aus den Allgemeinen Bestimmungen über Anästhesieleistungen nach GOÄ (Anlage B6) gerade nicht. In den Kommentierungen sind zu den einzelnen Gebührenziffern solche genannt, die nicht zusätzlich abrechenbar sind. Im Kommentar zu LZ 491 ist ein Ausschluss der LZ 490 nicht erwähnt. Gleiches gilt umgekehrt auch für den Kommentar zu LZ 490. Vielmehr erwähnt die Kommentierung zu LZ 490 gerade, dass auch die mehrfache Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke auch mehrfach abrechenbar ist, was unmittelbar nachvollziehbar ist, da entsprechende Leistungen in diesem Fall auch mehrfach erbracht werden. Dieselbe Argumentation greift indes auch dann ein, wenn neben einer Anästhesie kleiner auch eine Anästhesie großer Bezirke stattfindet.
56Gleichwohl hat der Kläger nach der durchgeführten Beweisaufnahme den Beweis dafür, dass tatsächlich mehrere Infiltrationen vorgenommen wurden, nicht geführt. Die LZ 490 betrifft eine Lokalanästhesie als eigenständige ärztliche Leistung für das Anlegen eines venösen oder arteriellen Zugangs oder die Durchführung einer Venae sectio, d.h. die örtliche Schmerzausschaltung durch Infiltration kleiner Bezirke mit einem Lokalanästhetikum für gesondert berechnungsfähige Eingriffe oder Nebeneingriffe. Unter der LZ 491 GOÄ wird die Infiltrationsanästhesie großer Bezirke abgerechnet. Voraussetzung einer Abrechnung unter beiden Ziffern wäre – selbst wenn eine parallele Abrechnung in Betracht käme -, dass tatsächlich überhaupt mehrere Infiltrationen stattgefunden haben. Dies ist aber, insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen, gerade nicht bewiesen.
575)
58Die verbleibende Forderung ist entgegen der Auffassung des Beklagten fällig. Die Frage, ob die Rechnung des Arztes über die in § 12 GOÄ genannten formalen Kriterien hinaus weitere Voraussetzungen erfüllen muss, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.12.2006 dahingehend entschieden, dass die Fälligkeit der Vergütung lediglich davon abhängt, dass die Rechnung die formellen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt und die Fälligkeit nicht davon berührt wird, dass die Rechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – III ZR 117/06 –, juris), denn Sinn dieser Regelung ist es, dem Patienten eine Grundlage für die Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben (LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 318 S 145/05, BeckRS 2011, 13651).
596)
60Der Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 286, 288 BGB. Er ist indessen nicht bereits ab dem XX.XX.XXXX begründet, da die einseitige Vorgabe eines Zahlungsziels in der Rechnung vom XX.XX.XXXX nicht verzugsbegründend wirkt. Vielmehr befand sich der Beklagte erst aufgrund der Mahnung vom XX.XX.XXXX ab dem XX.XX.XXXX in Verzug. Die Mahnkosten selbst sind in Höhe von 7,50 Euro als Verzugsschaden erstattungsfähig, da jedenfalls die in der Sache nicht angegriffenen Rechnungspositionen fällig waren und der Kläger nach der Erstmahnung noch drei weitere Male gemahnt wurde.
617)
62Nicht erstattungsfähig sind trotz des Verzugs des Beklagten die Kosten der vorgerichtlichen Einschaltung des Inkassounternehmens, auch wenn die Rechnung des Klägers zumindest in Teilen berechtigt war. Denn in der Beauftragung des Inkassounternehmens liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 BGB) des Klägers, da dem Kläger vor dem Hintergrund der vorherigen Auseinandersetzung mit dem Beklagten klar sein musste, dass die Einschaltung eines Inkassounternehmens – völlig unabhängig davon, ob die dem Beklagten gestellte Rechnung nun in der Sache berechtigt war oder nicht – den Beklagten nicht zu einer außergerichtlichen Zahlung der Rechnung anhalten würde und dem Kläger nach seinem Vortrag bereits das laufende Privatinsolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten bekannt war. Die Einschaltung des Inkassounternehmens erfolgte im Juni XXXX. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger bekannt, dass der Beklagte der Rechnung mit dem Einwand begegnete, diese sei zu Unrecht und mit dem Vorsatz der Täuschung zulasten des Beklagten, der Beihilfestelle und der Versicherung gestellt worden. Es war daher allein schon aufgrund der Involvierung der Beihilfestelle und der Kasse absehbar, dass die bloße Androhung einer Klage durch ein Inkassounternehmen den Beklagten, der erkennbar auf eine gerichtliche Klärung aus war, nicht zur Zahlung veranlassen würde, die Einschaltung des Inkassobüros mithin lediglich weitere vermeidbare Kosten verursachen würde.
638)
64Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 713.
65Streitwert: 817,61 Euro
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Annotations
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a, - 4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.
(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht
- 1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung, - 2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie - 3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.