Gericht

Amtsgericht Ansbach

Gründe

Amtsgericht Ansbach

IM NAMEN DES VOLKESAz.: 1 C 1695/13

In dem Rechtsstreit

Kläger

Prozessbevollmächtigter:Rechtsanwalt

gegen

1)(Beklagte zu 1)

2)(Beklagte zu 2)

3)Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Beklagte

Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3:Rechtsanwälte …..

wegen Schadensersatz

-

erlässt das Amtsgericht Ansbach durch die Richterin am Amtsgericht Hauck am 19.08.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2014 und im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis zum 15.07.2015 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil

1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.016,77 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 62,24 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 37,76% zu tragen.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Amtsgerich Ansbach

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.692,20 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom …….2013 in 91…(Unfallort) - Ortsteil

Beide Fahrzeuge der Parteien kollidierten, als sie nicht jeweils äußerst rechts fuhren, nachdem der Sohn des Klägers in die vorfahrtsberechtigte Straße, die die Beklagte zu 1 befuhr, nach rechts eingebogen war. Der Sohn des Klägers hatte Vorfahrt zu beachten (Zeichen 205). Der Sohn des Klägers blickte vor und/oder bei der Einfahrt in die bevorrechtigte Straße nach links.

Der Kläger trägt für die Fahrt seines Sohnes vor, dieser habe kurz angehalten. Seine Sicht sei eingeschränkt gewesen, er habe den Bereich, den die Beklagte zu 1 befahren habe, nicht überblicken können und die Beklagte zu 1 nicht sehen können und vor der Kollision auch nicht gesehen. Die Beklagte zu 1 habe das Rechtsfahrgebot nicht beachtet und sei zu weit links gefahren. Sie sei flott entgegengekommen.

Es sei ein Schaden entstanden, wie auf Seite 3 der Klage vom 25.10.2013 aufgeführt, auf welche verwiesen wird.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.692,20 € zzgl Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.09.2013 zu bezahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 316,18 € vorgerichtliche Kosten zu bezahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.09.2013

Die Beklagten beantragen

Die Beklagten tragen vor, die Beklagte zu 1 sei mit mäßiger Geschwindigkeit, höchstens 30 km/h gefahren und habe es nicht eilig gehabt, demgegenüber sei das Klägerfahrzeug mit vollem Karacho aus der Einmündung herausgefahren und eher nicht angehalten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze, Anlagen und Lichtbilder verwiesen. Die Akte …Js …./13 wurde beigezogen und diese wie auch die übrigen Lichtbilder in Augenschein genommen.

Das Gericht hat am 14.07.2014 die Parteien darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1) eine Vorfahrtsberechtigung auf der gesamten Breite seiner Straße in Anspruch nehmen kann (Urteil des Kammergerichts vom 06.10.2005, Az. 12 U 104/04). Möglicherweise sei von einem Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtsverletzung des Kläger-Fahrzeuges auszugehen, nämlich wenn sich ergibt, dass sich der Verkehrsunfall in unmittelbarem zeitlichen und situativen Zusammenhang mit dem Einbiegevorgang ereignet hat.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Zeugen Maximilian (Beklagte zu 1), dem Sohn der Beklagten zu 1, Jochen (Kläger), dem Fahrer des klägerischen Fahrzeuges und Sohn des Klägers, der Zeugin POMin (Polizeibeamtin, die den Unfall mit aufgenommen hat, und durch die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens ferner eines Gutachtens zur Höhe des Schadens durch den Sachverständigen ….. (Sachverständiger), ….. Auf die Beweisbeschlüsse wird verwiesen.

Das schriftliche Verfahren wurde auf Antrag der Parteien angeordnet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

Die nach §§ 17 Absatz 1 und 2, 18 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile führt dazu, dass der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens in Höhe von 20 % hat und er im Übrigen 80 % seines Schadens selbst zu tragen hat.

