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§ 19Amtlich · § 5 UrhG

Strafvorschriften

Zeitreise: 20.12.2022‹ § 18§ 20 ›

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine in § 18 Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht oder 2. eine in § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung wissentlich begeht und aus Gewinnsucht oder gewerbsmäßig handelt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verbindung mit § 18 Absatz 5.

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