Amtsgericht Bergheim Urteil, 15. Sept. 2016 - 24 C 33/15
Gericht
Tenor
Das Versäumnisurteil vom XX.XX.XXXX wird aufrecht erhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt worden ist, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 358,47 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem XX.XX.XXXX sowie 7,50 Euro Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie, Teilradiologie und Sportmedizin mit eigener Praxis in L. Der Beklagte ist Berufsfeuerwehrmann, wurde aber aufgrund eines Unfalls im Jahr 2011 in den Ruhestand versetzt. Im Jahr 2013 zog er sich einen Innenmeniskus-Unterflächeneinriss zu, der im Januar 2013 operiert wurde.
3Am XX.XX.XXXX suchte der Beklagte die Praxis des Klägers auf und wurde dort vom Kläger behandelt. Über das Vermögen des Beklagten war ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der medizinischen Betreuungsleistungen in der Restschuldbefreiungsphase. .
4Der Kläger nahm im Rahmen der Behandlung bestimmte medizinische Behandlungen vor (darunter auch eine vom Kläger nicht abgerechnete Stoßwellenbehandlung des Knies). Der genaue Umfang der Behandlung selbst, die genauen Behandlungsschritte und die von den Parteien im Zusammenhang mit der Behandlung getätigten Absprachen sind zwischen den Parteien streitig.
5Nachdem der Kläger dem Beklagten seine streitgegenständliche Rechnung vom XX.XX.XXXX (Bl. 13 f. GA), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gestellt hatte, reichte der Beklagte diese zunächst bei der Beihilfestelle ein, setzte sich sodann jedoch zeitnah mit dieser in Verbindung und teilte mit, er habe das Gefühl, die Rechnung vom XX.XX.XXXX sei unzutreffend, es würden zulasten der Beihilfestelle nicht erbrachte Leistungen abgerechnet und es handele sich um einen Abrechnungsbetrug. Er veranlasste die Beihilfestelle, den bereits an ihn ausgezahlten Betrag per Leistungsbescheid einstweilen bis zur Klärung der Angelegenheit zurückzufordern.
6Unstreitig wurde eine – in der Sache nicht beihilfefähige – Stoßwellentherapie des Knies/Innenmeniskus durchgeführt, die der Kläger nicht abrechnete.
7Der Kläger behauptet, sämtliche in der Rechnung vom XX.XX.XXXX berechneten Leistungen seien von ihm erbracht worden und seien – was die LZ 490 und 491 betrifft – nebeneinander abrechenbar. Die im Folgenden aufgeführten Leistungen seien erbracht bzw. zurecht nebeneinander berechnet worden.
8GOÄ- Ziffer |
Leistung |
Betrag |
1800 |
Stoßwellenbehandlung, Ferse rechts |
198,41 Euro |
838 |
EMG / Fascienmobilisation / Vibrationstherapie |
73,73 Euro |
302 |
Punktion Schulter-/Hüftgelenk ISG re. |
33,52 Euro |
420 |
Ultraschalluntersuchung bis 3 Organe OS re. |
10,72 Euro |
420 |
Ultraschalluntersuchung bis 3 Organe US re. |
10,72 Euro |
420 |
Ultraschalluntersuchung bis 3 Organe Pes re. |
10,72 Euro |
3306 |
Chirotherapeutischer Eingriff an WS |
19,84 Euro |
252 |
x 4 Injektion, s.c/s.m./i.c./i.m. |
21,44 Euro |
865 |
Besprechung mit nicht-ärztlichem Therapeuten |
46,25 Euro |
Der Kläger behauptet insbesondere, er habe neben der nicht abgerechneten Stoßwellenbehandlung des Knies auch eine – grundsätzlich beihilfefähige – Stoßwellenbehandlung des Fußes wegen eines Fersensporns durchgeführt. Der Beklagte habe ihn aufgesucht und neben den Knieschmerzen über Schmerzen unter dem rechten Fuß geklagt. Er habe mitgeteilt, dass ihm morgens die ersten Schritte wehtäten. Aufgrund dieser Angaben habe er – der Kläger – nach Untersuchung des Beklagten daraufhin hinsichtlich der Schmerzen im Fuß die Differentialdiagnose eines Fersensporns gestellt und eine Injektionstherapie für das rechte Kniegelenk und eine radiäre sowie fokussierte Stoßwellenbehandlung für den rechten Fuß empfohlen. Einen Fersensporn habe er ohne weitergehende Röntgenuntersuchungen nicht ausschließen können. Zur Vermeidung der mit einer Röntgenuntersuchung eihergehenden Strahlenbelastung und der damit verbundenen Kosten sei es medizinisch indiziert gewesen, den nicht ausschließbaren Fersensporn mittels einer Stoßwellentherapie des Fußes zu behandeln, um zu sehen, ob dadurch die Beschwerden zurückgingen. Er habe auch die abgerechneten Spritzen gesetzt. Diese hätten nicht nur die Spritze zur Sedierung umfasst, sondern es seien insgesamt vier Injektionen zur diagnostischen und therapeutischen Therapie gesetzt worden.
10Er habe dem Beklagten mitgeteilt, dass es sein könne, dass die Beihilfe bzw. Kasse die Kosten seiner Behandlung nicht vollständig übernehme. In diesem Fall habe er dem Beklagten angeboten, dass der Beklagten den Bescheid an ihn weiterleiten könne und er dann auch die Geltendmachung der nicht übernommenen Leistungen verzichten werde. Jede andere Interpretation dieser Aussage durch den Beklagten (dazu sogleich) sei haltlos und frei erfunden.
11Der Kläger ist ferner der Ansicht, die LZ 490 und 491 GOÄ seien nebeneinander abrechenbar. Es sei nicht nur die höchstbewertete LZ abrechenbar (Beweis: Sachverständigengutachten, Bl. 115 GA).
12In der Rechnung vom 01.04.2014 wurde sie wie folgt berechnet:
13490 |
x2 Infiltrationsanästh. kl. Bezirke |
16,36 Euro |
491 |
x2 Infiltrationsanästh. gr. Bezirke |
32,44 Euro |
Die unter der LZ 490 GOÄ in Rechnung gestellten 16,36 Euro seien daher berechtigt.
15Darüber hinaus meint er, die LZ 268 sei neben der LZ 255 abrechenbar (Beweis: Sachverständigengutachten, Bl. 115 GA).
16In der Rechnung vom XX.XX.XXXX wurden beide LZ wie folgt berechnet:
17255 |
x4 intraartik./perineural |
25,48 Euro |
268 |
Med. Infiltrationsbeh. mehr. Körperregionen |
17,43 Euro |
Die unter LZ 268 in Rechnung gestellten 17,43 Euro seien daher berechtigt.
19Nachdem der Kläger seine Klage hinsichtlich der zunächst geltend gemachten Nebenforderung teilweise, nämlich hinsichtlich der geltend gemachten Mahnkosten von 15 Euro auf 7,50 Euro, hinsichtlich der Auskunftskosten (11,19 Euro) voll und hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten von 147,56 Euro auf einen Betrag von 74,26 Euro zurückgenommen hat, hat er zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 817,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.04.2014 sowie 7,50 Euro Mahnkosten und 74,26 Euro Inkassokosten zu zahlen. Nachdem der Beklagte im Termin am XX.XX.XXXX keinen Antrag gestellt hat, ist antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen, das ihm am XX.XX.XXXX zugestellt wurde (EB Bl. 58 GA). Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX, bei Gericht per Fax am selben Tag eingegangen, Einspruch eingelegt.
20Der Kläger beantragt,
21das Versäumnisurteil vom XX.XX.XXXX aufrecht zu erhalten.
22Der Beklagte beantragt,
23das Versäumnisurteil vom XX.XX.XXXX aufzuheben und die Klage abzuweisen.
24Er behauptet, der Kläger habe keine Stoßwellentherapie im Bereich der Ferse durchgeführt, sondern eine solche des Knies vorgenommen.
25Der Kläger habe in seiner Rechnung zu Unrecht die Diagnose eines Fersensporns gestellt, da die Kosten einer Stoßwellenbehandlung des Knies von Beihilfestelle und PKV – was unstreitig ist – übernommen werden, während die entsprechende Behandlung bei einem Fersensporn erstattet wird. Bei der Behandlung sei von einem Fersensporn keine Rede gewesen. Hieran habe er nie gelitten. Er habe auch über keinerlei Schmerzen in diesem Zusammenhang geklagt und ein Fersensporn sei auch nicht behandelt worden.