In Höhe von 20 % müssen sich die Beklagten die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 2 und das vermutete und nicht widerlegte Verschulden der Beklagten zu 1) entgegenhalten lassen. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, welchen sich das Gericht insgesamt anschließt, ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1 auf der von ihr befahrenen Vorfahrtsstraße die linke Fahrspur eingehalten hat - also die, in die der Zeuge (Kläger) ohne zuvor einen Blick hineinzuwerfen, nach rechts eingebogen ist, oder die Beklagte zu 1 zumindest die Straßenmitte innerhalb des kurvigen Straßenverlaufs eingehalten hat, wobei auch hier die genaue Position vor der Kollision nicht feststellbar ist, aber in der Nähe eines runden Kanaldeckels auf der Fahrbahnoberfläche liegt, entsprechend den Ausführungen und Lichtbildern des Sachverständigen.

Dies rechtfertigt, dem Kläger einen Schadensanteil von 20 % zuzubilligen. Da die genaue Fahrbahn, die die Beklagte zuvor einhielt, nicht feststellbar ist, sie aber einräumt, nach rechts ausgewichen zu sein, ist davon auszugehen, dass sie zuvor nicht ausreichend rechts gefahren ist. Das Gericht weist der Beklagtenseite hierdurch in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen einen Vermeidbarkeitsbeitrag gemäß §§ 17 Abs. 1 - 3, 18 StVG zu, weshalb die Beklagten in Höhe von 1.16,77 haften.

Es ergibt sich somit folgende Schadensabrechnung:

Reparaturkosten, wobei sich das Gericht wegen der Höhe den nachvollziehbaren Ausführungen des mit dem örtlichen Reparaturfirmenmarkt vertrauten Sachverständigen

(Sachverständiger) anschließt: 4.314,84 €

Wertminderung gemäß Sachverständigengutachten, § 287 ZPO:400,00 €

Unstreitige Nutzungsentschädigung für 8 Tage344,00 €

Kostenpauschale geschätzt, § 287 ZPO: 25,00 €

Gesamt: 5.083,84 €

Davon 20 % gemäß §§ 17 Abs. 2 und 3, 18 StVG1.016,77 €

Insoweit ist der Klage stattzugeben, im Übrigen wird sie anteilig abgewiesen, weil dem Kläger gemäß § 17 StVG die Verursachungsanteile am Verkehrsunfall und das gesetzlich vermutete und von ihm weder durch den Zeugenbeweis - die Einvernahme seines Sohnes, der das Fahrzeug fuhr - noch durch das Sachverständigengutachten widerlegte Verschulden zuzurechnen sind.

Dem Zeugen (Kläger) mag geglaubt werden, dass er aus seiner Sicht das Fahrzeug soweit heruntergebremst hat, dass er subjektiv von 1 Sekunde Stillstand ausging. Auch der Sachverständige schließt dies nicht aus und so schließt sich das Gericht dem an. Darauf kommt es entscheidend jedoch nicht an. Das Gericht geht davon aus, dass der Zeuge weder bei dem kurzen Stillstand an der weißen Markierung nach rechts geschaut hat. Dies gibt er im Übrigen auch wahrheitsgemäß selbst so an. Er gibt an, nur nach links geschaut zu haben. Durch die Aussage, inhaltlich und wie sie erstattet wurde, ergab sich, dass der Zeuge davon ausging, durch das kurze Anhalten seiner Pflicht, dem vorfahrtberechtigten Verkehr Vorrang einzuräumen, genügt habe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Zeuge hat sich nämlich nicht in die Einmündung hineingetastet. Dies wäre ihm zumutbar gewesen, weil er sich zuvor davon überzeugt hatte, dass die Straße von links frei war. Der Sachverständige geht bei einem Anhalten an der Markierung von einer „eingeschränkten“ bzw. von keiner Sicht aus. Dem schließt sich das Gericht an. Weiter legt der Sachverständige überzeugend dar, dass bei einem Hineintasten von nur 40 cm in die bevorrechtigte Straße, der Zeuge (Kläger) Sicht auf die Beklagte zu 1 gehabt hätte. Hierdurch sieht er einen Vermeidbarkeitsbeitrag, dem sich das Gericht anschließt unter rechtlicher Einordnung in die Pflicht des Zeugen, der Beklagten zu 1 Vorfahrt zu gewähren.

