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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Zuständigkeit für die Überwachung

Zeitreise: 20.10.2015

Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Überwachung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen obliegt 1. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung, solange die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung sind, 2. im Übrigen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.§ 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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