26Vielmehr sei ihm vom Kläger vorgetäuscht worden, die in Wahrheit vorgenommene Stoßwellenbehandlung des Knies sei erstattungsfähig. Der Kläger habe ihm in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Kosten erklärt, er werde die Rechnung so schreiben, dass die PKV bzw. die Beihilfestelle diese akzeptieren würden. Als medizinischer Laie habe er dies dahingehend verstanden, dass die Kosten einer Stoßwellenbehandlung des Knies problemlos von der Kasse / Beihilfe übernehmen werde. Hätte er gewusst, dass die Stoßwellenbehandlung des Knies nicht von der Kasse übernommen würde und nicht beihilfefähig sei, hätte er diese Behandlung durch den Kläger nicht vornehmen lassen.
27Erst im Nachhinein habe er erfahren, dass die Kosten einer Stoßwellenbehandlung des Innenmeniskus nicht übernommen werden, sondern eine Kostenübernahme nur bei nicht heilenden Knochenbrüchen und einem Fersensporn übernommen werden. Er habe nach dem Behandlungstermin bei dem Kläger hinsichtlich der Abrechnung ein seltsames Gefühl gehabt und habe daher noch vor Erhalt der Rechnung die Beihilfestelle informiert.
28Als er aus der Rechnung erfahren habe, dass der Kläger die Stoßwellenbehandlung als eine solche der Ferse wegen eines diagnostizierten Fersensporns deklariert habe, sei ihm klar geworden, dass der Kläger zu Unrecht eine unzutreffende Diagnose gestellt habe, um die Stoßwellenbehandlung abzurechnen und die Beihilfestelle und seine private Krankenkasse zu täuschen. Die von ihm erstattete Strafanzeige gegen den Kläger habe er aus diesem Grund gestellt.
29Ferner behauptet er, die folgenden Leistungen habe der Kläger überhaupt nicht durchgeführt:
30GOÄ- Ziffer |
Leistung |
Betrag |
1800 |
Stoßwellenbehandlung, Ferse rechts |
198,41 Euro |
838 |
EMG / Fascienmobilisation / Vibrationstherapie |
73,73 Euro |
302 |
Punktion Schulter-/Hüftgelenk ISG re. |
33,52 Euro |
420 |
Ultraschalluntersuchung bis 3 Organe OS re. |
10,72 Euro |
420 |
Ultraschalluntersuchung bis 3 Organe US re. |
10,72 Euro |
420 |
Ultraschalluntersuchung bis 3 Organe Pes re. |
10,72 Euro |
3306 |
Chirotherapeutischer Eingriff an WS |
19,84 Euro |
252 |
x 4 Injektion, s.c/s.m./i.c./i.m. |
21,44 Euro |
865 |
Besprechung mit nicht-ärztlichem Therapeuten |
46,25 Euro |
Er ist er der Ansicht, die GOÄ-Ziffer 865 sei nicht abrechnungsfähig, da eine Besprechung mit einem nicht-ärztlichen Therapeuten nicht stattgefunden habe.
32Er ist der Ansicht, die LZ 490 und 491 GOÄ könnten nicht nebeneinander abgerechnet werden, sondern allein die höher bewertete Leistung könne abgerechnet werden. Ferner sei die LZ 268 GOÄ sei neben der LZ 255 GOÄ nicht abrechenbar.
33Das Gericht hat beide Parteien zur Sache angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Remmel und Roberts. Weiterer Beweis wurde nicht erhoben. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Dem Kläger steht aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrag ein Anspruch auf Zahlung von 358,47 Euro gem. § 612 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1GOÄ zu. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen nicht.
36Auf den zulässigen Einspruch des Beklagten gegen das dem Beklagten am XX.XX.XXXX zugestellte Versäumnisurteil vom XX.XX.XXXX, der am XX.XX.XXXX bei Gericht eingegangen ist, war der Rechtsstreit in die Lage zu versetzen, in der er sich vor der Säumnis befand (§ 342 ZPO).
37Die Klage ist zulässig. Der Beklagte ist insbesondere passivlegitimiert, obwohl zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers bereits ein Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet war. Die streitgegenständliche Forderung unterliegt nicht der Durchsetzungssperre des § 87 InsO, denn diese erfasst nur Insolvenzgläubiger. Gem. § 38 InsO sind dies diejenigen Gläubiger, deren Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand. Neugläubiger sind hingegen nicht daran gehindert, nach Verfahrenseröffnung entstandene Forderungen unmittelbar gegenüber dem Schuldner geltend zu machen und in das beschlagnahmefreie Vermögen des Schuldners zu vollstrecken (BGH, Urteil vom 26.09.2013 – IX ZR 3/13 m.w.N.).
38Die Klage ist auch teilweise begründet. Von der im Übrigen berechtigten Rechnung sind allerdings die folgenden Abzüge zu machen:
391)
40Von dem Honoraranspruch des Beklagten sind zunächst Abzüge in Höhe von insgesamt 379,10 Euro vorzunehmen für die abgerechnete Stoßwellenbehandlung, Ferse rechts (198,41 Euro), die EMG / Fascienmobilisation / Vibrationstherapie (73,73 Euro), die Punktion Schulter-/Hüftgelenk ISG re. (33,52 Euro), die Ultraschalluntersuchung bis 3 Organe OS re. (3x 10,72 Euro), den Chirotherapeutischer Eingriff an WS (19,84 Euro) sowie für vier Injektion, s.c/s.m./i.c./i.m. (21,44 Euro)
41Die Durchführung der unter diesen Positionen abgerechneten Leistungen ist vom Beklagten bestritten worden. Der Kläger konnte hinsichtlich der vorgenannten streitigen Positionen seiner Honorarrechnung den ihm obliegenden Beweis dafür, dass weitere als die zugestandenen Behandlungsmaßnahmen stattgefunden haben, nicht führen. Es entspricht der Grundregel zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, dass jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat (so zB BGH NJW-RR 2010, 1378 Rn. 12; 2008, 1722 Rn. 4; 2005, 1496 (1498); BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 284 Rn. 72). Diese grundlegende Verteilung der Beweislast findet auch im ärztlichen Honorarprozess Anwendung. Eine abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist nicht angezeigt. Denn die Behandlung ereignet sich in seiner Einflusssphäre. Anders als der beklagte Patient hat der Arzt die Möglichkeit, sein ärztliches Handeln in geeigneter Form zu dokumentieren, da ihm in aller Regel Personen, wie etwa seine Arzthelferin, als Zeugen für die Richtigkeit seiner schriftlichen Aufzeichnungen zur Verfügung stehen. Daher sprechen auch praktische Gründe der Billigkeit und eines gerechten Interessenausgleichs dafür, dass der Arzt die Erbringung wie die medizinische Notwendigkeit der abgerechneten Leistungen beweisen muss (OLG Nürnberg, Urteil vom 21. Dezember 2007 – 5 U 2308/05 –, Rn. 27, juris).
42Den Beweis dafür, dass die abgerechneten Leistungen erbracht wurden, hat der Kläger nicht geführt. Die Vernehmung der Zeugin S hat dies nicht zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, sondern es verbleiben auch nach der Aussage der Zeugin Zweifel. Die Beweisaufnahme hat somit auch unter Berücksichtigung der Schilderungen beider Parteien im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung für das Gericht weder die Richtigkeit der einen, noch der anderen Partei ergeben. Der Sachverhalt war im Rahmen der Beweisaufnahme nicht mehr abschließend zu klären. Diese letztlich verbleibende Ungewissheit geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
43Die Zeugin S hat zwar mitgeteilt, dass der Kläger eine Stoßwellenbehandlung bei dem Beklagten durchgeführt habe. Sie teilte mit, sie habe sich noch gefragt, ob der Kläger dies wieder einmal nicht abrechnen werde. Es ist auch in der Sache unstreitig, dass der Kläger jedenfalls eine – wenn auch nicht abgerechnete – Stoßwellenbehandlung des Beklagten am Knie durchführte. Davon, dass die gegenüber dem Beklagten abgerechnete Behandlung an der Ferse tatsächlich erfolgt ist, hat sich das Gericht nicht überzeugen können.