In rechtlicher Hinsicht gelten für die vom Sohn des Klägers beabsichtigten Fahrmanöver folgende „Rahmenbedingungen“:

Der Zeuge (Kläger) hatte gemäß § 8 StVO die Vorfahrt zu beachten indem er das Zeichen 205 zu beachten hatte. Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist.

Der Zeuge (Kläger) hat pflichtwidrig nicht gewartet bzw. trotz der ihm durch häufiges Befahren dieser Unfallstelle wohl bekannten schlechten Einsehbarkeit - subjektiv sogar wegen dieser - nicht einmal nach rechts geblickt. Diese subjektive Einstellung und Rechtsansicht des Zeugen, die er sodann umsetzte, führte sodann dazu dass der Zeuge sich trotz der ihm bekannten schlechten Einsehbarkeit pflichtwidrig nicht in die Einmündung hineingetastet hat. Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass zumindest durch ein Hineintasten mit einer Tiefe von 40 cm und einem sodann ausgeübten Anhalten und Blick nach rechts der Unfall trotz der die Kurve schneidenden Fahrweise der bevorrechtigten Beklagten zu 1 zuverlässig und sicher vermieden worden wäre. Denn die Beklagte zu 1 ist dem fahrenden Kläger so ausgewichen, dass dieser nur in ihren hinteren Fahrzeugteil fuhr. Bei einem Stehen des Klägers mit einer Tiefe von 40 cm in der Vorfahrtsstraße wäre es überhaupt nicht zu einer Kollision gekommen. Das Gericht schließt sich insoweit auch den Ausführungen des Sachverständigen an, dass der Zeuge (Kläger) die Beklagte ab da hätte sehen können, hätte er nur den Kopf vor einer beschleunigenden Fahrt nach rechts gewendet.

Das Vorrecht der vorfahrtberechtigten Beklagten besteht solange, bis sie mit der ganzen Länge ihres Fahrzeugs die Vorfahrtstraße verlassen hätte (OLG München 09.04.2010 - 10 U 5143/09) - was sie nicht vorhatte. Das Vorfahrtsrecht besteht auch bei einem Schneiden der Kurve. Beim sogenannten Schneiden wird nicht ganz rechts gefahren. § 2 StVO regelt die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge und das Rechtsfahrgebot. Gemäß § 2 Absatz 1 StVO müssen Fahrzeuge die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Gemäß Absatz 2 ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. Heß führt hierzu in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 2, Rn. 1-2 zu den Grundlagen aus, dass § 2 StVO nur für den fließenden Längsverkehr gilt (BVerwG NZV 93, 44). Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass ein Berufen auf das Rechtsfahrgebot nur im sogenannten Begegnungsverkehr, also dem Entgegenkommen zweier Fahrzeuge im gleichgerichteten Verkehr gilt. Dem schließt sich das Gericht an und geht für den hier vorliegenden Unfall davon aus, dass sich der Unfall im sogenannten „kreuzenden Verkehr“ ereignet hat, nämlich unmittelbar im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Abbiegen des Zeugen (Kläger). Dies ergibt sich auch aus den Lichtbildern und dem Sachverständigengutachten.

Das Gericht geht aufgrund der subjektiv glaubhaften Angaben der Beklagten zu 1 für die Ausgangsgeschwindigkeit davon aus, dass sie nur mäßig schnell fuhr, in Anlehnung an das Sachverständigengutachten zwischen 25 und 31 km/h bzw. nicht wesentlich schneller und sie vor der Kollision nicht wesentlich gebremst hat. Die Beklagte zu 1 legte selbst nur ein Ausweichen und keinen Bremsvorgang dar. Danach hielt die Beklagte zu 1 zuvor jedenfalls keine 50 km/h überschreitende Geschwindigkeit ein, wobei die genaue Geschwindigkeit nicht festgestellt werden kann und sich das Gericht so dem vom Sachverständigen für möglich erachteten Geschwindigkeitsbereich anschließt, weil dieser das nachvollziehbar aus dem Beschädigungsbild herleitete. Das Gleiche gilt für den nachvollziehbar hergeleiteten Geschwindigkeitsbereich für das Klägerfahrzeug, der ebenfalls niedrig liegt und so das vorherige Anhalten eben durchaus als möglich erscheinen lässt. Danach liegt für kein Fahrzeug im Ausgang eine überhöhte oder vorwerfbare Geschwindigkeit vor, vorbehaltlich rechtlich gebotenen Hineintastens. Die Breite der Straße erlaubte eine flüssige Begegnung.

