Rechtsgebiet
OHG-Gesellschafter
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Der OHG-Gesellschafter ist die rechtliche Kernfigur der Offenen Handelsgesellschaft. Das Gesetz formt ihn zu einem agilen und voll verantwortlichen Kaufmann. Die OHG ist extrem personalistisch strukturiert und lebt vom unternehmerischen Engagement ihrer Mitglieder. Der Eintritt erfolgt durch den Gesellschaftsvertrag (§ 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 705 BGB), der grundsätzlich formfrei gültig ist. Sobald die OHG nach außen auftritt (spätestens mit Handelsregistereintrag), greift das Haftungsregime: Jeder Gesellschafter haftet für alle Schulden der OHG persönlich und mit dem gesamten Privatvermögen (§ 126 HGB). Eine juristisch hochbrisante Falle ist der Eintritt in eine bestehende OHG. Gemäß § 127 HGB haftet der neue OHG-Gesellschafter unbeschränkt auch für alle Altverbindlichkeiten der OHG (Eintrittshaftung). Interne Freistellungen durch Altgesellschafter sind gegenüber Gläubigern wirkungslos. Scheidet er aus, haftet er nach § 137 HGB für Altschulden noch fünf Jahre lang nach (Nachhaftung).
Sowohl natürliche al auch juristische Personen können Gesellschafter in einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) sein. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Recht der OHG“.
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