44Zwar teilte die Zeugin Einzelheiten zu der durchgeführten Behandlung mit, berichtete nämlich von insgesamt sechs Stoßwellenbehandlungen, an die sie sich erinnern könne. Sie teilte mit, dass drei verschiedene Arten von Stoßwellen zum Einsatz gekommen seien und die Behandlung habe sich nicht nur auf das Knie bezogen, sondern es seien auch Stoßwellen am Fuß eingesetzt worden. Die Stoßwellenbehandlung sei ihr im Gedächtnis geblieben, weil sie selbst diese Behandlung aufgrund einer Fortbildung durchführen dürfe und weil sie und der Kläger unterschiedliche Auffassungen zur Abrechnung erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit Stoßwellentherapie hätten, da der Kläger seinen Patienten häufig entgegenkomme und Leistungen umsonst erbringe, was sie selbst nicht einsehe. Auch wenn die Zeugin für ihre Wahrnehmungsbereitschaft ein überzeugendes Motiv darlegen konnte, ist das Gericht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit von der Richtigkeit der Aussage überzeugt. Denn die Schilderung der Zeugin blieb abseits des Kerngeschehens vergleichsweise blass. Zweifel verbleiben auch, da die Zeugin zu dem eigentlichen Grund der von ihr geschilderten Stoßwellenbehandlung der Ferse keine Angaben machen konnte. Sie schilderte, der Beklagte habe bei dem Aufnahmegespräch zunächst über Schmerzen im Knie berichtet. Wie genau das Gespräch auf die Schmerzen im Fuß gekommen sei, könne sie nicht sagen, vermutete aber, es sei möglicherweise ein funktionaler Bezug der Knieschmerzen zum Fuß hergestellt worden, weil dort vieles miteinander zusammenhänge.
45Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Einlassungen der Parteien konnte das Gericht nicht zu einer Überzeugung von der Richtigkeit des klägerischen Vortrags kommen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 70% beihilfeberechtigt ist und eine private Krankenversicherung unterhielt, die – jedenfalls bei durchgängiger Prämienzahlung – den Restbetrag abgedeckt hätte. Die Rechnung des Klägers war von der Beihilfestelle auch bereits geprüft und in der Sache nicht beanstandet worden. Bei dieser Sachlage mag es vor dem Hintergrund des laufenden Verbraucherinsolvenzverfahrens ein Motiv darstellen, die Begleichung der Rechnung herauszuzögern, um erhaltene Beträge der Beihilfe bzw. der PKV zur Verfügung zu haben. Der Beklagte hat aber den Rückforderungsbescheid der Beihilfestelle vorgelegt. Dass der Beklagte das Gespräch mit der Beihilfestelle noch vor Erhalt der Rechnung des Klägers gesucht hat mag in der Tat ungewöhnlich sein, lässt sich aber vor dem Hintergrund des Vortrags des Beklagten erklären.
46Auch davon, dass die in der Honorarrechnung berechneten Spritzen gesetzt worden sind, hat sich das Gericht auf Grundlage der Aussage der Zeugin nicht überzeugen können. Die Zeugin S berichtete zwar davon, dass nach ihrer Erinnerung auch Spritzen gesetzt worden sind. Dies ist in der Sache sogar unstreitig, denn auch der Beklagte trägt vor, dass am Knie punktiert worden sei. Davon, dass auch die streitigen weiteren Spritzen gesetzt worden sind, ist das Gericht nicht überzeugt.
47Angaben zu den übrigen von dem Beklagten in Abrede gestellten Behandlungsschritten (EMG / Fascienmobilisation / Vibrationstherapie, Punktion Schulter-/Hüftgelenk ISG re., Ultraschalluntersuchung bis 3 Organe OS re., Chirotherapeutischer Eingriff an WS) konnte die Zeugin nicht machen. Sie teilte mit, sie sie immer wieder mal im Raum gewesen, habe diesen aber zwischenzeitlich dann auch wieder verlassen.
482)
49Nicht berechtigt sind auch die vom Kläger unter der LZ 865 abgerechneten Leistungen für die Besprechung mit dem weiteren Behandler S (46,25 Euro)
50Eine Berechnung scheitert bereits daran, dass die LZ 865 GOÄ lediglich die Besprechung mit einem nicht-ärztlichen Psychotherapeuten erlaubt. Der Zeuge S ist indessen nicht Psychotherapeut, sondern Physiotherapeut.
51Auch unter anderen Leistungsziffern wäre die Besprechung nicht abrechnungsfähig. Insbesondere kommt keine Abrechnung als konsiliarische Besprechung nach LZ 60 GOÄ in Betracht. Denn eine routinemäßige Besprechung ist – weder im Rahmen der LZ 865, noch im Rahmen der LZ 60 GOÄ – abrechnungsfähig. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die zwischen dem Kläger und dem Zeugen S stattgefundene Besprechung abrechenbar gewesen wäre.
523)
53Die Rechnung war ferner um das unter der LZ 268 GOÄ berechnete Honorar in Höhe von 17,43 Euro zu kürzen, da die LZ 268 GOÄ nicht neben der LZ 255 GOÄ abrechenbar war. Der Beklagte hat dies substantiiert unter Bezugnahme auf die „Nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen nach GOÄ“ (Anlage B7) dargelegt. Aus der Kommentierung zu Leistungsziffer 255 GOÄ in den Nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen nach GOÄ ergibt sich, dass neben dieser die LZ 267 und 268 nicht abrechenbar sind. Dem ist der Kläger nicht näher entgegengetreten. Das Gericht schließt sich der Auffassung in der vorgelegten Kommentierung an, wonach die jeweiligen Ziffern nicht nebeneinander abrechenbar sind. Denn die LZ 268 GOÄ bezieht sich auf die medikamentöse Infiltrationsbehandlung nach LZ 267 GOÄ und schafft für den Fall der Behandlung mehrerer Körperregionen einen Erhöhungstatbestand. Die gezielte perineurale Injektion/Infiltration wird indessen nach LZ 255 GOÄ abgerechnet. Die unter LZ 268 GOÄ vorgesehene Erhöhung kann daher auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht auch Anwendung auf Leistungen nach LZ 255 GOÄ beanspruchen. Beweis war über diese Frage nicht zu erheben, nachdem die parallele Abrechenbarkeit beider LZ eine Rechtsfrage betrifft.
544)
55Die streitgegenständliche Rechnung ist ferner um die LZ 490 (16,36 Euro) zu kürzen. Der Streit der Parteien um die Abrechenbarkeit dieser Leistungsziffer neben der LZ 491 GAÄ kann dabei dahinstehen. Soweit der Beklagte meint, die LZ 490 GOÄ sei nicht neben der LZ 491 GOÄ abrechenbar, ergibt sich dies aus den vorgelegten Auszügen aus den Allgemeinen Bestimmungen über Anästhesieleistungen nach GOÄ (Anlage B6) gerade nicht. In den Kommentierungen sind zu den einzelnen Gebührenziffern solche genannt, die nicht zusätzlich abrechenbar sind. Im Kommentar zu LZ 491 ist ein Ausschluss der LZ 490 nicht erwähnt. Gleiches gilt umgekehrt auch für den Kommentar zu LZ 490. Vielmehr erwähnt die Kommentierung zu LZ 490 gerade, dass auch die mehrfache Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke auch mehrfach abrechenbar ist, was unmittelbar nachvollziehbar ist, da entsprechende Leistungen in diesem Fall auch mehrfach erbracht werden. Dieselbe Argumentation greift indes auch dann ein, wenn neben einer Anästhesie kleiner auch eine Anästhesie großer Bezirke stattfindet.