Das Gericht hatte die Parteien auf das Urteil des KG, Urteil vom 06.10.2005 - 12 U 104/04 hingewiesen. Auch dort bestanden keine Zweifel daran, dass sich der Unfall jedenfalls bereits im Zuge des Abbiegens des Klägers ereignete, die Unfallstelle mithin nicht derart zurückgesetzt in der ...- Straße lag, dass ein Vorfahrtverstoß des Klägers entfiele. Das dortige Gericht ging davon aus, dass auch wenn letzte Zweifel an der exakten Stelle des Zusammenstoßes nicht ausgeräumt worden sind, der Grundsatz eingreife, dass ein Verschulden des Wartepflichtigen zu vermuten ist. Es führte weiter aus, wenn sich ein Unfall im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang ereignet – wovon dort wie streitgegenständlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei auszugehen ist, der Beweis des ersten Anscheins für das alleinige Verschulden des Wartepflichtigen streitet (KG, Urteil vom 21. 10. 2002 – KG Aktenzeichen 22U35901 22 U 359/01 – KGR 2003, 253). Bei der Kollision im Bereich einer vorfahrtgeregelten Kreuzung oder Einmündung spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Wartepflichtigen. (Senat, Urteil vom 21. 6. 2001 – 12 1147/00 – Urteil vom 22. 2. 2001). Auch dort fuhr der Beklagte zu 2 auf der aus seiner Sicht Gegenfahrbahn des ...-Weges. Dies ändere an seinem grundsätzlichen Vorfahrtsrecht nichts. Das Vorfahrtsrecht erstrecke sich auf die gesamte Vorfahrtstraße und gehe dem Bevorrechtigten auch dann nicht verloren, wenn er die für ihn linke Fahrbahn befährt (Thüringer OLG, Urteil vom 9. 5. 2000, OLGJENA Aktenzeichen 5U134699 5 U 1346/99, DAR 2000, DAR Jahr 2000 Seite 570 Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § STVO § 8 STVO, Rn 28, vgl. hierzu auch Hentschel, Straßenverkehrs-recht, 37. Aufl., § STVO § 8 STVO, Rn 30; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. 4. 1990, OLG FRANKFURT a.M. Aktenzeichen 2U21789 2 U 217/89 NZV 1990, NZV Jahr 1990 Seite 472). Diesen Rechtsansichten schließt sich das erkennende Gericht an.

Heß führt in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage, 2014, Rn. 49 im Kapitel „Der unsichtbare Vorfahrtberechtigte“ für die „Übersichtliche Einmündung“ aus:

„Kommt von rechts ein Vorfahrtberechtigter erst in den Sichtbereich, wenn der Wartepflichtige rechts in die bevorrechtigte Straße schon mit der vollen Breite seines Fahrzeuges eingebogen ist, so richtet sich das Zusammentreffen der Fahrzeuge nicht mehr nach den Vorfahrt-, sondern nach den Begegnungsgrundsätzen (Bay 63, 40 = VRS 25, 224 65, 113 = VRS 29, 470 vgl auch OLG Hamm VRS 48, 136 sowie § 2 Rn 65 ff).“ Genau hierauf beruft sich der Kläger jedoch selbst nicht. Er macht geltend, die Einmündung nach rechts sei unübersichtlich, was der Sachverständige für die Verhältnisse an der weißen Markierungslinie bestätigte.

