Amtsgericht Arnsberg Urteil, 10. März 2016 - 14 C 213/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger und erstattete hinsichtlich des am 02.07.2015 verunfallten Fahrzeuges der Frau C I mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX 000 ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schadenshöhe. Hinsichtlich des Inhalts des erstellten Sachverständigengutachtens wird auf die Kopie des Gutachtens vom 15.07.2015, Blatt 75 ff. der Akte verwiesen. Zusammenfassend stellte der Sachverständige fest, dass sich am Fahrzeug ein Frontschaden links befand, bei dem die Stoßfängerverkleidung beschädigt und das amtliche Kennzeichen beschädigt wurden. Der Kläger führte insoweit auf Seite 3 des Gutachtens aus, dass die Besichtigung in undemontiertem Zustand erfolgt sei, so dass aufgrund des sich darstellenden Schadenbildes ein eventuelles Reparaturrisiko verbleibe. Der Kläger hielt insofern die Auswechslung des beschädigten Eurokennzeichens sowie die Auswechslung der Stoßfängerabdeckung nach entsprechender Lackierung für erforderlich und setzte insoweit voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von netto 827,52 € inklusive Verbringungskosten in Höhe von 97,75 € aus Sachverständigensicht für notwendig an.
3Der Kläger begehrt nunmehr nach Abtretung ihrer Schadenersatzansprüche durch die Geschädigte Frau I an ihn als Sachverständigen den Ausgleich der Vergütung für seine Sachverständigentätigkeit gemäß Rechnung vom 15.07.2015 in Höhe von 345,10 €. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer für die der Frau I entstandenen Schäden ist dabei zwischen den Parteien unstreitig.
4Der Kläger beantragt insofern,
5die beklagte Partei zu verurteilen, an den Kläger 345,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien.
9Entscheidungsgründe:
10Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
11Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 345,10 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 823 BGB, 7, 8 StVG, § 115 VVG.
12Denn die Kosten des erstatteten Sachverständigengutachtens stellen sich nicht als erstattungsfähiger Schaden im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB dar.
13Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören nämlich zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen dann, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, NJW 2005, 356 m. w. N.). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Geschädigten (BGH, a. a. O.).
14Insoweit ist allgemein anerkannt, dass ein unfallgeschädigter Fahrzeugeigentümer beim Vorliegen eines sogenannten Bagatellschadens unter Schadenminderungsgesichtspunkten auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls zunächst zu verzichten hat, da dann andere kostengünstigere Schätzungen, wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines qualifizierten Reparaturbetriebs, ausgereicht hätten. Es ist jedoch insoweit nicht alleine darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder nicht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Der später ermittelte Schadensumfang kann jedoch im Rahmen der Würdigung nach § 287 ZPO ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Beurteilung sein. Die betragsmäßige Grenze zur Annahme eines sogenannten Bagatellschadens wird unterschiedlich in der Rechtsprechung und Literatur angesiedelt. Der BGH hatte im Rahmen eines Rechtsstreits über einen Schadenfall im Jahr 2002 die Auffassung vertreten, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei einem Schaden in Höhe von 715,00 € die Bagatellgrenze nicht unterschritten sei, nicht zu beanstanden sei.
15Nach Auffassung des Gerichtes dürfte die Grenze zu einem Bagatellschaden sich angesichts der eingetretenen Preissteigerungen und einer vergleichbaren Entwicklung in der strafgerichtlichen Rechtsprechung zu § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erhöht haben, so dass von einem Betrag in Höhe von 1.000,00 € auszugehen sein dürfte. Dabei verbietet sich aber, wie bereits ausgeführt, eine pauschalierte Bewertung, vielmehr ist auf die Erkenntnismöglichkeiten im Einzelfall abzustellen.
16Der hier ermittelte Schaden stellt sich auch unter Berücksichtigung dieser Umstände nach Auffassung des Gerichts als Bagatellschaden in diesem Sinne dar. Das geschädigte Fahrzeug erhielt einen Frontanstoß, durch den lediglich im Bereich der Stoßfängerverkleidung und des vorderen Kennzeichens Lackbeschädigungen eingetreten sind. Soweit tatsächlich auch Deformierungen im Bereich des Stoßfängers vorhanden sind, so sind diese ausweislich der vom Kläger getätigten Lichtbilder äußerst gering, die Stauchung der Stoßfängerverkleidung ist insoweit auf dem Foto 04 des Gutachtens leicht erkennbar. Insoweit war auch für die Geschädigte das Vorliegen eines Bagatellschadens nach Auffassung des Gerichtes ohne weiteres ersichtlich. Insoweit hätte die Einholung eines Kostenvoranschlages einer Werkstatt ausgereicht, um die Höhe des Schadens gegenüber der Beklagten darzustellen. Dabei geht der Hinweis des Klägers, aufgrund der Deformierung seien weitere Schäden bei bloßer Erstellung eines Kostenvoranschlages nicht hinreichend auszuschließen gewesen, ins Leere. Denn der Kläger hat selbst im Rahmen seines Sachverständigengutachtens ausgeführt, dass auch er lediglich eine Inaugenscheinnahme ohne Öffnung des Bauteils vorgenommen hat. Dazu wäre auch ohne Weiteres die Reparaturwerkstatt im Rahmen eines Kostenvoranschlages deutlich günstiger in der Lage gewesen.
17Gegen die Einstufung als Bagatellschaden spricht insoweit auch nicht der ermittelte Schadensumfang in Höhe von 827,52 €, bei Herausrechnung der Verbringungskosten zum Lackierer in Höhe von 729,77 € netto. Denn wie bereits ausgeführt, dürfte die Bagatellgrenze aufgrund der allgemeinen Preissteigerung nunmehr in einem Wert um 1.000,00 € anzunehmen sein.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund des § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
19Das Gericht hat die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen, da dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die grundsätzliche Höhe der Bagatellgrenze als erforderlich erscheint.
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
221. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
232. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
24Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
25Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Arnsberg zu begründen.
26Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Arnsberg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
27Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.