56Gleichwohl hat der Kläger nach der durchgeführten Beweisaufnahme den Beweis dafür, dass tatsächlich mehrere Infiltrationen vorgenommen wurden, nicht geführt. Die LZ 490 betrifft eine Lokalanästhesie als eigenständige ärztliche Leistung für das Anlegen eines venösen oder arteriellen Zugangs oder die Durchführung einer Venae sectio, d.h. die örtliche Schmerzausschaltung durch Infiltration kleiner Bezirke mit einem Lokalanästhetikum für gesondert berechnungsfähige Eingriffe oder Nebeneingriffe. Unter der LZ 491 GOÄ wird die Infiltrationsanästhesie großer Bezirke abgerechnet. Voraussetzung einer Abrechnung unter beiden Ziffern wäre – selbst wenn eine parallele Abrechnung in Betracht käme -, dass tatsächlich überhaupt mehrere Infiltrationen stattgefunden haben. Dies ist aber, insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen, gerade nicht bewiesen.
575)
58Die verbleibende Forderung ist entgegen der Auffassung des Beklagten fällig. Die Frage, ob die Rechnung des Arztes über die in § 12 GOÄ genannten formalen Kriterien hinaus weitere Voraussetzungen erfüllen muss, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.12.2006 dahingehend entschieden, dass die Fälligkeit der Vergütung lediglich davon abhängt, dass die Rechnung die formellen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt und die Fälligkeit nicht davon berührt wird, dass die Rechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – III ZR 117/06 –, juris), denn Sinn dieser Regelung ist es, dem Patienten eine Grundlage für die Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben (LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 318 S 145/05, BeckRS 2011, 13651).
596)
60Der Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 286, 288 BGB. Er ist indessen nicht bereits ab dem XX.XX.XXXX begründet, da die einseitige Vorgabe eines Zahlungsziels in der Rechnung vom XX.XX.XXXX nicht verzugsbegründend wirkt. Vielmehr befand sich der Beklagte erst aufgrund der Mahnung vom XX.XX.XXXX ab dem XX.XX.XXXX in Verzug. Die Mahnkosten selbst sind in Höhe von 7,50 Euro als Verzugsschaden erstattungsfähig, da jedenfalls die in der Sache nicht angegriffenen Rechnungspositionen fällig waren und der Kläger nach der Erstmahnung noch drei weitere Male gemahnt wurde.
617)
62Nicht erstattungsfähig sind trotz des Verzugs des Beklagten die Kosten der vorgerichtlichen Einschaltung des Inkassounternehmens, auch wenn die Rechnung des Klägers zumindest in Teilen berechtigt war. Denn in der Beauftragung des Inkassounternehmens liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 BGB) des Klägers, da dem Kläger vor dem Hintergrund der vorherigen Auseinandersetzung mit dem Beklagten klar sein musste, dass die Einschaltung eines Inkassounternehmens – völlig unabhängig davon, ob die dem Beklagten gestellte Rechnung nun in der Sache berechtigt war oder nicht – den Beklagten nicht zu einer außergerichtlichen Zahlung der Rechnung anhalten würde und dem Kläger nach seinem Vortrag bereits das laufende Privatinsolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten bekannt war. Die Einschaltung des Inkassounternehmens erfolgte im Juni XXXX. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger bekannt, dass der Beklagte der Rechnung mit dem Einwand begegnete, diese sei zu Unrecht und mit dem Vorsatz der Täuschung zulasten des Beklagten, der Beihilfestelle und der Versicherung gestellt worden. Es war daher allein schon aufgrund der Involvierung der Beihilfestelle und der Kasse absehbar, dass die bloße Androhung einer Klage durch ein Inkassounternehmen den Beklagten, der erkennbar auf eine gerichtliche Klärung aus war, nicht zur Zahlung veranlassen würde, die Einschaltung des Inkassobüros mithin lediglich weitere vermeidbare Kosten verursachen würde.
638)
64Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 713.
65Streitwert: 817,61 Euro
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Annotations
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Am 1. September 2008 wurde über das Vermögen der Mutter des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 17. Dezember 2008 schloss die Mutter mit dem Kläger einen Mietvertrag über eine Wohnung in einer Seniorenresidenz. Der Beginn des Mietverhältnisses wurde auf den 1. Januar 2009 festgelegt. Die monatliche Miete betrug 740 € zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 140 €. Gleichzeitig ging sie mit einer Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Kläger war, ein als "Betreuungsvertrag" bezeichnetes Vertragsverhältnis ein, nach dessen Inhalt für die Grundversorgung ein weiteres Entgelt von monatlich 90 € geschuldet wurde. Am 30. November 2010 verstarb die Mutter; der Beklagte ist deren Alleinerbe. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 kündigte er das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
- 2
- Der Kläger macht restliche Mietzahlungen für die Monate Dezember 2010, Januar und Februar 2011 sowie Telefonkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dem Beklagten wurde die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass seiner Mutter vorbehalten. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision nicht auf einen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die Revision werde zugelassen, weil der Frage, ob aufgrund der Regelung des § 325 InsO der Kreis der Insolvenzgläubiger insoweit erweitert werde, als auch Neugläubiger eines Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahrens durch den Übergang in das Nachlassinsolvenzverfahren zu Insolvenzgläubigern werden könnten, grundsätzliche Bedeutung zukomme und eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu bislang fehle, ergibt sich hieraus kein eindeutiger Beschränkungswille. Wird die Zulassung, wie hier, nicht im Tenor beschränkt, kann eine Zulassungsbeschränkung nur dann angenommen werden, wenn aus den Gründen klar und eindeutig hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/12, NJW 2008, 2351 Rn. 16; Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, ZInsO 2010, 2089 Rn. 6; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 5; vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12, ZInsO 2013, 1081 Rn. 7). Dies ist hier nicht der Fall. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zeigen nur auf, weshalb es die Revision zugelassen hat.
II.
- 5
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage gegen den Beklagten als Rechtsnachfolger und Erben seiner Mutter sei zulässig. Insbesondere sei er hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis prozessführungsbefugt. Hierbei handele es sich nicht um Insolvenzforderungen. Maßgeblich sei, dass die Forderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien. Der Übergang des Insolvenzverfahrens nach dem Tod des Schuldners in das Nachlassinsolvenzverfahren erfasse nicht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderungen. Dieser Übergang stelle kein neues Insolvenzverfahren dar. Der Erbe des Schuldners sei hinreichend durch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung geschützt, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt eine Erweiterung der Gruppe der Insolvenzgläubiger durch den Übergang in das Nachlassinsolvenzverfahren nicht geboten sei.
III.
- 6
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Passivlegitimation des Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Mietforderungen und deren Begründetheit ausgegangen.
- 7
- 1. Die streitgegenständlichen Mietforderungen unterliegen nicht der Durchsetzungssperre des § 87 InsO.
- 8
- a) Die Sperre erfasst nur Insolvenzgläubiger. Gemäß § 38 InsO sind dies nur diejenigen Gläubiger, die einen bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben. Neugläubiger sind durch § 87 InsO nicht gehindert, ihre nach Verfahrenseröffnung entstandenen Vermögensansprüche gegen den Schuldner unmittelbar geltend zu machen und in das beschlagnahmefreie Vermögen zu vollstrecken (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465 Rn. 4; OLG Celle, NZI 2003, 201, 202; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 87 Rn. 4; FK-InsO/ App, 6. Aufl., § 87 Rn. 7; Jaeger/Windel, InsO, § 87 Rn. 6).
- 9
- b) Die hier geltend gemachten Forderungen beziehen sich auf die Monate Dezember 2010, Januar und Februar 2011, sind mithin nach der am 1. September 2008 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin entstanden.
- 10
- 2. Passivlegitimiert ist der Beklagte. Die Mietforderungen betreffen den Zeitraum nach dem Tod der Schuldnerin bis zum Ende des Mietverhältnisses, das der Beklagte mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt hat. Hierbei handelt es sich um eine reine Nachlassverbind- lichkeit, sodass der Erbe - hier der Beklagte - seine Haftung auf den Nachlass beschränken kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933 Rn. 15).
- 11
- 3. Die Passivlegitimation des Beklagten wird nicht dadurch in Frage gestellt , dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen seiner Mutter mit deren Tod unmittelbar in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wurde.
- 12
- a) Der Tod des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt ohne weiteres eine Überleitung des bisherigen Insolvenzverfahrens in das Nachlassinsolvenzverfahren, wobei dies sowohl für ein Regelinsolvenzverfahren als auch für ein Verbraucherinsolvenzverfahren gilt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 354; Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 6; Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 53/09, ZInsO 2011, 389 Rn. 12). Das bisherige Insolvenzverfahren nimmt daher ohne Unterbrechung seinen Fortgang mit dem Erben als neuem Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, aaO).
