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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Vertretung bei Klagen

Zeitreise: 29.03.2021‹ § 1§ 3 ›

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Besoldung und des Reisekostenrechts übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.

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Ende des Gesetzes