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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Automatisches Schiffsidentifizierungssystem

Zeitreise: 20.12.2022‹ § 6§ 8 ›

Soweit den Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Schiffsverkehrsdaten, insbesondere Daten aus dem Automatischen Schiffsidentifizierungssystem, zur Verfügung stehen, sind die für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden berechtigt, sich zu Prüfzwecken auf Anfrage diese Daten übermitteln zu lassen.

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