- 13
- aa) Nach ganz überwiegender Ansicht wird angenommen, dass nur das zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Erbfall erworbene pfändbare Vermögen des Erblassers zur Masse gehört, so dass sich die Neugläubiger des Erblassers an das bisher nicht pfändbare Restvermögen des Schuldners halten müssen (MünchKomm-InsO/Siegmann, 2. Aufl., Vor §§ 315 bis 331 Rn. 3; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 312 Rn. 49a; Holzer in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2011, § 315 Rn. 31; Köke/Schmerbach, ZVI 2007, 497, 499; Roth in Roth/Pfeuffer, Praxishandbuch für Nachlassinsolvenzverfahren, S. 425 f).
- 14
- bb) Demgegenüber wird - worauf sich auch die Revision stützt - vertreten , § 38 InsO werde durch § 325 InsO insoweit verdrängt, als auch Verbindlichkeiten des Schuldners, die dieser nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat und die gemäß § 1967 BGB mit dem Erbfall Nachlassverbindlichkeiten werden, gemäß § 325 InsO Insolvenzforderungen sind (Nöll, Der Tod des Schuldners in der Insolvenz, 2005, Rn. 354 ff, 437; HK-InsO/Marotzke, aaO § 325 Rn. 2; Heyrath/Jahnke/Kühn, ZInsO 2007, 1202, 1204).
- 15
- b) Die erstgenannte Auffassung ist zutreffend.
- 16
- aa) Der Umfang der Insolvenzmasse wird abschließend durch die Vorschriften der §§ 35, 36 InsO bestimmt. In die Insolvenzmasse fällt nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände , die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 21; Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11, WM 2011, 2376 Rn. 4). Das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners steht den Insolvenzgläubigern nicht zu, sondern ausschließlich den am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Neugläubigern des Schuldners. Daher haftet der nach "Freigabe" einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO vom Schuldner durch diese Tätigkeit erzielte Neuerwerb während des eröffneten (Erst-)Verfahrens grundsätzlich nur den Neugläubigern, nicht aber den Insolvenzgläubigern (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 14, 28; Beschluss vom 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10, WM 2013, 1612 Rn. 17; Berger, ZInsO 2008, 1101, 1106).
- 17
- Der Tod des Schuldners ändert hieran nichts. Dessen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Verbindlichkeiten waren keine Insolvenzforderungen und können im Todesfall diese Eigenschaft nicht erhalten. Dies wäre einerseits eine Bevorzugung der bisherigen Insolvenzgläubiger zu Lasten der Neugläubiger, soweit es den Neuerwerb angeht. Andererseits ginge der Vorrang des § 325 InsO zu Lasten der Insolvenzgläubiger, soweit die Masse auch für nach Verfahrenseröffnung begründete Verbindlichkeiten des Schuldners haften müsste (MünchKomm-InsO/Siegmann, aaO Rn. 3a; Köke/ Schmerbach, aaO; Roth in Roth/Pfeuffer, aaO S. 426; vgl. auch Fischinger, ZInsO 2013, 365, 369). Von einer strikten Trennung der den Insolvenzgläubigern zugewiesenen Vermögensmasse und dem insbesondere bei einer Freigabe (§ 35 Abs. 2 InsO) von Vermögensteilen aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter entstehendem (Sonder-)Vermögen geht auch die Senatsrechtsprechung aus, nach der im Falle der Freigabe über das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners gegebenenfalls ein zweites Insolvenzverfahren zu eröffnen ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011, aaO). Sollten beim Tod des Schuldners bereits zwei Insolvenzverfahren anhängig sein, so werden diese jeweils unmittelbar in selbständige Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet; auch hier scheidet eine Zusammenführung beider Vermögensmassen aus (vgl. auch Köke/Schmerbach, aaO S. 500; Roth in Roth/Pfeuffer, aaO S. 426 f).
- 18
- bb) Aus der Bestimmung des § 325 InsO kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Diese Vorschrift, nach der im Insolvenzverfahren über einen Nachlass nur die Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden können, spricht lediglich die Selbstverständlichkeit an, dass Eigenverbindlichkeiten des Erben im Insolvenzverfahren nicht verfolgt werden können (MünchKommInsO /Siegmann, aaO § 325 Rn. 1). Sie ist die Kehrseite der Trennung zwischen dem Nachlass und dem Eigenvermögen des Erben (vgl. K. Schmidt, aaO § 325 Rn. 2). Die Bestimmung ist keine Ersatzregelung, welche den Anwendungsbereich des § 38 InsO vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auf den des Todes des Insolvenzschuldners erstreckt (MünchKomm-InsO/Siegmann, aaO Vor §§ 315 bis 331 Rn. 3).
- 19
- 4. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Miete begründet ist.
- 20
- Das Mietvertragsverhältnis der Mutter des Beklagten unterliegt den allgemeinen mietvertraglichen Bestimmungen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistung (WBVG) ist nicht eröffnet. Die von der Revision für maßgeblich angesehene Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 WBVG, wonach das Mietverhältnis bei Heimverträgen bereits mit dem Tode des Betreuten endet, ist auf das verfahrensrechtliche Mietverhältnis nicht anwendbar.
- 21
- Nach § 17 Abs. 2 WBVG finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf die bis zum 30. September 2009 geschlossenen Verträge, die keine Heimverträge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 HeimG sind, keine Anwendung. Im Rahmen tatrichterlicher Würdigung der maßgeblichen Umstände hat das Berufungsgericht annehmen können, dass das hier in Rede stehende Vertragsverhältnis keinen Heimvertrag beinhaltet. Es hat in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes auf die Auslegungsregeln des § 1 Abs. 2 HeimG abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - III ZR 293/04, NJW 2005, 2008, 2009) und hierbei der Ausgestaltung der Betreuungspauschale besonderes Gewicht beigemessen. Die vom Berufungsgericht getroffene Würdigung, die Betreuungspauschale - monatlich 90 € im Verhältnis zur Monatsmiete 740 € (zzgl. Nebenkostenpau- schale von 140 €) - sei lediglich von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG, erweist sich als beanstandungsfrei. Eine nicht mehr untergeordnete Bedeutung liegt vor, wenn die Betreuungspauschale für den Grundservice erheblich über 20 v.H. der Miete einschließlich Betriebskosten liegt (BT-Drucks. 14/5399, S. 19; Kunz in Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl., § 1 Rn. 14). Das Berufungsgericht konnte mithin davon ausgehen, dass kein Heimvertrag vorliegt und deshalb die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 WBVG, wonach das Mietverhältnis mit dem Tode des Bewohners ende, nicht eingreift.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, Entscheidung vom 27.03.2012 - 6 C 251/11 -
LG Bonn, Entscheidung vom 29.11.2012 - 6 S 72/12 -
Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a, - 4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.
(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht
- 1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung, - 2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie - 3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.178,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 26,23 € seit dem 14. Mai 2002 und aus weiteren 1.152,76 € seit dem 30. November 2002 sowie 14 € vorprozessuale Mahnauslagen zu zahlen.
Im Übrigen werden - soweit die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist - die Klage abgewiesen und die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 44 v.H. und der Beklagte 56 v.H. zu tragen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin, Trägerin eines Krankenhauses, verlangt vom Beklagten, der in der Zeit vom 6. bis 19. März 2002 aufgrund einer Vereinbarung über die Gewährung wahlärztlicher Leistungen durch den Chefarzt der Abteilung Neurochirurgie privatärztlich behandelt wurde, Zahlung des am 8. April 2002 in Rechnung gestellten Arzthonorars. Nach zum Teil vorprozessualen Zahlungen und einer teilweisen Klagerücknahme stritten die Parteien in der ersten Instanz zuletzt um einen restlichen Anspruch von 2.100,62 € nebst Zinsen. Der Hauptpunkt des Streits war, ob der Arzt, der eine Operation nach der Nr. 2565 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgenommen hatte, im Hinblick auf das Zielleistungsprinzip daneben Leistungen nach den Nummern 2577, 2289 und 5295 liquidieren darf.