Es gilt somit, was Heß für die „Unübersichtliche Einmündung“ in Rn 50 ausführt:

„Ist die Einmündung unübersichtlich, hat also der Wartepflichtige in die bevorrechtigte Straße während seiner Annäherung keine Sicht, so muss er zwar trotzdem nicht von der Einfahrt absehen, er muss sich aber mit höchster Sorgfalt nähern (OLG Koblenz VRS 73, 70; bei Nebel s OLG Köln VRS 74, 109) und darf sich dann nur langsam in die Kreuzung hineintasten, bis er freie Sicht gewinnt u sofort anhalten, falls ein Vorfahrtberechtigter naht (BGHSt 12, 58 KG DAR 02, 66). Ein „Hineintasten“ liegt nur vor, wenn der Wartepflichtige bis zum Übersichtspunkt durch zentimeterweises Vorrollen heranfährt und dabei jederzeit anhalten kann (KG NZV 10, 511). Der Wartepflichtige genügt dieser Pflicht nicht, wenn er einfach bis zum Übersichtspunkt - ohne Unterbrechung - vorrollt, die Schnittlinie der bevorrechtigten Straße überfährt und damit ganz oder teilweise den Fahrstreifen eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers sperrt...“

Gegen diese Grundsätze hat der Zeuge (Kläger) als Fahrer verstoßen und zwar vorsätzlich. Er hat zwar angehalten und den von links kommenden Verkehr Vorrang einräumen wollen. Er hat aber bewusst nicht nach rechts geblickt, um auch dem von rechts kommenden Verkehr Vorrang zu gewähren und ist einfach losgefahren.

Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Verstoß der Beklagten zu 1 gegen das Rechtsfahrgebot berufen. Damit beruft er sich inhaltlich nämlich auf Grundsätze, die nur für den Begegnungsverkehr gelten. Der Zeuge (Kläger) hatte aber nicht das Recht, flott in die Einmündung nach nur einem Blick nach links, einzufahren. Der Zeuge (Kläger) unterliegt dem Recht des sogenannten „kreuzenden Verkehrs“. Er kann nicht rechtlich verbindliche Grundsätze für den Kreuzungsverkehr dadurch umgehen, dass er ohne einen Blick nach rechts zu werfen, nach rechts einfährt und sich hierdurch die von ihm gewünschten Grundsätze des Begegnungsverkehrs schaffen.

Zwar führt Grüneberg für Unfälle zwischen Kfz und Kfzin seiner Abhandlung „Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen“, 14. Auflage 2015, Rn. 25 für einen Verstoß des Vorfahrtberechtigten gegen das Rechtsfahrgebot in der Vorbemerkung aus:

„Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 1, 2 StVO) durch den Vorfahrtberechtigten führt in der Regel zu seiner Mithaftung von 1/3 bis ½, wobei es insoweit vor allem auf den Abstand zum rechten bzw. linken Fahrbahnrand ankommt; je weiter links der Vorfahrtberechtigte fährt, desto höher wird sein Mitverursachungsanteil anzusetzen sein.

Dies gilt für den vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht, weil der Sachverständige feststellte, dass der Zeuge (Kläger) den Unfall durch ein Hineintasten sicher hätte vermeiden können und der Zeuge zu erkennen gab, dass er obwohl ihm die Unübersichtlichkeit der Unfallstelle genauestens überblickt hat, gleichsam vorsätzlich ohne jeden Blick nach rechts eingefahren ist. Das Verhalten des klägerischen Fahrers steht damit einem Erzwingen einer ihm nicht zustehenden Vorfahrt gleich.

Deshalb ist im Rahmen der Abwägung dem Kläger auch kein höherer Schadensersatz zuzusprechen, §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 BGB, § 115 VVG.

Abzuweisen ist die Klage in ganzer Höhe wegen der Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung. Der Kläger nimmt den Beklagten in vollem Umfang auf die Reparaturkosten und andere Schäden in Anspruch. Insoweit besteht keine Veranlassung oder Erforderlichkeit (§ 249 Satz 1 BGB), den Selbstbehalt geltend zu machen. Die Versicherung nimmt der Kläger allenfalls im eigenen Interesse in Anspruch. Abzuweisen ist die Klage weiter, soweit die Unkostenpauschale 25,00 € übersteigt.

Nebenforderungen: §§ 249, 286, 288 BGB

Kosten: § 92 Abs. 1 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 11, 711 ZPO

Streitwert: §§ 48 GKG, 3 ZPO

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht AnsbachPromenade 491522 Ansbach

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht AnsbachPromenade 891522 Ansbach

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 19.08.2015Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Ansbach Endurteil, 19. Aug. 2015 - 1 C 1695/13

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven od

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 8 Vorfahrt


(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.