- 2
- Das Amtsgericht hat dies - sachverständig beraten - verneint und gemeint , anstelle der Gebührennummern 2577 und 2289 komme eine Liquidation nach den Nummern 2574, 2282 und 2284 in Betracht. Weil diese Leistungen indes nicht in Rechnung gestellt waren, hat es die Klage mangels Fälligkeit des Anspruchs abgewiesen. Die Klägerin hat mit ihrer Berufungsbegründung eine neue Rechnung des Arztes vom 21. November 2005 vorgelegt, in der Leistungen nach den Nummern 2574, 2282 und 2284 aufgeführt sind, und hat die Klage insoweit nur noch in Höhe von 1.178,99 € nebst Zinsen weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage in dem ermäßigten Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
- 3
- Die Revision ist im Wesentlichen begründet.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die vom Arzt erbrachten Leistungen eine Abrechnung nach den Nummern 2574, 2282 und 2284 rechtfertigen würden. Eine entsprechende Vergütung sei aufgrund der ersten Rechnung vom 8. April 2002 jedoch nicht fällig, weil diese Rechnung materiell nicht der Verordnung entspreche. Wolle man dies anders sehen und genügen lassen , dass die formellen Anforderungen des § 12 Abs. 2 GOÄ erfüllt seien, hätte dies zur Folge, dass ein Patient erst im Laufe des Prozesses erfahre, welchen Betrag er dem Arzt schulde, und er hierfür Prozesskosten und Verzugszinsen tragen müsse. Ein solches Ergebnis sei mit dem Zweck des § 12 Abs. 1 GOÄ, dem Patienten die Überprüfung einer Rechnung zu ermöglichen, nicht vereinbar. Die mit der Berufungsbegründung vorgelegte neue Rechnung stelle als ein die Fälligkeit auslösender Umstand ein neues Angriffsmittel dar, das nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen sei. Trotz eines Hinweises der Vorinstanz, dass es hinsichtlich der in Rede stehenden Gebührentatbestände an einer Rechnung fehle, habe die Klägerin die neue Rechnung erst in der Berufungsinstanz vorgelegt.
II.
- 5
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 6
- 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen. Die Klägerin hat zwar - mit Ausnahme der weiterhin geltend gemachten Gebührenposition 5295, die nur einen Betrag von 26,23 € ausmacht - nicht die Abweisung ihrer Klage mit der Begründung bekämpft, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts dürfe sie die in der ersten Rechnung vom 8. April 2002 aufgeführten Gebührennummern 2577 und 2289 berechnen. Sie hat sich aber gegen die Auffassung des Amtsgerichts gewandt, der Vergütungsanspruch für die in dieser Rechnung nicht aufgeführten Gebührennummern 2574, 2282 und 2284 sei noch nicht fällig. Damit hat sie die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Dass sie daneben vorsorglich eine neue Rechnung überreicht und insgesamt ihre Klageforderung ermäßigt hat, bedeutet keine Veränderung des Streitgegenstands (vgl. zu einer ähnlichen Fragestellung bei der Schlussrechnung nach § 14 Nr. 3, § 16 Nr. 3 VOB/B BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02 - NJW-RR 2004, 167).
- 7
- 2. Geht man wie das Berufungsgericht davon aus, die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs für die Gebührennummern 2574, 2282 und 2284 sei erst durch die im Berufungsverfahren vorgelegte Rechnung vom 21. November 2005 herbeigeführt worden (dazu sogleich unter 3.), würde diese Überlegung indes nicht rechtfertigen, diese Rechnung nach § 531 Abs. 2 ZPO als Angriffsmittel nicht zuzulassen. Wie der Bundesgerichtshof zu den Schlussrechnungen eines Bauunternehmers und eines Architekten sowohl zu § 527 Abs. 1, § 296 Abs. 1 ZPO a.F. als auch zu § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2 ZPO n.F. entschieden hat, handelt es sich hierbei nicht um Angriffs- und Verteidigungsmittel im prozessrechtlichen Sinne. Die prozessrechtlichen Präklusionsvorschriften sollen die Partei anhalten , zu einem bereits vorliegenden Tatsachenstoff rechtzeitig vorzutragen. Sie haben aber nicht den Zweck, auf eine beschleunigte Schaffung der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2003 aaO S. 167 f; vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03 - NJW-RR 2005, 1687 f). Für einen Vergütungsanspruch, dessen Fälligkeit nach § 12 Abs. 1 GOÄ von der Erteilung einer der Verordnung entsprechenden Rechnung abhängt, kann nichts anderes gelten. Das Berufungsgericht durfte daher - auch auf dem Boden seiner Auffassung - die Klage nicht mit der Begründung abweisen , es fehle an einer die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs auslösenden Rechnung.
- 8
- 3. Die vom Berufungsgericht für die Auslegung des § 12 Abs. 1 GOÄ als grundsätzlich angesehene Frage, ob es genüge, wenn die gestellte Rechnung die formellen Anforderungen des § 12 Abs. 2 GOÄ erfülle oder ob sie auch materiell korrekt sein müsse, ist für den Zeitpunkt der Fälligkeit und im Allgemeinen auch für den Verzugseintritt von Bedeutung.
- 9
- a) Die Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, die sich im Dienstvertragsrecht allgemein nach § 614 BGB richtet, ist für ärztliche Honoraransprüche erstmals in § 12 GOÄ vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) geregelt worden. Zuvor, nämlich nach § 2 GOÄ vom 18. März 1965 (BGBl. I S. 89), bemaß sich die Vergütung nach dem Einfachen bis Sechsfachen der Sätze des Gebührenverzeichnisses , und der Arzt konnte die Gebühren und Entschädigungen innerhalb dieses Rahmens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Schwierigkeit der Leistung, des Zeitaufwandes , der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflich- tigen sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen bestimmen. Der Verordnungsgeber wollte mit der Neuregelung eine größere Transparenz der ärztlichen Rechnungen für den Zahlungspflichtigen erreichen und damit einen Beitrag zum Verbraucherschutz leisten (vgl. BR-Drucks. 295/82 S. 11). In der Einzelbegründung zu § 12 Abs. 1 wird hervorgehoben, dass die Vergütung fällig werde, wenn der Arzt dem Zahlungspflichtigen eine nachprüfbare, d.h. detaillierte Rechnung erteilt habe. Im Zusammenhang mit der Regelung in Absatz 2 über den Mindestinhalt der Rechnung wird im Einzelnen näher hervorgehoben und begründet, welche Angaben notwendig sind, um dem Zahlungspflichtigen eine Nachprüfung zu ermöglichen (aaO S. 15).
- 10
- der In Folgezeit sind die Anforderungen an die Ausgestaltung einer nachprüfbaren Rechnung erweitert und verdeutlicht worden. Die Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 9. Juni 1988 (BGBl. I S. 797) führte unter anderem den bisherigen Regelungsinhalt des § 6 Satz 2 GOÄ (jetzt § 6 Abs. 2 GOÄ), der die analoge Abrechnung nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommener Leistungen betrifft, aus systematischen Gründen in § 12 Abs. 4 GOÄ ein (vgl. BR-Drucks. 118/88 S. 53); mit der Vierten Verordnung zur Änderung der GOÄ vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) wurde unter anderem § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ dahin geändert, dass auch eine in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannte Mindestdauer in der Rechnung zu bezeichnen sei, und in § 12 Abs. 3 wurde die Begründungspflicht bei einer schwellenwertüberschreitenden Gebührenbemessung zur Verbesserung der Abrechnungstransparenz und der Nachvollziehbarkeit erweitert. Dabei wird in der Begründung des Verordnungsentwurfs hervorgehoben, die Begründungspflicht stelle nicht lediglich ein formales Rechnungskriterium dar, sondern erfülle eine materiell der Überprüfung der Angemessenheit der Gebührenhöhe dienende Funktion (vgl. BR-Drucks. 211/94 S. 92 f, 97).
- 11
- b) In der Literatur wird, soweit sie diese Frage überhaupt eingehender behandelt, überwiegend angenommen, die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 GOÄ werde durch die Erteilung einer Rechnung herbeigeführt, die die formalen Voraussetzungen des §§ 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfülle (vgl. Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl., Stand Oktober 2003, § 12 Rn. 1 unter 1; Lang/ Schäfer/Stiel/Vogt, GOÄ, 1996, § 12 Rn. 3; Narr, MedR 1986, 74 f). Zum Teil wird ergänzend ausgeführt, der Schutzzweck des § 12 GOÄ rechtfertige es nicht, die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs wegen einer geringfügigen materiellen Abweichung der Rechnung vom Gebührenrecht zu verneinen (Hoffmann, aaO; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, aaO Rn. 3, 4; vgl. auch AG Kempten, ArztR 2001, 249). Dem steht die Auffassung gegenüber, nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 GOÄ komme es darauf an, dass die Rechnung insgesamt der Gebührenordnung entspreche und nicht nur den Vorgaben in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 4. Darüber hinaus seien die formalen Anforderungen - etwa im Zusammenhang mit den Begründungspflichten nach § 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ - untrennbar mit der materiellrechtlichen Begründetheit des Honoraranspruchs verknüpft (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen , 2000, § 12 GOÄ Anm. 2).
- 12
- c) Nach Auffassung des Senats hängt die Fälligkeit der Vergütung davon ab, dass die Rechnung die formellen Voraussetzungen in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt.
- 13
- aa) Zweck der komplexen Regelung über den notwendigen Inhalt einer Rechnung ist es, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden können, eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben. Hierzu ge- hört insbesondere die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen, deren Zuordnung zu einer bestimmten Gebührennummer sowie der jeweilige Betrag und der Steigerungssatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ). Dabei liegt es in der Natur der Sache, die auch in der Regelung des § 12 GOÄ ihre Entsprechung findet , dass die Anforderungen an die Liquidation einer bestimmten Gebührenposition unterschiedlich sein können, je nach dem, ob besondere Ausführungsschwierigkeiten geltend gemacht werden, die zu einer über dem Schwellenwert liegenden Vergütung führen sollen (vgl. § 12 Abs. 3 GOÄ), oder ob es um die Abrechnung von Leistungen geht, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind (vgl. § 12 Abs. 4 GOÄ).
- 14
- Steht die Prüffähigkeit einer in Rechnung gestellten ärztlichen Leistung im Vordergrund, kommt es für die Fälligkeit der Forderung nicht darauf an, ob sich der vom Arzt in Anspruch genommene Gebührentatbestand als berechtigt erweist. Wie bei jeder Prüfung, die durch die Bestimmungen in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ ermöglicht werden soll, ist es zunächst einmal offen, zu welchem Ergebnis sie führt. Hält der Zahlungspflichtige die Berechnung für nicht begründet, besteht kein Anlass, die Durchsetzung der Forderung im Rechtsweg etwa mit der Überlegung zu verzögern oder zu erschweren, der Arzt müsse zur Herbeiführung der Fälligkeit seinerseits die Berechtigung des in Anspruch genommenen Gebührentatbestands überprüfen und gegebenenfalls einen anderen (neu) in Rechnung stellen. Die Fälligkeit, die auch für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für den Honoraranspruch von Bedeutung ist, setzt deswegen nicht voraus, dass die Rechnung (in dem fraglichen Punkt) mit dem materiellen Gebührenrecht übereinstimmt.
- 15
- bb) Steht - wie hier - im Raum, dass eine in der Rechnung aufgeführte Gebührenposition nicht berechtigt ist, die ärztliche Leistung aber nach einer anderen Gebührennummer, die in der Rechnung nicht aufgeführt ist, zu honorieren wäre, ist freilich - was das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend sieht - zu beachten, dass ein Zahlungspflichtiger nicht mit der Bezahlung einer ärztlichen Leistung in Verzug geraten kann, die ihm nicht zuvor berechnet worden ist (in diesem Sinn wohl auch Brück, GOÄ, 3. Aufl., Stand 1. Juli 2004, § 12 Rn. 1.1). Denn unabhängig von dem Eintritt der Fälligkeit kommt ein Zahlungspflichtiger nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt , den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Hiervon ist in der geschilderten Fallkonstellation in der Regel auszugehen. Dem Zahlungspflichtigen obliegt es nicht, eine ärztliche Gebührenrechnung unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob der verlangte Betrag auch nach anderen Gebührenpositionen begründet sein könnte.
- 16
- Der Schutz des Zahlungspflichtigen erfordert es jedoch nicht, den Arzt in einem anhängigen Rechtsstreit, in dem über die Berechtigung der Gebührenforderung Beweis erhoben und entschieden wird, zu einer Umstellung seiner Rechnung zu zwingen, um eine Entscheidung über die Berechtigung seines Anspruchs aufgrund einer anderen Gebührenposition zu erreichen. Eine solche Handhabung würde das gerichtliche Verfahren nicht selten seines streitschlichtenden und befriedenden Sinnes berauben. Deutet sich - wie hier - im Rahmen einer Beweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens an, dass eine vom Arzt in Anspruch genommene Gebührenposition nicht einschlägig ist, aber eine andere, nicht berechnete berechtigt wäre, muss sich der Arzt grundsätzlich die Möglichkeit offen halten können, die zu erwartende Entscheidung über die Unbegründetheit der von ihm in Anspruch genommenen Gebührenposition im Rechtsmittelwege überprüfen zu lassen. Ihm kann nicht zugemutet werden, sich von vornherein unter Verzicht auf einen weitergehenden Anspruch mit einem geringeren Betrag zufrieden zu geben, der sich aus einer - hier von den Vorin- stanzen verlangten - neuen Rechnung über eine erst im Laufe des Verfahrens ins Spiel gebrachte Gebührennummer ergeben könnte. Andererseits hat er ein Interesse daran, mit seiner Klage in dem maßgebenden Punkt wenigstens einen Teilerfolg zu erzielen als insoweit ganz zu unterliegen. Tritt in einem solchen Rechtsstreit daher hervor, welche Beträge bei Zugrundelegung anderer Gebührennummern berechtigt wären, gebietet es der Sinn des gerichtlichen Verfahrens, hierüber auch dann eine Entscheidung zu treffen, wenn es nicht zur Beschränkung der Klageforderung und zur Ausstellung einer neuen Rechnung gekommen ist. Wäre man insoweit anderer Auffassung, müsste - wie hier erstinstanzlich geschehen - die Klage abgewiesen werden, wenn eine neue Rechnung nicht gestellt würde, ohne dass über die Berechtigung des Anspruchs unter der Anwendung einer anderen Gebührennummer eine die Parteien bindende Entscheidung ergehen könnte. Der Senat hat daher auch keine Bedenken gesehen, in einem Rechtsstreit, in dem schwierige Fragen des Zielleistungsprinzips und der analogen Abrechenbarkeit von Gebührennummern gegenständlich gewesen sind, dem klagenden Arzt eine Vergütung zuzusprechen, die so nicht berechnet, aber Gegenstand der rechtlichen Erörterungen geworden war (vgl. BGHZ 159, 142, 152 f).
- 17
- Die Rechte des Zahlungspflichtigen werden - bei richtiger Handhabung - durch eine solche Verfahrensweise nicht unzumutbar verkürzt. In der anhängigen Sache hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten die Gebührennummern 2577 und 2589 für unbegründet, dagegen die Gebührennummern 2574, 2282 und 2284 für berechtigt erachtet. Weil beide Parteien hiergegen Einwendungen hatten, hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert. Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 13. Juli 2005 im Einzelnen angeführt, welcher Betrag ihr zugesprochen werden müsste, wenn die Gebührennummern 2574, 2282 und 2284 dem eingeklagten Anspruch zugrunde zu legen seien. Das Amtsgericht hat den Parteien schließlich unter Bezugnahme auf das Beweisergebnis einen Vergleichsvorschlag gemacht. In diesem Stadium hatte der Beklagte mit der Beurteilung des Sachverständigen mehr Informationen zur Verfügung, als ihm mit der schlichten Übersendung einer Rechnung mit diesen Gebührennummern zuteil geworden wären. Wenn es ihm vielleicht noch nicht zuzumuten gewesen sein sollte, den der Klägerin zustehenden Betrag auf der Grundlage des erstatteten Gutachtens selbst zu ermitteln , war er jedenfalls nach der Bezifferung durch die Klägerin in der Lage, unter Verwahrung gegen die Kostenlast ein Anerkenntnis in Bezug auf diese erst im Prozessverfahren bezifferten Ansprüche abzugeben (zur Anerkennung eines erst später schlüssig gewordenen Klageanspruchs vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - NJW-RR 2004, 999). Ihn über diesen Zeitpunkt hinaus von Kostenrisiken freizuhalten, besteht kein begründeter Anlass. Spätestens dreißig Tage nach dieser Bezifferung (vgl. die Wertung des § 286 Abs. 3 BGB) geriet der Beklagte hinsichtlich der genannten Gebührenpositionen in Verzug. Der spätere Verzugseintritt ändert freilich nichts daran, dass der Beklagte ab Rechtshängigkeit zur Zahlung von Prozesszinsen verpflichtet ist.
III.
- 18
- Der jetzt noch verfolgte Klageantrag ist in der Hauptsache begründet.
- 19
- 1. a) Soweit es um die bereits in der ersten Rechnung aufgeführte Gebührennummer 5295 - Durchleuchtung(en), als selbständige Leistung - geht, haben die Vorinstanzen die Abrechenbarkeit nach § 4 Abs. 2 GOÄ verneint. Der erstinstanzlich hinzugezogene Sachverständige hat die Berechnung zwar für gerechtfertigt gehalten und insoweit ausgeführt, bei Eingriffen an der Halswirbel- säule müssten regelmäßig unmittelbar präoperativ die Stellung, Beweglichkeit und Stabilität der zu operierenden Wirbelsäulenabschnitte beurteilt werden. Es bestehe ein klar diagnostischer Ansatz, der in der Lage sein könne, den Verlauf der Operation zu beeinflussen. Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat er dies dahin ergänzt, die Durchleuchtung sei nicht allein intraoperativ bedingt, es wäre aber nicht lege artis, eine solche Operation ohne Durchleuchtung vorzunehmen. Aus der letztgenannten Bemerkung hat das Amtsgericht, dem das Berufungsgericht durch Bezugnahme gefolgt ist, geschlossen, bei dieser Leistung liege keine eigenständige Maßnahme im Sinn von § 4 Abs. 2 GOÄ vor.
- 20
- b) Dem ist nicht zu folgen. Eine Durchleuchtung nach Nr. 5295 ist (nur) als selbständige Leistung abrechenbar. Das ist etwa dann zu verneinen, wenn sie integrierter Bestandteil der Röntgenuntersuchung ist. Als selbständige Leistung ist sie hingegen anzuerkennen, wenn sie als weiterführende Methode zur Klärung einer diagnostischen Frage eingesetzt wird (vgl. Brück, aaO, Stand 1. Januar 2002, Nr. 5295 Rn. 1; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt aaO, Anm. zu Nr. 5295; Hoffmann, aaO, Stand Oktober 2003, Nrn. 5000 bis 5380 Rn. 19b). Das hat der Sachverständige bejaht. Die Selbständigkeit der Leistung ist nicht im Hinblick auf § 4 Abs. 2a GOÄ zu verneinen. Die Durchleuchtung als Leistung aus dem Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin) ist keine Leistung im Sinn der Allgemeinen Bestimmungen im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie), die nicht gesondert berechenbar wäre, weil sie als methodisch notwendiger Bestandteil der an der Halswirbelsäule vorgenommenen Operation anzusehen wäre. Sie ist insoweit auch kein methodisch notwendiger operativer Einzelschritt im Sinn des § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ (vgl. hierzu näher Senatsurteile BGHZ 159, 142, 143 f; vom 16. März 2006 - III ZR 217/05 - NJW-RR 2006, 919 Rn. 6). Daran ändert auch der vom Sachverständigen hervorgehobene Umstand nichts, dass die Durchleuchtung bei der hier durchgeführten Operation lege artis erforderlich gewesen sei. Das berührt - ebenso wie bei Leistungen der Anästhesie - ihre Selbständigkeit nicht (vgl. Brück, aaO, Stand 1. Juli 1999, § 4 Rn. 4 unter 4.9).
- 21
- Mit c) der Vergütung dieser 26,23 € ausmachenden Position befindet sich der Beklagte aufgrund der Rechnung vom 8. April 2002 im Hinblick auf die ihm erteilte Belehrung, die Rechnung sei innerhalb von 30 Tagen nach Zugang, spätestens bis 13. Mai 2002 zahlbar, danach komme er in Verzug, seit dem 14. Mai 2002 in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Die begehrten Verzugszinsen entsprechen § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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- 2. a) Soweit es um die im Schriftsatz vom 13. Juli 2005 angeführte und jetzt mit Rechnung vom 21. November 2005 allein noch geltend gemachte Vergütung für die Gebührennummern 2574, 2282 und 2284 geht, haben die Vorinstanzen die Abrechenbarkeit unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen bejaht. Der Beklagte hat hiergegen vor allem eingewandt, dem Operationsbericht sei eine Leistung nach Nr. 2574 nicht zu entnehmen, vielmehr liege nur eine Operation nach der - bereits bezahlten - Nr. 2565 vor, die Nr. 2282 sei bereits in der Nr. 2565 enthalten und daher nicht selbständig abrechenbar und die Nr. 2284 sei bereits anerkannt und an die Klägerin ausgekehrt. Hierauf hat der Beklagte sich auch in der Revisionsinstanz bezogen.
- 23
- b) Die Einwände sind nicht berechtigt. Für die Frage, ob die Gebührennummern 2565 und 2574 nebeneinander abrechenbar sind, kommt es entscheidend darauf an, ob für beide Eingriffe unterschiedliche Zielgebiete vorliegen. Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer, der aus Vertretern des Bundesministeriums für Gesund- heit und Soziale Sicherung, des Bundesministeriums des Innern, des PKVVerbandes , der Bundesärztekammer sowie eines nicht stimmberechtigten Vertreters der privatärztlichen Verrechnungsstellen gebildet ist, hat nach abschließender Beratung vom 23. Juli 2003 zur Abrechnung von Bandscheibenoperationen und anderen neurochirurgischen Eingriffen an der Wirbelsäule Beschlüsse gefasst, in denen eine nähere Abgrenzung selbständig abrechenbarer Leistungen vorgenommen wird (vgl. Deutsches Ärzteblatt vom 16. Januar 2004, S. B 115 f). Die Kommentierung folgt diesen Auslegungshinweisen (vgl. Brück, aaO, Stand 1. Juli 2005, zu Nrn. 2565 und 2574; Hoffmann, aaO, Stand Dezember 2000, Nrn. 2563 bis 2577 Rn. 3). Der Sachverständige hat in Kenntnis des Operationsberichts und des Umstands der vom Beklagten anerkannten Abrechnung der Nr. 2565 die zusätzliche Abrechnung nach den Nummern 2574, 2282 (die für sich gesehen im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 2565 nicht selbständig abrechenbar ist) und 2284 für gerechtfertigt gehalten, weil der Eingriff ein anatomisch anderes Zielgebiet betroffen habe. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, wenn die Vorinstanzen - auch gegen das weitere Leugnen einer selbständigen Abrechenbarkeit der Nr. 2574 durch den Beklagten - insoweit dem Sachverständigen gefolgt sind. Soweit der Beklagte darauf hinweist , seine private Krankenversicherung habe bereits die Leistung nach der Nr. 2284 anerkannt, wirkt sich dies im Ergebnis nicht aus, wie sich aus der Gegenüberstellung der Restforderung der Klägerin im Schriftsatz vom 13. Juli 2005 und des jetzt nur noch verfolgten Klageantrags ergibt. Da die Höhe der Vergütung nach diesen Gebührennummern im Übrigen nicht streitig ist, schuldet der Beklagte hierfür noch 1.152,76 €. Insoweit folgt der Zinsanspruch aus § 291 BGB und ab Verzugseintritt auch aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet. Daneben schuldet der Beklagte noch 14 € für vorprozessuale Mahnauslagen.
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- 3. Die Kostenentscheidung beruht für den ersten Rechtszug auf dem Maß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO); die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Beklagte als die im Wesentlichen unterlegene Partei zu tragen (§ 92 Abs. 2 ZPO).
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 28.10.2005 - 251 C 4798/03 -
LG München I, Entscheidung vom 05.04.2006 - 9 S 22030/05 -
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
